Urteil 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Beutler
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Verzichtsvermögen etc. (Einspracheentscheid vom 23. März 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 7. April 2015 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1944, [...], bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 21). Er ist Bezüger einer ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 11, S. 24 ff.; 15, S. 53).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien (AK-Nr. 19).
2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 Einsprache (AK-Nr. 16), die die Beschwerdegegnerin am 23. März 2016 abwies (AK-Nr. 9).
3. Am 25. April 2016 lässt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2016 erheben. Seine Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung vom 5. Februar 2016 seien aufzuheben.
2. Es sei für die Zeit ab 1. April 2015 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen, wobei beim Vermögen auf die Anrechnung von Verzichtsvermögen zu verzichten sei, das SparguthabenlWertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen seien.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, auf die Anrechnung von Vermögensverzicht zu verzichten, das Sparguthaben/Wertschriften sowie die Leibrente gemäss ihrem abnehmenden Wert zu berücksichtigen und die anrechenbaren Mietzinsausgaben zu erhöhen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 25 ff.); dazu äussert sich die Vertreterin des Beschwerdeführers am 7. Juli 2016 (A.S. 33 ff.).
5. Am 20. September 2016 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 38 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 719‘035.00 angerechnet sowie beim Mietzins den «Anteil Mitbewohner» von CHF 10‘620.00 in Abzug gebracht hat (vgl. AK-Nr. 9, 17 ff). Die übrigen in den Berechnungsblättern zur angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 17 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 23. März 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 bzw. 1. Januar 2016 nach den ab 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).
3.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1. Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).
3.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
3.4 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1. bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,
2. (…)
3. (...)
b. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1. bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2. (…)
3. (...)
3.5 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
3.6 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
4.
4.1 In der Verfügung vom 5. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht von CHF 719‘000.00 (Periode 1. April – 31. Dezember 2015) bzw. CHF 709‘000.00 (Periode ab 1. Januar 2016) berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 815‘221.00 bzw. CHF 805‘221.00 geführt hat. Vom jeweiligen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen Zehntel als Einnahmen eingesetzt. Zur Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 Kapitalauszahlungen in der Höhe von total CHF 712‘588.00 bezogen und aus einem Hausverkauf einen Erlös von CHF 166‘856.00 erzielt, damit also Beträge von insgesamt CHF 879‘444.00 erhalten. Nach Abzug des Vermögens per 31. Dezember 2014 von CHF 90‘391.00 verbleibe ein nicht belegter Vermögensverbrauch von CHF 789‘053.00, weshalb dieser als Vermögensverzicht angerechnet werde (AK-Nr. 17 ff.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin an, es lägen zwei Belege über Kapitalauszahlungen aus der Säule 2 und 3a vom 11. Juni 2008 vor, und zwar über CHF 132‘709.00 und CHF 183‘570.00, was einem Total von CHF 316‘279.00 entspreche. Die Personalvorsorgestiftung B.___ bestätige am 29. Januar 2009 die Austrittsabrechnung per 31. Januar 2009 von CHF 396‘309.00 (nach Abzug der Steuern). Am 31. März 2010 habe sie dem Beschwerdeführer die Zinsnachzahlung 2009 für Austritte infolge Pensionierung über CHF 553.00 zugestellt. Zusammen ergebe dies einen Betrag von CHF 396‘862.00. Aufgrund der Schlussabrechnung des Notariats C.___, [...], vom 12. Januar 2009 habe der Beschwerdeführer für den Verkauf der Liegenschaft [...]strasse 1, [...], den Betrag von CHF 166‘856.00 erhalten. Diese vier Zahlungen ergäben einen Betrag von CHF 879‘444.00. Gemäss Steuerveranlagung 2014 sei noch ein Vermögen von CHF 90‘391.00 vorhanden. Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs, die am 23. Februar 2016 verlangt worden seien, seien nicht eingetroffen. Wofür der Betrag von CHF 789‘053.00 verwendet worden sei, sei nicht nachgewiesen, weshalb ein Vermögensverzicht von CHF 719‘035.00 angerechnet worden sei. In Berücksichtigung der vorhandenen Vermögenswerte und nach Abzug des Vermögensfreibetrags verbleibe ein anrechenbares Vermögen von CHF 81‘522.00. Insgesamt ergebe sich ein Einnahmenüberschuss von CHF 73‘879.00. Dass für die Steuererklärungen alle Angaben korrekt deklariert worden seien, ändere am Mangel des Nachweises, wofür das Vermögen effektiv verwendet worden sei, nichts. Die Vermögenswerte für die Steuererklärung gäben jeweils den Stand per Ende Jahr an. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV beziehe sich auf den Beschwerdeführer als nicht verheiratete Person. Bei der Anrechnung der Mietkosten sei der Anteil der Mitbewohnerin anzurechnen (Art. 16c ELV). Die Bestreitung der Lebenskosten der Lebenspartnerin könne nicht auf die Ergänzungsleistung übertragen werden (AK-Nr. 9). In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Kapitalauszahlungen von CHF 132‘709.00 und CHF 183‘570.00 durch Belege, die der Beschwerdeführer selbst eingereicht habe, dokumentiert seien. Der Nettobetrag der von ihm nicht bestrittenen Auszahlung von CHF 396‘309.00, nach Abzug der Steuern, der Personalvorsorgestiftung der B.___ sei mit einem identischen Dokument ausgewiesen worden. Die Grundlagen betreffend die rechnerische Behandlung des Mietzinses seien sowohl in der Verfügung vom 5. Februar 2016 als auch im Einspracheentscheid dargelegt worden, worauf verwiesen werde. Im Sinne einer hypothetischen, antizipierten Beweiswürdigung werde festgehalten, dass selbst bei einer angenommenen Verringerung des anrechenbaren Vermögensverzichts auf CHF 122‘500.00 (1/2 des in der Beschwerde genannten Differenzbetrags von CHF 245‘000.00, dessen Verbrauch nicht nachgewiesen worden sei) in der EL-Berechnung für 2015 und die Zeit ab 1. Januar 2016 Einnahmenüberschüsse bestehen blieben. Ergänzend sei – so die Beschwerdegegnerin – festzuhalten, dass in der Verfügung vom 5. Februar 2016 die Abklärung des Verkehrswertes des verkauften Grundstücks in Aarburg (recte: Aarberg) vorbehalten worden sei. Sollte der Verkaufspreis von CHF 670‘000.00 in einer für die Ergänzungsleistungen relevanten Weise tiefer gelegen haben als der Verkehrswert am 1. Februar 2008, wäre die Anrechnung eines zusätzlichen Verzichts auf Vermögenswerte zu prüfen; bejahendenfalls würde sich der Einnahmenüberschuss erhöhen (A.S. 26 f.).
4.2 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen lassen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe sie ihm Verzichtsvermögen angerechnet, das nie vorhanden gewesen sei. Anzurechnen seien stattdessen lediglich die Kapitalauszahlung aus der 2. Säule über CHF 443‘669.30 im Jahr 2009, abzüglich Steuern von CHF 45‘827.05, was CHF 397‘842.25 ergebe. Bei den Beilagen 27 3/5, 27 4/6 und 27 5/6 handle es sich um fiktive Berechnungen. Die Beträge von CHF 132‘709.00 und 183‘570.00 seien dem Beschwerdeführer nie zugeflossen, zumal er über kein Guthaben der 3. Säule verfüge. Anzurechnen seien ferner CHF 160‘000.00 aus dem Verkauf des Hauses im Jahr 2008. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht beachtet habe, dass der Beschwerdeführer diese Einkünfte für den Lebensunterhalt für sich und seine Partnerin sowie für eine Leibrente verbraucht habe. Anhand der vorgelegten Belege lasse sich leicht erkennen, welche Ausgaben getätigt worden seien. Es handle sich dabei um notwendige Ausgaben zur Lebenshaltung. Indem die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers über den Verbrauch des Vermögens nicht berücksichtigt habe, begehe sie zudem eine Rechtsverletzung. Er habe das Geld nachweislich für den Lebensunterhalt verwendet, weshalb für die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kein Platz bleibe. Zudem sei er faktisch verpflichtet gewesen, seine langjährige Lebenspartnerin zu unterstützen. Eine Kürzung sei daher nicht gerechtfertigt. Folglich sei nur das tatsächlich vorhandene Vermögen zu berücksichtigen. Zudem seien die anrechenbaren Mietzinse auf das Maximum zu erhöhen.
Schliesslich wird in der Beschwerde festgehalten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder die Liegenschaft an Drittpersonen und nicht an Nahestehende verkauft hätten, weshalb ein «unterpreislicher» Verkauf unwahrscheinlich sei. Der Verkaufspreis von CHF 670‘000.00 habe dem aktuellen Verkehrswert entsprochen. Es wäre unverhältnismässig, heute ein Verkehrswertgutachten über den Wert per 1. Februar 2008 erstellen zu lassen (A.S. 17 f., 33 f.).
5. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK 1987 S. 544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).
6.
6.1 Der Austrittsabrechnung der Personalvorsorgestiftung der B.___, [...], vom 31. Januar 2009 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer per diesem Datum eine reglementarische Austrittsleistung von CHF 443‘669.30 zustehe, die auf ein bei der D.___ Bank, [...], zugunsten des Beschwerdeführers lautendes Konto überwiesen werde (AK-Nr. 27, S. 2). Am 3. Februar 2009 schrieb die D.___ Bank diesen Betrag auf dem Top-Sparkonto des Beschwerdeführers gut (AK-Nr. 11, S. 3). Der Austrittsabrechnung sind Steuerberechnungen per 2007 für ein Vorsorgekapital von CHF 443‘160.00, CHF 143‘160.00 bzw. CHF 200‘000.00 (AK-Nr. 27, S. 3 ff.) angefügt, die am 11. Juni 2008 erstellt wurden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin handelt es sich dabei jedoch nicht um Belege über Kapitalauszahlungen «2. und 3a Säule … 2. Säule 3a Jahr 2007» (AK-Nr. 19, S. 2), sondern – wie dies der Beschwerdeführer zutreffend festgehalten hat (A.S. 11) – um Berechnungsbeispiele, und zwar im Zusammenhang mit der Steuerpflicht. So ist denn auch am Schluss der Dokumente der Satz «Diese Berechnung beruht auf Tribut TAX, einem Computerprogramm der TRIBUT AG, Niederwangen, Version 7.0.2.5» aufgedruckt. Konkrete Hinweise oder gar Belege, dass die Nettobeträge von CHF 132‘709.00 und 183‘570.00 je zur Auszahlung gelangt sind, finden sich nicht. Vielmehr liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung die Steuerfolgen von drei Varianten abklären liess, nämlich bei Bezug des gesamten, damals auf CHF 443‘160.00 geschätzten Kapitals, bei Bezug eines Kapitals von CHF 143‘160.00 (so dass ein solches von CHF 300‘000.00 verblieben wäre) und bei Bezug eines Teilbetrags von CHF 200‘000.00. In der Folge entschied er sich dafür, sich das gesamte Altersguthaben auszahlen zu lassen. Folglich ist von einer Austrittszahlung im Jahr 2009 von abschliessend CHF 443‘669.30 auszugehen, was die Pensionskasse E.___ am 25. April 2016 schriftlich bestätigt und zudem mitgeteilt hat, dass in den Jahren 2007 und 2008 keine Austrittsleistungen an den Beschwerdeführer erfolgt seien (vgl. Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 48). Auf dem Betrag von CHF 443‘669.30 hatte der Beschwerdeführer Steuern von CHF 45‘827.05 zu entrichten, die er am 15. Juni 2009 bezahlte (A.S. 11; AK-Nr. 11, S. 3); verblieben sind ihm schliesslich rund CHF 397‘842.00 (443‘669.30 ./. 45‘827.05). Dazu kam unbestrittenermassen der Anteil am Erlös aus dem Hausverkauf im Jahr 2009 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. 23, S. 13 ff.). Ungeachtet des Einwands des Beschwerdeführers, sich nicht an die Auszahlung der in der Schlussabrechnung über den Kauf vom 12. Januar 2009 angeführten CHF 6‘856.44 zu erinnern vermögen, ist dieser Betrag hier zu berücksichtigen. So teilte der mit dem Verkauf betraute Notar F.___, [...], am 12. Januar 2009 dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mit, er werde die Beträge von je CHF 6‘856.44 auf das seinerzeit angegebene Bankkonto überweisen (AK-Nr. 23, S. 17). Es besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diesen Betrag nicht erhalten.
6.2 Demnach ist von folgendem, dem Beschwerdeführer im Jahr 2008/2009 zugeflossenen Kapital auszugehen:
2. Säule, nach Abzug der Steuern CHF 397‘842.00
Anteil Erlös Hausverkauf und Schlussabrechnung Verkaufskosten CHF 166‘856.00
Total CHF 564‘698.00
6.3 Per 31. Dezember 2014 hat das Bankguthaben des Beschwerdeführers – gestützt auf die Aktenbelege – noch (rund) CHF 90‘389.00 (Top-Sparkonto, Mietkautionskonto, Privatkonto; AK-Nr. 15, S. 62 ff.) betragen; hinzu kommen Obligationen von CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 11, S. 19; 15, S. 65) sowie die Leibrente bei der G.___ mit einem Rückkaufswert per 31. Dezember 2014 von (rund) CHF 43‘296.00, womit sich ein Vermögensstand per Ende 2014 von insgesamt CHF 143‘685.00 ergibt. Folglich ist in der Zeit von 2008/09 bis 2014 bzw. innert rund sechs Jahren ein Vermögensabfluss von rund CHF 421‘000.00 zu verzeichnen. Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und vom Beschwerdeführer diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche Abklärungen erwiesen sich als notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Von den in Erwägung 5 hiervor genannten Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom tatsächlichen Vermögensstand auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle nur jene der Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung in Betracht; ist eine solche zu verneinen, so lässt sich eine Vermögensanrechnung nicht damit begründen, der Beschwerdeführer habe nach Erhalt der Kapitalauszahlungen über seine Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).
6.4 Im angefochtenen Entscheid bemängelt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die mit Brief vom 23. Februar 2016 verlangten Belege über den Nachweis des Vermögensverbrauchs nicht eingereicht (AK-Nr. 9, S. 2). Damals hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgefordert, die Auszahlungsbelege der Kapitalauszahlungen einzureichen, damit ersichtlich sei, auf welche Konten die Auszahlungen erfolgt seien. Weiter habe er die Steuerunterlagen des Kantons Bern pro 2009 und 2010 einzureichen (AK-Nr. 13). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer am 4. März 2016 nachgekommen, indem er nebst den Steuerunterlagen pro 2009 und 2010 die gewünschten Bankbelege zu den Akten gegeben hat (AK-Nr. 11 f.); dass die Beschwerdegegnerin noch weitere Unterlagen verlangt hätte, lässt sich den Aktenbelegen nicht entnehmen. Nicht nachvollziehbar ist daher der Vorhalt der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, die Verwendung der Gelder sei nicht nachgewiesen, woran auch die Angaben in den Steuerklärungen nichts änderten (AK-Nr. 9, S. 2).
6.5 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer ein umfangreiches Dossier mit Beweismitteln eingereicht (vgl. Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 6 ff.). Den Zusammenstellungen der mittels Quittungsbuch der Post ausgewiesenen Ausgaben ab 2008 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (BB-Nr. 29 ff.):
Jahr
Betrag CHF
Total CHF
Durchschnitt pro Jahr 2008 – 2014 CHF
Durchschnitt pro Monat 2008 – 2014 CHF
2008
52‘837
2009
64‘599
2010
48‘385
2011
52‘011
2012
54‘148
2013
40‘559
2014
41‘850
354‘389
50‘627
4‘219
Die wesentlichsten Ausgaben betreffen dabei Miete und Steuern; dazu kommen Ausgaben für das Leasing bzw. die Anschaffung eines Autos (BB-Nr. 29 ff.). Nicht berücksichtigt in diesen Aufstellungen sind die Ausgaben für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.), die der Beschwerdeführer während der Dauer von 99 Monaten mit durchschnittlich CHF 2‘474.00 pro Monat beziffert (A.S. 15). Wird zumindest der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag gebracht, ist hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro Monat auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor bzw. AK-Nr. 18), was insgesamt monatlichen Ausgaben von mindestens rund CHF 5‘800.00 (4‘219 + 1‘608) entspricht. Diesem monatlichen Ausgabenbetreffnis stehen – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers – Einnahmen von rund CHF 4‘200.00 (Lohn im 2008) bzw. rund CHF 2‘000.00 (Altersrente ab 2009 - 2014) pro Monat gegenüber. Dazu kommen die Einkünfte aus der Leibrente der G.___ im Zeitraum von 2010 – 2014 von durchschnittlich CHF 1‘650.00 pro Jahr (A.S. 14). Folglich hat der Beschwerdeführer alleine zur Deckung der vorstehenden Ausgaben im 2009 monatlich CHF 3‘800.00 bzw. ab 2010 rund CHF 3‘700.00 vom Vermögen zehren müssen, was bis Ende 2014 einem Betrag von rund CHF 267‘600.00 (12 x 3‘700 + 60 x 3‘800) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten Vermögensabfluss in den Jahren 2009 - 2014 (vgl. E. II 6.3 hiervor) im Betrag von CHF 153‘400.00 (421‘000 ./. 267‘600) bzw. rund CHF 25‘500.00 pro Jahr lässt sich mit sonstigen Aufwendungen für Urlaub, Umzug, Behandlungen, Leibrente etc. bzw. mit Barbezügen und –anschaffungen erklären, wie dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt und mit den vorgelegten Dokumenten untermauert hat (A.S. 14). Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Vermögen anzurechnen (vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).
7.
7.1 Damit bleibt noch die Frage zu beantworten, wie es sich mit dem Abzug für den Mietzins verhält. Während der Mietzins für das Bauernhaus am Wohndomizil des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 CHF 1‘600.00 pro Monat beträgt (AK-Nr. 26, S. 3), hat die Beschwerdegegnerin – offensichtlich irrtümlicherweise aufgrund des bei Vertragsabschluss am 14. Januar 2011 geltenden Nettomietzinses von CHF 1‘700.00 (AK-Nr. 26, S. 1) – bei den Ausgaben lediglich die Hälfte von CHF 20‘400.00 (12 x 1‘700) sowie die Hälfte der Heizkostenpauschale von CHF 840.00 zugelassen; letztere hat die Beschwerdegegnerin wohl berücksichtigt, weil gemäss Mietvertrag sämtliche Nebenkosten zulasten des Mieters gehen (AK-Nr. 26, S. 1), und sich dabei auf Art. 16b ELV gestützt, wonach die Pauschale für Heizkosten die Hälfte der Nebenkostenpauschale nach Art. 16a Abs. 3 ELV von CHF 1‘680.00 bzw. CHF 840.00 pro Jahr beträgt. Vom Gesamtbetrag von CHF 21‘240.00 hat die Beschwerdegegnerin dann im Berechnungsblatt die Hälfte bzw. die Summe von CHF 10‘620.00 eingesetzt (AK-Nr. 17 f.).
7.2 Im Mietvertrag vom 14. Januar 2011 (AK-Nr. 26) haben die Parteien nebst einem Nettomietzins von CHF 1‘700.00 vereinbart, dass die Mieter – der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin – sämtliche Nebenkosten selbst zu bezahlen haben; zu diesen gehören – so lässt sich dem Vertrag weiter entnehmen – die Heizung (Brennstoff etc.) und die Betriebskosten (Energie, Wasser etc.). Wie hoch diese Kosten sind, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor. In der EL-Anmeldung hat der Beschwerdeführer unter diesem Titel auch nichts geltend gemacht (AK-Nr. 21, S. 2). Beschwerdeweise wird einzig verlangt, es sei bei den Mietzinsausgaben der Maximalbetrag von CHF 13‘200.00 anzurechnen (A.S. 17). Immerhin finden sich in den durch den Beschwerdeführer eingereichten Zusammenstellungen über seine Ausgaben Hinweise, dass offensichtlich Kosten für Wasser, Elektrizität, Kaminfeger etc. zur Bezahlung angefallen sind (vgl. bspw. BB-Nr. 33).
7.3 Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind als Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (le loyer d'un appartement et les frais accessoires y relatifs; la pigione di un appartamento e le relative spese accessorie) anerkannt. Ob die Mietnebenkosten berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach Carigiet/Koch (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 138) nicht danach, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden. Massgeblich ist, ob sie eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts zusammenhängen oder den allgemeinen Lebensbedürfnissen dienen. So zählt z.B. der Wasser- und Stromverbrauch zum allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenso gehören die Gebühren für Radio- und Fernsehempfang sowie Kabelfernsehen zum allgemeinen Lebensbedarf. Mit diesem Betrag sind alle Kosten zu decken, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind. Hierzu zählen beispielsweise auch Nahrungsmittel, Bekleidung, Kehrichtgebühren, Verkehrsauslagen, Telefongebühren, Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 134) (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5 f.). Anzurechnen sind nur die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, Rz 72, S. 1760 f.).
Nachdem im vorliegenden Fall weder Auslagen für Nebenkosten geltend gemacht werden noch solche im vorstehenden Sinn klar erkennbar und zu berücksichtigen wären, hat es mit dem Abzug des Nettomietzinses von CHF 1‘600.00 pro Monat grundsätzlich sein Bewenden; letzterer bzw. der in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Betrag ist nachfolgend festzusetzen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Heizkostenpauschale von CHF 840.00 als Abzug zugelassen hat, wirkt sich dies zugunsten des Beschwerdeführers aus und ist somit nicht zu beanstanden.
7.4
7.4.1 Nach Art. 16c ELV ist – wie in Erwägung 3.5 hiervor angeführt – der Mietzins auf einzelne Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen; gemäss Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung können im Einzelfall Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom in Art. 16c Abs. 2 ELV statuierten Grundsatz gebieten, wonach die Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen zu geschehen hat. So kann das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruhen und daher zu einer anderen und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 130 V 268 E. 5.3, 105 V 273 E. 2; AHI 2001 S. 237).
7.4.2 Im vorliegenden Fall treten der Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin als Mieter auf (AK-Nr. 26, S. 1), so dass grundsätzlich eine hälftige Teilung der Mietkosten vorzunehmen ist. Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV gibt bereits das gemeinsame Bewohnen Anlass für eine Mietzinsaufteilung. Etwas Anderes lässt sich aus den Erläuterungen des BSV (vgl. AHI 1998 34) auch nicht entnehmen (Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10, Rz 173). Gegen das Aufteilen des Mietzinses hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – opponiert und geltend gemacht, ihm obliege eine Unterstützungspflicht gegenüber seiner langjährigen Konkubinatspartnerin, weil diese nicht in der Lage sei, den hälftigen Mietzins zu bezahlen. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht nach der Ehescheidung (A.S. 15 ff.).
7.4.3 Eine rechtliche Pflicht, die ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung nach sich zieht, könnte sich aus der Unterhalts- und Beistandspflicht der Konkubinatspartner ergeben. Der Beschwerdeführer weist zwar in der Beschwerde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die partnerschaftliche Unterstützungspflicht sowie bei der Berechnung von Stipendien hin, was seine Unterstützungspflicht gegenüber der Lebenspartnerin begründe (A.S. 15 f.) Eine Unterhalts- oder Beistandspflicht im Fall eines Konkubinats besteht jedoch grundsätzlich nicht. Jedenfalls ist sie im vorliegenden Kontext, wo der Beschwerdeführer selbst staatliche Unterstützung beanspruchen muss, nicht gegeben.
7.4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus sittlich-moralischen Gründen verpflichtet ist, seine Lebenspartnerin unentgeltlich bei sich wohnen zu lassen. Die Rechtsprechung hat dies bejaht, wenn sich das Zusammenwohnen aus Gründen der Betreuung oder Pflege aufdrängte, etwa weil die aufzunehmende Person Pflegeleistungen erbrachte (BGE 105 V 271) oder umgekehrt aufgrund einer vorübergehenden gesundheitlichen Notsituation der Betreuung durch ihre EL-beziehende Mutter bedurfte (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 53/01 vom 13. März 2002). Rein finanzielle Aspekte im Sinne der Bedürftigkeit der mitbewohnenden Person reichen demgegenüber nicht aus, um eine moralische Pflicht zu begründen. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung darin, dass die EL-beziehende Person ihrerseits ebenfalls bedürftig ist. Der Beschwerdeführer scheint die Verpflichtung, seine Konkubinatspartnerin bezüglich der Bezahlung des Mietzinsanteils zu unterstützen, einzig aus deren finanzieller Lage abzuleiten, habe sie doch kaum Einkommen (AK-Nr. 16); dies genügt jedoch nach dem Gesagten nicht.
7.5 Folglich sind unter dem Titel «Miete» – in Abweichung zu den Berechnungen der Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 18 f.) – Ausgaben im Betrag von insgesamt CHF 10‘020.00 ([12 x 1‘600 + 840] : 2) zu berücksichtigen.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 2015 auf der Einnahmenseite kein Vermögensverzicht anzurechnen ist. Bei den Ausgaben ist anstelle des bisher angerechneten Mietzinsaufwands von CHF 10‘620.00 die Hälfte von CHF 20‘040.00 bzw. CHF 10‘020.00 zu berücksichtigen. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.
9.
9.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Praxisgemäss gilt es unter dem Aspekt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
9.3 In ihrer Kostennote vom 20. September 2015 macht die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar sowie Auslagen im Betrag von insgesamt CHF 5‘386.30 geltend, ohne dies zu spezifizieren. In Beachtung der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 61 lit. g ATSG) und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren ist das in Rechnung gestellte Honorar von pauschal CHF 4‘400.00 zu kürzen. Wohl weist der Fall eine gewisse Komplexität in Bezug auf den Sachverhalt auf, in rechtlicher Hinsicht haben sich aber keine besonderen Probleme gestellt und der Fall ist auch umfangmässig überblickbar gewesen. Festzuhalten ist ferner, dass der nicht detailliert ausgewiesene Aufwand in keiner Art und Weise nachvollzogen werden kann und zudem erfahrungsgemäss Kanzleiarbeit beinhaltet, die im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Als angemessen erscheint im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘000.00, zzgl. Auslagen von CHF 150.00 [5 % von CHF 3‘000.00] und MwSt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘402.00 zu bezahlen.
10. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2016 aufgehoben und die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen werden, damit diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘402.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger