Versicherungsgericht
Urteil vom 13. September 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rico Peter,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Plus Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid vom 12. April 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 (Nr. 331307024) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Dezember 2015 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da für November 2015 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen seien (Beilage zur Beschwerdeantwort / AWA Nr. 3).
Bereits zuvor, mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Nr. 331187584), hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) den Beschwerdeführer wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab 9. November 2015 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AWA Nr. 2).
1.2 Mit Schreiben vom 29. März 2016 liess der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin um Revision der Verfügungen vom 8. Dezember 2015 und 5. Januar 2016 ersuchen (AWA Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 12. April 2016, unter Verweis auf die nicht eingehaltene Einsprachefrist, folgenden Entscheid (Aktenseite / A.S. 1 f.):
1. Die Einsprache vom 29. März 2016 (…) wird abgewiesen.
2. Die Verfügung Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.
Gleichentags erging bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger Einspracheentscheid (AWA Nr. 5).
2.
2.1 Am 12. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, bezogen auf die Verfügung Nr. 331307024, und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S 3):
1. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Entscheid sei aufzuheben.
2. Die beantragte Revision bezüglich der beiden Verfügungen sei zu prüfen und die Revisionsgründe angemessen zu würdigen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Sanktion sei unverhältnismässig und würde für den Beschwerdeführer zu einer grossen Härte führen.
Der als Vertreter handelnde Beistand des Beschwerdeführers reicht am 25. Mai 2016 die Ernennungsurkunde vom 11. Februar 2015 ein, wonach eine neurechtliche Begleitund Vertretungsbeistandschaft besteht (A.S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin erlässt am 6. Juli 2016 folgenden neuen Entscheid (AWA Nr. 8):
1. Auf das Revisionsgesuch vom 29. März 2016 wird eingetreten.
2. Der Einspracheentscheid vom 12. April 2016 wird aufgehoben.
3. Die Verfügung Nr. 331307024 vom 5. Januar 2016 wird somit bestätigt.
Gleichentags ergeht bezüglich der Verfügung Nr. 331187584 vom 8. Dezember 2015 ein analoger Entscheid (AWA Nr. 7).
Sodann beantragt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 7. Juli 2016 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (A.S. 10 f.)
2.3 Das Versicherungsgericht gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (A.S. 12 f.) Gelegenheit, gegen den Entscheid vom 6. Juli 2016 in Sachen Verfügung vom 5. Januar 2016 Einwände zu erheben; ausserdem weist es ihn darauf hin, dass er den Entscheid zur Verfügung vom 8. Dezember 2015 separat anfechten müsse, wenn er damit nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer lässt sich indes innert Frist nicht vernehmen (s. A.S. 14).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Gegenstand des Verfahrens bildet nur die Einstellung für fünf Tage ab 1. Dezember 2015, denn die Beschwerde bezieht sich in ihrem Rubrum ausdrücklich auf die entsprechende Verfügung Nr. 331307024.
Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei einem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich CHF 3‘092.00 (AWA Nr. 1) und fünf streitigen Einstelltagen wird diese Streitwertgrenze offenkundig nicht erreicht. Der Präsident ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2. Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Insbesondere steht es dem Versicherungsträger frei, während des laufenden Beschwerdeverfahrens ohne Beachtung der besonderen Wiedererwägungsvoraussetzungen (namentlich ohne Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit) auf seinen Entscheid zurückzukommen. Beinhaltet eine solche lite pendente erlassene Verfügung indes eine Schlechterstellung des Versicherten, so stellt sie lediglich einen Antrag an das Gericht dar, und es bleibt der Gegenpartei die Möglichkeit offen (auf welche sie hinzuweisen ist), das Rechtsmittel zurückzuziehen. Entspricht die Wiedererwägung sonst nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren, kommt sie ebenfalls bloss einem Antrag an das Gericht gleich. Im Übrigen wird bei einer entsprechenden Wiedererwägung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (s. zum Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 76 - 79, mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beschwerdeantwort abgegeben, sondern den angefochtenen Einspracheentscheid am 6. Juli 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und die am 29. März 2016 vorgebrachten Revisionsgründe geprüft. Damit wurde den formellen Beschwerdebegehren zwar entsprochen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber implizit, dass es dem Beschwerdeführer um den Verzicht auf die Einstelltage geht. Da die Beschwerdegegnerin die Einstellung indes am 6. Juli 2016 bestätigt hat, handelt es sich bei diesem Entscheid lediglich um einen Antrag an das Gericht, welches die Angelegenheit materiell zu prüfen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und diese Bemühungen zu belegen. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 827.02, in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) wiederum präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat laut Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend macht. Die zuständige Amtsstelle hat nach Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Reicht der Versicherte für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007 E. 4). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 15; AVIG-Praxis ALE D2).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Eingabe vom 29. März 2016 (AWA Nr. 4) im Wesentlichen geltend, er sei psychisch beeinträchtigt und seit längerer Zeit wegen einer depressiven Symptomatik in Behandlung. Trotzdem habe er die mit der Arbeitslosigkeit verbundenen administrativen Belange selbständig erledigen wollen. Dazu sei er aber nicht in der Lage, obwohl er die Ausbildung zum Hauswart ohne Hilfe absolviert habe und das Prozedere der Arbeitslosenversicherung von früher her kenne. Die Beistandschaft sei bekannt gewesen. Man solle sein Unvermögen, die administrativen Anforderungen zu erfüllen, nicht als schuldhaftes Verhalten auslegen.
Gemäss Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2016 (Beschwerdebeilage / BB Nr. 4) befindet sich der Beschwerdeführer seit 2. Juli 2012 in Behandlung. Wegen der anhaltenden psychosozialen Belastungssituation und der Gefahr einer konsekutiven Labilisierung, auch im Sinne einer progredienten somatisierend-depressiven Entwicklung, sei auf eigenes Begehren eine Beistandschaft errichtet worden. Vor dem Hintergrund einer anzunehmenden Strukturpathologie, im Sinne einer prämorbiden Vulnerabilität, könne es insbesondere bei einer direkten Konfrontation mit der eigenen Hilflosigkeit (etwa im Umgang mit Behörden), zu einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten mit selbstschädigender Wirkung kommen. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die administrativen Aufgaben bei der Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung selbständig zu erledigen. Deshalb sei aus fachärztlicher Sicht erklärbar, warum er es nicht schaffe, die relativ einfachen und klaren Anforderungen der Arbeitslosenversicherung zu erfüllen.
3.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er für den Monat November 2015 keinerlei Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Zudem räumt er ein, ihm sei der Ablauf bei der Arbeitslosenversicherung von früher her bekannt gewesen, d.h. er wusste, dass von ihm jeden Monat Arbeitsbemühungen erwartet wurden. Sein Einwand, ihn treffe kein Verschulden, da er dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe nachkommen können, dringt nicht durch. Aus dem Bericht von Dr. med. B.___ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dieser Arztbericht ist ungewöhnlich zurückhaltend formuliert und enthält keine eindeutigen medizinischen Feststellungen. Dies zeigt sich etwa in der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im Originaltext): «So kann es durchaus sein, dass er bei seinen administrativen Aufgaben in Bezug auf die Geltendmachung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diese nicht selbständig erledigen kann …». Diese Unbestimmtheit fällt vor allem deshalb auf, weil Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer schon seit 2012 behandelt, seine Einschränkungen also kennen sollte. Hinzu kommt, dass die Ärztin sich weder speziell zum Gesundheitszustand im massgeblichen Monat November 2015 äussert noch ausdrücklich auf die hier interessierende Frage eingeht, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, Bewerbungen zu tätigen und diese zu belegen. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Hauswart ohne Unterstützung abzuschliessen vermochte, was gegen die von Dr. med. B.___ postulierte Überforderung spricht. Insgesamt ist der fragliche Bericht nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Verhinderung des Beschwerdeführers, im hier interessierenden Zeitraum (November 2015) Arbeitsbemühungen zu tätigen und zu belegen, auch nur glaubhaft zu machen.
Im Übrigen geht Dr. med. B.___ offenbar von einer länger andauernden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus, was die Frage nach der Anspruchsberechtigung aufwerfen könnte. Der Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit dauert nämlich gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der zweijährigen Leistungsrahmenfrist ab 9. November 2015 (s. AWA Nr. 1) auf 44 Tage beschränkt. Die ungewöhnlich zurückhaltenden Formulierungen im Bericht der behandelnden Ärztin lassen den Schluss zu, sie gehe von einer grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit aus. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen und Obliegenheiten gegenüber der Arbeitslosenversicherung gelten sollte.
Zusammenfassend ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 161) erstellt, dass es der Beschwerdeführer schuldhaft unterlassen hat, sich im November 2015 um Arbeit zu bemühen. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist nicht erstellt. Von weiteren Abklärungen, d.h. einer Rückfrage bei Dr. med. B.___, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine vorangehende Mahnung war nicht erforderlich (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 173; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 17).
3.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Die Beschwerdegegnerin blieb mit fünf Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützt sich dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/1.D). Besondere Gründe, welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann