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Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2017 VSBES.2016.196

20. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,929 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 20. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 13. Oktober 1987 bei [...], dipl. Architekt ETH/SIA, [...], als Bauführer/-zeichner angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1     Mit Unfallmeldung UVG vom 19. Oktober 1987 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 1) und dazugehörigem Arztzeugnis vom 23. Oktober 1987 (Suva-Nr. 2) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 1987 einen Auffahrunfall mit HWS-Schleudertrauma erlitten. Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen. Nach Einholen der medizinischen Akten sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 27. März 1990 (Suva-Nr. 25) aufgrund eines Integritätsschadens von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Ab 1. April 1990 arbeitete der Beschwerdeführer bei der B.___, [...], als Leiter Baubüro (vgl. Suva-Nrn. 49, 63). Er wurde weiterhin ärztlich betreut und es folgten aufgrund der zunehmenden Beschwerden weitere Abklärungen, Therapien sowie operative Eingriffe, wie die dorsale Hakenplattenspondylodese C2/C3 am 18. Januar 1993 infolge posttraumatischer Instabilität C2/3 (vgl. Suva-Nrn. 58 f.) und die dorsale Verschraubung C1/C2 mit Metallentfernung am 4. Juli 1994 (vgl. Suva-Nrn. 80 f.). Mit Verfügung vom 19. September 1995 (Suva-Nr. 106) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine Rente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1996 (Suva-Nr. 130) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für den Auffahrunfall vom 3. Januar 1996, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen Versicherungsschutz mehr verfügt habe. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4     Aufgrund des bestehenden chronischen Schmerzsyndroms folgten weitere Behandlungen und Therapien, so die Implantation eines Rückenmark-Stimulators am 12. bzw. 21. August 1998 (vgl. Suva-Nr. 134/2), der Wechsel des SCS-Stimulators sowie das Einbringen von zwei neuen Verlängerungen (Konnektoren) am 11. Dezember 2007 (Suva-Nr. 180) und die Entfernung der SCS aus der rechten Flanke und die Re-Implantation periumbilical rechts am 27. März 2008 (Suva-Nr. 191) im C.___. Am 28. Mai 2014 (Suva-Nrn. 248; vgl. auch 250) wurde sodann eine Revision des SCS-Systems mit Entfernung der Stabelektroden und der beiden Verlängerungen vorgenommen. Es fanden eine Neuimplantation einer Medtronic 565 Plattenelektrode mit Fensterung im Bereich BWK1/2 und Platzierung dieser epidural im Bereich des distalen cervicalen Myelons sowie ein Austausch der beiden Verlängerungen und Konnektion an die bestehende Batterie Typ Medtronic advanced, statt.

2.       Es stellte sich anschliessend die Frage der Kostenübernahme für verschiedene Behandlungen und Therapien durch die Beschwerdegegnerin, so unter anderem auch für die «Tui-Na Therapie mit Akupunktur».

2.1     Der Krankenversicherer des Beschwerdeführers übermittelte der Beschwerdegegnerin am 12. März 2015 per E-Mail zwei Rechnungen betreffend die «Tui-Na mit Akupunktur, Schröpfen», die sie als Unfallfolge abrechne, zur Prüfung der Beteiligung (Suva-Nr. 272). Die Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt am 12. März 2015 (Suva-Nr. 273) fest, sie kenne diese Therapie nicht und würde diese, wenn überhaupt, im Rahmen der Akupunktur übernehmen. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juni 2015 und dessen Stellungnahme vom 13. November 2015 (Suva-Nrn. 278, 285) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 17. November 2015 unter anderem mit (Suva-Nr. 287), sie könne nur Behandlungen vergüten, die in einem Kausalzusammenhang mit den versicherten Ereignissen stünden. Ausserdem müssten diese Behandlungen dazu geeignet sein, den Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung zu bewahren. Im Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Suva-Nr. 289) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, da sie lange Zeit für Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich mit Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen. Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weitere solche Leistungen erlassen und geprüft, ob entsprechende Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 10 bzw. 21 lit. d UVG geschuldet seien. Für Alternativtherapien bestehe aber grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

2.2     Dem Beschwerdeführer wurde am 7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) mitgeteilt, die Beschwerdegegnerin könne die Kosten der eingereichten Rechnungen für die Alternativtherapien «Tui-Na mit Akupunktur» nicht übernehmen. Alternativtherapien gehörten nicht zu den Heilmethoden, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellen würden. Die übrigen Kosten für die Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag), Fahrkosten und Eintritt Alpentherme, seien dem Beschwerdeführer vergütet worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2016 und 2. Februar 2016 nicht einverstanden (Suva-Nrn. 295 f.). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (Suva-Nr. 300) lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» ab. Daran hielt sie trotz der dagegen am 8. April 2016 (Suva-Nr. 303) erhobenen Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 16. Juli 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Einspracheentscheid der Suva Luzern vom 21. Juni 2016 betreffend die Verfügung der Suva Aarau vom 11. März 2016 sei aufzuheben.

2.    Die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Suva Aarau vom 11. März 2016 sei gutzuheissen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016 (A.S. 15 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5.       Im Rahmen der Replik vom 6. Oktober 2016 (A.S. 20 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest.

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet im Rahmen der Duplik auf weitere Ausführungen und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 25).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Heilbehandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

2.3     Die verunfallte Person hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahin, und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Nach Festsetzung der Rente werden dem Bezüger gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10 - 13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 134 V 109 E. 4.2 S. 115).

2.4     Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10 ff. UVG gewährt, wenn er u.a. gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 21. Juni 2016 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.       Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar und daher zunächst zu klären. So beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (A.S. 11), dass alle seine bisherigen Therapien (Kostenübernahme Physiotherapie, partielle Übernahme der Kosten betreffend Craniosacraltherapie sowie insbesondere auch die aktuell zu behandelnde Akupunkturtherapie) wie bisher und so auch in Zukunft durch die Beschwerdegegnerin abgerechnet werden können. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, streitig und gerichtlich zu überprüfen sei einzig die Ablehnung der Tui-Na Therapie mit Akupunktur (A.S. 17). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen darüber hinausgehe, könne mangels Anfechtungsgegenstand darauf von vornherein gar nicht eingetreten werden.

4.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426, 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2015 vom 28. Juli 2015 E. 2.1). Ebenso verhält es sich im Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheverfahren: Mit der Einsprache kann nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war (Hansjörg Seiler: Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 65 ff., 80).

4.2     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b i.V.m. E. 2a S. 414 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_1039/2012 vom 18. April 2013 E. 4).

In der Verwaltungsverfügung festgelegte – somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende –, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige – somit nicht zum Streitgegenstand zählende – Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a S. 244, 117 V 294 E. 2a S. 295, 112 V 97 E. 1a S. 99, 110 V 48 E. 3c S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Ebenso verhält es sich, wenn Punkte beurteilt werden sollen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten. Auch diese Grundsätze gelten analog im Einspracheverfahren (Seiler, a.a.O., S. 80 f.).

4.3     Nach dem Unfallereignis vom 13. Oktober 1987 übernahm die Beschwerdegegnerin die notwendigen Behandlungen und Therapien des Beschwerdeführers, richtete ihm sodann im März 1990 eine Integritätsentschädigung (10 %) aus und sprach ihm ab 1. Juli 1995 sowohl eine Integritätsentschädigung (20 %) als auch aufgrund einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine ganze Invalidenrente zu (vgl. dazu E. I. hiervor). Dies ist vorliegend unbestritten.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits am 12. März 2015 durch den Krankenversicherer des Beschwerdeführers gebeten wurde, zu prüfen, ob sie sich an den beiden Rechnungen (Tui-Na mit Akupunktur, Schröpfen) von CHF 800.00 und CHF 320.00 beteilige (Suva-Nr. 272), teilte ihr der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2015 mit, er sei seit Dezember 2014 beim F.___, in Behandlung und habe bereits Fortschritte erzielt (Suva-Nr. 277 S. 2). Gleichzeitig führte er aus, es sei anfangs 2007 zwischen seinem Rechtsanwalt und der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sämtliche aufgrund von ärztlichen Verordnungen gestellten Rechnungen und deren zusammenhängenden Therapien über die Beschwerdegegnerin verrechnet würden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2015 gebeten, der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Vereinbarung zukommen zu lassen (Suva-Nr. 283C S. 5). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 19. August 2015 mit, nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter sei die Vereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer abgeschlossen worden, welcher die Beschwerdegegnerin hätte informieren müssen. Falls die Beschwerdegegnerin die Heilungskosten nicht weiter tragen wolle, bitte er um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 4. bzw. 16. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer sodann die Übernahme der Rechnungen der Tui-Na Therapie mit Akupunktur im Gesamtbetrag von CHF 4'000.60 (Suva-Nrn. 283C S. 3, 281a) durch die Beschwerdegegnerin inklusive eines Verzugszinses von insgesamt 15 %. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 10. November 2015 (Suva-Nr. 283 S. 2 f.) bei der Beschwerdegegnerin teilte ihm diese am 11. November 2015 unter anderem mit (Suva-Nr. 287), sie könne nur Behandlungen vergüten, die in einem Kausalzusammenhang mit versicherten Ereignissen stünden. Diese müssten ausserdem dazu geeignet sein, den Gesundheitszustand wesentlich zu verbessern oder vor einer Beeinträchtigung zu bewahren. Es werde überprüft, ob diese Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt beim Beschwerdeführer noch gegeben seien. Nach Abschluss der notwendigen Abklärungen werde über die künftige Vergütung der Behandlungskosten befunden. Dazu werde der Beschwerdeführer wunschgemäss eine Verfügung erhalten. Weiter wurde ausgeführt, dass trotz intensiver Recherchen die durch den Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung nicht gefunden worden sei und auch er diese bisher nicht habe vorweisen können. Unabhängig davon würden die erwähnten Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen. Mit Mitteilung vom 29. Dezember 2015 (Suva-Nr. 289) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nachdem sie lange Zeit für die Behandlungs- und Therapiekosten aufgekommen sei, erkläre sie sich auch mit Blick auf den Vertrauensschutz bereit, noch bis Ende 2016 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für Kosten, wie sie bis anhin übernommen worden seien, aufzukommen. Ende 2016 werde dann eine Verfügung betreffend weiterer solcher Leistungen erlassen. Es werde aber bereits heute darauf hingewiesen, dass für Alternativtherapien grundsätzlich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bestehe. Weiter merkte die Beschwerdegegnerin an, die vom Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung aus dem Jahre 2007 zur Kostenvergütung sei weder aktenkundig noch könne sie durch den Beschwerdeführer vorgewiesen werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 (Suva-Nr. 291) nahm die Beschwerdegegnerin sodann Bezug auf die eingereichten Rechnungen, insbesondere für die Alternativtherapie «Tui-Na mit Akupunktur», und hielt fest, diese würden nicht zu den Heilmethoden gehören, welche eine Pflichtleistung nach Art. 10 UVG darstellten. Der Krankenversicherer des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass für diese Therapien bereits in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015 Kostenübernahme aus der Zusatzversicherung Komplementär geleistet worden sei. Daher könne die Beschwerdegegnerin für diese Therapie keine Kostenübernahme leisten. Der Beschwerdeführer werde gebeten, die weiteren Rechnungen ab 13. Juli 2015 an den Krankenversicherer einzureichen. Die übrigen Kosten für die Craniosacraltherapien (Kostenbeitrag), die Fahrkosten und den Eintritt Alpentherme seien vergütet worden. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar bzw. mit Ergänzung vom 2. Februar 2016 nicht einverstanden (Suva-Nrn. 295 f.). Mit Verfügung vom 11. März 2016 (vgl. Suva-Nr. 300) hielt die Beschwerdegegnerin fest, da der Krankenversicherer bestätigt habe, für die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015 aus der Zusatzversicherung Komplementär Kostenübernahme geleistet zu haben, könne sie für diese Therapie, für welche sie auch bis anhin nicht aufgekommen sei, keine Kostenübernahme leisten. Im Übrigen verwies die Beschwerdegegnerin auf ihr Schreiben vom 29. Dezember 2015. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2016 Einsprache (Suva-Nr. 303). Er führte aus, seit der Operation 2014 im […] Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Bisher seien gestützt auf Art. 21 UVG sämtliche Kosten für die erfolgten Operationen 1998/2007 und 2014 und die nach ärztlichen Verordnungen getätigten Therapien von der Beschwerdegegnerin beglichen worden. Die nun stattfindende Therapie sei medizinisch angezeigt und es bestehe keine alternative Behandlungsmethode. Ferner bestreite er nicht, dass seine Krankenversicherung die Akupunkturbehandlung vom 11. Dezember 2014 bis 13. Juli 2015 bezahlt habe. Im Rahmen der Eingabe vom 16. Mai 2016 (Suva-Nr. 307) verlangte der Beschwerdeführer sodann unter anderem die Übernahme der Rechnung der F.___ über CHF 158.50 durch die Beschwerdegegnerin. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann ihre Verfügung vom 11. März 2016.

4.4     Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 11. März 2016 als auch in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 einzig mit der Kostenübernahme betreffend die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» befasste. So hielt sie anlässlich des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2016 explizit fest, es sei vorliegend zu beurteilen, ob betreffend die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» eine Leistungspflicht bestehe (A.S. 3). Somit bildete im Zeitpunkt der Beschwerde vom 16. Juli 2016 die Kostenübernahme der durch den Beschwerdeführer beantragten «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» den Anfechtungsgegenstand. Aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift stets auf die «Akupunktur» bezog, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass er einzig die Kostenübernahme dieser Therapieform beantragt. So hat er sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren meist auf die «Akupunktur» bezogen und nicht den Begriff der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» verwendet. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und gestützt auf die vorliegenden Akten (vgl. E. II. 4.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass er von der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme der gesamten Therapie, folglich der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur», verlangt. Somit bildet die Kostenübernahme der Kombination von Tui-Na Therapie mit Akupunktur auch den Streitgegenstand und stellt somit eine spruchreife Frage dar.

4.5     Gestützt auf die Ausführungen unter E. II. 4.4 hiervor ist nachfolgend nicht auf die durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift mit «alle meine bisherigen Therapien» bezeichneten Therapieformen (vgl. E. II. 4 hiervor), wie die Physio- und die Craniosacraltherapie (vgl. A.S. 11 unten), einzugehen. So gehören diese im vorliegenden Fall nicht zum Anfechtungsgegenstand. Es ist daher in diesem Rahmen nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es kann im Übrigen darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt hat, Ende 2016 über die Kostenübernahme dieser Behandlungsformen zu verfügen (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

5.       Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 (A.S. 1 ff.) ihre Leistungspflicht für die «Tui-Na Therapien mit Akupunktur» zu Recht verneint hat.

6.       Es ist zunächst näher auf die «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» einzugehen:

6.1     Tuina ist eine selbständige chinesische Massageform und eine der fünf Hauptsäulen der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) – zusammen mit der chinesischen Arzneimitteltherapie, der Akupunktur, der chinesischen Diätetik und den Bewegungstherapien Qigong und Taijiquan. Es existieren auch die Schreibweisen Tui-Na oder Tui Na. Der Begriff setzt sich aus den chinesischen Wörtern tui («schieben», «drücken») und na («greifen», «ziehen») zusammen. Diese manuellen Techniken werden bei der Behandlung angewandt. Die Tuina-Therapie schliesst westliche Behandlungsformen wie Chiropraktik, Akupressur, verschiedene Massagetechniken und die manuelle Therapie ein (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tuina, besucht am 7. Februar 2017).

6.2     Die Akupunktur (lat.: acus = Nadel, punctio = das Stechen) ist ein Teilgebiet der traditionellen chinesischen Medizin (TCM). Sie geht von der Lebensenergie des Körpers aus (Qi), die auf definierten Leitbahnen beziehungsweise Meridianen zirkuliert und einen steuernden Einfluss auf alle Körperfunktionen hat. Ein gestörter Energiefluss wird für Erkrankungen verantwortlich gemacht. Durch Stiche in auf den Meridianen liegende Akupunkturpunkte soll die Störung im Fluss des Qi behoben werden. Die Vorstellung von Meridianen ist allerdings ein Phantasiegebilde, das aus einer Zeit stammt, in der sehr wenig über die Anatomie und Funktionsweise des menschlichen Körpers bekannt war. Daher können sie wissenschaftlich auch nicht nachgewiesen werden und als Wirkungsmechanismus wird vor allem der Placeboeffekt vorgeschlagen (https://de.wikipedia.org/wiki/Akupunktur, besucht am 7. Februar 2017).

6.3     Die traditionelle chinesische Massage gehört zum Bereich der Alternativ- resp. Komplementärmedizin, während die medizinische Massage Teil der klassischen Schulmedizin ist (so werden diese beiden Bereiche der Heilkunst am Menschen denn auch in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung voneinander unterschieden; vgl. Ziff. 10 des Anhangs 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV, SR 832.112.31] sowie auch Art. 37d Abs. 2 lit. a und 37e Abs. 2 lit. b Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 93/03 vom 11. Juni 2003 E. 3.4).

6.4     Der Begriff «Alternativtherapien» ist gemäss den Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Behandlungsmethoden und diagnostische Konzepte, die sich als Alternative oder als Ergänzung zu wissenschaftlich begründeten Behandlungsmethoden (Schulmedizin) versteht. Ausgeübt werden Alternativtherapien in erster Linie von Therapeutinnen und Therapeuten wie Naturärzten, Naturheilern, Heilpraktikern bis hin zu Geistheilern. Die «Komplementärmedizin» (Akupunktur, Neuraltherapie, Homöopathie, TCM, Anthroposophische Medizin und Phytotherapie) hingegen ist, sofern sie durch einen Facharzt mit entsprechender qualitativer Dignität (von der FMH anerkannter Fähigkeitsausweis) erbracht wird, im TARMED geregelt (Ad-Hoc-Kommission Schaden: Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 1/2001: Alternativtherapien und Komplementärmedizin, UVG Art. 10, 48 und 54, Totalrevision vom 20. März 2010, Ziff. 1, http://www.svv.ch/de/politik-und-recht/recht/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission-schaden-uvg, besucht am 7. Februar 2017).

6.5     Es kann damit zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei der «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» im Wesentlichen um eine therapeutische Behandlungsform im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin handelt, die zur Komplementärmedizin zählt.

7.       In Bezug auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich betreffend die hier in Frage stehende komplementärmedizinische «Tui-Na Therapie mit Akupunktur» folgendes:

7.1     Der Bundesrat hat anders als im KVG (und auch schon im KUVG) die Leistungspflicht der Unfallversicherung in der UVV nicht näher umschrieben. Die aber auch im Unfallversicherungsrecht vorausgesetzte Wissenschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung (neu im KVG: Wirksamkeit der ärztlichen Behandlung, die nach wissenschaftlichen Kriterien definiert wird, BGE 125 V 21 E. 5a S. 28) richtet sich nach der im Krankenversicherungsrecht ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 49 f. E. 2b/bb; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich, 2012, Art. 10 Abs. 3 UVG, S. 102 f.).

7.2     Wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien gehören grundsätzlich nicht zu den Pflichtleistungen der Unfallversicherung (Art. 10 UVG i.V.m. den Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung). Dennoch können sie sich erfahrungsgemäss günstig auf den Heilverlauf auswirken. Deshalb empfiehlt es sich, solche Therapien in begrenztem und kontrolliertem Umfange zu bezahlen. Im Rahmen des UVG kann dies auf freiwilliger Basis im Sinne von Schadenminderungskosten geschehen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O., Ziff. 2, besucht am 7. Februar 2017).

7.3     Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 119 V 26 E. 3a S. 28 mit Hinweisen, vgl. auch 123 V 53 S. 59 mit Hinweisen; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 54 UVG S. 224 m.w.H.). Bei gleichzeitiger Zweckmässigkeit verschiedener Massnahmen ist das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausschlaggebend (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 10 Abs. 1 UVG S. 100, m.w.H.).

7.4     Auf den 1. Januar 2012 wurden die komplementärmedizinischen Leistungen der Anthroposophischen Medizin, der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie und der Phytotherapie wieder in den Grundleistungskatalog aufgenommen und sind – während einer Evaluationsphase bis 2017 – zulasten der Sozialversicherer, inkl. Unfallversicherer, verrechenbar. Die Leistungen der Akupunktur bleiben wie bisher anerkannt. Abrechnungsberechtigt sind Ärzte, die dem TARMED-Vertrag beigetreten sind und über die entsprechenden Fähigkeitsausweise verfügen. Die zwingend für die Durchführung der Komplementärmedizin notwendigen Fähigkeitsausweise (FA) sind in den Tarifpositionen des TARMED unter der Rubrik «qual. Dignität» aufgeführt (Ad-Hoc-Kommission Schaden, a.a.O., Ziff. 5, besucht am 7. Februar 2017). Im Zeitraum von 2012 bis Ende 2017 gelten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser fünf komplementärmedizinischen Methoden somit als teilweise umstritten (im Sinne des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Krankenversicherung). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wird unverzüglich sämtliche geeigneten Massnahmen treffen, um die umstrittenen Aspekte zu beseitigen und Klarheit in diesem Dossier zu schaffen (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Gesundheit BAG vom 12. Januar 2011, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-37173.html, besucht am 7. Februar 2017). Die Wirksamkeit dieser komplementärmedizinischen Methoden wird ausserdem durch eine international anerkannte Institution überprüft. Diese soll bis Ende 2015 ein unabhängiges Gutachten (health technology assessment) sowie allfällige Empfehlungen unterbreiten. Die Übergangsperiode (2012 - 2017) soll dazu genutzt werden, die kontroversen Aspekte zu klären. Bis heute fehlt der Nachweis, dass diese fünf Behandlungsmethoden die gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit (WZW) vollumfänglich erfüllen.

7.5     Somit ist festzuhalten, dass für die obligatorischen Krankenkassen in Bezug auf die Traditionelle Chinesische Medizin, unter die auch die Tui-Na Therapie mit Akupunktur zu subsumieren ist, bis Ende 2017 eine Leistungspflicht besteht. Dies gilt – wie unter E. II. 7.4 hiervor ausgeführt – auch für den Unfallversicherer. Im vorliegenden Fall wären demzufolge die im entsprechenden Zeitraum (2012 – 2017) angefallenen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Es stellt sich an dieser Stelle indes die Frage, ob die Tui-Na Therapie mit Akupunktur vorliegend durch einen hierzu «abzugsberechtigten Arzt» erbracht worden ist. Den sich präsentierenden Akten ist einzig zu entnehmen, dass gemäss dem «Antrag auf Kostenübernahme Akupunktur/Tui-Na-Massage» vom 2. Februar 2016 die aktuelle Durchführung in der F.___ bei Herrn G.___, anerkannter Facharzt für TCM (EMR-Nr. T 165161), stattfinde (vgl. Suva-Nr. 296/13). Obschon es sich bei ihm somit um einen Facharzt mit entsprechendem Fähigkeitsausweis handelt, bleibt gestützt auf die vorliegenden Akten unklar, ob sämtliche der durchgeführten Tui-Na Therapien mit Akupunktur bei ihm erfolgt sind und ob er dem TARMED-Vertrag untersteht. Diese Fragen können jedoch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen im vorliegenden Fall offen bleiben.

8.       Da, wie bereits unter E. II. 2.4 hiervor dargelegt, dem Bezüger einer Rente von 100 % Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10 ff. UVG nur gewährt werden, wenn sein Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist:

8.1     Gemäss dem «Antrag auf Kostenübernahme Akupunktur/Tui Na-Massage» vom 2. Februar 2016 von Dr. med. H.___, F.___ (Suva-Nr. 296/13), sei der Beschwerdeführer im November 2014 durch die Hausärztin zur Therapie von chronifizierten Nacken-, Rücken-, und Kreuzschmerzen, v.a. aber wegen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des linken Beines, betont am Fuss und Unterschenkel (DD Läsion N. peronäus), überwiesen worden. Der entsprechende Bericht datiert vom 12. November 2014 (Suva-Nr. 296/9). Laut Dr. med. H.___ habe sich die Kombination von Balneo- und Physiotherapie mit TCM-Behandlungen (Akupunktur, Tui-Na Massage) in den letzten Monaten sehr bewährt. Subjektiv hätten die stechenden Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels an Intensität abgenommen, es würden weniger Schmerzen und Verspannungen vertebral auftreten und es könne auf die regelmässige Einnahme von Analgetika verzichtet werden. Entsprechendes brachte der Beschwerdeführer denn auch im Beschwerdeverfahren vor (A.S. 10). Der Beschwerdeführer habe über eine Zunahme der Beschwerden bereits nach zweiwöchigem Pausieren der TCM-Behandlung berichtet. Auch werde die Fortsetzung der TCM-Therapie vom Schmerztherapeuten des C.___ empfohlen. Aus dem Bericht des C.___ vom 11. April 2016 (Suva-Nr. 315/7 am Ende) geht hervor, dass aus orthopädischer Sicht kein Korrelat zu den angegebenen Schmerzen unterhalb des Kniegelenkes bestehe. Es bestehe klinisch ein Verdacht auf eine Gonarthrose, allerdings aktuell ohne Operationsindikation, weshalb auf eine weitere radiologische Abklärung verzichtet worden sei.

8.2     Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass die durchgeführte Tui-Na Therapie mit Akupunktur für den Beschwerdeführer zwar aus rein subjektiver Sicht zu einer Verbesserung seiner gesundheitlichen Beschwerden geführt hat, sich jedoch wegen des fehlenden orthopädischen Korrelats unterhalb des Kniegelenkes aus objektiver Sicht keine Verbesserung der Schmerzproblematik nachweisen lässt. Da eine rein subjektive Schmerzverbesserung keine «wesentliche Verbesserung» im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG (vgl. E. II. 8 hiervor) darstellt und aufgrund der über viele Jahre hinweg durchgeführten therapeutischen Massnahmen keine bedeutsame Verbesserung nachgewiesen werden kann, so dass sich auch vor diesem Hintergrund keine entsprechende Prognose stellen lässt und ferner auch keine wesentliche Beeinträchtigung zu drohen scheint, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG nicht erfüllt.

8.3     Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der durchgeführten komplementärmedizinischen Tui-Na Therapie mit Akupunktur wegen fehlender Voraussetzungen nicht zu übernehmen bzw. sich an diesen nicht zu beteiligen. Damit kann offen bleiben, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am linken Bein und dem Unfall vom 13. Oktober 1987 (Auffahrunfall mit Schleudertrauma) hinreichend erstellt ist.

9.       Damit ist der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

VSBES.2016.196 — Solothurn Versicherungsgericht 20.02.2017 VSBES.2016.196 — Swissrulings