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Solothurn Versicherungsgericht 19.12.2016 VSBES.2016.234

19. Dezember 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,768 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Versicherungsgericht    

Urteil vom 19. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Anspruchsbeginn (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1948, bezieht eine ordentliche Altersrente (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. 96, 101). Am 21. August 2012 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1).

2.       Mit Urteil vom 18. August 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die durch die Beschwerdeführerin am 23. September 2014 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 12. September 2014 betreffend EL-Anspruch vom 1. Januar – 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 erhobene Beschwerde ab (AK-Nr. 89; VSBES.2014.257).

3.

3.1     Am 16. Oktober 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen; zu prüfen seien – so der Vertreter der Beschwerdeführerin – auch allfällige Auswirkungen auf vorangegangene Perioden (AK-Nr. 91, 93).

3.2     Mittels Verfügung vom 10. März 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. April – 31. Dezember 2015 bzw. ab 1. Januar 2016 zustehenden Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 109 ff.). Dagegen erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 4. April 2016 Einsprache, die er am 28. Mai 2016 ergänzte (AK-Nr. 117, 133).

3.3     Am 31. Mai 2016 veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung eine nochmalige Prüfung der Verkehrswertschätzung vom 30. November 2012 (AK-Nr. 134). Der Bericht des Leiters der Katasterschätzung vom 9. Juni 2016 traf anderntags bei der Beschwerdegegnerin ein (AK-Nr. 135).

3.4     Mit Entscheid vom 22. Juli 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, nämlich betreffend die Verringerung des Verkehrswerts der Liegenschaft GB [...] zur Ermittlung des Verzichts auf Vermögen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, insbesondere soweit, als ein früherer Anspruchsbeginn als 1. April 2015 beantragt worden sei. Im Weiteren stellte sie der Beschwerdeführerin den Erlass einer berichtigten Verfügung in Aussicht (AK-Nr. 136), die am 27. Juli 2016 erging und worin der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 neu festgesetzt wurde (AK-Nr. 137 ff.).

4.       Am 12. September 2016 erhebt der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014 betreffend die Berechnungsperioden 2012 und 2013 aufgrund der Berechnungen des Vermögensverzichts in der neuen Verfügung vom 27. Juli 2016 anzupassen seien (A.S. 14 f.).

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 19 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 (A.S. 25 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2     Zu beurteilen ist im vorliegenden Fall einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsbeginn mit Verfügung vom 27. Juli 2016 zu Recht per 1. April 2015 festgesetzt hat (AK-Nr. 139). Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin verlangt, die Berechnungen seien bezüglich des angepassten Vermögensverzichts in den Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014 rückwirkend anzupassen; es betreffe dies die Berechnungsperioden 2012 und 2013 (A.S. 15). In der Verfügung vom 4. Februar 2013 hatte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2012 verneint (AK-Nr. 32), in jener vom 25. Mai 2014 ebenfalls, und zwar für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 bzw. 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2012 verlangt, wie dies ihr Vertreter in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 zum Ausdruck gebracht hat (A.S. 25). In der Einsprache vom 4. April 2016 hat er zudem verlangt, dass die Beschwerdegegnerin in der neuen Verfügung den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 berechne (AK-Nr. 117).

Die weiteren in den Berechnungsblättern zu den vorstehenden Verfügungen deklarierten Vermögens-, Einnahmen- und Ausgabenposten, insbesondere die Neufestsetzung des Verkehrswerts bzw. die Neuberechnung des Vermögensverzichts (vgl. AK-Nr. 136 ff.), sind hingegen unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen von Amtes wegen abzusehen (BGE 125 V 415 E. 1b und 417 oben, 110 V 53 E. 4a).

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 22. Juli 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2012 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

3.3     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG.

3.4     Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

4.

4.1     Im Wesentlichen hat der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Begehren auf die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab September 2012 wie folgt begründet: Trotz komplett eingereichter Unterlagen für die Jahre 2014 und 2015 habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2016 den EL-Anspruch erst per April 2015 verfügt (A.S. 15). Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht in allen bisher erstellten Verfügungen, d.h. ab der ersten Verfügung vom 4. bzw. 15. Februar 2013, den korrekten Verkehrswert der Liegenschaft und den daraus resultierenden korrekten Vermögensverzicht als Berechnungsgrundlage herangezogen habe, wie sie dies in den beiden Verfügungen vom 27. Juli und 4. Oktober 2016 richtigerweise getan habe. Er verlange daher, dass der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. September 2012 neu geprüft werde. Ergänzend halte er fest, dass gemäss telefonischer Auskunft der Beschwerdegegnerin die durch die Steuerbehörde definitiv verlangten Werte für 2015 übernommen worden seien, ohne dass er neue Unterlagen eingereicht habe. So könne davon ausgegangen werden, dass der gleiche Informationsaustausch auch für die Werte für 2013 und 2014 stattgefunden haben müsse. Der zentrale Fehler in der damaligen Berechnung dürfte darin gelegen haben, dass der zu hoch angesetzte Verkehrswert und der daraus resultierende Vermögensverzicht noch nicht korrigiert gewesen seien (A.S. 25 f.).

4.2     Zu den Ausführungen in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort einzig festgehalten, dass in der Beschwerde keine durch Beweismittel untermauerten Einwände oder Gesichtspunkte enthalten seien, die zu einem früheren Anspruchsbeginn führten könnten. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung im Einspracheentscheid (A.S. 20 f.). Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2016 hat sie sich nicht vernehmen lassen (A.S. 28).

5.       Für die EL-Berechnung ab April 2015 hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. Juli 2016 – wie bereits angeführt – auf den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkehrswert der Liegenschaft bzw. auf CHF 636‘738.00 abgestellt, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Immerhin ist der Leiter des Katasteramts am 9. Juni 2016 noch von einer Bandbreite des Verkehrswerts zwischen CHF 640‘ und 740‘000.00 ausgegangen, und hat er eine erneute Schätzung durch einen unabhängigen Experten empfohlen (AK-Nr. 135). Darauf braucht indessen aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen zu werden: Bereits im rechtskräftigen Urteil vom 18. August 2015 hat das Versicherungsgericht festgehalten, dass es sich zu einer Frage, die für den Entscheid nicht relevant sei, nicht zu äussern habe. Es sei somit nicht zu entscheiden, ob sich der Verkehrswert auf CHF 750‘000.00 oder 636‘738.00 belaufe, da ohnehin kein EL-Anspruch bestehe. Werde nämlich anstelle des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ausgangswertes von CHF 750‘000.00 ein solcher von CHF 636‘738.00, also CHF 113‘262.00 weniger, eingesetzt, reduziere sich dieser Vermögensverzehr demnach um einen Fünftel dieses Betrags, entsprechend CHF 22‘652.00. In den Berechnungen, die den Verfügungen vom 4. Februar 2013 und 25. Mai 2014 zugrunde lägen, habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2012 einen Einnahmenüberschuss von CHF 56‘913.00 ermittelt, vom 1. November bis 31. Dezember 2012 von CHF 79‘178.00, vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 von CHF 81‘427.00, vom 1. März bis 31. Dezember 2013 von CHF 69‘177.00 und ab 1. Januar 2014 von CHF 67‘049.00. Diese Überschüsse überstiegen den umstrittenen jährlichen Vermögensverzehr von CHF 22‘652.00 bei weitem.

6.       Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen aufgrund der neuen Berechnungsgrundlage (Verkehrswert der Liegenschaft GB [...] CHF 636‘738.00) besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (vgl. E II 3.4 hiervor), die hier am 16. Oktober 2015 erfolgt ist (AK-Nr. 91). Insofern die Beschwerdegegnerin den Leistungsbeginn auf 1. April 2015 festgesetzt und sich dabei auf den angeblich am 9. April 2015 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle eingegangenen Ausweis über die Pensions- und Betreuungskosten (AK-Nr. 92) gestützt hat (AK-Nr. 136, S. 4), lässt sich dies nicht beanstanden und wirkt sich sogar zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

7        Zusammenfassend lässt sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Leistungsbeginn per 1. April 2015 festzusetzen, nicht beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger