Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG, Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheide vom 22. Juni 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom 4. Januar 2016 liess die Krankenversicherung Vivao Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli - August 2015 betreiben (V-Nr. [Vivao Sympany Akten] I 4). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 566.00, 2 x CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00 für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. I 5), wobei darin neben den Prämien sowie den Bearbeitungs- und den Betreibungskosten nur noch Mahnspesen von CHF 140.00 eingefordert wurden. Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. I 6) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (A.S. [Akten-Seite] 5 ff.) ab.
1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. […] vom 4. März 2016 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate September - Oktober 2015 betreiben (V-Nr. II 4). Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 566.00, CHF 140.00 für Mahnkosten, CHF 80.00 für Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins ab dem 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. April 2016 (V-Nr. II 5). Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. II 6) wies die Beschwerdegegnerin mit einem zweiten Einspracheentscheid, ebenfalls datiert vom 22. Juni 2016, (A.S. 1 ff.) ab.
2. Gegen diese Einspracheentscheide erhebt der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 (Datum Postaufgabe, A.S. 8 f.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die ausstehenden Prämienforderungen mit seinem Guthaben, über welches er bei der Beschwerdegegnerin verfüge, zu verrechnen.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 9. September 2016 (A.S. 12 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (A.S. 25 f.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 1‘132.00 (zuzüglich Mahnkosten von CHF 280.00 und Bearbeitungskosten von CHF 160.00 sowie 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahn- und Bearbeitungskosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3. Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1‘132.00 hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer die geforderten Mahn- und Bearbeitungskosten in der Höhe von Total CHF 440.00 als überhöht.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht nicht generell gegen die Erhebung von Kosten für die erhaltenen Mahnungen. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 6.5.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. I 1). Umstritten ist hingegen unter anderem der Betrag von CHF 70.00, den die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid pro Mahnung in Rechnung stellte und den der Beschwerdeführer als zu hoch erachtet.
3.2
3.2.1 Bezüglich der Erhebung von Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348 f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 [betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).
3.2.2 Das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), gilt es insbesondere zu beachten, dass die Kassen mit ihrer Mahnpraxis nicht Sinn und Zweck der Prämienverbilligung unterlaufen dürfen, welche darauf abzielt, für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (BGE 122 I 343 E. 3g/bb S. 347). Zudem ändert auch ein vollautomatisches Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).
3.2.3 Angesichts der vorliegenden Zahlen (E. 1.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mahnkosten von CHF 70.00 pro monatlich automatisch versandtem Mahnschreiben nicht mehr als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten Prämienausständen stehend bezeichnet werden. Dies hat das Bundesgericht bezüglich der Beschwerdegegnerin auch mit Urteil 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 so festgehalten. Das Äquivalenzprinzip ist mit Blick auf die konkreten Ausstände klar verletzt. Somit sind die als zu hoch beurteilten Mahnkosten auf ein angemessenes Mass herabzusetzen. Im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung und der vorstehenden Erwägungen, namentlich zum hohen Grad der Automatisierung bei allmonatlicher Mahnung, die Kosten pro Mahnung auf CHF 30.00 festzulegen, was zu Mahnkosten von insgesamt CHF 120.00 (vier Mahnungen à CHF 30.00) führt.
3.3 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von 2 x CHF 80.00. Auch diesbezüglich besteht wie erwähnt mit Art. 105b Abs. 3 KVV und Art. 6.5.2 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen, über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich bei der Veranlassung der Betreibung an. Da die Beschwerdegegnerin zwei Betreibungsverfahren veranlasst hat, hält der angerechnete Betrag von 2 x CHF 80.00 einer Angemessenheitskontrolle stand, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
3.4 Demgegenüber kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, gemäss Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) sei für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 eine Prämienpauschale von CHF 398.00 und ab 1. Juli 2016 eine Prämienpauschale in Höhe von CHF 417.00 direkt an die Beschwerdegegnerin überwiesen worden. Gemäss Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2016 habe er über ein Guthaben in der Höhe von CHF 1‘722.00 verfügt, weshalb die Beschwerdegegnerin damit die ausstehenden Forderungen hätte verrechnen können.
4.2 Gemäss den Akten sowie den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich diesbezüglich folgender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde zu seinen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 94.00 zugesprochen, welche jeweils direkt an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. Somit schuldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin monatlich Prämienzahlungen von CHF 283.00 (Gesamtprämie von CHF 377.00 abzüglich Prämienverbilligung von CHF 94.00). Nachdem der Beschwerdeführer unter anderem die Prämienzahlungen für die Monate Juli – Oktober 2015 nicht geleistet hatte, wurde er von der Beschwerdegegnerin nach erfolgten Mahnungen am 4. Januar 2016 sowie am 4. März 2016 (vgl. E. I. 1 vorstehend) betrieben. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der AKSO vom 10. März 2016 (V-Nr. I 9) rückwirkend für die Monate Juli - Dezember 2015 eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 398.00 zugesprochen, wobei hiervon die bereits ausgerichtete Prämienverbilligung von CHF 94.00 abgezogen wurde (398.00 - 94.00 = CHF 304.00). In der Folge wurde der gesamte Prämienverbilligungsbetrag (6 x CHF 304.00) der Beschwerdegegnerin überwiesen. Diese überwies den erhaltenen Betrag dem Beschwerdeführer, abzüglich der ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bezahlten, aber noch nicht gemahnten restlichen Dezember-Prämie (6 x CHF 304.00 abzüglich CHF 283.00 = CHF 1‘541.00; s. Verrechnungsübersicht vom 25. März 2016; V-Nr. I 10).
4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die rückwirkend an sie ausbezahlte Prämienverbilligung direkt mit den ausstehenden Prämienforderungen verrechnen können, ist festzuhalten, dass das ATSG keine allgemeine Verrechnungsnorm kennt (vgl. aber Art. 20 Abs. 2 ATSG). Die Praxis erlaubt den Krankenkassen aber, geschuldete Versicherungsleistungen mit ausstehenden Prämienforderungen zu verrechnen, während der versicherten Person prinzipiell kein Recht zur Verrechnung zusteht (BGE 126 V 265 E. 4a S. 268 f., 110 V 183 E. 2 und 3 S. 185 f.; RKUV 2005 Nr. KV 343 S. 358 (Urteil L. vom 22. Juli 2005, K 114/03). Unabhängig davon ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, dass es befremdlich wirkt, wenn die Beschwerdegegnerin ihm einerseits CHF 1‘521.00 an Prämienverbilligungen (die Periode Juli – Dezember 2015 betreffend) überweist und gleichzeitig das Betreibungsbzw. Verwaltungsverfahren betreffend ausstehender Prämienforderung für die Monate Juli – Oktober 2015 weiterführt, anstatt die ausstehenden Prämienforderungen mit der nunmehr für denselben Zeitraum nachgezahlten Prämienverbilligung zu verrechnen. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Zusprechung der höheren Prämienverbilligung und der direkten Auszahlung an die Beschwerdegegnerin waren jedoch die Kosten für Mahnung, Bearbeitung und Betreibung bereits entstanden (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Eine Verrechnung hätte diese Aufwendungen daher nicht mehr verhindern können. Ob die Beschwerdegegnerin in dieser Konstellation nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen wäre, die Prämienverbilligung zur Tilgung der Ausstände zu verwenden, ist deshalb für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend und kann offen gelassen werden. Da die Höhe der Mahnkosten ebenfalls Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Versicherungsgericht bildet, kann auch nicht gesagt werden, dass dieses Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Beschwerdegegnerin die Prämienforderung vorweg verrechnet und vom Beschwerdeführer nur noch die Mahn- und Bearbeitungskosten zurückgefordert hätte. Damit ist die Beschwerde unter diesem Aspekt unbegründet.
5. Zusammenfassend ist somit in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘412.00 (CHF 1‘132.00 für ausstehende Prämien + CHF 120.00 Mahnkosten + CHF 160.00 Bearbeitungskosten) nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf dem Betrag von CHF 566.00 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 22. Juni 2016 dahingehend geändert, dass die Forderung für Mahnspesen von CHF 280.00 auf CHF 120.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘412.00 nebst 5 % Verzugszins seit 17. Juli 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 sowie seit 16. September 2015 auf den Betrag von CHF 566.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in den Betreibungen Nr. […] und […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch