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Solothurn Versicherungsgericht 27.06.2017 VSBES.2016.208

27. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,609 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Verneinung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 27. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Gesuch vom 29. September 2015 beantragte der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab dem 1. Januar 2016 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Beilagen der Beschwerdegegnerin [BA-Beilage] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 26. April 2016 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit (Beilagen zur Beschwerde [B-Beilage] 3). Eine dagegen am 20. Mai 2016 erhobene Einsprache (B-Beilage 2) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 12. August 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.   Es seien der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 4. Juli 2016 sowie die ihr zugrundeliegende Verfügung aufzuheben.

2.   Es sei meinen Anträgen stattzugeben, ich möchte von der Beitragspflicht entbunden werden.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.       Die Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 12. September 2016 folgende Anträge (9 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

4.       Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 15. September 2016 an seinen Anträgen fest (A.S. 17 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Äusserung (A.S. 21).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 10. Juni 1997, nachdem er eine Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn sowie des Seco zur privaten Arbeitsvermittlung erhalten hatte, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er habe sich als Einzelperson im Handelsregister eintragen lassen, diverse Qualifikationen nachweisen müssen und habe höchstens 8 % Vermittlungsprovision verlangen dürfen. In gewissem Sinne sei er ein Staatsangestellter gewesen. Diese Selbständigkeit habe er per 1. Januar 2016 unfreiwillig aufgeben müssen, da Art. 34 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgehoben worden sei.

2.2     Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe in der relevanten Beitragszeit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit kein beitragspflichtiges Einkommen erzielt, das berücksichtigt werden könne. Ebenso wenig sei jenes Einkommen zu berücksichtigen, welches durch die B.___ GmbH erzielt worden sei, zumal es sich um geringfügige Verdienste gehandelt habe, auf welchen zudem keine Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Es liege während der Rahmenfrist keine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten vor und ein Befreiungsgrund sei auch nicht gegeben.

3.       Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein.

Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. der Arbeitnehmer, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert ist und ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erzielt (s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Praxisgemäss ist dabei die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170). Ebenfalls als Beitragszeit angerechnet wird u.a. schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst (Art. 13 Abs. 2 lit. b AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, wird um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert (Art. 9a Abs. 2 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist u.a. befreit, wer sie innerhalb der Rahmen-frist wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Weiter sind Personen befreit, die während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten und während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Schliesslich ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer diese aufgrund eines Aufenthalts von mehr als zwölf Monaten in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt sowie einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG).

Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind von der Erfüllung der Beitragszeit ebenfalls Personen befreit, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

4.       Da sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. BA-Beilage 1), erstreckt sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung von Art. 9a Abs. 2 AVIG vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt resp. kein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erzielt und damit die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG nicht erfüllt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die maximale Vermittlungsprovision durch die Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG, SR 823.113) gesetzlich vorgeschrieben wird. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei von der Erfüllung der Beitragszeit zu entbinden (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2).

4.1     Mit der Aufhebung von Art. 34 VZAE wurde das sog. Cabaret-Tänzerinnen-Statut aufgehoben. Damit war bzw. ist für Personen aus Drittstaaten die Erwerbstätigkeit als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr möglich. Gründe für die Aufhebung lagen vor allem im bislang ungenügenden Schutz der Tänzerinnen (vgl. den Informationsflyer des Staatssekretariats für Migration SEM für Cabaret-Tänzerinnen, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammen; abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-ange-hoerige/cabaret-statut.html; zuletzt besucht am 20. Juni 2016).

Dem Beschwerdeführer wurde im April 1997 durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn eine Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung von Tänzerinnen erteilt (B-Beilage 6). Im Juni 1997 folgte die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung durch das seco – Direktion für Arbeit (B-Beilage 7). Ausgestellt wurde diese Bewilligung für folgende Branchen oder Berufe: «Artisten und Artistinnen, Sänger, Sängerinnen, Bauchtänzerinnen, Musiker und Musikgruppen». Für Letztere verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls über eine Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein (B-Beilage 7).

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, er müsse seine langjährige Tätigkeit als Arbeitsvermittler für Arbeitnehmer aus Drittstaaten unfreiwillig aufgeben, zumal nur die kantonale Bewilligung auf Tänzerinnen beschränkt ist, hingegen jene des seco aber eine Vielzahl von Branchen und Berufen erfasst. Allein mit der Aufhebung von Art. 34 VZAE wurde dem Beschwerdeführer die Grundlage seiner selbständigen Erwerbstätigkeit entgegen seinen Vorbringen nicht entzogen. Wenn sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwergewichtig auf die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen konzentrierte, war dies seine freiwillige Entscheidung, mit welcher entsprechende unternehmerische Risiken einhergehen, die er zu tragen hat.

4.2     Art. 14 AVIG regelt die Voraussetzungen, unter welchen von der Erfüllung der Beitragszeit abgesehen werden kann. Ausgeschlossen sind im vorliegenden Fall sämtliche Befreiungstatbestände gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. Sodann liegt ebenso wenig ein Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 2 AVIG vor. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Befreiungstatbestand der «ähnlichen Gründe» den in derselben Gesetzesbestimmung genannten Ereignissen der Trennung oder Scheidung der Ehe oder der Invalidität oder des Todes des Ehegatten in Auswirkung und Tragweite entsprechen muss (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich et al 2013, Art. 14 S. 65). Auch diese Voraussetzung ist in casu nicht gegeben. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist damit im vorliegenden Fall nicht möglich.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer zuletzt, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin verfüge «mit ein wenig gutem Willen [über] einen gewissen Spielraum betreffend Arbeitslosenunterstützung». Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind gesetzlich definiert, weshalb es nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt, diese «mit ein wenig gutem Willen» abzuändern. Wenn der Gesetzgeber bei der Aufhebung von Art. 34 VZAE keine besonderen Regelungen resp. Übergangsbestimmungen vorgesehen hat, ist davon auszugehen, dass dies entsprechend gewollt war.

4.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

5.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 V. 5b, 126 V 143 E. 4a).

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

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