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Solothurn Versicherungsgericht 30.08.2017 VSBES.2016.120

30. August 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·8,120 Wörter·~41 min·4

Zusammenfassung

Kosten des Parteigutachtens

Volltext

Urteil vom 30. August 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___, vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kosten des Parteigutachtens (Verfügung vom 4. März 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 wurde der 1973 geborenen Versicherten A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 44 S. 2 ff.).

1.2     Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle) aufgrund eines Wohnortwechsels der Versicherten eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 47). Sie holte die medizinischen Akten ein, führte ein Revisionsgespräch durch und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher am 22. April 2012 sein Gutachten erstattete (IV-Nr. 64.1). Mit Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die IV-Stelle die beabsichtigte Rentenaufhebung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % mit (IV-Nr. 80). Dagegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 3. Mai 2013 (IV-Nr. 84) und 6. Juni 2013 (IV-Nr. 88) Einwände erheben und zusätzliche medizinische Unterlagen einreichen. Am 17. Juli 2013 gab die Versicherte das von ihr bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den Akten (IV-Nr. 90). Am 13. August 2015 erstattete Dr. med. B.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1). Am 19. August 2013 (IV-Nr. 97) und 10. September 2015 (IV-Nr. 122) beantragte die Versicherte die Kostenübernahme der angefallenen Gutachterkosten von Dr. med. C.___ über CHF 8'228.00.

1.3     Mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 125) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 82 % weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Am 10. November 2015 beantragte die Versicherte erneut die Kostenübernahme der Parteiexpertise von Dr. med. C.___ (IV-Nr. 127).

2.       Mit Verfügung vom 4. März 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte die IV-Stelle die Kostenübernahme des psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00 ab.

3.       Dagegen lässt die Versicherte (fortan: Beschwerdeführerin) am 25. April 2016 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

     1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 4. März 2016 sei aufzuheben.

2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten des Parteigutachtens von Herrn Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im Betrage von CHF 8'228.00 zu bezahlen.

3.  Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

     4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

                                                           U.K.u.E.F.

3.       Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (A.S. 18).

4.       Am 22. August 2016 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 20 ff.).

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im Betrag von CHF 8‘228.00 zu bezahlen hat.

1.3     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12), entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Die Vizepräsidentin ist als Stellvertreterin des Präsidenten folglich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

2.       Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

Eine vergleichbare Bestimmung für den Bereich der Invalidenversicherung findet sich in Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), wobei die Kostenübernahme gemäss dieser Bestimmung – im Gegensatz zu Art. 45 Abs. 1 ATSG – voraussetzt, dass eine Leistungszusprache erfolgt ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 45 ATSG N 21)).

Die infrage stehende Massnahme ist zur Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6, 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]). Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.

Zu prüfen ist damit im vorliegenden Fall einerseits, ob der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor Erstellung des psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 präsentierte, genügend abgeklärt war oder ob die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hätte anordnen müssen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Juni 2011 eine Rentenrevision einleitete (IV-Nr. 47), in deren Rahmen sie zu beurteilen hatte, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 zugesprochenen ganzen Rente in anspruchsrelevanter Weise verändert hatte. Andererseits ist sodann zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 neue Erkenntnisse lieferte, welche die Anspruchsbeurteilung (Weiterausrichtung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2015) der Beschwerdegegnerin beeinflusst hat oder allenfalls dazu führte, dass die Beschwerdegegnerin zusätzliche Abklärungen (vorliegend das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___ vom 13. August 2015) veranlasste.

3.       Die zur Beurteilung dieser Fragen relevanten Unterlagen resp. Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin stellen sich wie folgt dar:

3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (IV-Nr. 44) per 1. März 2006 zugesprochenen ganzen Rente im Wesentlichen auf den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. März 2007 (IV-Nr. 19).  Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:  

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Verdacht auf schizoaffektive Störung (F 25.9), bestehend seit 1995/2003/4

2.   DD resp. Komorbididät:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31), bestehend seit 1988/91

- Sonstige bipolare affektive Störung (F 31.8)

3.   Kollagenose (undifferenzierte, ICD-10 183.9), bestehend seit 2003

4.   Die ganze Reihe anderer somatischer Diagnosen gemäss Bericht Rheumapoliklinik Universitätsspital Zürich haben als Komorbiditäten gesamthaft gesehen sicher auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 1991/1994 bis 2003

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt.

Dr. med. D.___ stellt fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert, bei klarem Bewusstsein, im Denken etwas weitschweifig, aber kohärent. Sie sei rasch ermüdbar auch im Gespräch. Die emotionale Erreichbarkeit sei nur momentweise. Unter der derzeitigen Medikation bestünden keine extremen Gefühlsschwankungen und eine relativ gute Kontrolle der im Jahre 2005 über längere Zeit vorhandenen Selbstmutilationsund Suizidtendenzen. Kein Alkoholkonsum mehr. Die seit über zehn Jahren, in wechselhaft starker Ausprägung vorhandenen, insbesondere hypnagogen optischen und auditiven Halluzinationen seien derzeit moderat und ohne wahnhaften Charakter. Bei der sowohl körperlich als auch psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin handle es sich um eine integriert psychiatrische Behandlung mit Feinanpassung der anscheinend notwendigen Polypharmakotherapie (u.a. Seroquel) unter Miteinbezug und Stützung des sozialen Umfelds (insbesondere Ehemann) und möglichst enger Zusammenarbeit mit der Hausärztin und dem behandelnden Rheumatologen. Als Prognose sei zu hoffen, dass bei obgenanntem Vorgehen die noch junge Frau innerhalb der nächsten drei Jahre neue Lebenskräfte und ihre Funktion als Ehefrau, Mutter und Hausfrau wieder zu einem guten Teil neu aufbauen könne. Die Prognose betreffend Wiedererlangung irgendeiner wirtschaftlich relevanten Erwerbstätigkeit müsse als mittel- bis langfristig, d.h. für die nächsten 5 - 7 Jahre als sehr schlecht eingeschätzt werden. Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar.

3.2     Nach der Einleitung der Revision von Amtes wegen im Juni 2011 wurden von der Beschwerdegegnerin folgende relevanten Unterlagen eingeholt bzw. Abklärungen veranlasst:

3.2.1  Die behandelnde Hausärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt in ihrem Arztbericht vom 13. Juli 2011 folgende Diagnosen (IV-Nr. 48):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Verdacht auf schizoaffektive Störung

-    DD: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; Sonstige bipolare affektive Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Undifferenzierte Konnektivitis mit Krankheitsbeginn 2003

·      Diagnose: Verdächtig aufgrund der Klinik

·      Verlauf: chronisch manifest als anerosive Arthritiden, an der Haut und Glomerulonephritis. Beschwerde-Interferenz im Zusammenhang mit einer Somatisierung

·      Therapie: 20 mg Leflunomid (Arava) und 3 mg Prednisolon kombiniert mit Antimalarika objektiv ohne gesicherte Entzündungsaktivität

·      Aktuell: Stationärer Beschwerdeverlauf ohne objektiv fassbare Entzündungsaktivität

-    Mineralometrische Osteopenie bekannt seit 2004

·      Ursächliche Faktoren: Steroid-Langzeitbehandlung und sekundäre Amenorrhoe

-    Chronische, mechanisch imponierende Knieschmerzen bds.

·      Verdacht auf Patella infera

-    APC-Resistenz mit heterozygoter Mutation Faktor-V-Leiden

·       Bislang ohne Thromboembolien

-    Ulcus ventriculi assoziiert mit Helicobacter-lnfektion 2009

-    Adipositas und Dyslipidämie.

-    Primäre Varikosis rechts

·      Komplette Stamminsuffizienz der Vena saphena magna Hach Stadium III

·      Inkomplette Stamminsuffizienz der Vena saphena parva

·      Grosslumige Astvarikosis und Perforansvarikosis am US

Als Beschwerden werden Müdigkeit, Schlafprobleme, Depression und Gelenkschmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin könne nicht arbeiten, der Gesundheitszustand sei unverändert.

3.2.2  Im Arztbericht vom 1. September 2011 (IV-Nr. 50) verweist Dr. med. D.___ auf seine bereits im Bericht vom 22. März 2007 (vgl. E. II. 3.1 hiervor) gestellten Diagnosen. Zu den erhobenen Befunden äussert er sich dahingehend, die in den letzten vier Jahren seit dem Bericht von 2007 gemachten Beobachtungen entsprächen weitgehend den Ausführungen im Bericht vom 22. März 2007. Dank der im Bericht vom 22. März 2007 beschriebenen und regelmässig erfolgten integrierten psychiatrischen Behandlung habe der befürchtete psychische Desintegrationsprozess gestoppt werden können. So könnten psychosenahe Krisen (z.B. bei weiteren Todesfällen oder Erkrankungen in der näheren oder weiteren Familie) dank der aufgebauten Vertrauensbeziehung und der Zusammenarbeit mit der Familie und anderen Ärzten meist relativ schnell aufgefangen werden. Wie im Bericht vom 22. März 2007 erhofft, hätten dank obgenannter regelmässiger Behandlung die Funktionen als Ehefrau und Mutter des inzwischen 22-jährigen Sohnes und der bald 17-jährigen Tochter (die beide noch bei den Eltern wohnten) zum Teil verbessert werden können. Betreffend Haushaltsarbeiten bestehe weiterhin ein Defizit mit prekärem Gleichgewicht. Die Aussichten auf die Wiedererlangung irgendeiner auch nur teilweisen Erwerbsfähigkeit oder auch Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt würden hingegen immer unwahrscheinlicher. Auch heute könne klar bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin alle verbliebenen Kräfte für die Kontrolle der weiterhin sehr labilen psychischen Identität und das Management der mit der schweren psychischen Erkrankung praktisch sicher eng liierten körperlichen FoIge- und/oder Begleiterkrankungen brauche. Weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar.

3.2.3  Dr. med. F.___, Chefarzt Rehabilitations- und Rheumazentrum [...] hält in seinem Bericht vom 24. Januar 2012 (IV-Nr. 64.2) folgende Diagnosen fest:

Central Pain Syndrom

-    im Sinne einer fibromyalgischen Entwicklung

-    vor dem Hintergrund einer Depression

Undifferenzierte Konnektivitis

-    Krankheitsbeginn 2003

-    ANA-Positivität 2004 (Titer 1:320, 1:160)

-    klinisch Arthritiden (anerosiv), Photosensibilität, Glomerulonephritis

-    Antimalarikatherapie, Glucocorticoid-Therapie, nicht-steroidale Entzündungshemmer seit 12/2003

-    Aktuell: Arthralgien MCP-, MTP-, OSG-, Knie und Schultergelenke (DD: im Rahmen Diagnose 1), humorale Entzündungsaktivität

Osteopenie der Lendenwirbelsäule

-    DXA 2/2004: LWS-T-Score -1,5, Schenkelhals-T-Score -0,8

-    DXA 13. Januar 2012: T-Score LWS -1,8, T-Score Hüfte -0,8

-    Bisphosphonat-Therapie seit 2004

-    Risikofaktoren: Vitamin D3 Mangel, sekundäre Amenorrhoe seit 2003, Glucocorticoidlangzeittherapie

APC-Resistenz mit heterozygotem Faktor Leiden Mutation

-    bisher keine thromboembolischen Ereignisse

Ausgeprägte Varicosis cruris rechts betont

-    Varizenstripping 2003

2009 Ulcus ventriculi (Helicobater pylori positiv)

Dyslipidämie

Hyperlordose lumbal

Nikotinkonsum (mindestens 5 py)

Cholinergische Urtikaria aktenanamnestisch

Die weitergehenden Abklärungen hätten in der Skelettszintigrafie keine entzündlichen Veränderungen im Skelettsystem gezeigt. Es zeigten sich degenerative Veränderungen im Bereiche des Mittelfusses und möglich im Bereiche der Schultergelenke beidseits, wobei dies schwierig bei der Traceraufnahme aufgrund der Symmetrie vom Normalbefund abzugrenzen sei. Die DXA-Untersuchung zeige keine Osteoporose. Die Beschwerdeführerin erhalte Calcium und Vitamin D3, wobei der Spiegel des Vitamin D3 deutlich zu tief sei, weshalb er ihr geraten habe, ViDe3 Tropfen wieder einzunehmen. Der Urinstatus zeige eine leichte Albuminurie, sei aber kontaminiert mit Plattenepithelien. Der Urinstatus sei auf ein nephritisches Sediment hin erneut zu untersuchen, zumal in den Akten eine Glomerulonephritisdiagnose zu finden sei. Es stelle sich die Frage, ob das Sediment noch «aktiv» sei. Die Blutdruckmessungen zeigten keine Hinweise für eine arterielle Hypertonie. Aufgrund der humoralen Entzündungsaktivität werde die Plaquenil-Medikation leicht erhöht. Eine ophthalmologische Kontrolle sei jährlich vorgesehen, wobei gemäss Beschwerdeführerin die letzte vor ca. 7 – 8 Monaten am [...] stattgefunden habe. Er habe die Beschwerdeführerin über die Befunde informiert und darauf hingewiesen, die Behandlung im Sinne der Fibromyalgietherapie weiterzuführen. Erneut habe er dringend geraten, die Ibuprofen-Medikation im Verlauf zu reduzieren und stattdessen ergänzend Paracetamol einzunehmen.

3.2.4  Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellt in seinem Gutachten vom 22. April 2012 (IV-Nr. 64.1), welches er im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte, folgende Diagnosen (S. 18):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F 60.31) mit

·      St. nach Selbstverletzungstendenz

·      St. nach episodischem Alkoholüberkonsum 2005

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis weitgehend remittiert (F33.0) mit Status nach Suizidalität

-    Gemäss Akten Verdacht auf schizoaffektive Störung und sonstige bipolare affektive Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    St. nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent seit 2007

-    St. nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent

somatisch (Aktendiagnose):

-    Undifferenzierte Konnektivitits

-    Osteopenie der Lendenwirbelsäule

-    APC-Resistenz mit heterozygotem Faktor Leiden Mutation, bisher keine thromboembolischen Ereignisse

-    Ausgeprägte Varicosis cruris rechtsbetont, St. nach Varizenstripping 2003

-    St. nach Ulcus ventriculi (Helicobacter pylori positiv) 2009

-    Dyslipidämie

-    Hyperlordose lumbal

-    Nikotinkonsum (mind. 5 py)

-    Cholinergische Urtikaria

Dr. med. B.___ führt aus, die Beschwerdeführerin sei bei klarem Bewusstsein, allseits orientiert, Sprache und Stimmlage seien laut und deutlich. Im Willen wirke sie nicht durchsetzungsfähig, passiv abwartend, sich sekundär in die Hilfe der Familienangehörigen gebend. Der Kontakt sei an sich zugewandt, trotzdem habe sie sich als etwas misstrauisch erwiesen, vor allem als er sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass er eine Zweitkonsultation mit einer Dolmetscherin vereinbaren wolle, wozu weder sie noch ihre Schwester zugestimmt hätten und wie sich später herausgestellt habe, auch der behandelnde Psychiater nicht. Im formalen Denken sei sie etwas einfach strukturiert, nicht wesentlich verlangsamt, sie berichte rasch. Es hätten keine inhaltlichen Denkstörungen, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen bestanden. Der Gutachter berichtet von Hinweisen auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen, infantilen und abhängigen Anteilen. Die Stimmung und der Affekt seien zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht depressiv, nicht wesentlich ängstlich. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht impulshaft. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien intakt. Es gebe deutliche Hinweise auf eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (S. 13 f.).

In seiner Beurteilung (S. 18 ff.) hält Dr. med. B.___ fest, aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Klinik, der Psychopathologie und des Längsverlaufes der letzten Jahre nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin allein aus psychiatrischer Sicht weiter 100 % arbeitsunfähig sein solle. Dr. med. D.___ stelle in seinem Arztbericht vom 22. März 2007 keine effektive Diagnose, sondern führe lediglich Verdachtsdiagnosen und differentialdiagnostische Überlegungen auf. Gesichert liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit unspezifischen Ängsten, Selbstwertproblematik, Impulsivität, Selbstverletzungstendenz und ein Status nach episodischem Alkoholüberkonsum vor. Der Beschwerdeführerin sei es allerdings gelungen seit 2007 auf den Alkohol zu verzichten. Sie habe auch keine schwerwiegenden Selbstverletzungen mehr durchgeführt. Die damals angespannte Ehesituation mit Gewalterfahrung 2005 habe sich ebenfalls gelegt. Aus psychiatrischer Sicht könne er keine Hinweise auf eine sonstige bipolare affektive Störung finden, auch kein Verdacht auf eine schizoaffektive Störung, wie sie im Bericht von Dr. med. D.___ vom 22. März 2007 erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin berichte zwar über gewisse Stimmen, die allerdings nicht eindeutig psychotischen Ursprungs seien. Ausserdem würden diese sehr selten auftreten und könnten nicht als Begründung herhalten, weswegen die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehen könnte. Gesichert spielten viele invaliditätsfremde Faktoren mit eine Rolle, welche die Beschwerdeführerin veranlassen würden, auf die Hilfe sämtlicher Familienmitglieder zurückzugreifen. So zeige sie auch sekundär eine gewisse Selbstlimitierung und gerate so auch immer in Abhängigkeiten von anderen. Sie scheine ihre Verantwortung abzugeben, habe aber ihre Sozialkompetenz nicht aufgegeben. Sie fahre weiterhin Auto. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin keiner Arbeit mehr nachgehe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gegenüber 2004/05 gebessert, weswegen auch ab 2012 wieder eine Teilarbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Dr. med. B.___ führt weiter aus, aus der Sicht seines Fachgebietes könne heute keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr begründet werden. Ob die Somatik, die Rheumatologie und die internistischen Probleme zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit beitragen, müsse polydisziplinär oder zumindest durch einen Fachkollegen beurteilt werden. Aus rein psychiatrischer Sicht könne aufgrund der Psychopathologie, der Klinik und des guten Funktionierens der Beschwerdeführerin auch in der Untersuchungssituation nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nicht mehr an Anstrengungen aufbringe, um sich zumindest Teilzeit wieder ins Berufsleben einzulassen. Sie sei während der lange dauernden Untersuchung ausgesprochen vigil und wach, antworte prompt. Sie zeige sich auch sehr ich-stark, teilweise sogar fordernd. Dies mit einer gewissen emotionalen Fragilität, die allerdings moderat sei. Die Beschwerdeführerin zeige zum Zeitpunkt der Untersuchung keine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik. Auch die Angststörung sei moderat. Sie könne nicht allein sein und habe sich wegen abhängigen Persönlichkeitszügen längstens auf die Familie abgestützt. Trotzdem könne die Beschwerdeführerin auch alleine das Haus verlassen, gehe mit dem Auto weg, gehe alleine zu den Ärzten. Sie habe schon längstens einen sekundären Krankheitsgewinn durch die vielen Krankheiten und die vielen Medikamente entwickelt. In Bezug auf die psychiatrische Medikation führt der Gutachter aus, diese sei auch nicht geeignet, dass die Beschwerdeführerin psychisch unabhängiger oder funktionsfähiger würde und sich wieder mehr auf ihre eigenen Fähigkeiten verlasse. Sie zeige eine gewisse Suchtstruktur. Die Beschwerdeführerin habe früher Alkohol im Übermass getrunken. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie auch hier eine gewisse Tendenz aufweise, indem sie unkritisch Medikamente einnehme. Allenfalls könne schrittweise versucht werden, die Medikation etwas zu verändern. Aus psychiatrischer Sicht könnten der Beschwerdeführerin noch Anstrengungen zugemutet werden, dass sie sich z.B. in einem Privathaushalt im Reinigungsdienst wieder Teilzeit betätige. Ihre Rückzugstendenz und ihre Passivität liessen sich nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären. Die Persönlichkeitsstörung liege zwar vor, sei aber ebenfalls im Durchdringungsgrad nicht mittelgradig bis schwer ausgeprägt. Es handle sich um eine dysfunktionale Familie mit multiplen gegenseitigen Abhängigkeiten, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht individuiert habe entwickeln können.

Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.___ dahingehend, es habe während Jahren eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem Jahr 2003 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes habe sich in den letzten Jahren bereits angebahnt. Die Beschwerdeführerin habe ab 2007 auf den Alkoholüberkonsum verzichten können. Sie habe nie mehr hospitalisiert werden müssen; die Eheprobleme hätten wesentlich gebessert; die lmpulshandlungen seien nicht mehr oder nur noch in Extremsituationen vorhanden; Notfallinterventionen seien ab 2011 nicht mehr notwendig gewesen. Es müsse ab Untersuchungsdatum 2012 eine psychische Verbesserung angenommen werden (S. 22). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Hingegen könne die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit in der industriellen Montage, im Reinigungsdienst, Überwachung und ähnliches weiterhin vier Stunden täglich eingesetzt werden. Ein schrittweiser Einstieg sei zu empfehlen. Allenfalls benötige sie ein Arbeitstraining und / oder Hilfe bei der Stellensuche. Ab 2011 könne von einer Verbesserung ausgegangen werden, auch wenn der Therapeut Dr. med. D.___ anderer Meinung sei. 2011 habe er die Beschwerdeführerin in den Ferien bei einer psychischen Dekompensation telefonisch beraten. Seither seien keine relevanten Krisen mehr aufgetreten. Seit 2005 habe sie auch nie mehr hospitalisiert werden müssen (S. 23 f.).

3.2.5  Am 11. Juni 2012 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 6. Juni 2012 (IV-Nr. 68 S. 4 ff.) ein. Dr. med. D.___ äussert sich dahingehend, die Infragestellung seines Arztberichtes vom 22. März 2007 durch Dr. med. B.___ sei nicht nachvollziehbar, umso mehr, als damit ebenfalls die Beurteilung des RAD in Frage gestellt werde. Es treffe weiter zu, dass er in seinem Bericht vom 1. September 2011 nicht nochmals auf die weiterhin sehr komplexe Komorbiditäts-Diagnoseproblematik eingegangen sei. Sowohl Klinik, Familienanamnese, das gewählte und aus seiner Sicht sinnvolle und effiziente therapeutische Konzept und Setting – zusammen mit der antipsychotischen Medikation mit bis zu 400 mg Quetiapin – seien für ihn genügend klare Argumente für den Schweregrad eines zumindest präpsychotischen und absolut stressintoleranten Krankheitsgeschehens. Die im Arztbericht vom 1. September 2011 erwähnten Krisen zwischen 2007 und 2011 seien von Dr. med. B.___ weder näher erfragt noch in der Diskussion und Beurteilung berücksichtigt worden. Auch in Bezug auf die Krise Ende April 2011 habe der Gutachter darauf verzichtet, nähere Details zu erfragen oder wiederzugeben. Zudem habe er eine spontan zusätzliche Detailangabe seinerseits unrichtig wiedergegeben: im Jahr 2011 habe sich nicht die Beschwerdeführerin, sondern er selbst als behandelnder Psychiater in den Ferien befunden und es sei der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen, welcher Dr. med. D.___ auf seinem Handy erreichen konnte und in den folgenden Tagen telefonisch beraten worden sei. Die Aussage von Dr. med. B.___, es liege ab dem Untersuchungsdatum 2012 ein gebesserter Gesundheitszustand vor, treffe nicht zu. Selbst für eine schrittweise Einarbeitung in eine regelmässige stundenweise Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt sei die Zumutbarkeit nur sehr bedingt gegeben.

3.2.6  Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hält in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) fest, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch Dr. med. B.___ könne übernommen werden, wobei es sich richtigerweise um eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit handeln müsse. Das Gutachten weise darauf hin, dass fachärztlich zu beurteilen sei, ob aus somatischen Gründen eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. In den Berichten von Dr. med. F.___ vom 24. Januar 2012 und von Dr. med. E.___ bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen, erwähnt würden einschränkende Gelenkschmerzen. Dr. med. F.___ nehme als Facharzt nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Aus Sicht des RAD vermöge bis auf allenfalls die undifferenzierte Konnektivitis keine der somatischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dies gelte auch für das Central Pain Syndrom, das versicherungsmedizinisch gleich wie das Fibromyalgie-Syndrom zu werten sei und keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Situation bezüglich der Konnektivitis sei jedoch unklar. Aus diesem Grunde sei eine entsprechende Anfrage an Dr. med. F.___ vorzunehmen.

3.2.7  Im Arztbericht vom 17. August 2012 (IV-Nr. 77) bestätigt Dr. med. F.___ weitgehend seine bereits im Bericht vom 24. Januar 2012 (IV-Nr. 64.2) gestellten Diagnosen. In Bezug auf die Arthralgien wird ausgeführt, diese lägen aktuell unter gesteigerter Antimalarika-Therapie vermindert vor. Dr. med. F.___ hält fest, die Prognose von Seiten der undifferenzierten Konnektivitis sei gut. In der Skelettszintigraphie hätten im Januar 2012 keine erhöhten Traceraufnahmen festgestellt werden können, dies bei leichten degenerativen Veränderungen im Schultergürtelbereich und im Lisfrancgelenk der Füsse beidseits. Im Vordergrund stehe das Central Pain Syndrom im Sinne einer fibromyalgischen Entwicklung vor dem Hintergrund der anamnestischen Depressionen.

3.2.8  Am 7. Juni 2013 reicht die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 88 S. 5 ff.) zu den Akten. Der behandelnde Psychiater hält darin fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem permanent labilen Zustand. Beachtliche Dosen mehrerer Psychopharmaka, regelmässige Gespräche, Zusammenarbeit mit der Hausärztin sowie Kriseninterventionen – u.a. auch für andere Familienmitglieder – hätten bisher ermöglicht, erneute stationäre Einweisungen zu vermeiden. Es bestehe eine permanente Fragilität und Stress-intoleranz. Live Events wie Todesfälle selbst in der weiteren Familie in der Türkei oder sonst in Europa, aber wohl auch saisonale Einflüsse oder Entwicklungsschritte der beiden Kinder hätten immer wieder zu ernsthaften Krisen mit präpsychotischen Zuständen geführt. Im Frühjahr 2013 sei es zu einer protrahierten Dekompensation von mehreren Wochen gekommen, während welcher sich die Beschwerdeführerin in einem abnormen Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes befunden habe. Aufgrund der geduldigen und umsichtigen Präsenz der Tochter, welche auf ihre Ferien verzichtet habe, habe einmal mehr eine ansonsten unvermeidliche Klinikeinweisung verhindert werden können. Betreffend den aktuellen somatischen Zustand verweise er, Dr. med. D.___, auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 29. April 2013. Anlässlich eines üblichen Kontrolltermins vom 24. April 2013 habe dieser objektivierbare Veränderungen an den unteren Extremitäten festgestellt. Allerdings hätten auch zusätzliche Untersuchungen vom 2. Mai 2013 die Ätiologie dieser Veränderungen nicht eruieren können. Die Liste der 15 verschiedenen Medikamente sei beibehalten worden.

3.3     Am 18. Juli 2013 reicht die Beschwerdeführerin sodann das von ihr bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, in Auftrag gegebene Parteigutachten vom 17. Juni 2013 zu den Akten (IV-Nr. 90). Dieses enthält folgende Diagnosen (Gutachten S. 39):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit/bei

     -    dysfunktionaler Spannungsregulation (intensive innere Spannung mit Analgesie wird über Selbstverletzungen, suizidales Verhalten, Alkohol, Fressanfälle, Zerstörung von Sachen, etc. reguliert)

     -    flüchtigen Psychosen mit optischen und akustischen Halluzinationen

     -    dissoziativen Episoden, ICD-10 F44.8

·      alle 2 – 3 Monate für jeweils 7 – 10 Tage andauernd

·      mit teilweiser Amnesie, Fehlleistungen, halluzinatorischem Erleben

     -    erheblich eingeschränkte Funktionalität (geringe Belastbarkeit, Abhängigkeit von Bezugspersonen)

2.  Posttraumatische Belastungsstörung

     -    ICD-10 F43.1, nach Suizid Schwester 1995

     -    mit Vermeidung, Intrusionen bis hin zu paranoid-ängstlichen optischen Halluzinationen (tote Schwester als bedrohlicher «Dschinn»)

     -    mit ausgeprägten Verlustängsten einschliesslich vasovagalen Ohnmachtsanfällen

3.  Agoraphobie ohne Panikstörung

     -    ICD-10 F40.0

     -    mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bzgl. Menschenmengen und Mobilität alleine

4.  Chronisch-depressive Störung

     -    ICD-10 F32.1, gegenwärtig mittelgradig, seit 2003 bestehend

     -    erschwerte Diagnostik bei Alexithymie

5.  Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

     -    ICD-10 (GM2009), F45.41

     -    Dauerschmerzen NRS 5 in allen peripheren Gelenken, bei Belastung ansteigend

     -    somatisch: akute generalisierte Schmerzen bei Kollagenose 2003

     -    psychisch: Ängste, depressives Erleben

6.  Migräne ohne Aura

     -    2 Episoden pro Monat, Dauer mehrere Tage, davon 4 - 5h intensivste Kopfschmerzen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Keine

Der Gutachter hält fest, es handle sich um eine heute 40-jährige Beschwerdeführerin mit einer emotionalen Regulationsstörung, die durch körperliche Erkrankungen (insbesondere die Kollagenose) und ihre Folgen (chronische Schmerzen) 2005 suizidal-psychotisch dekompensiert habe und sich erst in den letzten Jahren unter völliger Entlastung von äusseren Anforderungen wieder halbwegs habe stabilisieren können. Die Stabilisierung zeige sich in der Abnahme dysfunktionaler Emotionsregulation (suizidales Verhalten, Selbstverletzungen, Alkohol, Fressanfälle, etc.). Die Krankheitssituation sei aber weiterhin fragil, was die aktuelle Eskalation Anfang Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen Sachen und gegen den Ehemann gezeigt habe. Zudem könne die Beschwerdeführerin nach wie vor mit negativen Emotionen, insbesondere ihren Ängsten, nicht adäquat umgehen. Diese vermeide sie, was sich anhand diverser Phobien, insbesondere aber der Agoraphobie zeige. Weiterhin bestehe posttraumatisches Erleben (PISD) in der Folge des Suizides ihrer Schwester und eine reaktiv-depressive chronische Entwicklung mit aktuell mittelgradiger Depressivität. Die ursprünglich autoimmun-entzündlich bedingten Schmerzen hätten sich zu einer Schmerzstörung ausgeweitet und seien chronifiziert. Zusätzlich belastend seien die (1) dissoziativen Episoden von 7 - 10 Tagen Dauer alle 2 - 3 Monate mit Fehlleistungen, Verlust des Realitätsbezugs und teilweiser Amnesie und (2) die sporadischen vasovagalen Ohnmachtsanfälle, ausgelöst durch Angst vor negativen Nachrichten sowie die (3) langjährige Migräne mit 2 Episoden pro Monat (Gutachten S. 37 f.).

Dr. med. C.___ führt weiter aus (Gutachten S. 46 ff.), aus der Hauptdiagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leite sich bereits medizinisch-theoretisch ab, dass die Beschwerdeführerin nur geringfügig belastbar sei. Kleine Auslöser könnten intensivste krankhafte Spannungszustände mit Analgesie bewirken, die dysfunktionales Verhalten wie Selbstverletzungen, suizidales Verhalten, Zerstörung von Sachen, etc. auslösten. Aktuell sei die Beschwerdeführerin von äusseren (Erwerbstätigkeit) wie auch häuslichen Verpflichtungen praktisch befreit, trotzdem sei es Anfang Juni 2013 und auch im April 2013 zu Eskalationen bzw. einer längeren dissoziativen Episode gekommen. Man müsse annehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie schon im pflichtfreien Alltag immer wieder dekompensiere, mit den üblichen Anforderungen und Belastungen eines normalen Arbeitsplatzes völlig überfordert wäre und durch arbeitsplatzbezogene Anforderungen die Symptomatik der Borderline-Störung bishin zur Gefahr von Psychose und Suizid exazerbiert würde. Die beschriebenen dissoziativen Zustände von 7 - 10 Tagen seien mit einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Markt schwer vereinbar. In einem derartigen Zustand, der Laien von aussen oft nicht auffalle, sei die Beschwerdeführerin an einem Arbeitsplatz mit potentiell gefährlichen Maschinen durch ihre Fehlleistungen sowohl fremdwie selbstgefährdend. Die beschriebenen Angstohnmachten seien ebenfalls ein Risiko an einem Arbeitsplatz. Möglich sei beispielsweise, dass eine Kollegin oder ein Vorgesetzter aufgeregt auf die Beschwerdeführerin einrede und sie so, durch die Aktivierung der traumatischen Erfahrung des Suizids ihrer Schwester, am Arbeitsplatz in Ohnmacht fallen würde. Hier sei auch fraglich, wie weit die Beschwerdeführerin mit diesen Auffälligkeiten (dissoziative Zustände, Angst-Ohnmachten) einem Arbeitgeber (und seinen Kunden) zumutbar sei. Die beschriebene Agoraphobie schränke die Arbeitsfähigkeit durch die agoraphobisch eingeschränkte Mobilität und die reduzierte Reiztoleranz insbesondere in Räumen mit vielen Menschen (lärmige Fabrikhalle) ein. Die posttraumatische Belastungsstörung und die intensiven (Verlust-)Ängste beeinträchtigten die Konzentration und Motivation/Willenskraft. Zudem führe die ständige ängstliche Aktivierung zu vorzeitiger Ermüdung und verstärke die depressive Antriebsstörung und Motivationslosigkeit. Die Schmerzen an sich seien bei der Beschwerdeführerin mit einer körperlich leichten Tätigkeit vereinbar, ihre Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit liege aber in ihrer zermürbenden und die beeinträchtigenden Effekte der anderen Störungen verstärkenden Wirkung. Summarisch ergebe sich aus der Fülle der Einschränkungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

Der Gutachter beschreibt die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin im [...]-Restaurant aufgrund der fehlenden psychischen Belastbarkeit im Umfang mit Gästen, dem Antrieb, der Konzentration (Kasse) und den agoraphorischen Ängsten (Lärm, viele Menschen in einem Raum) als nicht mehr zumutbar. Auch in Verweistätigkeiten bestehe weiterhin keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend belastbar, Antrieb und Motivation seien depressionsbedingt unzureichend, bei monotonen Tätigkeiten mit längerem Sitzen kämen Schmerzen dazu, für deren willentliche Überwindung aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Komorbidität die nötigen Ressourcen fehlten. Die Leistungsfähigkeit im Haushalt sei schwer beurteilbar. Die von der IV durchgeführten Haushaltsabklärungen seien, sofern sie nicht von psychiatrischen Fachpersonen durchgeführt worden seien, nur bei körperlich behinderten Personen aussagekräftig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine gewisse Leistungsfähigkeit vor aber im Vergleich mit einer gesunden Hausfrau sei ihre Fähigkeit, die üblichen Haushaltsaktivitäten speditiv und ausreichend gründlich zu erledigen, sicher erheblich eingeschränkt. In einem geschützten Rahmen sei eine Präsenszeit von initial zwei Stunden, nach einem Monat von drei Stunden und nach zwei Monaten von vier Stunden zumutbar. Die therapeutischen Möglichkeiten seien aufgrund der Komorbidität und insbesondere der emotionalen Instabilität erheblich eingeschränkt. Der aktuelle Mix von Psychopharmaka stabilisiere die Beschwerdeführerin offenbar knapp. Hier sei ein stationärer Aufenthalt mit medikamentöser Neueinstellung indiziert. Bezüglich der emotionalen Instabilität seien insbesondere Moodstabilizer zu evaluieren und die Antidepressiva müssten unter Spiegelkontrolle ausdosiert werden. Ambulant sei ein medikamentöser Neustart hingegen nicht verantwortbar. Sinnvoll sei auch eine ambulante externe Aktivierung, z.B. durch eine ambulante Ergotherapie/Maltherapie etc., durch die die Beschwerdeführerin aktiviert und indirekt exponiert würde. Zudem würden Aktivitäten ausserhalb des engen familiären Rahmens Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Die hier gemachten Vorschläge seien jedoch nicht als medizinische Massnahmen im engeren Sinne anzusehen, da sie nicht in ausreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung der Arbeitsfähigkeit versprächen.

Als berufliche Massnahme komme aus Sicht von Dr. med. C.___ lediglich ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen in Frage. Sofern eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, könne diese in einem langsamen Gewöhnungsprozess aktiviert werden. Das Arbeitstraining müsse die Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigen (kein weiter Weg, keine lärmigen und engen Räumlichkeiten, ruhiger, verständnisvoller Umgang, körperlich leichte, wechselbelastende intellektuell einfache Arbeit) und gestuft beginnen, d.h. mit zwei Stunden täglich, im zweiten Monat drei Stunden, mit dem dritten Monat vier Stunden täglich. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Trainings, insbesondere Hinweisen auf vermehrte dysfunktionale Spannungsregulation, dissoziativen oder psychotischen Symptomen, müsste das Pensum angepasst bzw. das Training in Absprache mit dem behandelnden Psychiater abgebrochen werden. Die mutmassliche Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der Massnahmen betrage 0 - 50 %.

4.      

4.1     Nach der Empfehlung von Dr. med. G.___, RAD, vom 7. August 2013, das Parteigutachten Dr. med. B.___ zur Stellungnahme vorzulegen (IV-Nr. 94), äussert sich Letzterer am 23. August 2013 (IV-Nr. 98) dahingehend, im neuen Gutachten würden medizinisch neue Sachverhalte erwähnt, weshalb eine Verlaufsbegutachtung angezeigt sein dürfte. Alternativ könne auch der Einschätzung von Dr. med. C.___ gefolgt werden, ohne eine neue Abklärung durchzuführen.

4.2     Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (IV-Nr. 104) teilt die Beschwerdegegnerin mit, es bestünden Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten durch sie veranlassten psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___ allenfalls verändert haben könnte. Es sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei selbigem Spezialarzt durchzuführen. Gegen die entsprechende Verfügung vom 20. Dezember 2013 (IV-Nr. 108) erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (IV-Nr. 110), welches diese mit Urteil vom 30. April 2014 (IV-Nr. 115) abweist. Auf die dagegen am 2. Juni 2014 (IV-Nr. 116) beim Bundesgericht erhobene Beschwerde tritt dieses mit Urteil vom 18. Juni 2014 (IV-Nr. 117) nicht ein.

4.3     Am 13. August 2015 erstattet Dr. med. B.___ sein Verlaufsgutachten (IV-Nr. 119.1) und stellt folgende Diagnosen (S. 14):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (F 60.31)

·      dysfunktionaler Spannungsregulation

·      Selbstverletzungstendenz

·      Impulskontrollstörung

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht depressive Episode (F 32.0) mit

·      Status nach rezidivierender Suizidalität früher

·      Fraglichem Suizidversuch am 10. Juni 2015 mit Sturz aus dem 2. Stock (ca. 8 Meter) unter Alkohol- und Tranquilizereinnahme unklarer Menge bei

-    sonstiger nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung (F 44.9) sehr wahrscheinlich

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    St. nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner (Z 63.0)

-    St. nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent mit episodischem Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)

-    St. nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen, gegenwärtig abstinent mit episodischem Überkonsum (Anamnese nicht schlüssig erhebbar)

somatisch (Aktendiagnose):

-    St. nach Sturz aus dem 2. Stock (ca. 8 Meter) am 10. Juni 2015 mit/bei

·      St. nach perkutaner Stabilisation L1-L4 und Dekompression L3 am 12. Juni 2015 und ventraler Komplettierung via XLIF (Oracle Cage 45 m/1mm/8°) am 16. Juni 2015 bei superiorer Berstungsfraktur L3 und Wedge Impaction Fraktur L2

·      1° offener Trimalleolar Luxationsfraktur rechts, Ausschneiden der Wundränder, Spülung und OSG überbrückender Fixateur externe mit Spitzfussprophylaxe rechts am 11. Juni 2015

·      1. Offene Reposition, Metallentfernung Fixateur externe, Osteosynthese am 16. Juni 2015

·      MTII-Basisfraktur Fuss rechts

·      Rolando Fraktur, offene Reposition und Platten-Schraubenosteosynthese mittels 4 x 1,5 mm Aptus-Schrauben sowie 2,0 mm winkelstabile Platte am 17. Juni 2015

·      Alkoholintoxikation

-    Schmerzhafte Raumforderung

-    Undifferenzierte Konnektivitis mit Krankheitsbeginn 2003

-    Mineralometrische Osteopenie seit 2004

-    Chron. Mechanische imponierende Knieschmerzen beidseits

-    APC-Resistenz mit heterozygoter Mutation Faktor-V-Leiden, bislang ohne Thromboembolien

-    Varicosis cruris, operative Behandlung 2003

-    Ulcus ventriculi assoziiert mit Helicobacter pylori Infektion 2009

-    Adipositas und Dyslipidämie

Dr. med. B.___ stellt eingangs fest (S. 2), es müsse festgehalten werden, dass eine Begutachtung in diesem komplexen Fall mit der juristischen Unklarheit bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und der möglichen Invalidität mit den im Parteigutachten vom 17. Juni 2013 aufgelisteten neuen Diagnosen von Dr. med. C.___ und den neuesten Umständen, nämlich dem Suizidversuch der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2015 mit Sturz von 8 Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen Folgeschäden aufgrund des aktuellen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei. Es könne gesichert jetzt schon klar ausgesagt werden, dass eine Stellungnahme zum Parteigutachten von Dr. med. C.___ nur rudimentär möglich sei, habe dieser doch mehrere neuen Diagnosen gegenüber der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 gestellt, die jedoch nur rudimentär diskutiert werden könnten. Er habe die Beschwerdeführerin auch nur 1 Std. und 10 Min. begutachten können, da sie aus körperlichen Gründen nicht imstande gewesen sei, länger teilzunehmen. Sie sei heute immer noch poly blessiert nach ihrem Suizidversuch mit Sturz von 8 Metern aus dem 2. Stock und komplexen körperlichen Folgeschäden mit einem Gips am rechten Bein, einem Gips am linken Arm und mit Status nach Verschraubungen von mehreren Wirbeln im Rollstuhl zur Untersuchung erschienen. Sie habe zwar an einer Krücke einigermassen gehen können, obwohl sie im Rollstuhl habe hergebracht werden müssen, sei aber nicht imstande und mobil genug gewesen, um überhaupt längere Zeit an einer Begutachtung teilzunehmen, dies aus körperlichen Gründen.

Dr. med. B.___ hält fest, es müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Immerhin habe die Beschwerdeführerin im Juni 2015 einen möglichen Suizidversuch mit fatalen körperlichen Folgeschäden unternommen. Möglicherweise sei sie auch in einer dissoziativen Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem Fenster gesprungen. Selbst diese Sachlage könne nicht geklärt werden. Zumindest heute habe er in seiner Untersuchung überhaupt nicht den Eindruck gehabt, dass sie suizidal sei, dazu sei die Beschwerdeführerin psychisch zu wach, zu ich-stark und zu vigil. Zumindest sei es doch erstaunlich, dass sie trotz ihrer Polyblessur nach diesem Sturz aus 8 Metern heute zur psychiatrischen Untersuchung erscheine und nicht abgesagt habe. Dies wäre eigentlich realistisch gewesen (S. 17). Die von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung und Agoraphobie ohne Panikstörung sowie chronische depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, könne aktuell nicht bestätigt werden. Was sicher bestätigt werden könne sei, dass episodisch dissoziative Anfälle aufträten, die möglicherweise auch dazu geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin sich im Juni 2015 in einem Benommenheits- und Abwesenheitszustand aus dem Fenster gestürzt habe. Diagnostisch müsse eine schwere Persönlichkeitsstörung angenommen werden mit dissoziativen Anteilen. Ebenso müsse eine rezidivierende depressive Störung angenommen werden, die allerdings bezüglich Stärkegrad wechselhaft auftrete. Selbst Dr. med. C.___ habe von einer erschwerten Diagnostik bei Alexithymie berichtet. Deswegen sei auch die Diagnostik heute schwierig. Klinisch habe die Beschwerdeführerin heute trotz einem soeben durchgemachten Suizidversuch mit schweren körperlichen Begleitschäden erstaunlich wenig affektive Reue, Trauer, Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit gezeigt. Sie scheine diesen Umstand des Fenstersturzes eher etwas ins Gegenteil zu verkehren. Zumindest könne eine gewisse histrionische Inszenierung differentialdiagnostisch vermutet werden. So, wie er, Dr. med. B.___, die Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 her kenne und wie er sie heute erwartetet habe, sei sie völlig anders dahergekommen, was eben in gewisser Weise einer histrionischen lnszenierungstendenz gleich komme. Er habe nicht erwartet, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl mit Gips am rechten Bein und am linken Arm, mit durchgemachten Rücken-, Hand- und Fussoperationen nach einem Fenstersturz in möglicher suizidaler Absicht trotzdem zur Begutachtung erscheine, obwohl er sie zweimal im Vorfeld selbst am Telefon gehabt habe, um mit ihr einen Termin abzumachen und sie ihm am Telefon nichts darüber berichtet habe. Das sei doch etwas auffällig (S. 18). Aktuell müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Seit Juni 2015 könne davon ausgegangen werden, dass die dissoziativen Anteile im Rahmen der Persönlichkeitsstörung aus unklaren Gründen wieder reaktiviert worden seien. Diese hätten auch dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin sich in angeblicher Umnachtung unter Alkohol- und Tabletteneinfluss aus dem Fenster gestürzt habe. Es bleibe unklar, ob sie sich habe umbringen wollen, was jedoch nicht zu vermuten sei. Sie erinnere sich an nichts mehr genau. So oder so könne ihr aktuell keine Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, in ihrem jetzigen Zustand schon nicht aus organischen Gründen. Es müsse von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ausgegangen werden. Die Fragestellung, ob sich die in der früheren Begutachtung von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt habe oder nicht, könne heute angesichts der neuen Umstände nicht mehr beurteilt werden. Aktuell müsse psychiatrisch weiter von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Deswegen habe auch die Psychopathologie nur rudimentär geprüft werden können, weswegen das Gutachten auch nur teilweise für die Fragestellung genutzt werden könne, ob die von ihm im Jahr 2012 postulierte Verbesserung effektiv stattgefunden habe. Es könne retrospektiv nicht mehr eruiert werden, ob eine Verbesserung effektiv stattgefunden habe, weil die Beschwerdeführerin heute nicht mehr fähig gewesen sei, die notwendigen Antworten zu geben, um fundiert die neu im Raum stehenden Diagnosen zu bestätigen oder zu widerlegen (S. 19).

5.       Es ist nun nach dem dargelegten medizinischen Sachverhalt und dem Verfahrensverlauf zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch die Beschwerdeführerin veranlassten psychiatrischen Parteigutachtens von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 im Betrag von CHF 8'228.00 zu bezahlen hat. Eine Verpflichtung zur Kostenerstattung wäre zunächst dann zu bejahen, wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, ihrerseits ein weiteres Gutachten einzuholen, weil die vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung bildeten.

5.1     Die Beschwerdegegnerin hatte in Aussicht genommen, den strittigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf der Basis des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 22. April 2012 zu beurteilen, da sie in diesem Fachbereich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen ist (IV-Nr. 80). Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, äusserte sich am 19. Juli 2012 (IV-Nr. 75) dahingehend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht könne vom Gutachten von Dr. med. B.___ übernommen werden. Hingegen müsse die somatische Situation noch geklärt werden, weshalb ein Nachfragen bei Dr. med. F.___ angezeigt sei. Aus psychiatrischer Sicht bestand gemäss Einschätzung des RAD-Arztes zu diesem Zeitpunkt somit kein Anlass für zusätzliche Abklärungen. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. G.___ am 8. Oktober 2012 (IV-Nr. 78) nach Vorliegen des Arztberichts von Dr. med. F.___ vom 17. August 2012 (IV-Nr. 77). Mit Vorbescheid vom 13. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin sodann die beabsichtigte Rentenaufhebung mit (IV-Nr. 80).

5.2     Die Beschwerdeführerin liess am 3. Mai 2013 gegen den Vorbescheid Einwand erheben (IV-Nr. 84). In der ergänzenden Stellungnahme zum Vorbescheid vom 6. Juni 2013 gab sie einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, vom 29. Mai 2013, zu den Akten (IV-Nr. 88). Darin erwähnt der behandelnde Psychiater nachvollziehbar eine im Frühjahr 2013 aufgetretene protrahierte Dekompensation von mehreren Wochen, in welcher sich die Beschwerdeführerin in einem abnormen Zustand mit Amnesie über Vorgefallenes befunden habe. Sie sei in einem verlangsamten, traurigen, kaum aufnahmefähigen und auf die Präsenz und Hilfe des Ehemannes angewiesenen Zustand gewesen, habe ständig weinen müssen und sich in einer Art Halbwachzustand befunden. Dr. med. D.___ schildert damit rund ein Jahr nach der Untersuchung durch Dr. med. B.___, einen noch nicht abgeschlossenen Zustand, welcher weiterer Klärung bedurft hätte, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (A.S. 1 ff. Ziff. 6). So hielt sie in Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung fest, bereits der behandelnde Psychiater habe in seinem Bericht vom 29. Mai 2013 auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hingewiesen, was Anlass für weitere Abklärungen gegeben hätte. Damit wäre die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, da die vorhandenen Unterlagen keine hinreichende Basis für die Anspruchsbeurteilung bildeten, was sie in der Folge jedoch unterlassen hat.

6.       Eine Pflicht zur Kostenerstattung würde auch dann bestehen, wenn das Parteigutachten von Dr. med. C.___ neue Erkenntnisse geliefert hätte, welche die Anspruchsbeurteilung beeinflussten oder zu weiteren Abklärungen führten.

6.1     Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, ohne das Gutachten von Dr. med. C.___ wären von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Anlass zum Einholen der Stellungnahme resp. des anschliessenden Verlaufsgutachtens von Dr. med. B.___ sei einzig das Gutachten von Dr. med. C.___ gewesen.

6.2     Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, bereits der durch die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2013 mit ihrem Einwand zum Vorbescheid eingereichte Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 88) habe auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes hingewiesen. Dieser Bericht sei vom RAD-Arzt in seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (IV-Nr. 94) offenbar übersehen worden, da er mit keinem Wort erwähnt werde. Auch aufgrund der Angaben von Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 23. August 2013 (IV-Nr. 98), wonach im neuen Gutachten medizinisch neue Sachverhalte erwähnt würden, lasse sich nicht ableiten, dass das Parteigutachten Anlass für eine neue, nunmehr durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geboten habe, da Dr. med. B.___ lediglich das Parteigutachten vorgelegen habe. Vielmehr hätten bereits die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Anlass dazu gegeben, weitere Abklärungen zu tätigen, da dieser ab Frühjahr 2013 von einer protrahierten Dekompensation ausgegangen sei, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeklungen und deren weitere Entwicklung auch nicht prognostisch absehbar gewesen sei. Das Parteigutachten habe damit nur vordergründig Anlass für die IV-seitige Begutachtung gegeben. Als auslösendes Moment sei der Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 zu bezeichnen. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin beim Entscheid bezüglich Weiterausrichtung der Rente nicht auf die Beurteilung des Parteigutachters abgestellt.

6.3     Der Umstand, dass das Verlaufsgutachten von Dr. med. B.___ nach der Einreichung der Parteiexpertise eingeholt wurde, reicht für sich allein nicht aus, um nachzuweisen, dass das Parteigutachten für die weitere Abklärung auslösend war. Vielmehr muss feststehen, dass dessen Inhalt Anlass für ergänzende Untersuchungen bot, was vorliegend der Fall ist:

Das Parteigutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 basiert auf sämtlichen Vorakten und einer umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes und des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___. Dr. med. C.___ befragt die geklagten Beschwerden, erhebt die objektiven Befunde und begründet nachvollziehbar seine Schlussfolgerungen. Er äussert sich ausdrücklich zu den anderslautenden Berichten der Dres. med. B.___ und D.___ und erläutert die Differenzen (IV-Nr. 90 S. 50). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit begründet er mit den unterschiedlichen Diagnosen. Dr. med. C.___ nimmt sodann Bezug auf die aktuellen Ereignisse, insbesondere auf die Krise im April 2013 und die Eskalation anfangs Juni 2013. Er weist darauf hin, dass diese die von Dr. med. B.___ am 22. April 2012 angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes faktisch widerlegten. Damit äussert sich der Parteigutachter zu Ereignissen, welche sich allesamt nach der Begutachtung durch Dr. med. B.___ von April 2012 ereignet haben. Er schildert nachvollziehbar, dass die Krankheitssituation der Beschwerdeführerin weiterhin fragil sei, was die aktuelle Eskalation anfangs Juni 2013 mit suizidalem Verhalten, Gewalt gegen Sachen und den Ehemann gezeigt habe. Wie Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme zum Privatgutachten festgehalten hat, schildert Dr. med. C.___ neue Erkenntnisse, welche geeignet sind, sich auf die Anspruchsbeurteilung der Beschwerdeführerin auszuwirken. 

6.4     Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin, wenn sie vorbringt, sie hätte bereits aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 weitere Abklärungen veranlasst, so dass dem Parteigutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 keine Bedeutung zukomme. Diese Darstellung erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2013 (IV-Nr. 94) nämlich fest, eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen sei erst nach Vorliegen der Stellungnahme von Dr. med. B.___ zum Parteigutachten von Dr. med. C.___ möglich. Zum Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ vom 29. Mai 2013 nimmt der RAD-Arzt indes mit keinem Wort Stellung. Wenn die Beschwerdegegnerin nun vorbringt, der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ sei das auslösende Moment für weitere Abklärungen gewesen und vom RAD-Arzt «offenbar übersehen» worden, ist dies nicht glaubhaft. Die Anfrage an den RAD geschah am 9. Juli 2013 (IV-Nr. 94). Zu jenem Zeitpunkt lag das Parteigutachten von Dr. med. C.___, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eingereicht hat (IV-Nr. 90) der Beschwerdegegnerin noch gar nicht vor.  Die Anfrage an den RAD-Arzt beinhaltete entsprechend die Frage, ob im Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 bzw. mit Einwandergänzung vom 7. Juni 2013 neue medizinische Aspekte geltend gemacht worden seien, die einer erneuten Abklärung bedürften (Frage 1). Die Frage an den RAD-Arzt war unmissverständlich formuliert und bezog sich ausdrücklich auf das Einwandschreiben resp. die Einwandergänzung, mit welcher wiederum der Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ eingereicht und thematisiert worden war. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass die eingereichten Unterlagen dem RAD-Arzt vorlagen und bei seiner Einschätzung berücksichtigt worden sind. Dies gilt umso mehr, da in der Einwandergänzung vom 6. Juni 2013 u.a. auch der Antrag gestellt wurde, es sei bei Dr. med. F.___ eine Verlaufsbeurteilung aus somatischer Sicht einzuholen, welchem die Beschwerdegegnerin mit Zusenden des Formulars «Arztbericht für Erwachsene» am 13. Juni 2013 (IV-Nr. 89) nachgekommen ist. Dass sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich durch den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___ zu weiteren Abklärungen veranlasst sah, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

6.5     Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin holte das Verlaufsgutachten bei Dr. med. B.___ vom 13. August 2015 deshalb ein, weil das Parteigutachten von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 medizinisch neue Sachverhalte erwähnte, welche eine weitere Klärung erforderten. Auch inhaltlich führte das Parteigutachten dazu, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes dazu gehalten war, eine neue Begutachtung einzuleiten. Das Parteigutachten war somit für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin unerlässlich (vgl. E. II. 2 hiervor). Damit sind die Kosten des Parteigutachtens von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

7.       Die Rechnung von Dr. med. C.___ vom 17. Juni 2013 (IV-Nr. 97 S. 4) beinhaltet einen Zeitaufwand von 27 Stunden à CHF 300.00, zuzüglich Dolmetscherkosten von CHF 228.00. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Kostenrahmens resultiert damit ein Totalbetrag von CHF 8'228.00. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, die Kosten seien deutlich überhöht und auf den Rahmen der Kosten der Administrativgutachten von CHF 3'210.00 zu kürzen (A.S. 1 ff.).

Es ist zutreffend, dass sich die Kosten des Parteigutachtens mit rund CHF 8'000.00 am oberen Rand desjenigen für ein monodisziplinäres Gutachten bewegen. Der Aufwand von 27 Stunden ist im vorliegenden Fall indes nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. med. C.___ ist mit 54 Seiten auch ungleich umfangreicher ausgefallen, als die beiden Administrativgutachten mit je 20 resp. 24 Seiten. Eine Kürzung rechtfertigt sich daher nicht. 

Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT, BGS 615.11]).

Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 21 f.) weist einen Zeitaufwand von 5,6 Stunden aus, davon drei Stunden für das Verfassen der Beschwerde, was angemessen erscheint. Nicht berücksichtigt wird jedoch ein Aufwand von 0,51 Stunden (26. April 2016, 11. Juli 2016 und 22. August 2016) für Klientenbriefe, da es sich hierbei um reinen Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz eines Anwaltes inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Unberücksichtigt bleiben sodann mangels Dokumentation in den Akten sämtliche Positionen im Zusammenhang mit der Fortuna Rechtsschutzversicherung, d.h. insgesamt 0,84 Stunden resp. CHF 22.00 Auslagen. Der zu entschädigende Aufwand beläuft sich damit auf total 4,25 Stunden. Mit dem geltend gemachten und nicht zu beanstandenden Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich die Parteientschädigung somit auf CHF 1'062.50, zuzüglich CHF 27.60 Auslagen und CHF 87.20 Mehrwertsteuer, total damit CHF 1'177.30.

9.       Das vorliegende Verfahren betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

10.     Bei diesem Verfahrensausgang mit vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. März 2016 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ im Umfang von CHF 8'228.00 zu ersetzen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'177.30 (inkl. Auslange und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

VSBES.2016.120 — Solothurn Versicherungsgericht 30.08.2017 VSBES.2016.120 — Swissrulings