Urteil vom 6. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer
Gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 2. November 1996 seit dem 1. August 1986 bei der B.___, in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin), als Betriebsmitarbeiter / Produktionsoperator angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Unfallmeldung vom 7. November 1996 (Akten der Suva [S.A.] 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der am 2. November 1996 um 16.40 Uhr beim Abhängen der Staplerbatterie von der Ladestation erfolgten Explosion einen Gehörschaden erlitten. Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für HNO, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Januar 1997 beidseitige Trommelfellperforationen (S.A. 5). Nach der Erstbehandlung im Spital D.___ heilte das Trommelfell links erfolgreich ab. Da auf der rechten Seite die Trommelfellperforation persistierte, wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 1997 am rechten Ohr operiert (Tympanoplastik, Mastoidektomie; S.A. 9). Die Beschwerdegegnerin kam für die Heilbehandlung auf.
2.
2.1 Am 6. Juni 2001 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich wieder in ärztliche Behandlung begeben müssen (S.A. 18). PD Dr. med. E.___, Psychologe und Psychotherapeut FSP, verfasste am 24. April 2001 einen neuropsychologischen Bericht (S.A. 20). Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für HNO, führte am 12. Dezember 2001 eine Untersuchung in seiner Tinnitus-Sprechstunde durch (S.A. 22), wobei er einen «beidseitigen, rechtsbetonten Hochton-Tinnitus, eine Hyperakusis und einen Verdacht auf eine (funktionelle?) zentrale Hörstörung bei Status nach Explosionstrauma 1996» diagnostizierte. Die Arbeitsfähigkeit bleibe bei 100 %, allerdings müsse der Beschwerdeführer weiterhin nicht im Betrieb, sondern im ruhigeren Computerraum eingesetzt werden. Am 13. Juni 2002 verfasste Prof. Dr. med. F.___ für die Beschwerdegegnerin einen Zwischenbericht betreffend die Hörgeräte-Versorgung (S.A. 26).
2.2 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 2. Juli 2002, wonach der Integritätsschaden 5 % betrage (S.A. 28), verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Juli 2002 (S.A. 30) eine Integritätsentschädigung von CHF 4'860.00. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. März 2003 (S.A. 34) fest. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer am 23. Juni 2003 erhobenen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht), holte dieses ergänzende Auskünfte bei Prof. Dr. med. F.___ vom 11. September 2004 ein. Mit Urteil VSBES.2003.192 vom 18. Februar 2005 (S.A. 38) hob das Versicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2003 auf und wies die Sache mit dem Auftrag an die Beschwerdegegnerin zurück, eine psychiatrische Abklärung durchzuführen. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die Integritätsentschädigung für den Tinnitus betrage 10 %. Aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, ob zudem eine durch den Tinnitus verursachte Verletzung der geistigen Integrität (Dekompensation, psychische Fehlverarbeitung) vorliege, die als weiterer Integritätsschaden zusätzlich zu entschädigen wäre.
2.3 In der Folge einigten sich die Parteien vergleichsweise auf eine Integritätsentschädigung von CHF 19'440.00, basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % (S.A. 39 - 44).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 (S.A. 52) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Abklärungen im Betrieb (Bericht vom 10. Mai 2006, S.A. 50) hätten ergeben, dass er seit dem Unfall im Jahr 1996 bis heute dieselben Arbeiten verrichte und dabei nicht behindert sei. Eine ausserordentliche Lärmexposition bestehe nicht. Da auch keine Erwerbseinbusse vorliege, seien die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung nicht erfüllt. Sie könne daher keine Invalidenrente ausrichten. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. Juni 2006 Einsprache erheben (S.A. 53). Nach Durchführung einer Besprechung im Betrieb vom 4. Juni 2007 (Bericht, S.A. 57) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (S.A. 60) die Einsprache ab.
3.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen am 12. November 2007 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Mit Urteil VSBES.2007.389 vom 5. November 2008 (S.A. 61) hiess dieses die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, aufgrund der medizinischen Akten lasse sich nicht beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (2/3 Betrieb mit relativ hoher Lärmexposition, 1/3 Warte bzw. Steuerungsraum in ruhiger Umgebung) zumutbar sei.
3.3 Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin beim Spital H.___, ORL-Klinik, ein Gutachten Audiologie ein, das am 30. Juni 2009 erstattet wurde (S.A. 66). Es wurden zudem beim Betrieb Abklärungen zur Frage eingeleitet, ob eine Verlegung an einen zumutbaren Einsatzort möglich sei. Diese Abklärungen verzögerten sich jedoch erheblich, dies auch weil der Betrieb durch die Firma I.___ übernommen wurde (vgl. S.A. 70 - 85). Die geplante Besprechung fand schliesslich am 24. März 2011 statt (Bericht, S.A. 92). Dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 zu 2/3 in der «Warte» und zu 1/3 in der Produktion arbeitete. Es wurde ihm empfohlen, inskünftig anstelle von Pfropfen neu Gehörschutzkapseln zu tragen, welche betriebsseitig zur Verfügung stünden.
3.4 Die Werkärztin Dr. med. J.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2011 mit (S.A. 94), der Beschwerdeführer habe inzwischen nochmals circa zwölf Tage in der Produktion gearbeitet und dabei die ganze Zeit den Helm mit den Gehörschutzkapseln getragen. Die Gehörschutzkapseln dämpften den Lärm sehr gut. Der Beschwerdeführer habe abends keinen stärkeren Tinnitus und keine Schmerzen mehr. Das Tragen der Gehörschutzkapseln empfinde er aber als unangenehm, er schwitze viel mehr unter dem Helm. Er möchte nicht noch viele Jahre so arbeiten und habe sich deshalb auf eine ausgeschriebene Stelle im Labor gemeldet. Die Anstellung an einem ruhigeren Arbeitsplatz im Labor kam in der Folge zustande. Der Beschwerdeführer verlor diese Stelle indes schon nach kurzer Zeit wieder, weil die Arbeitgeberin beschloss, den Standort in [...] zu schliessen (vgl. S.A. 103). Dem Beschwerdeführer wurde daher auf den 30. September 2012 gekündigt (S.A. 105 S. 2).
3.5 Am 30. Mai 2012 (S.A. 113) wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und verlangte die rückwirkende Zusprechung von Leistungen. Am 15. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe per 1. Dezember 2012 eine neue Anstellung bei der K.___ gefunden (S.A. 126). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % eine Invalidenrente zu. Die dagegen am 3. Januar 2013 erhobene Einsprache (S.A. 139) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. April 2013 ab (S.A. 140).
3.6 Die dagegen am 23. Mai 2013 erhobene Beschwerde beim Versicherungsgericht (S.A. 143) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2013.147 vom 26. Juni 2014 (S.A. 149) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit vor dem 1. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Im Rahmen der im Oktober 2014 eingeleiteten Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Angaben zum Arbeits- und Verdienstverhältnis des Beschwerdeführers ein (S.A. 153, 156 f., 159 f.) und hob sodann die Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (S.A. 161) per 1. Februar 2015 auf. Aufgrund des bei der K.___ im Jahr 2014 effektiv erzielten Erwerbseinkommens bestehe keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse mehr. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 9. Februar 2015 erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers (S.A. 164) mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) fest.
5. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 24. Juli 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren beantragen:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer weiterhin eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 28 % zu bezahlen.
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 21 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Verfügung vom 15. September 2016 (A.S. 27 f.) nimmt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch Dr. iur. Frischkopf Kenntnis.
8. Mit Replik vom 21. September 2016 (A.S. 30 f.) bzw. Duplik vom 3. Oktober 2016 (A.S. 34) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
9. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (A.S. 35) lässt der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurückziehen.
10. Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 14. Oktober 2016 eine Kostennote ein (A.S. 38 ff.), die mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 41) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
11. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.2). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 14. Juli 2016 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 und E. 3.5.4).
4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 131; 125 V 369 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (und allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindungen an frühere Beurteilungen bestehen (BGE 141 V 9 E. 2).
4.3 Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1, mit Hinweisen; 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen Hinweisen; 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.1.1). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteile des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1).
4.4 Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die geforderte Erheblichkeit gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547; Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2014 vom 8. Mai 2014 E. 4.1; 8C_44/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3 und U 142/06 vom 23. Mai 2007 E. 4.3; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3, mit Hinweisen). Die zeitliche Wirkung einer Rentenrevision ist – anders als in der Invalidenversicherung (Art. 88a und 88bis IVV) – nicht geregelt. Eine rückwirkende Anpassung scheidet jedoch aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_959/2008 vom 14. September 2009 E. 4.2, mit Hinweis; 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.1).
5. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhen (BGE 133 V 108 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1).
6. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
6.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juli 2016 (A.S. 9 ff.) im Wesentlichen geltend machen, dass die Bemessung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens fehlerhaft erfolgt sei. So hätte das Valideneinkommen nicht aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), sondern aufgrund des durch den Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis effektiv erzielten Einkommens von CHF 93'339.35 berechnet werden müssen. Die Kündigung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang gestanden. Er wäre daher bei Gesundheit weiterhin angestellt geblieben und hätte ein entsprechendes Valideneinkommen erzielt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er die Anstellung aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage der Firma auch als Gesunder verloren hätte, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er eine neue Anstellung mit äquivalentem Lohn gefunden hätte. In Bezug auf das Invalideneinkommen von CHF 88'880.00 sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin dieses errechnet habe. Das effektiv erzielte Bruttoeinkommen im Jahr 2014 habe CHF 84'825.45 betragen. Dieses sei dem Valideneinkommen gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, zu den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen Stellung zu nehmen. Es liege daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergebe sich damit ein IV-Grad von mindestens 25 %.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hält im Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) dafür, dass bereits im Jahr 2012 für das Valideneinkommen auf die LSE 2010, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace Mittelland abgestellt worden sei. Inklusive der Teuerung sei man für 2012 auf jährlich CHF 85'680.00 gekommen. Es sei auf das Anforderungsniveau 4 abgestellt worden. Da dieses Valideneinkommen nicht angefochten worden sei, sei dieses in Rechtskraft erwachsen und es könne auch hier darauf abgestellt werden. Unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklungen für die Jahre 2013 und 2014 von 0,7 % und 0,8 % betrage das Valideneinkommen somit CHF 86'970.00. Der Beschwerdeführer habe die Stelle bei der Firma I.___ aus wirtschaftlichen Gründen verloren. In der Firma K.___ betrage das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers als Produktionsmitarbeiter mindestens CHF 88'880.00.
7. Es ist vorab auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang rügen (vgl. E. II. 6.1 hiervor), dass die Berechnung des Invalideneinkommens von CHF 88'880.00 durch die Beschwerdegegnerin nicht klar sei. So habe das im Jahr 2014 effektiv erzielte Bruttoeinkommen CHF 84'825.45 betragen. Es sei ihm in replicando die Möglichkeit zu geben, sich zu den Erklärungen der Beschwerdegegnerin zum Invalideneinkommen zu äussern. Die Beschwerdegegnerin habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_595/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.3; 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.1).
Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb S 278, 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b: RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_1/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.1, 9C_9/2015 vom 4. März 2015).
7.2 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2015 (S.A. 161) ist zu entnehmen, dass das durch den Beschwerdeführer bei der K.___ im Jahre 2014 effektiv erzielte Erwerbseinkommen mindestens CHF 88'880.00 (ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung ab 1. Dezember 2014) betragen habe. Aus dieser Verfügung geht zudem hervor, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2014 das Grundeinkommen von CHF 6'651.20 (Grundlohn CHF 5'400.00 + Schichtzulagen CHF 1'251.20) auf das Jahr hochrechnete und dabei auch den 13. Monatslohn einbezog, womit das Jahreseinkommen CHF 86'465.60 beträgt. Zusätzlich seien Überstunden im Betrag von CHF 2'414.20 angefallen, so dass von einem Jahreseinkommen von insgesamt CHF 88'880.00 auszugehen sei. Ab 1. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer befördert worden und habe ab diesem Zeitpunkt ein Jahreseinkommen von CHF 91'269.00 bzw. CHF 7'020.70 x 13 (Grundlohn CHF 5'700.00 + Schichtzulagen CHF 1'320.70) verdient. Somit hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des auf CHF 88'880.00 bezifferten Invalideneinkommen in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Da diese Verfügung an den Beschwerdeführer adressiert ist und ihm daher zugestellt wurde, weshalb er in der Folge am 9. Februar 2015 (S.A. 164) gegen diese Einsprache erheben liess, ist davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer diese Begründung bekannt war.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2015 ist eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Von einem wesentlichen Begründungsmangel kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu dieser Frage gar nicht mehr hat vernehmen lassen. Selbst wenn von einer allfälligen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, wäre diese als nicht besonders schwer zu qualifizieren. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zur begründeten Berechnung des Invalideneinkommens der Beschwerdegegnerin umfassend äussern und seine Rechte somit wahren konnte.
8. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rentenrevision über den 1. Februar 2015 hinaus Anspruch auf Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Es ist daher aufgrund der sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG zunächst zu untersuchen, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend der Sachverhalt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, somit die rechtskräftige Verfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136), mit welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2012 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer 28%igen Invalidität zugesprochen wurde. Dieser Sachverhalt ist mit demjenigen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Ende Januar 2015) bzw. des Einspracheentscheids vom 14. Juli 2016 zu vergleichen.
9. Es ist auf die in den vorliegend massgebenden Zeitpunkten wesentlichen Grundlagen für die Berechnung der Erwerbsunfähigkeit bzw. des Invaliditätsgrades einzugehen:
9.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 31. Dezember 2012 (S.A. 136) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens aufgrund der aus wirtschaftlichen Gründen per 30. September 2012 erfolgten Kündigung des Beschwerdeführers auf die LSE 2010, Tabelle A1, Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen, Mittelwert Nordwestschweiz und Espace Mittelland, ab, der (inkl. Lohnentwicklung bis 2012) CHF 85'680.00 im Jahr beträgt.
Das Invalideneinkommen wurde auf der Basis der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) berechnet, wobei bei geeigneten Tätigkeiten durchschnittlich noch ein Jahreslohn von CHF 61'308.00 erzielt werden könne. Die unfallbedingte Erwerbseinbusse betrug somit ab 1. Oktober 2012 28 %. Diese Verfügung erwuchs in Rechtkraft.
9.2 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Januar 2015 (S.A. 161) bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids vom 14. Juli 2016 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
9.2.1 Im Fragebogen vom 1. Oktober 2014 (S.A. 153) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei seit 1. Januar 2013 temporär und seit 1. Juli 2013 fest bei der K.___, in [...] angestellt. Es handle sich um einen Schichtbetrieb. Die K.___ bestätigte mit «Schichtbestätigung für das Jahr 2013», dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 als Produktionsmitarbeiter tätig sei und er im Jahr 2013 während 99 Tagen gearbeitet habe. Der Stundenlohn ohne Zuschlag ergebe CHF 33.62. Der Schichtzuschlag werde auf den individuellen Monatslohn gerechnet. Bei einer 5er-Schicht betrage dieser 23,17 %. Den beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2014 ist je ein Bruttolohn von CHF 6'651.20 zu entnehmen, wobei der Monatslohn CHF 5'400.00 (100 %) und der «Schichtzuschlag 5 Schichten» CHF 1'251.20 (23,17 %) beträgt.
9.2.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Firma I.___, in [...], liess der Beschwerdegegnerin am 26. November 2014 (S.A. 156) per E-Mail ausrichten, der theoretische Verdienst des Beschwerdeführers bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis im Jahr 2014 und ohne Einschränkungen laute wie folgt: Lohn CHF 6'584.00, Umgebungszulagen CHF 90.00, Schichtzulage CHF 1'423.00, Bonus (6 %) CHF 395.04, total pro Monat CHF 8'492.04 oder für das ganze Jahr CHF 109'911.50. Falls der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch immer angestellt wäre, würde er für das Jahr 2014 rückwirkend noch eine Bonuszahlung von CHF 4'740.50 (entsprechend dem erwähnten Betrag von 12 x CHF 395.04) erhalten.
9.2.3 Den Lohnkonten der K.___ für die Jahre 2013 und 2014 (S.A. 160) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Juli 2013 bis im November 2014 einen Monatslohn von CHF 5'400.00 sowie einen Schichtzuschlag von CHF 1'251.20 erhielt. Im Dezember 2014 betrug der Monatslohn CHF 5'700.00. Ausserdem wurde ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer geleistete Überstunden mit CHF 339.55 entschädigt. Im Jahr 2014 betrug die Auszahlung für die Überstunden total CHF 2'414.20 (April: CHF 339.55, Juni: CHF 352.00, August: CHF 691.55, September CHF 352.00, Oktober: CHF 339.55, November: CHF 339.45). Der beiliegenden E-Mail der K.___ vom 6. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Lohn des Beschwerdeführers in 13 Monaten ausgerichtet werde. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2014 befördert worden sei und jetzt als stellvertretender Schichtführer tätig sei mit einem Monatslohn von CHF 5'700.00 + 23.17 % Schichtzulagen x 13.
10. Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2013 eine Festanstellung hat und ein höheres Invalideneinkommen erzielt als dasjenige, welches der Rentenzusprechung zugrunde lag. Damit liegt – wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise erkannt hat – ein Revisionsgrund im Sinne einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts vor.
11. Es ist somit auf den aktuellen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 einzugehen (vgl. E. II. 2 hiervor):
11.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 in Bezug auf das bereits im Rahmen der rentenzusprechenden Verfügung vom 31. Dezember 2012 errechnete Valideneinkommen abgestellt und dieses an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasst. Damit ergab sich ein Valideneinkommen von gerundet CHF 86'970.00 (CHF 86'680.00 + Anpassung an Nominallohnindex von 0,7 % [für das Jahr 2013] und 0,8 % [für das Jahr 2014 0,8 %]). Zur Begründung wird im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort erklärt, das Valideneinkommen damals rechtskräftig festgelegt worden und könne im Revisionsverfahren nicht neu bestimmt werden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr sind bei Vorliegen eines Revisionsgrundes die für den Einkommensvergleich massgebenden Einkommen, auch das Valideneinkommen, im Revisionszeitpunkt (Januar 2015) ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. dazu E. II. 4.2 hiervor).
Ein Abstellen auf den früheren, tatsächlich erzielten Lohn kommt nicht infrage, denn dem Beschwerdeführer wurde der damalige Job aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. In der Verfügung vom 31. Dezember 2014 wird explizit festgehalten, dass die Kündigung vom 30. September 2012 aus «unfallfremden Gründen» erfolgt sei. Entsprechende Angaben sind denn auch dem Kündigungsschreiben der Firma I.___ vom 22. März 2012 zu entnehmen (S.A. 105 S. 2), wo eindeutig festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Wie sich aus dem Protokoll der Unterredung vom 25. April 2012 (S.A. 106) entnehmen lässt, wurde die Produktion an diesem Standort geschlossen und zahlreiche Angestellte, darunter jene, die an der Sitzung teilnahmen, verloren ihre Stelle. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei nichts darüber gesagt, wie es sich verhalte, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der betrieblichen Umstrukturierungen gesund gewesen wäre (A.S. 12), erweist sich vor diesem Hintergrund als haltlos. Daher kann nicht auf die Angaben der Firma I.___ in Bezug auf das Jahr 2014 abgestellt werden, sondern es sind Tabellenlöhne heranzuziehen.
Bei der Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2012 hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2010 abgestellt. Als massgebend erachtet wurde der Wert für Männer im Bereich «einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) in der Branche «Herstellung von pharmazeutischen Ergebnissen» (Wirtschaftszweig 21). Allerdings wurde nicht, wie sonst üblich, die gesamtschweizerischen Tabellen herangezogen, sondern ein Mittelwert der regionalen Tabellen für die Nordwestschweiz (BS, BL, AG; CHF 7'657.00, S.A. 132) und für den Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU; CHF 5'771.00, S.A. 131). Die höchstrichterliche Praxis lehnt das Heranziehen solcher «Mischwerte» indes generell ab, weil es sich nicht um tatsächlich ausgewiesene Beträge handelt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2). Deshalb kann bei der Berechnung für den Revisionszeitpunkt das damalige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht übernommen werden.
Es ist folglich bei der Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2015 auf gesamtschweizerische Tabellenlöhne – konkret die LSE 2014 TA1_tirage_skill_level – abzustellen (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 189 f.). Dabei ist der Wirtschaftszweig 21 («Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen») heranzuziehen, der für das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst) für Männer einen monatlichen Lohn von CHF 7'829.00 ausweist. Auf das Kompetenzniveau 1 für Männer ist vorliegend nicht abzustellen, da der dort angegebene, hohe Betrag von CHF 8'432.00 mit dem Hinweis verbunden ist, der Variationskoeffizient sei höher als 5 % und der Zahlenwert daher statistisch unsicher. Umgekehrt lassen die ausbildungsmässigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 nicht zu. Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2015 CHF 96'450.00 (12 x CHF 7'829.00 : 40 x 40,6 [durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig] : 104,7 [Index 2014] x 105,9 [Index 2015]).
11.2 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist gestützt auf die erwähnten Unterlagen (vgl. E. II. 9.2 ff. hiervor) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2013 eine Festanstellung bei der K.___ hat. Im Jahr 2014 betrug sein monatliches Bruttoeinkommen CHF 6'651.20 (Monatslohn CHF 5'400.00 + Schichtzulagen CHF 1'251.20). Unter Einbezug des 13. Monatslohns und der im Jahr 2014 geleisteten Überstunden von CHF 2'414.20 ist von einem Jahresverdienst von insgesamt CHF 88'879.80 (13 x CHF 6'651.20 = CHF 86'465.60 + CHF 2'414.20) auszugehen. Somit sind die diesbezüglichen Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
Gestützt auf das Lohnkonto 2014 und die Angaben der K.___ (vgl. E. II. 9.2.3 hiervor) wurde dem Beschwerdeführer ab Dezember 2014 aufgrund einer Beförderung neu ein Lohn von CHF 5'700.00 ausgerichtet. Demzufolge beträgt der monatliche Lohn ab diesem Zeitpunkt CHF 7'020.70 (CHF 5'700.00 + CHF 1'320.70 [23,17 % von CHF 5'700.00]), was einem Jahreslohn von gerundet CHF 91'269.00 entspricht. Damit erweist sich die Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2015 als korrekt. Ebenso ist das durch die Beschwerdegegnerin ausgewiesene Invalideneinkommen von «mindestens CHF 88'879.80» richtig.
11.3 Bei einem Valideneinkommen von CHF 96'450.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 88'879.80 besteht eine Erwerbseinbusse von CHF 7'570.20. Damit ist ein IV-Grad von gerundet 8 % ausgewiesen. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Rente.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Dezember 2012 auf der Grundlage eines IV-Grades von 28 % zugesprochene Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin zu Recht in Revision gezogen wurde. Denn nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung hatte sich das Invalideneinkommen in einem erheblichen Mass erhöht. Die Invaliditätsbemessung bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Januar 2015 bzw. des diese stützenden Einspracheentscheids vom 14. Juli 2016 ergibt noch einen deutlich niedrigeren Invaliditätsgrad von gerundet 8 %. Damit ist eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und damit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen. So hat sich der IV-Grad im vorliegenden Fall um mehr als 5 % verändert (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente per 1. Februar 2015 aufgehoben hat.
13. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi