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Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2016 VSBES.2015.42

29. September 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,516 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 29. September 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

Erbengemeinschaft [...], verstorben [...], zuletzt wohnhaft gewesen [...]:

1.      [...]alle vertreten durch A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Wert Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     B.___, geb. 1. August 1920, verstorben 4. Februar 2015, bezog im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen eine ordentliche Altersrente sowie eine Hilflosenentschädigung (Ausgleichskasse-Beleg [AK-]Nr. I 1, 8, 11, 22, 42, 43).

1.2     Am 28. Januar 2013 meldete er sich offensichtlich – so lässt sich zumindest der EL-Verfügung vom 22. Februar 2014 entnehmen – bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. I 22, S. 1).

2.

2.1     Am 30. Juni 2013 teilte A.___ der Beschwerdegegnerin mit, es gehe um die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen für seine Eltern, die schon früher solche bezogen hätten. Seinem Brief legte er verschiedene Dokumente bei (AK-Nr. I 18). Am 7. August 2013 reichte er die definitive Staats- und Bundessteuerveranlagung pro 2012 nach (AK-Nr. I 18, S. 3).

2.2     Am 30. August 2013 verstarb die Ehefrau von B.___, C.___, geb. 1920, wohnhaft gewesen im Alters- und Pflegeheim [...]. Die Amtsschreiberei Olten-Gösgen erstellte am 13. Januar 2014 das Inventar über ihren Vermögensnachlass (AK-Nr. I 16).

2.3     Am 11. Februar 2014 verlangte A.___ bei der Beschwerdegegnerin einen Entscheid und fügte seinem Begehren das Inventar über den Vermögensnachlass seiner verstorbenen Mutter bei (AK-Nr. I 18, S. 6 f.).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 22. Februar 2014 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 fest. Ferner forderte sie B.___ auf, für die Berechnung ab Januar 2014 die Vermögensbelege per 31. Dezember 2013 einzureichen, andernfalls nicht rückwirkend verfügt werden könne (AK-Nr. I 22 ff.).

3.2     Die verlangten Unterlagen reichte A.___ am 4. März 2014 ein (AK-Nr. I 29). Gleichentags erhob er gegen die EL-Verfügung vom 22. Februar 2014 Einsprache u.a. mit dem Antrag, in allen Berechnungsblättern sei beim Grundeigentum anstelle von CHF 133‘000.00 der Betrag von CHF 9‘000.00 einzusetzen, weil sonst die Werte für das Grundeigentum und die Herausschuldigkeit nicht kohärent seien (AK-Nr. I 30).

4.

4.1     Am 15. Dezember 2014 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Kantonalen Katasterschätzung, Solothurn, ob der Verkehrswert von CHF 133‘000.00 korrekt sei, nachdem im Inventar- und Teilungsvertrag vom 13. Januar 2014 die beiden Grundstücke [...] Nr. 937 und 938 mit einem Katasterwert von CHF 420.00 bzw. CHF 390.00 eingesetzt worden seien (AK-Nr. I 40).

4.2     Dazu nahm der Leiter der Katasterschätzung, Steueramt des Kantons Solothurn (KSTA), am 16. Januar 2015 Stellung und bezeichnete den in der Schätzung vom 5. November 2008 berechneten Verkehrswert als korrekt (AK-Nr. I 46).

4.3     Im Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verwies dabei auf den Erlass einer neuen Verfügung, die Bestandteil des Einspracheentscheids bilde (AK-Nr. I 47).

4.4     Am 4. Februar 2015 verstarb B.___ (AK-Nr. I 48).

4.5     Mit Verfügung vom 14. Februar 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2015 aufgrund des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2015 neu fest und forderte A.___ auf, innerhalb von 30 Tagen die Vermögensbelege per 31. Dezember 2014 einzureichen; so könne eine korrekte Neuberechnung für die Monate Januar und Februar 2015 erstellt werden (AK-Nr. I 51 ff.).

5.       Am 17. Februar 2015 erhebt die Erbengemeinschaft B.___ sel. (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen beim Grundeigentum immer vom gleichen Betrag auszugehen sei (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00), und zwar sowohl beim «Vermögen Grundeigentum» (nicht selbstbewohnt) als auch bei der Herausschuldigkeit, für deren Berechnung das Grundeigentum mit CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei (Aktenseite [A.S.] 5 ff.).

6.       Mit richterlicher Verfügung vom 19. Februar 2015 wird das Beschwerdeverfahren solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können (A.S. 16).

7.       Am 30. Juni 2015 teilt die Amtschreiberei Olten-Gösgen mit, dass die Nachkommen des Erblassers die Erbschaft an der heutigen Erbenverhandlung angenommen hätten (A.S. 20).

8.       Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (A.S. 21) und mit jener vom 30. Oktober 2015 festgestellt, dass die Erbengemeinschaft auf eine Stellungnahme zur Fortführung des Verfahrens verzichtet hat (A.S. 24).

9.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2015 (recte: 2016) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 28 ff.); dazu äussert sich der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten und zu prüfen sind nunmehr die in der Verfügung vom 22. Februar 2014 bzw. in jener vom 14. Februar 2015 vorgenommenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich den Positionen «Grundeigentum (nicht selbstbewohnt)» CHF 133‘000.00 und «Übrige Schulden B.___: Herausschuldigkeit Nachkommen» CHF 44‘161.00 (AK-Nr. I 22 ff., 51 ff.); darin geht es um den Ergänzungsleistungsanspruch von B.___ sel. ab 1. Januar 2013. Die übrigen im Berechnungsblatt zu diesen Verfügungen deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 23. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

3.3     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 5 lit a ELG). Was als anerkannte Ausgaben sowie anrechenbare Einnahmen gilt, ist in Artikel 10 und 11 ELG verankert. Die Bewertung des Vermögens ist in Art. 17 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) geregelt.

4.

4.1     Der Vertreter der Beschwerdeführerin bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass im Inventar über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___ beim Verkehrswert der beiden Grundstücke [...]Nr. 937 und 938 ein Betrag von CHF 9‘000.00 eingesetzt worden sei. In Berücksichtigung dieses Werts habe sich die Herausschuldigkeit von B.___ auf CHF 44‘161.00 berechnet. Wenn nun in der EL-Berechnung beim Vermögen ein Grundeigentum im Betrag von CHF 133‘000.00 eingesetzt werde, sei dies inkonsequent und wirke sich zu Ungunsten des Gesuchstellers aus. Ausgehend von diesem höheren Wert würde die Herausschuldigkeit CHF 137‘161.00 betragen (A.S. 5 f.).

4.2     Dazu hält die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2015 (recte: 2016) einzig fest, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände ihre Beurteilung nicht zu ändern vermöchten. Weil in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der Einsprache vom 4. März 2014 vorgebracht worden seien, werde auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Aktenbelege verwiesen (A.S. 29).

5.       Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die beiden Grundstücke [...] 937 und 938 würden unterschiedlich bewertet (A.S. 5 f.), ist Folgendes festzustellen:

5.1     In der Verkehrswertschätzung des KSTA vom 5. November 2008 berechnete der Experte den Verkehrswert von [...] Nr. 937/938 per 1. Januar 2008 mit CHF 133‘000.00, und zwar aufgrund von Erfahrungswerten für unüberbaute Grundstücke. Beim Preis pro m2 ging er für «Land unüberbaut in Reservezone nicht voll erschlossen» von jeweils CHF 200.00 aus und kam so zu einem Substanzwert von CHF 150‘000.00 (Nr. 937) bzw. CHF 141‘600.00 (Nr. 938). Im vorliegenden Fall entspreche der Verkehrswert dem Substanzwert. In Berücksichtigung des Diskonts resultierte ein Verkehrswert von CHF 68‘500.00 (937) bzw. 64‘600.00 (938), was seinen Berechnungen zufolge zu einem konsolidierten Verkehrswert von CHF 133‘000.00 führte (AK-Nr. III 5, S. 5, 12 f.). Bei der Berechnung für die unüberbaute (in der Zwischenzeit jedoch überbaute), nebenanliegende Baulandparzelle [...] Nr. 936 gelangte der Experte in Beachtung eines m2-Preises von CHF 210.00 – also CHF 10.00 mehr als für die Grundstücke Nr. 937 und 938 – zu einem Verkehrswert per 3. Mai 2000 von CHF 160‘000.00 (AK-Nr. III 5, S. 11).

5.2

5.2.1  In seiner Einsprache vom 4. März 2014 hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht, beim Wert des Grundeigentums sei nicht ein Betrag von CHF 133‘000.00, sondern ein solcher von CHF 9‘000.00 einzusetzen (AK-Nr. I 30). In der Folge fragte die Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2014 – wie bereits erwähnt – beim KSTA nach, ob der Verkehrswert für die beiden Grundstücke [...] Nr. 937 und 938 von CHF 133‘000.00 korrekt sei (AK-Nr. I 40). Der Leiter der Katasterschätzung beim KSTA teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2015 mit, die Berechnung geprüft und festgestellt zu haben, dass diese korrekt sei. Der erhöhte Wert für diese Parzellen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass sich die beiden Grundstücke zwar nicht in der Bauzone befänden, jedoch als Bauerwartungsland in die Reservezone eingeteilt seien. Um einen Verkehrswert für Bauerwartungsland zu ermitteln, müsse die Wertsteigerung bei einer zukünftigen Umzonung in Bauland berücksichtigt werden. Wie aus dem Zonen- oder Detailplan (Sogis) ersichtlich sei, werde eine Umzonung in den kommenden Jahren als sehr wahrscheinlich erachtet. Sollten die Parzellen jedoch in die Landwirtschaftszone umgezont werden, würden sie an Wert verlieren. Die geschätzten Landwerte seien als Bauerwartungsland und nicht als landwirtschaftliche Fläche bewertet worden. Sollte jedoch seit der Erarbeitung der Schätzung im Jahr 2008 eine Umzonung in die Bau- oder Landwirtschaftszone in Auftrag gegeben, schon bewilligt oder in Betracht gezogen worden sein, so läge die Beweislast bei den Eigentümern. Sollte die Einsprecherin mit dieser Begründung und dem Verkehrswert nicht einverstanden sein, so sei eine Vergleichsschätzung unumgänglich. Er, der Leiter der Katasterschätzung, erachte den Verkehrswert, wie in der Schätzung vom 5. November 2008 festgesetzt, als korrekt (AK-Nr. I 46).

5.2.2  Zwar hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Stellungnahme des KSTA vom 16. Januar 2015 verwiesen und dazu einige Ausführungen gemacht. Allerdings hat sie diesen Bericht weder vorgängig der Beschwerdeführerin zugestellt noch ihr die Gelegenheit zur Veranlassung einer neuen Schätzung eingeräumt, wie dies der Leiter Katasterschätzung erwähnt hat (AK-Nr. I 46); dies ist jedoch nicht nachteilig, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen.

5.3     Nach derzeitiger Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die beiden unüberbauten Parzellen, [...] Nr. 937 und 938, nach wie vor in der «Reservezone Wohnen» befinden. Folglich handelt es sich dabei seit jeher nicht um Bauland und auch nicht um Land in der Landwirtschaftszone. Hinweise der Parteien, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert hätte bzw. im rechtsrelevanten Zeitpunkt von Bauland oder Landwirtschaftsland auszugehen wäre, liegen keine vor. Insoweit im Bericht der Katasterschätzung vom 16. Januar 2015 von «Bauerwartungsland» und davon die Rede ist, eine Umzonung in den kommenden Jahren werde als sehr wahrscheinlich erachtet, ist Folgendes festzustellen: Seit der Änderung des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2013 und der entsprechenden Verordnung bzw. mit dem In-Kraft-Treten dieser Erlasse per 1. Mai 2014 ist bekanntlich das Einzonen von Reserveland in die Bauzone grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausnahmen sind nur unter ganz speziellen Voraussetzungen vorgesehen, so z.B. im Rahmen eines Austauschs mit Land in der Bauzone an anderer Stelle innerhalb der betreffenden Gemeinde (vgl. Art. 38a Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, SR 700], § 27 kantonales Planungs- und Baugesetz [BGS 711.1]).

5.4     Vor diesem Hintergrund kann auf die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 nicht abgestellt werden, worin der Experte vor der Diskontierung noch von einem Preis von CHF 200.00 pro Quadratmeter ausging (AK-Nr. III 5, S. 12 f.). Vielmehr ist der Wert der beiden Liegenschaften [...] Nr. 937 und 938 als Reserveland im Zeitpunkt der EL-Anmeldung im Januar 2013 festzulegen und hierauf eine neue Berechnung der Ergänzungsleistungen 1. Januar 2013 vorzunehmen.

6.

6.1     Ferner wird in der Beschwerde vom 17. Februar 2015 geltend gemacht, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei nebst beim «Vermögen Grundeigentum» auch bei der Herausschuldigkeit stets vom gleichen Betrag (CHF 133‘000.00 oder 9‘000.00) auszugehen (A.S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Berechnungen als «übrige Schulden» eine Herausschuldigkeit von B.___ sel. im Betrag von CHF 44‘161.00 in Abzug gebracht (vgl. AK-Nr. 24, S. 1).

6.2     Im Inventar vom 13. Januar 2014 über den Vermögensnachlass der am 30. August 2013 verstorbenen C.___ sind die Erbansprüche der Nachkommen im Rahmen des Muttergutanspruchs mit CHF 44‘161.60 beziffert worden.

Folglich besteht bezüglich der Höhe der Herausschuldigkeit – entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin – kein Ermessensspielraum. Vielmehr folgt deren Ausmass erbrechtlichen Grundsätzen und ist demnach unverändert in die Berechnung miteinzubeziehen. Der EL-rechtliche Verkehrswert der Grundstücke ist dabei nicht von Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei den Berechnungen unter dem Titel «Herausschuldigkeit Nachkommen» den Betrag von CHF 44‘161.00 vom Bruttovermögen in Abzug zu bringen, nicht zu beanstanden; dies entspricht der Maxime, wonach die EL nach der effektiven wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzugehen hat.

7.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verkehrswertschätzung vom 5. November 2008 betreffend die Grundstücke [...] Nr. 937 und 938 im Gesamtbetrag von CHF 133‘000.00 nicht den im massgebenden Zeitpunkt effektiven Gegebenheiten bzw. dem Wert als Land in der Reservezone entspricht. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom 14. Februar 2015 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 entscheide.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Februar 2014 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2015 sowie die Verfügung vom 14. Februar 2015 aufgehoben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit diese im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und hierauf erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2015.42 — Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2016 VSBES.2015.42 — Swissrulings