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Solothurn Versicherungsgericht 16.09.2016 VSBES.2016.148

16. September 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,771 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Versicherungsgericht

Urteil vom 16. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 27. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 17. November 2013 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versicherten Unfall (vgl. Schadenmeldung UVG vom 27. November 2013, Suva-Nr. [Suva-Nr.] 2). Der Bericht der D.___ vom 16. Dezember 2013 (Suva-Nr. 17) nennt im Zusammenhang mit dem Unfall folgende Diagnosen: «Contusio spinalis mit Myopathie und relevanten neurologischen Ausfällen bei langstreckiger vorbestehener Spinalkanalstenose C3 bis C7 und Hyperextensionsfraktur C6/7; Commotio cerebri».

2.       Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 20. Januar 2016 führte der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, die Abschlussuntersuchung durch. Im entsprechenden Bericht (Suva-Nr. 170) umschrieb er die von ihm als zumutbar erachteten Tätigkeiten. Am 22. Januar 2016 nahm er zudem eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 171).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (Suva-Nr. 175) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 % zu.

3.2     Der Beschwerdeführer liess am 15. März 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2016 erheben (IV-Nr. 179), die er am 30. März 2016 ergänzend begründete (IV-Nr. 181). Er beantragte, die Rente sei ab 1. September 2015 zuzusprechen und die Invaliditätsbemessung sei zu korrigieren.

3.3     Mit Entscheid vom 27. April 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. Sie legte den Rentenbeginn auf den 1. September 2015 fest und erhöhte den Invaliditätsgrad von 20 % auf 21 %. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 11 f.):

Der Einspracheentscheid vom 27. April 2016 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessen höhere Rente mit Wirkung ab 1. September 2015 auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 (A.S. 33 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Juli 2016 (A.S. 44 ff.) an seinen Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 13. Juli 2016 (A.S. 50 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf weitere Bemerkungen, reicht aber am 7. September 2016 eine Kostennote ein (A.S. 54 ff.).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand bildet einzig die Rente, während die Integritätsentschädigung nicht angefochten ist.

2.       Wie im Einspracheentscheid anerkannt wurde, steht dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2013 ab 1. September 2015 eine Rente der Beschwerdegegnerin zu. Nicht mehr im Streit steht auch das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin nunmehr auf CHF 84‘853.40 festgesetzt hat. Uneinigkeit besteht einzig über die Höhe und die Art der Bestimmung des Invalideneinkommens. Die gerichtliche Prüfung hat sich auf diesen Punkt zu beschränken.

3.

3.1     Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3     Wie das Bundesgericht in einem unlängst ergangenen Urteil festgehalten hat, ist die SUVA nicht frei, in welchen Fällen sie das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode, und in welchen sie es gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE bemisst. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 11. August 2016 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 6.2 S. 595).

3.4     Die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der DAP-Methode hat sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2 S. 480 f., bestätigt durch BGE 139 V 592 E. 7 S. 596 ff.).

4.       Strittig ist, wie dargelegt (E. II. 2 hiervor), einzig der Einkommensvergleich und in diesem Rahmen das Invalideneinkommen. Dessen Bestimmung hat sich auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. September 2015 zu beziehen (vgl. BGE 128 V 174).

4.1     Der Kreisarzt Dr. med. B.___ führt im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 170) aus, dem Beschwerdeführer seien vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 25 kg zumutbar. Ungünstig seien aufgrund der Spondylodese mit Einschränkung der HWS-Beweglichkeit häufige oder lang andauernde Überkopftätigkeiten mit der Notwendigkeit zum lang andauernden oder häufigen Hochschauen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit stark belasteten Überkopftätigkeiten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitsgrenzen sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Diese Beurteilung wird von beiden Parteien anerkannt. Von ihr kann ausgegangen werden.

4.2     Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, mit Blick auf die jüngere Entwicklung, die zu einer Festanstellung geführt habe, könne das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlichen Einkommens bemessen werden. Den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zunächst befristet und seit 1. Juli 2016 unbefristet als Gartenarbeiter bei der Firma C.___, angestellt ist. Der Bruttolohn beläuft sich gemäss dem Anstellungsvertrag vom 13. Juni 2016 (Urkunde 8 des Beschwerdeführers) auf CHF 4‘200.00 x 13, entsprechend CHF 54‘600.00 pro Jahr. Diese Anstellung kam jedoch erst deutlich nach dem Rentenbeginn am 1. September 2015 zustande. Zudem bleibt auch unklar, ob die relativ schwere Arbeit als Gartenarbeiter dem Zumutbarkeitsprofil in allen Punkten gerecht wird. Das tatsächliche Einkommen kann daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht als Grundlage für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht versucht, das Invalideneinkommen anhand geeigneter DAP-Profile zu bestimmen.

4.3     Die Beschwerdegegnerin setzte das Invalideneinkommen auf CHF 66‘903.20 fest. Sie stützte sich dabei auf die DAP-Methode. Herangezogen wurden folgende Profile (Suva-Nr. 172):

-      Zuschneider, Lohn min. CHF 57‘000.00, Lohn max. CHF 75‘600.00, Durchschnitt CHF 66‘300.00

-      Logistikassistent, Lohn min. CHF 55‘380.00, Lohn max. CHF 77‘532.00, Durchschnitt CHF 66‘456.00

-      Lagerist, Lohn min. CHF 63‘700.00, Lohn max. CHF 70‘200.00, Durchschnitt CHF 66‘950.00

-      Lagerist, Lohn min. CHF 59‘800.00, Lohn max. CHF 74‘750.00, Durchschnitt CHF 67‘275.00

-      Hilfsarbeiter, Lohn min. CHF 62‘010.00, Lohn max. CHF 73‘060.00, Durchschnitt CHF 67‘535.00.

Weiter wurde festgehalten, die Gesamtzahl der in Frage kommenden Arbeitsplätze betrage 593, der Minimallohn (1. Dezil) belaufe sich auf CHF 45‘728.00, der Maximallohn belaufe sich auf CHF 79‘950.00 und der Durchschnitt der Durchschnittslöhne betrage CHF 61‘162.00. Die Beschwerdegegnerin hat somit die von der Rechtsprechung verlangten Angaben, welche eine Überprüfung des Auswahlermessens ermöglichen sollen (vgl. E. II. 3.4 hiervor), geliefert.

4.4     Der Beschwerdeführer bringt vor, die Stelle als Lagerist/Lagermitarbeiter (Nr. 388463) setze sichere PC-Kenntnisse und gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift voraus. Ihm fehlten jedoch solche Kompetenzen und er habe keine berufspraktisch verwertbaren PC-Kenntnisse. Daher könne dieser Stellenbeschrieb nicht herangezogen werden. Gemäss der Arbeitsplatzbeschreibung (Suva-Nr. 172 S. 15) umfasst die Tätigkeit die Lagerbewirtschaftung (physisch und systemmässig) sowie das Inventar. Als besondere Anforderungen werden PC-Kenntnisse sowie Deutsch in Wort und Schrift erwähnt. Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer als Schweizer Bürger in der Schweiz aufgewachsen und hat hier die Schule besucht. Sein Name lässt vermuten, dass Deutsch seine Muttersprache ist. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen würde. Die im Arbeitsplatzbeschrieb erwähnten PC-Kenntnisse («sichere» Kenntnisse werden soweit ersichtlich nicht verlangt, vgl. Suva-Nr. 172 S. 15) müssen sich auf die Lagerbewirtschaftung und das Inventar beziehen. Derartige eng begrenzte Kenntnisse lassen sich im Rahmen der zweimonatigen Einarbeitungszeit ohne weiteres erwerben, zumal der Beschwerdeführer laut den Angaben im Einspracheverfahren immerhin «knapp in der Lage ist, sich etwas im Internet zurecht zu finden und einfachste Word-Kenntnisse hat» (vgl. Suva-Nr. 181 S. 5), also nicht als vollständig «computerfremd» gelten kann. Der diesbezüglichen Beurteilung im Einspracheentscheid ist beizupflichten.

4.5     Einzelne der fünf Stellen weisen, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegt, ein breites Lohnband auf (vgl. das erste, zweite und vierte der unter E. II. 4.3 hiervor erwähnten Stellenprofile). Der Beschwerdeführer macht geltend, da innerhalb des Lohnbandes die Betriebstreue und die stellenbezogene Erfahrung eine entscheidende Rolle spielen würden, könne er in seinem Alter den Durchschnittswert nicht mehr erreichen. Es müsse daher ein Wert im unteren Bereich der Lohnspanne herangezogen werden. Das Bundesgericht lasse diese Möglichkeit zu bzw. habe sie einzelfallbezogen empfohlen (Hinweis auf BGE 139 V 592 E. 7.3 und 129 V 472 E. 2.4.3).

In der Rechtsprechung finden sich Urteile, welche festhalten, beim Vorliegen eines Lohnbandes sei «stets» vom Durchschnittswert auszugehen (vgl. das Urteil das Bundesgerichts 8C_653/2015 vom 18. März 2016 E. 5.4 und den ihm zugrundeliegenden Entscheid 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2). In den durch den Beschwerdeführer zitierten Leiturteilen hat das Bundesgericht bei der Diskussion der Frage, ob ein Tabellenlohnabzug analog zur LSE (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) zuzulassen sei, erwogen, bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, sei darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 S. 597, 129 V 472 E. 4.2.3 am Ende S. 482). Diese Entscheide lassen sich insofern vereinbaren, als der Durchschnittswert jeweils den Ausgangspunkt bildet, von dem im Einzelfall mit Blick auf diejenigen Umstände, welche bei einer LSE-Bemessung im Rahmen des Tabellenabzugs relevant sind, abgewichen werden kann. Hierfür wird insbesondere dann Anlass bestehen, wenn sich invaliditätsfremde Gründe schon vor dem Unfall lohnmindernd ausgewirkt haben oder wenn anzunehmen ist, sie hätten durch die spezifischen unfallbedingten Einschränkungen eine solche Bedeutung gewonnen. Unter Umständen kann potenziell lohnmindernden Faktoren auch dadurch Rechnung getragen werden, dass innerhalb der Gesamtheit der infrage kommenden Arbeitsplatzprofile solche ausgewählt werden, deren Entlöhnung unter dem Gesamtdurchschnitt liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.3).

Hier liegen keine Umstände vor, die Anlass böten, das Invalideneinkommen auf einen unter dem Durchschnitt des Durchschnitts der fünf Profile liegenden Wert festzulegen: Wie sich aus den Grundlagen für die Berechnung des Valideneinkommens ergibt, erzielte der Beschwerdeführer als angelernter Freileitungsmonteur einen vergleichsweise hohen Verdienst. Er kann vollzeitlich arbeiten und weder die (schweizerische) Nationalität noch das leicht fortgeschrittene Alter erscheinen als geeignet, im Bereich der eher einfachen Tätigkeiten eine Lohneinbusse zu bewirken. Aufgrund der Berufsbiographie des Beschwerdeführers erscheint ein Verdienst im Bereich des Durchschnittsbetrags als realistisch.

4.6     In Bezug auf das der Gesamtauswahl zugrunde liegende Abfrageprofil (Suva-Nr. 172 S. 3) rügt der Beschwerdeführer, es seien auch Arbeiten über Kopfhöhe (wie z.B. bei einem Maler/Gipser) als oft und damit in der zweithöchsten Stufe zumutbar bezeichnet worden. Dies entspreche aber nicht dem durch den Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil, das längerdauernde Arbeiten, die ein Nach-oben-Schauen oder ein kurzzeitiges, aber häufiges Hochschauen erfordern, ausschliesse (A.S. 21 Ziff. 10). Es trifft zu, dass Tätigkeiten, die mit einem häufigen Arbeiten über Kopfhöhe verbunden sind, angesichts der kreisärztlichen Beurteilung als eher ungeeignet bezeichnet werden müssen, da sie regelmässig auch ein Nach-oben-Schauen erfordern werden. Angesichts der übrigen Anforderungen, denen eine Arbeit gemäss den angewandten Auswahlkriterien (Suva-Nr. 172 S. 3) genügen muss, lässt sich jedoch ausschliessen, dass eine grössere Anzahl ungeeigneter Stellen infrage käme, welche den gesamthaften Durchschnittswert, der auf 593 Stellenprofilen basiert, in relevanter Weise zu beeinflussen vermöchte. Auch dieser Einwand vermag daher das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen.

4.7     Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Durchschnitt der fünf ausgewählten Stellenprofile von CHF 66‘903.20 den Durchschnitt aller 593 Arbeitsplätze von CHF 61‘162.00 (vgl. auch E. II. 4.3 hiervor) um ungefähr 9 % übersteigt. Er macht geltend, ein Grund für dieses Abweichen sei nicht ersichtlich und die fünf ausgewählten Arbeitsplätze seien nicht repräsentativ. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 eine Abweichung von rund 4 % unbeanstandet gelassen. Vor dem Hintergrund der Berufsbiographie des Beschwerdeführers, der in den Akten als überdurchschnittlich guter Arbeiter geschildert wird und in der Vergangenheit einen entsprechend hohen Verdienst erreichte, erscheint ein Salär, das im erwähnten Ausmass über dem Durchschnitt liegt, als realistisch. Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ihr Auswahlermessen nicht sachgemäss gehandhabt hätte.

Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen wird. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das hiesige Gericht aufgrund der nur eingeschränkt gegebenen Vergleichbarkeit der LSE 2010 und der LSE 2012 bzw. mit Blick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten «Serienbruch» sowie die neue Ausgestaltung der untersten Kompetenzniveaus die letztere Publikation in bestimmten Konstellationen nicht angewendet hatte. Das Bundesgericht hat jedoch diese Frage inzwischen geklärt. Es hat erkannt, die LSE 2012 und namentlich deren Tabelle A1 (LSE 2012 S. 35) bilde grundsätzlich – mit hier nicht relevanten Einschränkungen bei Rentenrevisionen – eine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 142 V 178). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht im vorliegenden Fall kein Raum für die Anwendung der LSE 2010. Eine Bemessung anhand der LSE 2012 ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 66‘330.00 (CHF 5‘210.00 [TA1, Männer, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2015] : 101.7 [Lohnindex 2012, Tabelle 1.1.2010] x 103.5 [Lohnindex 2015, Tabelle 1.1.2010]). Ein Tabellenlohnabzug rechtfertigt sich nicht, denn der Beschwerdeführer kann in einer angepassten Tätigkeit vollzeitlich und ohne Leistungseinschränkung arbeiten, er ist Schweizer Bürger und das leicht vorgerückte Alter hat im Bereich der unqualifizierten Arbeiten keine lohnmindernde Auswirkung. Das Zumutbarkeitsprofil, welches im Wesentlichen längere Überkopfarbeiten und das Heben schwerer Gewichte ausschliesst (vgl. E. II. 4.1 hiervor), bildet keine Grundlage für einen (im engeren Sinn) behinderungsbedingten Abzug (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2, das einen tendenziell vergleichbaren Sachverhalt betraf, wobei das Zumutbarkeitsprofil enger gefasst war als hier). Der Betrag von CHF 66‘330.00 weicht um weniger als 1 % vom mittels DAP ermittelten Verdienst von CHF 66‘903.20 ab. Diese minime Differenz stellt die Verlässlichkeit der DAP-Berechnung nicht infrage.

4.8     Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin die Vorgaben für die Verwendung der DAP-Profile eingehalten. Die ausgewählten fünf Arbeitsplatzprofile haben als repräsentativ zu gelten und werden den konkreten Verhältnissen gerecht. Eine Ermittlung des Invalideneinkommens nach Massgabe der LSE 2012 bestätigt das Ergebnis. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

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