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Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2016 VSBES.2015.323

16. November 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,938 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 16. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer 

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt 

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

                        (Verfügung vom 11. November 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1). Die örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft zog Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. April 2009 (IV-Nr. 5), von Dr. med. C.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, vom 7. Juli 2009 (IV-Nr. 13) sowie von Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. August 2009 (IV-Nr. 19) bei. Weiter holte sie bei der Begutachtungsstelle E.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie) ein, das am 9. November 2009 erstattet wurde (IV-Nr. 23). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2010 (IV-Nr. 38) für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 eine befristete halbe Rente zu, während mit Wirkung ab 1. Februar 2010 ein Rentenanspruch verneint wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 42) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 12. Mai 2011, IV-Nr. 50).

2.       Am 28. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 55). Nach einem Intake-Gespräch vom 29. August 2014 (IV-Nr. 66) holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 72) und von Dr. med. D.___ vom 12. November 2014 (Eingang 2. Februar 2015, IV-Nr. 73) ein. Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 25. Februar 2015 zur medizinischen Aktenlage Stellung (IV-Nr. 75). Mit Vorbescheid vom 12. März 2015 (IV-Nr. 76) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Mass-nahmen und eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen Einwände erheben (IV-Nr. 80, 86). Dr. med. F.___ vom RAD erstattete am 19. August 2015 eine nochmalige Stellungnahme (IV-Nr. 88).

3.       Mit Verfügung vom 11. November 2015 (IV-Nr. 90; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente oder berufliche Massnahmen zuzusprechen.

4.

4.1     Am 15. Dezember 2015 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

«

1.   Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, medizinische Abklärungen vorzunehmen.

2.   Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. »

4.2     Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).

4.3     Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.4     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2016 (A.S. 33 f.) an seinen Anträgen fest und stellt in Aussicht, er werde weitere medizinische Dokumente einreichen. Diese werden in der Folge aber trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht nachgereicht. Mit Verfügung vom 1. September 2016 (A.S. 46) wird schliesslich eine weitere Fristerstreckung verweigert.

4.5     Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 7. April 2016 (A.S. 37) auf die Einreichung einer Duplik.

4.6     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 12. September 2016 seine Kostennote ein (A.S. 48).

5.       Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. November 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).  

2.

2.1     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109,). Im vorliegenden Fall steht eine Neuanmeldung im Jahr 2014 zur Debatte. Somit ist die seit 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, geltende Rechtslage massgebend.

2.2     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125  V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

2.4       Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3).

2.5       Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, bevor sie über den Anspruch entscheidet. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen). Dies gilt jedoch nur, wenn seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Leistungsanspruchs mehr stattgefunden hat.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

3.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160).

3.3     Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

3.4     In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

3.5     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

4.       Zu vergleichen ist der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2010 mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015.

4.1     Bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2010 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

4.1.1  Am 4. Oktober 2007 wurde nach rezidivierenden Blutungen im Spital [...] eine Stapler-Hämorrhoidektomie nach Longo durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 5 S. 7).Wie sich dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, vom 7. Juli 2009 (IV-Nr. 13) entnehmen lässt, war der Beschwerdeführer von Seiten des Hämorrhoidalleidens nach dem operativen Eingriff vom 4. Oktober 2007 beschwerdefrei.

4.1.2  Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 1. April 2009 (IV-Nr. 5) eine depressive Entwicklung (ICD-10 F34.1) in engem Zusammenhang mit einer schweren Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit 7. August 2006 in ambulanter Behandlung. Er sei in Scheidung, es bestehe eine chronische Überlastung am Arbeitsplatz mit Pikettdiensten. Durch jahrelangen insensiblen Blutverlust (täglich) bei Hämorrhoidalleiden habe sich eine schwere Eisenmangelanämie entwickelt. Der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen, Antriebsverlust, Müdigkeit, innerer Unruhe, Stressintoleranz, depressiver Verstimmung, sozialem Rückzug, Freudeverlust, Übelkeit und Erbrechen morgens sowie Grübelzwang. Unter Medikation sei ein paroxysmales Lungenödem aufgetreten, es sei zu einer Ödembildung gekommen, zudem sei eine Hypertonie aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Servicetechniker zu 100 % arbeitsunfähig. Die Störung äussere sich körperlich in rascher Ermüdung und Energiemangel, geistig in Stress-intoleranz sowie psychisch in einer Antriebsstörung und einer (chronifizierten) depressiven Verstimmung. Der Beschwerdeführer erschöpfe sich schnell, auch bei kleinen Tätigkeiten. Immer wieder komme es zu Antriebsversagen (er nehme sich etwas vor, das dann doch nicht gehe). Der Verlauf sei stagnierend, die Prognose ungewiss. Die aktuelle Medikation bestehe aus Zoloft, Trittico und Blopress.

4.1.3  Die Hausärztin Dr. med. D.___ nennt in ihrem Bericht vom 22. August 2009 (IV-Nr. 19) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression bei belastender Arbeitssituation und familiärer Problematik.

4.1.4  Im Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. November 2009 (IV-Nr. 23) werden aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. H.___ erwähnt als solche Diagnose einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Er führt aus, der Beschwerdeführer sei von 2002 bis 2009 (Trennung 2006) mit einer aus [...] stammenden Frau verheiratet gewesen. Er habe keine Kinder. In der Beurteilung legt Dr. med. H.___ dar, die Trennung von der Ehefrau im Jahr 2006 und die zunehmende Belastung am Arbeitsplatz hätten zu einer depressiven Krise geführt. Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2006 arbeitsunfähig geschrieben und befinde sich seit September 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Depression habe sich zurückgebildet. Zum jetzigen Zeitpunkt könnten keine depressiven Verstimmungen mehr festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide nicht unter Schlafstörungen, Antriebsstörungen, Konzentrationsstörungen, depressiven Verstimmungen. Mit Hilfe der Medikamente könne er gut schlafen. Er lebe zurückgezogen, helfe seiner Mutter im Haushalt, erledige kleinere Arbeiten, fühle sich in seinem kleinen Kosmos eigentlich wohl. Die Beziehungen zu den Kollegen habe er reduziert, da er sich oft ausgenützt gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe schon immer Schwierigkeiten gehabt, sich gegen Ansprüche der Mitmenschen zu wehren. Dies habe zu Überforderungen am Arbeitsplatz und zu einer zunehmenden Enttäuschung in der Beziehung zu seiner Ehefrau geführt. Auf dem Hintergrund dieser abhängigen Persönlichkeitszüge sei die depressive Entwicklung zu sehen. Diagnostisch handle es sich also einerseits um abhängige Persönlichkeitszüge und um eine mittelgradige depressive Episode, die remittiert sei. Der Beschwerdeführer zeige aber keine Bereitschaft, sich beruflich wieder einzugliedern. Er fühle sich in seinem Schonklima wohl, sei nicht bereit, sich wieder den Belastungen des Arbeitsmarktes auszusetzen. Er meine, er habe seine Ruhe noch nicht gefunden, möchte auch nicht mehr irgendwelche Anordnungen befolgen, deren Sinn er nicht einsehe. Die mangelnde Motivation, sich beruflich wieder zu integrieren, sei nicht Ausdruck einer psychiatrischen Störung. Die Depression sei remittiert, die abhängigen Persönlichkeitszüge schränkten den Beschwerdeführer im Arbeitsleben nicht ein, sie könnten auch im Rahmen einer Psychotherapie bearbeitet werden. Die fehlende Motivation, sich beruflich einzugliedern, lasse sich also nicht durch eine psychiatrische Störung erklären. Die aktuelle Medikation bestehe aus Zoloft, Trittico und Blopress Plus. Es bestehe der Verdacht auf eine leichtgradige Alkoholabhängigkeit (der Beschwerdeführer konsumiere täglich bis zu vier Flaschen Bier). Die von Dr.  med. B.___ gestellte Diagnose einer Depression könne bestätigt werden, es habe sich aber höchstenfalls um eine mittelgradige depressive Störung gehandelt, und diese sei remittiert. Retrospektiv könne von September 2006 bis September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert werden. Ab Datum der Untersuchung (20. Oktober 2009) könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden.

In der Zusammenfassung wird erklärt, beim Beschwerdeführer bestehe seit spätestens Oktober 2009 eine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten. Vorübergehend habe aus psychiatrischer Sicht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.

4.1.5  Am 27. Januar 2010 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der IV-Stelle vor (IV-Nr. 32) und erhob Einwände gegen den Vorbescheid vom 14. Dezember 2009 (IV-Nr. 25). Es wurde vereinbart, dass der IV-Stelle noch die neuesten Untersuchungsberichte von Dr. med. D.___ und Dr. med. B.___ zugestellt würden (IV-Nr. 32). Dr. med. B.___ äusserte sich am 8. Februar 2010 (IV-Nr. 33), während von Dr. med. D.___ kein Bericht mehr eingereicht wurde, da sich keine Änderungen ergeben hätten (vgl. IV-Nr. 34).

In seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 (IV-Nr. 33) erklärt Dr. med. B.___, er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit dem Bericht vom 1. April 2009 weiterhin regelmässig in monatlichen Abständen in seiner Sprechstunde erschienen sei. Eine Laboranalyse vom 17. Januar 2008 habe keine Veranlassung ergeben, auf einen übermässigen Alkoholkonsum zu schliessen. Auch die Klinik habe nie Anlass zu einer solchen Vermutung gegeben (Foetor usw.). Hingegen seien durchwegs eine ausgeprägte Antriebsstörung sowie eine vorschnelle Erschöpfung der Leistungsreserven zu beobachten. Dank der Medikamente hätten sich der Schlaf und die Grundstimmung verbessert (Trittico und Zoloft). Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung der Hausärztin Dr. med. D.___ am 7. August 2006 erschienen. Er habe sich damals in einem körperlich wie auch psychisch sehr schlechten Zustand befunden, was später zu einer chirurgischen Intervention im Spital [...]geführt habe. Es grenze an ärztlichen Zynismus, dem Beschwerdeführer für die ganze Behandlungszeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zuschreiben zu wollen. Es finde sich in der gesamten Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt für eine renitente Arbeitseinstellung. Weiter habe die Meinung der Hausärztin Dr. med. D.___, die sich ganz für den Beschwerdeführer einsetze, keine Erwähnung gefunden. Er, Dr. med. B.___, bitte daher, die Beurteilung des Gutachtens nach Vorliegen weiterer Auskünfte zu überprüfen.

4.2     Bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015 lagen der Beschwerdegegnerin die folgenden neuen medizinischen Unterlagen vor:

4.2.1  Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ bescheinigt in ärztlichen Zeugnissen vom 15. Mai 2014, 11. Juni 2014 und 18. Juli [?, Stempel ist kaum lesbar] 2014, der Beschwerdeführer sei seit dem 29. September 2006 und für jeweils weitere vier bis sechs Wochen ganz arbeitsunfähig (IV-Nr. 60). In seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 72) bestätigt der Arzt diese Aussage. Diagnostiziert wird eine depressive Entwicklung in engem Zusammenhang mit schwerer Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden. Weiter führt Dr. med. B.___ aus, aufgrund eines chronischen Hämorrhoidalleidens habe sich eine schwere Anämie entwickelt, welche operativ im Spital [...] saniert worden sei. Seither und bereits vorher bestehe eine depressive Entwicklung mit Antriebsversagen und Stressintoleranz. Unter Medikation mit Zoloft und Trittico sei es zum Auftreten eines Lungenödems gekommen. Seither werde eine limitierte Pharmakotherapie durchgeführt. Labormässig sei ein anämischer Status immer wieder vorhanden. Es seien depressive Symptome mit Schlafstörung, Grübelzwang, rascher Erschöpfung, innerer Unruhe, depressiver Grundstimmung, Freudeverlust und sozialem Rückzug regelmässig feststellbar. Es liege eine therapieresistente Depression vor. Die Prognose sei aufgrund des Verlaufs ungünstig. Die aktuelle Medikation bestehe in Trittico und Citalopram (akzidentielles Absetzen habe zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt). Die Störung äussere sich körperlich in rascher Ermüdung und Energiemangel, psychisch in Antriebsversagen und depressiver Grundstimmung sowie geistig in Vergesslichkeit und Stressintoleranz. Dem Beschwerdeführer sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zumutbar. Bei ihm bestehe seit Jahren, seit der schweren anämischen Erkrankung, eine ausgeprägte Stressintoleranz mit Antriebsstörung. Die depressive Grundstimmung erscheine therapierefraktär und verhindere eine erfolgversprechende Integration. Zudem bestehe eine rasche Erschöpfung der vorhandenen Energiereserven.

4.2.2  Dr. med. D.___ führt mit Schreiben vom 12. November 2014 (IV-Nr. 73) aus, medizinisch-internistisch gebe es keinen Grund für das Beantragen einer IV-Rente. Das entsprechende Formular sei an den behandelnden Psychiater weiterzuleiten.

4.3     Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht weder im Rahmen der seinerzeitigen Anspruchsbeurteilung noch zu einem späteren Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war bzw. ist. Zu einem früheren Zeitpunkt, vor der im Februar 2009 erfolgten Anmeldung, bestand ein ausgeprägtes Hämorrhoidalleiden, welches eine Eisenmangelanämie zur Folge hatte. Nach dem operativen Eingriff vom 4. Oktober 2007 (vgl. IV-Nr. 5 S. 7) traten jedoch seitens des Hämorrhoidalleidens keine Symptome mehr auf, welche eine entsprechende ärztliche Behandlung erfordert hätten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E.___ im Oktober 2009 war keine Anämie mehr nachweisbar. Im Zentrum stand damals die psychiatrische Beurteilung. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Wie dem kurzen Schreiben von Dr. med. D.___ vom 12. November 2014 (Eingang 2. Februar 2015, IV-Nr. 73) entnommen werden kann, gibt es aus hausärztlicher und internistischer Sicht weiterhin keinen Grund, eine IV-Rente zu beantragen.

4.4     Was die psychiatrischen Aspekte anbelangt, liegt die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 72) vor. Diese stimmt über weite Strecken inhaltlich, teilweise sogar wörtlich, mit dem Bericht desselben Arztes vom 1. April 2009 (IV-Nr. 5) überein. Dr. med. B.___ diagnostiziert weiterhin eine depressive Entwicklung in engem Zusammenhang mit einer schweren Anämie bei chronischem Hämorrhoidalleiden. Die Symptome werden ebenfalls übereinstimmend beschrieben: Der Bericht vom 1. April 2009 nennt Schlafstörungen, Antriebsverlust, Müdigkeit, innere Unruhe, Stressintoleranz, depressive Verstimmung, sozialen Rückzug, Freudeverlust, Übelkeit und Erbrechen morgens sowie Grübelzwang, derjenige vom 5. Dezember 2014 Schlafstörungen, Grübelzwang, rasche Erschöpfung, innere Unruhe, depressive Grundstimmung, Freudeverlust und sozialen Rückzug. Weder die Diagnosen noch die erwähnten Symptome sprechen für die Annahme, der Gesundheitszustand oder die Arbeitsfähigkeit hätten sich erheblich verändert. Auch die körperlichen, psychischen und geistigen Auswirkungen werden weitgehend ähnlich beschrieben (vgl. E. II. 4.1.2 und E. II. 4.2.1 hiervor). Die Gegenüberstellung der damaligen und aktuellen Berichte von Dr. med. B.___ ergibt deutlich, dass der behandelnde Psychiater davon ausgeht, die Situation habe sich seit Behandlungsbeginn im Jahr 2006 kaum verändert.

Es wäre allerdings denkbar, dass die im Bericht von Dr. med. B.___ vom 1. April 2009 geschilderte Situation sich anschliessend verbessert und später wieder verschlechtert hat. So geht das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. November 2009 (IV-Nr. 23; E. II. 4.1.4 hiervor) davon aus, die von Dr. med. B.___ diagnostizierte Depression könne rückblickend bestätigt werden, sei aber inzwischen remittiert. Aus den Stellungnahmen von Dr. med. B.___ wird aber deutlich, dass er nicht von einer derartigen Entwicklung ausgeht. So attestiert er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 eine ununterbrochene, vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2006. In seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 (IV-Nr. 33) wendet er sich dezidiert gegen die Ergebnisse des kurz zuvor verfassten Gutachtens vom 9. November 2009. Nach Einschätzung von Dr. med. B.___ liegt sowohl in Bezug auf die Diagnosen und die Symptomatik als auch in Bezug auf deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2006 im Wesentlichen unverändert gebliebener Zustand vor. Er ging und geht nicht davon aus, dass es im Jahr 2009 zu einer erheblichen Verbesserung gekommen wäre. Die Abweichung vom Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 9. November 2009 beruht nicht auf einer zwischenzeitlichen Veränderung, sondern entspricht einer abweichenden Beurteilung des auch nach Auffassung von Dr. med. B.___ weitgehend gleich gebliebenen psychischen Gesundheitszustands. Eine solche bildet keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG und damit auch keine Grundlage für eine Neuprüfung des Rentenanspruchs nach vorangegangener rechtskräftiger Abweisung (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

4.5     Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diese Beurteilung infrage zu stellen:

4.5.1  Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift schliesst die Tatsache, dass zwischen der Verfügung vom 6. September 2010 und derjenigen vom 11. November 2015 mehr als fünf Jahre vergangen sind, nicht aus, dass von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt auszugehen ist. Aus dem Vergleich des Berichts von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2014 mit dem Bericht desselben Arztes vom 1. April 2009 wird deutlich, dass der behandelnde Psychiater nicht von einer erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausgeht, sondern diesen seit dem Beginn der Behandlung im September 2006 als im Wesentlichen stationär beurteilt.

4.5.2  In der Replik vom 26. März 2016 wird neu vorgebracht, Dr. med. B.___ halte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2014 ausdrücklich eine Verschlimmerung der Symptome fest. Er begründe dies damit, dass aufgrund eines erlittenen Lungen-ödems die Antidepressiva hätten abgesetzt bzw. reduziert werden müssen, was zu einer Verschlimmerung der Situation geführt habe. Dieser Interpretation des Berichts von Dr. med. B.___ vom 5. Dezember 2014 kann nicht gefolgt werden. Der Arzt hält zwar fest, ein akzidentielles Absetzen der Medikamente (Trittico, Citalopram) habe zu einer Verschlimmerung der Symptome geführt. Aus dem Zusammenhang geht aber klar hervor, dass dieses Absetzen vorübergehend war, die Medikation anschliessend wieder aufgenommen wurde und anschliessend wieder der frühere Zustand erreicht wurde. Von einer dauerhaften Veränderung kann nicht gesprochen werden. Sodann trifft es zwar zu, dass der behandelnde Psychiater darlegt, es sei unter Medikation mit Zoloft und Trittico zum Auftreten eines Lungenödems gekommen und seither werde eine limitierte Pharmakotherapie durchgeführt. Auch dies entspricht aber keiner erheblichen Veränderung, denn die Diagnosen, die Symptome und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden, wie bereits erwähnt, praktisch identisch beschrieben wie im Bericht vom 1. April 2009. Im Übrigen war das Auftreten eines Lungenödems auch bereits in diesem Bericht ein Thema. Die in der Replik vom 26. März 2016 (A.S. 33 f.) angekündigten Berichte der Hausärztin Dr. med. D.___ bezüglich des Lungenödems wurden trotz mehrmaliger Fristverlängerung über fast ein halbes Jahr hinweg nicht eingereicht. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es laut der kurzen Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 12. November 2014 (IV-Nr. 73) aus internistischer Sicht weiterhin keinen Grund gibt, eine IV-Rente zu beantragen. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre – wofür keine Anhaltspunkte bestehen –, vermöchte dies schon deshalb keinen Rentenanspruch zu begründen, weil bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2015, welche die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bestimmt (E. II. 1. hiervor), das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) nicht erfüllt werden konnte.

5.       Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen keine Grundlage für die Annahme, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 6. September 2010 (IV-Nr. 38) erheblich verändert. Da keinerlei Hinweise auf eine derartige Entwicklung vorliegen, besteht auch kein Anlass für ergänzende Abklärungen zu dieser Frage. Liegt somit kein Revisionsgrund vor, bleibt kein Raum für eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 5 hiervor).

6.2.1  Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Kantonales Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Somit richtet sich die für das Beschwerdeverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO. In entsprechender Weise ist auch die neue, seit 15. Juli 2016 geltende Fassung des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) massgeblich (vgl. dazu die gestützt auf § 24 Abs. 3 EG ZPO ergangene Weisung des Obergerichts vom 16. Dezember 2010 zur Handhabung der übergangsrechtlichen Bestimmungen, lit. b). Da dem unterlegenen Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist sein Rechtsbeistand direkt durch den Kanton Solothurn zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zudem ist § 160 Abs. 3 n.F. GT anwendbar, der bei anwaltlicher Vertretung einen Stundenansatz von CHF 180.00 vorsieht.

6.2.2  Rechtsanwalt Altermatt macht in der Kostennote vom 12. September 2016 (A.S. 49) einen Aufwand von 8,25 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 66.00 geltend. Der Aufwand ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand behandelt werden, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts enthalten ist. Es handelt sich um fünf Fristerstreckungsgesuche à 5 Minuten und den Aufwand für die Kostennote von 10 Minuten, total 35 Minuten oder 0,58 Stunden. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 7,67 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich mit den Auslagen von CHF 66.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von CHF 1‘562.35. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2.3  Vorbehalten bleibt auch der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.20 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

6.3     Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Dornach, wird auf CHF 1‘562.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.20  (Differenz zum vollen Honorar), während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...], zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2015.323 — Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2016 VSBES.2015.323 — Swissrulings