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Solothurn Versicherungsgericht 28.11.2016 VSBES.2016.17

28. November 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,690 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Versicherungsgericht    

Urteil vom 28. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen                                                                        

A.___ vertreten durch lic.iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue de Perdtemps 23, Postfach 3000, 1260 Nyon

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1989 geborene A.___, [...] (nachfolgend: Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 21. Juli 2011 seit dem 1. August 2010 bei der [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin) als Lehrling Detailhandelsassistentin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

1.1     Mit Unfallmeldung UVG vom 3. August 2011 (Akten der Generali [G.A.] 1) meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe am 21. Juli 2011, um 12.30 Uhr, am rechten Bein eine Fleischwunde erlitten. Beim Aussteigen aus dem bereits im Parkfeld parkierten Auto (das rechte Bein der Beschwerdeführerin sei bereits draussen gewesen) sei ein anderes Auto rückwärts in die Tür gefahren. Dem Austrittsbericht des [...], Orthopädische Klinik, vom 10. August 2011 (G.A. 3.1 f.) ist aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. bis 24. Juli 2011 die Hauptdiagnose eines «Kompartmentsyndroms rechter Unterschenkel» zu entnehmen. Es fand ein operativer Eingriff statt. Die Beschwerdegegnerin holte anschliessend weitere medizinische Akten und den Fragebogen der Beschwerdeführerin vom 25. August 2011 (G.A. 7.1 ff.) ein. Am 26. August 2011 (G.A. 9) anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht. In der Folge übernahm sie die Heilbehandlungskosten und richtete Taggelder aus.

1.2     Nach dem Einholen von weiteren medizinischen Akten erachtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2013 zwecks Abklärung der weiteren versicherten Leistungen eine fachärztliche Begutachtung bei Prof. Dr. med. B.___ als angezeigt (G.A. 34.1 ff.). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2013 (G.A. 35, 36.1 ff.) vor, eine Begutachtung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und kontraproduktiv. So habe die Haftpflichtversicherung C.___ (nachfolgend: C.___) ein Case-Management aufgegleist und der Beschwerdeführerin habe eine Stelle von 50 % vermittelt werden können. Zunächst mache sie eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich, die circa 1.5 Jahre dauern werde. Zudem schlug die Beschwerdeführerin alternative Gutachterpersonen vor. Am 18. Dezember 2013 fand zwischen den Parteien unter Einbezug der C.___ eine Besprechung statt (vgl. G.A. 37.1 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (G.A. 39) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, da ein erfolgreicher Handelsschulabschluss im Februar 2015 nicht realistisch sei, werde, wie an der Besprechung vom 18. Dezember 2013 vereinbart, eine Begutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, veranlasst. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog mitgeteilt und ihr eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um begründete Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle oder die Fragen geltend zu machen und, um Ergänzungsfragen einzureichen. Mit dem Gutachter Dr. med. D.___ erklärte sich die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2014 (G.A. 41) einverstanden. Am 14. März 2014 (G.A. 44) reichte sie zudem Ergänzungsfragen ein. Am 18. März 2014 wurde Dr. med. D.___ durch die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung beauftragt. Ihm wurden die Fragenkataloge sowohl der Beschwerdeführerin als auch der C.___ weitergeleitet. Das neurologische Gutachten datiert vom 12. Januar 2015 (G.A. 53). Dr. med. D.___ wies darin die Hauptdiagnose «Status nach Quetschtrauma rechter Unterschenkel 21. Juli 2011» aus, mit «vorderem Kompartmentsyndrom rechts (vorderes Tibialogensyndrom)» und «Verdacht auf Anpassungsstörung nach Unfallereignis». Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 Stellung (G.A. 55). Nach dem Einholen der Akten der Arbeitgeberin betreffend das AHV-pflichtige Bruttojahreseinkommen von 2010 bis 2011 und 2014 bis 2015 (vgl. G.A. 60), wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2015 (G.A. 61) mitgeteilt, sie habe aufgrund des errechneten IV-Grades von 6 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Gestützt auf das fachärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ werde ihr aufgrund des gesamthaften Integritätsschadens von 15 % eine Integritätsentschädigung von CHF 18'900.00 ausgerichtet. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 5. bzw. 29. Mai 2015 nicht einverstanden (G.A. 62, 64). Die Beschwerdegegnerin holte daher weitere Unterlagen ein (vgl. G.A. 66 ff.) und hielt im Schreiben vom 25. Juni 2015 (G.A. 69) am Invaliditätsgrad von 5.69 % fest, der nicht zum Bezug einer UVG-Rente berechtige. Der Vertreter der Beschwerdeführerin liess daraufhin am 9. Juli 2015 (G.A. 70) telefonisch verlauten, er werde Einsprache erheben und schlage daher eine vergleichsweise Einigung mit einem IV-Grad von 10 % vor. Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 weitere Akten einreichen (G.A. 71).

1.3     Mit Verfügung vom 13. August 2015 (G.A. 73) verfügte die Beschwerdegegnerin folgendes:

1.    Die vorübergehenden Leistungen werden per 31. Januar 2015 eingestellt.

2.    Anspruch auf eine Invalidenrente besteht nicht.

3.    Die Integritätsentschädigung beträgt 15 % namentlich CHF 18'900.00 und gilt mit Auszahlung vom 24. Juni 2015 abgegolten.

4.    Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (ATSV Art. 11 Abs. 1 lit. b).

1.4     Trotz der am 10. September 2015 (G.A. 75) dagegen erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an der Verfügung vom 13. August 2015 fest, wobei sie neu einen IV-Grad von 8.29 % errechnete.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Mass-gabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 22 % zu entrichten und es seien ihr die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2016 (A.S. 22 ff.) auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

4.       Die Beschwerdeführerin lässt daraufhin mit Replik vom 7. Juni 2015 (A.S. 37 ff.) erklären, die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 18. Juni 2016 seien wie folgt anzupassen:

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2015 sowie Ziff. 2 der dieser zugrundeliegenden Verfügung vom 13. August 2015 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführerin seien ab 1. Februar 2015 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 11 % zu entrichten und es seien ihr die vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Die Beschwerdegegnerin hält im Rahmen der Duplik vom 28. Juni 2016 an den Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vollumfänglich fest (A.S. 46 ff.).

6.       Am 13. Juli 2016 lässt die Beschwerdeführerin sowohl eine Stellungnahme als auch die Kostennote ihres Vertreters einreichen (A.S. 50 ff.). Diese gehen mit Verfügung vom 14. Juli 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 54).

7.       Die mit Verfügung vom 10. August 2016 (A.S. 55 f.) durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts einverlangten Dokumente (der «Plan für die variable Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen Unternehmen» und der Lohnausweis 2015) lässt die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 inklusive einer E-Mail der [...] vom 4. Oktober 2016 (A.S. 61 ff.) einreichen.

8.       Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 (A.S. 72 f.) bemängelt die Beschwerdegegnerin unter anderem, das Reglement der Firma [...] sei nicht vollständig.

9.       Die Beschwerdeführerin lässt mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 78 ff.) sowohl die ausstehenden Seiten 6 und 7 des Reglements als auch den Mailverkehr mit der Firma [...] vom 11. November 2016 und die ergänzte Kostennote ihres Vertreters einreichen. Diese gehen mit Verfügung vom 15. November 2016 (A.S. 86) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49, mit Hinweisen).

4.

4.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).

4.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 15. Dezember 2015 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

5.       Es ist zunächst auf die Vorbringen der Parteien einzugehen:

5.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Neurologischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015 sei insofern zuzustimmen, als er festhalte, die Beschwerden seien vollständig somatisch abstützbar und natürlich kausal zum Unfallereignis. Auch der Schluss von Dr. med. D.___, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, werde akzeptiert, ebenso wie die Einschätzung des Integritätsschadens von 15 %. Hingegen erweise sich die attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in ideal leidensadaptierter Tätigkeit als tief. Auch wenn von einer solchen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, würde sich in jedem Fall ein höherer und auch rentenrelevanter IV-Grad ergeben. Die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 13. August 2015 als Valideneinkommen eine Tätigkeit im Lehrbetrieb [...] angenommen und sich beim Invalideneinkommen auf die LSE 2012, Tabelle 72, Kompetenzniveau 2, abgestützt. Nachdem im Administrativverfahren aber belegt worden sei, dass eine Fortführung der Tätigkeit nach Abschluss der Lehre nicht mehr möglich gewesen wäre, habe die Beschwerdegegnerin hiervon zu Recht Abstand genommen. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne 2012 abgestellt und dabei zu Unrecht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle als Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis tätig geworden wäre. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe sie ignoriert, wonach bei einem Teilzeitpensum, welches mit hohem Lohn ausgeübt werde und bei welchem die Möglichkeit zur Aufstockung auf ein 100 % Pensum bei voller Gesundheit bestünde, als Valideneinkommen dieses Pensum hochgerechnet auf 100 % heranzuziehen sei. Sodann sei sie – im Gegensatz zur ursprünglichen Verfügung – zu Unrecht von der Einrechnung einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 ausgegangen. Das Valideneinkommen sei daher unzutreffend und fehlerhaft eruiert worden.

