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Solothurn Versicherungsgericht 22.09.2016 VSBES.2015.251

22. September 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,688 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Frühinvalidität / Wiedererwägung

Volltext

Urteil vom 22. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Herzig

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Dieter Thommen,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Frühinvalidität / Wiedererwägung

(Verfügung vom 4. Januar 2016 und 1. Februar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 13. April 2011 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1977 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. April 2010 eine Dreiviertelsrente zu (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 99).

2.       Am 18. September 2013 liess der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen (IV-Nr. 115):

«

1.   Das Valideneinkommen von Herrn A.___ sei gemäss dem Medianwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festzusetzen.

2.   Herrn A.___ sei eine IV-Rente auf der Basis von 133 1/3 % einer vollen einfachen Invalidenrente auszurichten.

3.   Der Rentenanspruch von Herrn A.___ sei auf der Grundlage der obigen Anträge neu festzusetzen und die zuständige Ausgleichskasse sei anzuweisen, entsprechende Nachzahlungen an Herrn A.___ zu erbringen.

4.   Über die obigen Anträge sei in Form einer rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. »

3.       Nachdem in der Folge die bisherige Rente weiterhin ausgerichtet und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden waren, verlangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2014 (IV-Nr. 147) einen Entscheid über die Anträge vom 18. September 2013.

4.       Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2015 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente ausrichten. Der Beschwerdeführer liess am 3. März 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 156).

5.       Mit Schreiben vom 11. September 2015 (IV-Nr. 165) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zustehe. Die Verfügung vom 13. April 2011 sei jedoch insofern zweifellos unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall bereits am 1. August 2000 (und damit vor der Vollendung des 25. Altersjahrs des Versicherten) und nicht erst am 31. März 2009 eingetreten sei. Man habe die Ausgleichskasse in diesem Sinn orientiert. Sie werde gegebenenfalls eine entsprechende Verfügung erlassen. Der Beschwerdeführer liess erklären, er halte am Einwand vom 3. März 2015 fest (Schreiben vom 14. September 2015, IV-Nr. 166). Er müsse als Frühinvalider in den Genuss der Mindestgarantie gemäss Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 26 IVV kommen.

6.       In der Folge verfasste die Beschwerdegegnerin am 15. September 2015 eine Begründung zur durch die Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung. Diese Begründung, die an die Ausgleichskasse gerichtet war, wurde offenbar irrtümlich auch dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser erhebt am 6. Oktober 2015 Beschwerde (Aktenseiten [A.S.] 7 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

«

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 15. September 2015 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. April 2010 eine ganze IV-Rente auf der Basis von 133 1/3 Prozent der zutreffenden Vollrente auszurichten.

2.   Es sei dem Beschwerdeführer auf die noch nicht geleistete, seit dem 1. April 2010 aufgelaufene Differenz zu einer ganzen IV-Rente (berechnet auf 133 1/3 Prozent der zutreffenden Vollrente) ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. Oktober 2011 zuzusprechen.

3.   Die zuständige Ausgleichskasse sei durch die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Leistungen auszubezahlen.

4.   Unter o/e-Kostenfolge. »

7.       Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort eingereicht hat (A.S. 19 f.), wird mit richterlicher Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 23 f.) festgestellt, dass es sich beim durch den Beschwerdeführer eingereichten Schriftstück (A.S. 1 ff.) noch nicht um die formelle, anfechtbare Verfügung gehandelt habe. Das Beschwerdeverfahren wird in der Folge sistiert. Am 4. Februar 2016 übermittelt der Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht die am 1. Februar 2016 erlassene Verfügung (A.S. 36 ff.). Die Sistierung wird daraufhin aufgehoben (A.S. 42). Der Beschwerdeführer lässt am 26. Februar 2016 eine Beschwerdeergänzung einreichen, in der die gestellten Rechtsbegehren bestätigt werden (A.S. 45 ff.).

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. April 2016 auf eine ergänzende Stellungnahme und reicht dem Gericht Unterlagen über eine Arbeitsstelle ein, welche der Beschwerdeführer am 1. September 2015 angetreten hatte (A.S. 51 ff.). Diese Dokumente werden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (A.S. 67). Der Beschwerdeführer nimmt am 8. April 2016 nochmals Stellung (A.S. 69 f.) und reicht weitere Unterlagen ein (Beilagen 5 - 8 des Beschwerdeführers).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c).

2.2     Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft (Art. 28 Abs. 2 IVG): Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

2.4     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (vgl. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.5     Was die betragsmässige Höhe anbelangt, entsprechen die Invalidenrenten grundsätzlich den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).  Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 1331/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 37 Abs. 2 IVG).

2.6     Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

2.7     In Bezug auf die zeitliche Wirkung einer Wiedererwägung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen einer Korrektur, die auf einem iv-spezifischen, und einer solchen, die auf einem ahv-analogen Sachverhalt basiert. Betraf die zu korrigierende Fehlbeurteilung einen iv-spezifischen Aspekt, erfolgt die Anpassung zu Gunsten des Versicherten (erst) von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Bei ahv-rechtlichen Nachzahlungen, wozu auch Nachzahlungen im Bereich der Invalidenversicherung gehören, sofern sie einen ahv-spezifischen Gesichtspunkt betreffen, ist dagegen Art. 24 Abs. 1 ATSG i.V. mit Art. 46 AHVG und Art. 77 AHVV massgeblich (BGE 129 V 211 E. 3.2.1 S. 218; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011 E. 4.1.2).

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) wiedererwägungsweise aufgehoben und rückwirkend angepasst. Anlass für die Wiedererwägung gab das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115). In diesem Schreiben wurde geltend gemacht, der Versicherungsfall sei vor der Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten und für den Beschwerdeführer gelte daher die Mindestgarantie von Art. 37 Abs. 2 IVG (E. II. 2.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin folgte dieser Überlegung, qualifizierte die Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) als zweifellos unrichtig und nahm eine Wiedererwägung vor. In zeitlicher Hinsicht stellte sie auf die Entdeckung des Fehlers im September 2013 ab und passte die Rente ab diesem Zeitpunkt an. Im Rahmen der Wiedererwägung prüfte sie auch die Frage, ob der Beschwerdeführer als Frühinvalider zu gelten habe und das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei. Dies wurde verneint.

3.2     Im vorliegenden Verfahren streitig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt, auf den die rückwirkende Korrektur zufolge Wiedererwägung vorzunehmen ist. Uneinigkeit besteht ausserdem in Bezug auf die Frage, ob das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen ist oder nicht.

4.        

4.1       Den Anlass zur Wiedererwägung bildete die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Umstritten ist einzig, ob die rückwirkende Korrektur auf den Rentenbeginn am 1. April 2010 vorzunehmen ist, wie es der Beschwerdeführer verlangt, oder ob die Rente erst rückwirkend ab September 2013 (Entdeckung des Fehlers) stattzufinden hat. Dies hängt davon ab, ob ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt zur Diskussion steht (vgl. E. II. 2.7 hiervor).

4.2       Das Bundesgericht hat die folgenden Sachverhalte als ahv-analog behandelt mit der Folge, dass die für die Invalidenversicherung statuierte Beschränkung der Rückwirkung (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) nicht galt: Bei der irrtümlichen Herabsetzung einer laufenden Rente, die erfolgt war, weil die IV-Stelle übersehen hatte, dass die Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision den Besitzstand garantierten (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011 vom 21. November 2011). Bei einem Verschrieb der IV-Organe (Invaliditätsgrad 100 % statt 50 %), der dazu führte, dass die durch die Ausgleichskasse erstellte Rentenverfügung auf eine ganze statt auf eine halbe Rente lautete. Bei Zusprache einer ganzen Rente in der durch die Ausgleichskasse erstellten Verfügung, obwohl der Beschluss der IV-Organe auf einen Invaliditätsgrad von 50 % gelautet hatte. Bei Zusprache einer ungekürzten ganzen IV-Rente in der durch die Ausgleichskasse erstellten Verfügung, wobei die Kasse übersehen hatte, dass die Rente gemäss Beschluss der IV-Organe um 30 % zu kürzen war (alle drei Beispiele aus BGE 110 V 298 E. 2b S. 301 f. mit Hinweisen). Diesen Beispielen ist gemeinsam, dass sie nicht den für den Rentenanspruch massgebenden Sachverhalt, sondern die Umsetzung des entsprechenden Beschlusses oder die Anwendung der für die Rentenstufe massgebenden Rechtsgrundlagen betreffen.

4.3       In der Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) hielt die IV-Stelle [...] fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Abschluss der Berufsausbildung ununterbrochen und in erheblichem, jedoch unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig. Im der Verfügung zugrunde liegenden Beschluss wurde davon ausgegangen, der für die Dreiviertelsrente massgebende Invaliditätsgrad von 60 % bestehe seit 31. März 2009. Der materielle Anspruchsbeginn sei (ohne Berücksichtigung der erst im Oktober 2009 erfolgten Anmeldung) am 1. März 2009. Diese Beurteilung stützte sich auf die Bemerkung des RAD-Arztes pract. med. B.___ (Beurteilung vom 1. Februar 2011, IV-Nr. 93), die von ihm festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 60 % gelte seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen. Er nahm dabei, soweit ersichtlich, Bezug auf das Praktikum als Arbeitsagoge, das der Beschwerdeführer von Januar bis März 2008 bei der Stiftung [...] absolviert hatte. Auf dieser Grundlage wurde der Eintritt des Versicherungsfalls für die Rente (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. II. 2.1 hiervor) auf März 2009 festgelegt. Da der 1977 geborene Versicherte damals das 25. Altersjahr bei weitem überschritten hatte, bestand kein Raum für die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG. Im Rahmen der Neubeurteilung gelangte die Beschwerdegegnerin nun zum Ergebnis, die damalige Beurteilung sei insofern zweifellos unrichtig gewesen, als der Versicherungsfall für die Rente bereits wesentlich früher, nämlich mit dem Lehrabschluss im Jahr 1999 respektive ein Jahr danach, ausgewiesen gewesen sei. Die ursprüngliche Fehlbeurteilung betrifft somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Aktenlage die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente (Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres, Invaliditätsgrad) erfüllt waren. Dabei handelt es sich nicht um einen ahv-analogen, sondern um einen iv-spezifischen Gesichtspunkt. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Ausmass der Rückwirkung korrekterweise gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV festgelegt. Der Fehler hat mit dem Schreiben vom 18. September 2013 (IV-Nr. 115) als entdeckt zu gelten. Folglich hat die rückwirkende Neuberechnung, bei der die Mindestgarantie von Art. 37 Abs. 2 IVG Berücksichtigung findet, per 1. September 2013 zu erfolgen. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

5.         Beim Einkommensvergleich ist einzig das Valideneinkommen umstritten.

5.1       Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, bestimmten, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung, sofern sie der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnet wie Nichtbehinderten mit der gleichen (ordentlichen) Ausbildung. Die Bestimmung von Art. 26 IVV schliesst nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Vorausgesetzt sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis).

5.2       Der Beschwerdeführer absolvierte die Primar- und die Sekundarschule (vgl. IV-Nr. 2). Eine 1993 begonnene Lehre als Schreiner wurde nach knapp zwei Jahren zunächst abgebrochen (vgl. IV-Nr. 1 S. 4 f., 38 ff.). Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, ging von Hirnschädigungen aus, die möglicherweise seit der Geburt bestünden. Ob ein im Sommer 1988 erlittener Unfall mit Schädelhirntrauma eine Verschlechterung bewirkt habe, sei unklar. Dr. med. C.___ bezeichnete den Schreinerberuf als ungeeignet und empfahl eine berufliche Neuorientierung (vgl. IV-Nr. 1 S. 41 f., 43 ff.). In seinem Bericht (neurologisches Konsilium) vom 28. Juni 1995 führt er aus, nach den Angaben der Mutter sei die Entscheidung zur Aufnahme der Lehre als Schreiner eher unüberlegt und impulsiv erfolgt (IV-Nr. 1 S. 45). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die Invalidenversicherung unterstützt (IV-Nr. 1 S. 30 ff.). Er konnte schliesslich im Sommer 1999 die Lehre als Schreiner erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 2 S. 11 f.; vgl. auch IV-Nr. 17 S. 3). In der Folge fand er jedoch keine längerfristige Anstellung in diesem Beruf.

5.3       Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Lehre als Schreiner erfolgreich abgeschlossen. Er verfügt somit über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dies steht einer Qualifikation als Frühinvalider gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV allerdings nicht unter allen Umständen entgegen: Nach der Rechtsprechung sind Frühinvalide Versicherte, die seit ihrer Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören auch Versicherte, welche zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf Ziffer 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH]). Entscheidend ist in dieser Konstellation, ob die versicherte Person die absolvierte Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt «ummünzen» kann oder ob ihr dies behinderungsbedingt verunmöglicht ist (zitiertes Urteil 9C_611/2014 E. 4.3 am Ende).

5.4       Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Kindheit einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem Konsilium des Neurologen Dr. med. C.___ vom 28. Juni 1995 (IV-Nr. 1 S. 43 ff.) sowie dem Bericht der D.___ vom 19. Mai 2009 (IV-Nr. 59). In diesen Stellungnahmen wird zwar der Einfluss des Unfalls mit Schädelhirntrauma von 1988 unterschiedlich beurteilt. Im entscheidenden Punkt, dass bereits in der Kindheit ein Gesundheitsschaden aufgetreten war, stimmen sie jedoch überein. Auch der RAD-Arzt pract. med. B.___, auf dessen Einschätzung der Rentenentscheid vom 13. April 2011 (IV-Nr. 99) basierte, hielt fest, der Gesundheitsschaden sei bereits 1988 eingetreten. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Ausbildung in einer iv-rechtlich relevanten Weise eingeschränkt war.

Der Beschwerdeführer schloss die Ausbildung als Schreiner zwar schliesslich im Sommer 1999 erfolgreich ab. Es gelang ihm aber in der Folge nicht, längerfristig einen entsprechenden Verdienst zu erzielen, denn er fand keine feste Arbeitsstelle. Er arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 64 und 70: Arbeitszeugnisse, IV-Nr. 70 S. 2 ff.), die Anstellungsdauer war aber jeweils sehr kurz, zum Teil erfolgte die Kündigung schon während der Probezeit (vgl. z.B. IV-Nr. 13). Zwischendurch war der Beschwerdeführer faktisch arbeitslos (vgl. auch IK-Auszug, IV-Nr. 9). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kündigungen mit den krankheitsbedingten Einschränkungen zusammenhingen. Der Beschwerdeführer war demnach nach dem Abschluss der Lehre behinderungsbedingt nicht in der Lage, einen der Ausbildung entsprechenden Verdienst zu erzielen.

Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer als Frühinvalider im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu qualifizieren (vgl. den vergleichbar gelagerten Sachverhalt im zitierten Urteil 9C_611/2014 E. 5.1, wo die Versicherte im erlernten Beruf als Coiffeuse behinderungsbedingt stark verlangsamt war). Dies schliesst zwar nicht unter allen Umständen aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Vorausgesetzt sind allerdings eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil 9C_820/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). So verhält es sich hier nicht. Zur Frage, wie der Entscheid für diese Lehre zustande kam, findet sich in den Akten einzig die von Dr. med. C.___ wiedergegebene Aussage der Mutter, dieser Entscheid sei eher unüberlegt und impulsiv getroffen worden (IV-Nr. 1 S. 45). Eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den Beruf als Schreiner gewählt, liegen damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht vor. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf den Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Dieser belief sich im Jahr 2013 auf CHF 77‘000.00. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 30. Altersjahr vollendet hatte, entspricht das Valideneinkommen 100 % dieser Summe (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV).

5.5       Bei einem Valideneinkommen von CHF 77‘000.00 und dem unbestrittenen Invalideneinkommen von CHF 23‘648.00 im Jahr 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 69 %, der einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis zu Recht weiterhin eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

5.6     Änderungen der Vergleichseinkommen, welche den Rentenanspruch beeinflussen und vor dem Verfügungserlass wirksam werden, sind bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Bei einer Invaliditätsbemessung nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV bedeutet dies, dass eine Anpassung des Medianlohns, welche vor dem Verfügungserlass erfolgt, zu einer neuen Invaliditätsbemessung ab dem Anpassungszeitpunkt führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 5.2 und I 108/05 vom 7. Juni 2005 E. 5).

Auf den 1. Januar 2015 wurde der für die Invaliditätsbemessung bei Frühinvaliden massgebende Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV) von CHF 77‘000.00 auf CHF 82‘500.00 erhöht (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 329). Dementsprechend ist ab diesem Datum eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Wird das Invalideneinkommen von CHF 23‘648.00 der allgemeinen Nominallohnentwicklung bei Männern von 2013 bis 2015 angepasst (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle 1.1.10: Index 2013 = 102.5; Index 2015 = 103.5), resultiert ein Betrag von CHF 23‘879.00. Dieser Verdienst führt verglichen mit dem Validenlohn von CHF 82‘500.00 zu einem Invaliditätsgrad von 71 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insofern im Sinne einer teilweisen Gutheissung als begründet, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die beantragte ganze Rente zuzusprechen ist. Dagegen ist die Beschwerde insofern unbegründet und abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2014 eine ganze Rente (anstelle der verfügten Dreiviertelsrente) zuzusprechen, und soweit er beantragt, der Rentenbetrag sei bereits ab 1. April 2010 (und nicht erst ab 1. September 2013) nach Massgabe von Art. 37 Abs. 2 IVG festzusetzen.

6.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente rechtfertigt sich in der Regel keine Reduktion der Parteientschädigung, wenn dem Beschwerdeführer nicht die beantragte, aber eine höhere als die verfügte Rentenabstufung zugesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn der geltend gemachte Anspruch – wie hier – für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 9. Januar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Beschwerde in Bezug auf die Rentenhöhe nur bezogen auf die Zeit ab 1. Januar 2015 gutgeheissen wird, rechtfertigt daher keine Reduktion der Parteientschädigung. Eine solche ist jedoch vorzunehmen, soweit der Prozessaufwand durch die Frage beeinflusst wurde, ob (bezogen auf den Zeitpunkt der Wiedererwägung) ein ahv-analoger oder ein iv-spezifischer Gesichtspunkt vorliege. Es erscheint als angemessen, die Parteientschädigung unter diesem Aspekt um einen Viertel zu kürzen.

Der Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 26 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint im Quervergleich als sehr hoch: Es stellten sich zwar etwas ungewöhnliche und nicht einfache Rechtsfragen. Zudem führte die nicht durch den Beschwerdeführer zu verantwortende, irrtümliche Zustellung der für die Ausgleichskasse bestimmten Mitteilung (vgl. E. I. 6 hiervor) zu einem zusätzlichen Aufwand. Der relevante Sachverhalt war aber nicht übermässig komplex und die Akten weisen ungefähr den «üblichen» Umfang auf. Zudem war der Vertreter schon im Verwaltungsverfahren mandatiert und konnte somit auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen. Ein Teil der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente findet sich denn auch bereits in den früheren Rechtsschriften. Unter Berücksichtigung der leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache und der verfahrensmässigen Weiterungen erscheint ein Aufwand von 18 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung der Kürzung um einen Viertel bemisst sich die Parteientschädigung nach einem Aufwand von 13.5 Stunden. Bei den geltend gemachten Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (statt CHF 1.00) einzusetzen, so dass ein Betrag von CHF 81.80 (79 Kopien à CHF 0.50 plus sonstige Auslagen CHF 42.30) resultiert. Die Auslagen sind nicht zu kürzen, da ihre Höhe durch das teilweise Unterliegen kaum beeinflusst wurde. Die Parteientschädigung beläuft sich somit auf CHF 3‘004.35 (13.5 x CHF 200.00 + CHF 81.80 + 8 % Mehrwertsteuer).

6.2     Die Gerichtskosten von CHF 600.00 sind entsprechend dem erwähnten Kostenverteiler zu einem Viertel, also CHF 150.00, dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln, also CHF 450.00, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind CHF 450.00 des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen vom 4. Januar 2016 und 1. Februar 2016 werden dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen wird.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘004.35 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

5.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen. Die übrigen CHF 450.00 des geleisteten Kostenvorschusses werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Herzig

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 bestätigt.

VSBES.2015.251 — Solothurn Versicherungsgericht 22.09.2016 VSBES.2015.251 — Swissrulings