5.2     Die Beschwerdegegnerin führt aus, gestützt auf das Neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015 seien die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 13. August 2015 per 31. Januar 2015 eingestellt, ein Anspruch auf eine Rente verneint und eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich schon im Unfallzeitpunkt in der zweijährigen Lehre als Detailhandelsassistentin befunden, gemäss Angaben des Lehrmeisters und der UVG-Unfallmeldung, weshalb nicht von einer unfallbedingten Änderung des Lehrverhältnisses von einer dreijährigen Lehre als Detailhandelsfachfrau auf eine zweijährige Lehre als Detailhandelsassistentin geschlossen werden könne. Die mangelhaften Deutschkenntnisse bzw. Schulkenntnisse der Beschwerdeführerin würden auch für die Annahme sprechen, dass sie schon vor dem Unfall in einer Lehre zur Detailhandelsassistentin gewesen sei und nicht in einer solchen als Detailhandelsfachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis. Auch die im Case Management versuchte Handelsschule habe wegen den erwähnten sprachlichen und schulischen Schwierigkeiten aufgegeben werden müssen. Das Valideneinkommen sei anhand der LSE 2012 festzulegen und in Anwendung von TA1 Ziff. 47 (Detailhandel) Kompetenzniveau 1 CHF 4'198.00 mal 12 CHF 50'376.00, umgerechnet auf 41.5 Wochenstunden = CHF 52'265.10, zuzüglich Anpassung an den Nominalwertindex 0.7 % für 2013 = CHF 52'630.95, zuzüglich 1 % für 2014 = CHF 53'157.26, zuzüglich 1. Quartal 2015 0.8 % (Schätzung des Bundesamtes für Statistik) ergebe sich ein Valideneinkommen von CHF 53'582.52. Da die Beschwerdeführerin offenbar bereits über die Ausbildung als Coiffeuse verfüge, würde auch der Coiffeurlohn als Valideneinkommen in Betracht kommen. Dieser betrage aber im Jahr 2014/2015 12 mal CHF 3'670 bis 4'210 (üblicher Lohn Espace Mittelland) und sei somit deutlich tiefer, wie dem GAV für das Schweizerische Coiffeurgewerbe zu entnehmen sei. Das Invalideneinkommen entspreche demjenigen Einkommen, das die Beschwerdeführerin konkret seit dem 1. Juli 2015 in ihrem 90 %-Pensum bei der Firma [...] erziele und somit CH 49'140.00 betrage. Ein leidensbedingter Abzug könne nicht berücksichtigt werden, da bereits eine Leistungseinschränkung berücksichtigt worden sei. Damit resultiere eine jährliche Erwerbseinbusse von CHF 4'442.52, was einer prozentualen Einschränkung von CHF 8.29 % entspreche. Die Kosten für die Heilbehandlung seien nur solange zu übernehmen, als von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne, dies sei gemäss Gutachten von Dr. med. D.___ nicht der Fall.

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG sowie auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hat.

7.       Aufgrund der vorangehenden Ausführungen unter E. II. 5 hiervor kann festgehalten werden, dass der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht umstritten ist und beide Parteien das neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015 (G.A. 53) anerkennen. Da dieses auch aus beweisrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2), kann im vorliegenden Fall auf dieses abgestellt werden. Dr. med. D.___ wies darin die folgenden Diagnosen aus (G.A. 53):

1. Status nach Quetschtrauma rechter Unterschenkel 21. Juli 2011 mit

1.1 vorderem Kompartmentsyndrom rechts (vorderes Tibialogensyndrom) mit

1.1.1 Status nach Kompartmentspaltung mit

1.1.1.1 persistierendem Schmerzsyndrom vordere Tibialoge (narbenbedingte Weichteilbeschwerden bei wahrscheinlichen Verwachsungen zwischen Faszie, Bindegewebe und Muskel)

1.1.1.2 persistierende Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich des Ramus superficialis nervi peronaei rechts (neurographisch objektiviert) mit persistierenden neuropathisch/neuralgiformen Schmerzen

1.1.1.3 Kriterien des Morbus Sudeck nicht erfüllt

1.2 Verdacht auf Anpassungsstörung nach Unfallereignis

Kurz zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 ein geschlossenes Quetschtrauma des rechten Unterschenkels erlitten (Quetschverletzung vorwiegend der muskulären Strukturen bei geschlossener Haut und erhaltenem Weichteilmantel), wobei sich über kurze Zeit ein typisches vorderes Kompartmentsyndrom, resp. ein Syndrom der Tibialis anterior-Loge entwickelt habe, charakterisiert durch ausgeprägte Schmerzen, Weichteilschwellung in geschlossenem Logenraum und Abschwächung des Pulses mit Verminderung der Gewebsdurchblutung. Häufig komme es dabei auch zu einer Nervenschädigung (z.T. ischämisch = durchblutungsbedingt, z.T. druckbedingt). Die hier vorliegende medizinische Aktenlage sei widerspruchslos mit dieser Diagnose in Einklang zu bringen: Typisches geschlossenes Trauma, sich über kurze Zeit entwickelnde massive Schmerzsymptomatik, Weichteilschwellung, Pulsabnahme (S. 12).

Es bestehe eine klare natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nachfolgend dokumentierten Gesundheitsschädigungen im Bereich des rechten Unterschenkels mit Nerven-, Muskel- und Weichteilverletzung im Sinne eines vorderen Kompartmentsyndroms. Auch die bis heute beklagten Residualbeschwerden seien fachneurologisch objektiviert, plausibel und glaubhaft und stünden in natürlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 15).

Drei Jahre nach dem Unfallereignis sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mit relevanter Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Erfahrungsgemäss komme es wohl über Jahre zu einer gewissen Symptomberuhigung, nur selten zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit. Die medikamentöse Therapiestrategie scheine wirksam und weitgehend optimal. Von einer operativen Intervention sei keine relevante Besserung zu erwarten, im Gegenteil, da es sich um einen diffusen Gewebeschaden handeln dürfte und da auch die Lokalisation der Nervenverletzung nicht präzisiert werden könne, bestehe bei einem entsprechenden Eingriff sogar die Gefahr einer Symptomverschlechterung (S. 17).

Es liege eine unfallbedingte Schädigung des sensiblen Ramus superficialis nervi peronaei vor mit plausiblen neuralgiformen Schmerzen, kompliziert durch persistierende weichteilbedingte Schmerzen im Bereich der vorderen Loge. In der UVG-Integritätsentschädigungstabelle seien beide Schäden als Einzelpositionen nicht ausgewiesen. Die Sensibilitätsstörung selbst führe zu keinem relevanten Integritätsschaden, die damit korrelierenden neuralgiformen Schmerzattacken würde Dr. med. D.___ in Anlehnung an die Trigeminusneuralgie (bis mittelschwer 10 %, schwer 20 %, sehr schwer 50 %) auf 5 % schätzen, die weichteilbedingten belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der vorderen Loge mit relevanter körperlicher Beeinträchtigung (zeitliche Beschränkung des Stehens und Gehens) würde er in Anlehnung an Tabelle 2 UVG (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an unteren Extremitäten) auf 10 % schätzen (völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beins 50 %, Teils-Gebrauchsunfähigkeit im vorliegenden Fall 10 bis 15 %). Da sich beide Integritätsschäden teilweise überlagerten, komme Dr. med. D.___ im Sinne einer Gesamtschau auf einen globalen Integritätsschaden von etwa 15 % (S. 18).

In der beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin insofern beeinträchtigt, als sie nicht über längere Zeit oder andauernd zu stehen oder gehen vermöge. Bei einem diesbezüglich adaptierten Arbeitsplatz, verbunden mit der Möglichkeit, sich für gewisse Zeiten hinzusetzen oder die Position zu ändern, resp. kurze Pausen einzuschalten, sollte eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn die Beschwerdeführerin auch während den Phasen im Sitzen einfachere administrative Arbeiten erledigen könne. Leider sei die Zusatzeingliederung im Bereich der Bürotätigkeit an schulischen Schwierigkeiten gescheitert. Unter diesen Umständen könne der heutige Arbeitsplatz als weitgehend optimal adaptiert angesehen werden. Ähnliche Tätigkeiten in einem ähnlichen Arbeitsumfeld mit vorwiegend beratenden Aufgaben im Verkauf seien durchaus denkbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich sieben Stunden am Tag arbeite, habe administrative Gründe (3 Tage 7 Stunden à 100 % = 21 Stunden = 50 % Arbeitsstelle) und sei nicht gesundheitlich bedingt (S. 19).

In ihrer beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin an einem weitgehend optimal adaptierten Arbeitsplatz (Tabakladen) sei die Beschwerdeführerin 90 % arbeitsfähig. Die grob geschätzte 10 % Arbeitsminderung erkläre sich durch die schmerz-bedingte Leistungseinschränkung, insofern als Arbeiten zeitlich beschränkt und dann durch andere ersetzt werden müssten, was den Ablauf und die Tätigkeits-Effizienz beeinträchtige und die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin mindere. Dies sei aber nicht eine primär medizinische, sondern eine administrative Frage, die durch die entsprechenden Instanzen bearbeitet und beantwortet werden müsse. Die geschätzte 10%ige Leistungsminderung sei also administrativ zu prüfen (S. 20).

8.       Wie bereits in E. II. 6 hiervor ausgeführt, ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin von 8.29 % (A.S. 3) korrekt ist, wobei insbesondere auf die Berechnung des Valideneinkommens einzugehen ist:

8.1     Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen) (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.1).

8.2     Unter dem Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300, 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2).

8.2.1  Konnte eine versicherte Person wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das sie ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2.1).

8.2.2  Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anzeichen dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen etc.; BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31, 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen). Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens konkret vorhanden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 7.2 und 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 je mit Hinweisen, 8C_839/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2.2).

8.2.3  Aus den vorliegend dokumentierten Akten lässt sich in Bezug auf das Valideneinkommen folgendes entnehmen:

8.2.3.1 Gemäss Lehrvertrag vom 22. April 2010 (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3) begann die Beschwerdeführerin am 1. August 2010 bei der [...] ihre Ausbildung bzw. Lehre zur Detailhandelsfachfrau in Fachrichtung Beratung/Kiosk. Es wurde ein Arbeitspensum von 42.5 Stunden sowie der Besuch der [...] vereinbart. Die Lehre sollte bis und mit 31. Juli 2013 dauern. Im «Ergebnis der Standortbestimmung per 31. Mai 2011» (G.A. 79) unterzeichneten die beiden Vertragsparteien – die Beschwerdeführerin und die [...] –, dass sie mit dem von der Berufsfachschule empfohlenen «Wechsel zur Grundbildung Detailhandelsassistent/in» einverstanden seien. Der «Lehrzeit-Verfügung» vom 4. Juli 2011 (G.A. 80) ist sodann zu entnehmen, dass das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung Berufslehren, zwischen dem Lehrbetrieb ([...]) und der Lernenden (Beschwerdeführerin) betreffend den Beruf Detailhandelsassistentin/Kiosk eine Lehrzeit von einem Jahr bewilligte (Dauer: 1. August 2011 bis 31. Juli 2012). Als Grund wurde genannt: «in der Lehre als Detailhandelsfachfrau/Beratung/Kiosk». Mit «Vertragsauflösung» vom 4. Juli 2011 wurde das Lehrverhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin sodann durch das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, Abteilung Berufslehren, per 31. Juli 2011 (G.A. 81) aufgelöst und es wurde weiter festgehalten, dass die Lehre als DHA im gleichen Betrieb fortgesetzt werde. Der neue Lehrvertrag datiert vom 1. Juli 2011 (G.A. 82) und gilt für die Dauer vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012.

8.2.3.2 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass bereits vor dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 21. Juli 2011 – nämlich anfangs Juli 2011 – feststand, dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. August 2010 begonnene Lehre zur Detailshandelsfachfrau nicht weiterführen wird, sondern stattdessen ab 1. August 2011 im gleichen Lehrbetrieb eine Lehre zur Detailhandelsassistentin absolvieren wird. So wurde der neue Lehrvertrag auch bereits am 1. Juli 2011 ausgestellt. Das Unfallereignis vom 21. Juli 2015 hatte somit keinen Einfluss auf den Wechsel der Lehre. Dies wurde auch durch die Beschwerdeführerin – entgegen den ursprünglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – im Rahmen der Replik anerkannt (A.S. 40). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens (vgl. E. II. 8.3 hiervor) von der beruflichen Tätigkeit als «Detailhandelsassistentin» ausgegangen ist (vgl. A.S. 2). Dies wird im Übrigen durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet (A.S. 39). Als Grund für die Änderung des Berufsziels werden in den Akten schulische Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin genannt. Dies erscheint nachvollziehbar, da gemäss den vorliegenden Akten auch beim späteren Besuch der Handelsschule entsprechende Schwierigkeiten dokumentiert sind: So teilte die C.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10. Januar 2014 (G.A. 38) mit, gemäss der [...] Handelsschule habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung mit Unterstützung des Case Managements den nötigen Notendurchschnitt bzw. die benötigten Creditpunkte deutlich nicht erreicht, um ins nächste Semester wechseln zu können. Ein Abschluss der Handelsschule im Februar 2015 sei daher nicht realistisch.

Es ist folglich davon auszugehen, dass der Lehrstellenwechsel (Detailhandelsfachfrau zu Detailhandelsassistentin) bereits vor dem hier in Frage stehenden Ereignis vom 21. Juli 2011 definitiv feststand. Es finden sich ferner keine Anhaltspunkte betreffend eine mutmassliche berufliche Weiterentwicklung im Sinne von E. II. 8.2.2. Daher entspricht das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin als Nichtinvalide erzielen könnte, dem Einkommen von Erwerbstätigen im Beruf als Detailhandelsassistentin.

8.2.3.3 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei gestützt auf den – auf 100 % hochgerechneten – Lohn zu berechnen, den sie im Rahmen der aktuellen Anstellung bei der Firma [...] erzielt, kann nicht gefolgt werden. Sie beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 19. August 2008. In diesem Urteil lehnte es das Bundesgericht ab, auf den der Lohnentwicklung angepassten, vor Invaliditätseintritt erzielten Verdienst abzustellen, weil der damalige Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keinen vollen, der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn hatte auszahlen können. Vor diesem Hintergrund erschien es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall denselben beruflichen Weg absolviert hätte wie nunmehr als mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Deshalb wurde das auf ein volles Pensum hochgerechnete, tatsächlich erzielte Invalideneinkommen dem Valideneinkommen gleichgesetzt, so dass der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit entsprach. Wie in späteren Urteilen festgehalten wurde, lässt sich aus diesem Entscheid, der eine besondere Konstellation betraf, aber keine allgemeine Regel ableiten, wonach generell auf den mit der Behinderung absolvierten Berufsweg abgestellt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_735/2014 vom 10. März 2015 E. 5.2). Insbesondere ist eine Ausbildung, zu der sich die versicherte Person erst nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entschieden hat, nicht zu berücksichtigen, und zwar auch bei jungen Versicherten. Aus einer beruflichen Entwicklung, die mit dem Gesundheitsschaden in einem neuen Tätigkeitsbereich erreicht wird, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Tätigkeit als Verkaufsberaterin bei der Firma [...] entspricht nicht dem Tätigkeitsgebiet einer Detailhandelsassistentin. Es besteht keine Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden ihr Tätigkeitsgebiet (einschliesslich der Arbeitsregion und der mit dem aktuellen Arbeitsvertrag verbundenen Möglichkeit einer örtlichen Versetzung) gewechselt und die jetzige Stelle als Verkaufsberaterin angetreten hätte. Der bei der Firma [...] erzielte Lohn eignet sich aber auch deshalb nicht als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens, weil der aktuelle Verdienst laut Vertrag für ein Arbeitspensum von 90 % ausbezahlt wird (G.A. 75.2; vgl. auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail-Nachricht der Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2016, A.S. 70). Die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.___ vom 12. Januar 2015 lassen demgegenüber eher darauf schliessen, die Einschränkung von 10 % beziehe sich nicht auf das Pensum, sondern auf die Leistung (vgl. G.A. 53 S. 20). Aufgrund dieser zusätzlichen Unklarheit wäre es nicht sachgerecht, das Valideneinkommen auf dieser Basis zu bestimmen.

8.2.4  Die Parteien sind sich einig, dass in Bezug auf das Valideneinkommen auf die ab 22. Oktober 2014 geltende Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 abzustellen ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 5.2.1 S. 184). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. Dezember 2015 und erging somit nach dem Inkrafttreten der LSE vom 22. Oktober 2014. Zudem ist der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass die [...] beabsichtigte, die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Lehrverhältnisses weiter zu beschäftigen. Daran vermag der am 31. Juli 2012 zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Arbeitsvertrag (G.A. 66) nichts zu ändern, da dieser ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 2. August bis 30. November 2012 beinhaltet. Daher würde sich das Abstellen auf die Lohnangaben der [...] (vgl. G.A. 60) nicht rechtfertigen.

8.2.4.1 Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178 E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Tabellenlohn «TA1_tirage_skill_level», Ziff. 47 «Detailhandel», abgestellt. Fraglich und zwischen den Parteien streitig ist jedoch, auf welches Kompetenzniveau abzustellen ist: Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sei unter das Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art» zu subsumieren und die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich vielmehr das Kompetenzniveau 2 «praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheits-dienst/Fahrdienst» heranziehen. Es ist daher auf die berufliche Tätigkeit einer Detailhandelsassistentin einzugehen. Dem in den vorliegenden Akten dokumentierten Berufsbild «Detailhandelsassistent/Detailhandelsassistentin mit eidg. Berufsattest (EBA) nach BBA Art. 32» (G.A. 75.4) ist zu entnehmen, dass eine Detailhandelsassistentin im Laden Kundinnen und Kunden zu bedienen hat und ihr zudem verschiedene andere Aufgaben zukommen, wie: Fragen beantworten, Kasse bedienen, Regale einräumen und Preise anschreiben sowie Reinigungsarbeiten im Laden und Lager. Gestützt auf diese Berufsbeschreibung und in Anbetracht der Tatsache, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Detailhandelsassistentin eine zweijährige Attestlehre notwendig ist, die sich hauptsächlich an Personen mit schulischen Schwierigkeiten richtet und folgende Perspektiven beinhaltet: Nach Abschluss einer Lehre mit dem EBA in das Arbeitsleben einsteigen und den gelernten Beruf ausüben und bei guten Leistungen die Ausbildung weiterführen, um ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/2101#, besucht am 23. November 2016), ist das Kompetenzniveau 2 heranzuziehen (so auch noch die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015, G.A. 73). Dies erscheint auch deshalb korrekt, weil die Tätigkeit als Detailhandelsassistentin insbesondere die praktische Tätigkeit des Verkaufs beinhaltet, was – wie oben dargelegt – zum Beschrieb des Kompetenzniveaus 2 gehört. Dies wird unter Heranziehung der LSE 2012-Tabelle T1 «Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Kompetenzniveau» noch deutlicher: So werden unter das Kompetenzniveau 1 «Hilfsarbeitskräfte» subsumiert und unter das Kompetenzniveau 2 unter anderem «Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte», zu denen auch die Tätigkeit der Detailhandelsassistentin gehört. Das Kompetenzniveau 2 erscheint ferner auch aufgrund der Lohnangaben der [...] vom 13. März 2015 (G.A. 60) vertretbar. So hätte die Beschwerdeführerin bei der [...] vom August 2010 bis Juli 2011 als Detailhandelsassistentin monatlich CHF 3'900.00 und in den Jahren 2014 und 2015 CHF 4'100.00 pro Monat erwirtschaften können. Gemäss dem «Lohnband Detailhandelsassistentin/Detailhandels-assistenten EBA» (G.A. 60.1) würde der Medianlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 (Alter der Beschwerdeführerin: 26 Jahre) CHF 51'350.00 bzw. CHF 4'279.20 monatlich betragen. Folglich erscheint der Bruttolohn gemäss LSE 2012, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 «Detailhandel», Kompetenzniveau 2, Frauen, von CHF 4'296.00, angemessen.

8.2.4.2 Für das Valideneinkommen ist somit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4'296.00 abzustellen, der sodann auf die im Jahr 2012 im privaten Sektor übliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90) aufzurechnen ist (: 40 x 41,5 Stunden). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindex für das Jahr 2013 von 0.7 %, für 2014 von 1 % sowie für 2015 von 0.5 % (vgl. T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015) resultiert ein jährliches Valideneinkommen von gerundet CHF 54'670.20.

Die von der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung anstelle des Nominallohnindexes 2015 berücksichtigte «Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung» von 0.8 % für das 1. Quartal 2015 (vgl. A.S. 3) ist zwar korrekt, entspricht jedoch einer Schätzung. Deshalb kann vorliegend nicht darauf abgestellt werden.

8.3     In Bezug auf das Invalideneinkommen ergibt sich folgendes:

8.3.1  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.3).

8.3.2  Das dem Invalideneinkommen zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil präsentiert sich so, dass die gemäss dem Neurologen Dr. med. D.___ weitgehend adaptierte Tätigkeit im Tabakladen im Rahmen einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % ausgeübt werden kann. Dies entspricht im vorliegenden Fall dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin in ihrer Anstellung als Verkaufsberaterin seit dem 1. Juli 2015 bei der Firma [...] erwirtschaftet. Gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2015 (G.A. 75.2) beträgt dieses bei einem Arbeitspensum von 90 % monatlich CHF 4'095.00 brutto. Folglich beträgt das jährliche Invalideneinkommen total CHF 49'140.00. Weiter geht aus dem Arbeitsvertrag hervor, dass «gemäss Plan für eine variable Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen Unternehmen» ein Bonus ausbezahlt werde. Da dem Arbeitsvertrag hierzu keine weiteren Angaben zu entnehmen sind, holte das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 10. August 2016 den Plan für eine variable Vergütung der [...] und ausgewählten verbundenen Unternehmen sowie den Lohnausweis 2015 der Beschwerdeführerin ein (vgl. E. I. 7, 9 hiervor). Dem Plan für eine variable Vergütung (vgl. A.S. 63 ff, 81 f.) ist zu entnehmen, dass jeder zur Teilnahme am Plan für eine variable Vergütung berechtigte Mitarbeiter eine, wie im Arbeitsvertrag angegebene, variable Vergütung entsprechend den gezeigten Leistungen und Führungsqualitäten erhalte, vorausgesetzt, die vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen vorgegebenen finanziellen Ziele des Unternehmens seien erreicht worden (Ziff. 2, Berechtigung). Der Plan für eine variable Vergütung trat am 1. Januar 2013 in Kraft (Ziff. 9, Inkrafttreten). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einem normalen Geschäftsgang regelmässig ein Bonus ausgerichtet wird. Diese Annahme wird durch die Ausführungen in der E-Mail der [...] vom 4. Oktober 2016 (A.S. 70) erhärtet, wonach die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 in das Unternehmen eingetreten sei und in den vergangenen Jahren folgende Bonuszahlungen erhalten habe: Im Jahr 2014 CHF 812.00 pro Rata für das Jahr 2013; im Jahr 2015 CHF 1'852.00 für das Jahr 2014 und im Jahr 2016 CHF 1'000.00 für das Jahr 2015). Es wird zudem festgehalten, dass der Zielbonus bei der Beschwerdeführerin 6 % vom Jahresgehalt (90 %) betrage. Dem Lohnausweis 2015 ist demgegenüber ein individueller Bonus von CHF 2'152.00 zu entnehmen (A.S. 69). Ausgehend von dem im Lohnausweis 2015 ausgewiesenen Bruttolohn von CHF 47'450.00 beträgt der individuelle Bonus 4.5 %. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2016 (A.S. 73) ist darin jedoch kein Widerspruch zu den Ausführungen der [...] im E-Mail vom 4. Oktober 2016 zu erblicken. So bezeichnete die [...] die 6 % klar als «Zielbonus». Da die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab 1. Juli 2015 von 50 auf 90 % steigerte, ist nachvollziehbar, dass der Zielbonus von 6 % im Jahr 2015 nicht erreicht werden konnte.

8.3.2.1 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen wird der Beschwerdeführerin jedes Jahr und somit regelmässig ein Bonus ausbezahlt, der jedoch nicht konstant gleich hoch ausfällt. Das Bundesgericht hielt im Urteil 8C_659/2008 vom 7. Juli 2009 fest, zum Valideneinkommen gehören alle Lohnbestandteile, für die auch AHV-Prämien entrichtet werden. Falls die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde Boni bezogen hätte (…) gehören auch diese zum Valideneinkommen (E. 4.2). Da beim Invalideneinkommen ebenfalls von einem AHV-pflichtigen Lohn auszugehen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV, der für beide Vergleichseinkommen auf das AHV-pflichtige Einkommen abstellt), gilt dies folglich auch hier. Somit ist im vorliegenden Fall beim Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ein Bonus hinzuzurechnen.

Da das Invalideneinkommen vorliegend nicht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, ist keine Kürzung des Ausgangswerts (Tabellenlohn) gemäss BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323 vorzunehmen.

8.3.2.2 In den vorliegenden Akten finden sich in Bezug auf die Höhe des Bonus für das Jahr 2015 unterschiedliche Angaben. So spricht die [...] von einem Bonus von CHF 1'000.00 pro 2015 und im Lohnausweis 2015 wird ein individueller Bonus von CHF 2'152.00 ausgewiesen. Da für das nachfolgende Ergebnis (vgl. E. II. 8.4 hiernach) nicht von Belang ist, ob auf den Bonus von CHF 1'000.00 oder von CHF 2'152.00 abzustellen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, welcher dieser Beträge «korrekterweise» heranzuziehen wäre. Falls vom tieferen Bonus von CHF 1'000.00 ausgegangen wird, beträgt das Invalideneinkommen total CHF 50'140.00 (CHF 49'140.00 + CHF 1'000.00). Unter Berücksichtigung des höheren Bonus von CHF 2'152.00 resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 51'292.00 (CHF 49'140.00 + CHF 2'152.00).

8.4     Bei einem Valideneinkommen von CHF 54'670.20 und einem Invalideneinkommen von CHF 50'140.00 bzw. CHF 51'292.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von CHF 4'530.20 bzw. CHF 3'378.20, die einem Invaliditätsgrad von 8,28 % bzw. von 6,18 % entspricht. Somit hat die Beschwerdeführerin gemäss E. II. 2 hiervor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.

9.       Nachfolgend ist auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten vollumfänglichen Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG (vgl. E. I. 2 Ziff. 2 hiervor) einzugehen.

9.1     Art. 21 UVG umschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit nach Festsetzung der Rente Leistungen nach Art. 10 – 13 UVG in Betracht kommen und gegebenenfalls (wieder) zugesprochen werden können. Demnach hat der an einer Berufskrankheit leidende Rentner voraussetzungslos einen Heilbehandlungsanspruch (lit. a), wogegen die übrigen Tatbestände in unterschiedlichem Masse eine erwerbliche (lit. b und c) oder gesundheitliche (lit. d) Eingliederungswirksamkeit voraussetzen (BGE 116 V 41 E. 3b S. 45 f.).

9.2     Dr. med. D.___ führt in seinem Neurologischen Gutachten vom 12. Januar 2015 aus, drei Jahre nach dem Unfallereignis sei bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mit relevanter Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen. Folglich ist diesbezüglich – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt darlegte (A.S. 3 f.) – vom Erreichen des Endzustands auszugehen, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2016 nicht bestritten wird (vgl. E. II. 5.1 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem Unfallereignis vom 21. Juli 2011 ausgerichteten Leistungen in Form von Heilbehandlungskosten per 31. Januar 2015 eingestellt hat (vgl. G.A. 73 S. 2; vgl. dazu auch E. II. 2 hiervor). Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf den Bezug einer Invalidenrente hat (vgl. E. II. 8.4 hiervor), entfällt auch ein Anspruch auf Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5).

9.3     Daher hat die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin beantragten Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu Recht verweigert.

10.     In Bezug auf die Integritätsentschädigung kann festgehalten werden, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. August 2015 (G.A. 73 S. 4) auf CHF 18'900.00 festgelegte Integritätsentschädigung durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird. So beruht der als Grundlage für die Berechnung herangezogene Integritätsschaden von 15 % auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. D.___ im Gutachten vom 12. Januar 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).

11.     Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines errechneten IV-Grades von maximal 8,28 % weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG der Beschwerdegegnerin.

12.     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2015 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

13.2   Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_852/2016 vom 12. September 2017 teilweise aufgehoben.

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