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Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2016 VSBES.2015.235

6. Dezember 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,495 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 6. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 13. August 1996 zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-Nr. [IV-St. Beleg Nr.] 5.5). Dazu hielt der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 12. August 1997 (IV-Nr. 5.4, S. 1) fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit, eine Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen Zügen (ICD-10 F. 60.2) sowie eine sekundäre Suchtproblematik. Seine Arbeitsfähigkeit übersteige bestimmt nicht 5 - 10 %. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 1998 (IV-Nr. 5.1, S. 5) mit Wirkung ab 1. November 1996 eine ganze Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, zu.

1.2     Die von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren vom 31. August 2000 (IV-Nr. 5.5) sowie 3. August 2005 (IV-Nr. 10) führten jeweils zur Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (IV-Nrn. 15.2 und 17).

2.      

2.1     Am 13. Juli 2012 hob die Beschwerdegegnerin ein weiteres Revisionsverfahren an (IV-Nr. 23) und veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 33). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 mit, dem Gutachten von Dr. med. C.___ könne entnommen werden, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung verbessert habe, weshalb der Rentenanspruch voraussichtlich herabgesetzt bzw. aufgehoben werde. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bzw. langjährigen Rentenbezugs habe er jedoch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. In der Folge fanden Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin betreffend Eingliederungsmassnahmen statt.

2.2     Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 (IV-Nr. 64) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ein von ihm veranlasstes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (IV-Nr. 64, S. 5 ff.). Darin kam Dr. med. D.___ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit 1995 zu 100 % arbeitsunfähig.

2.3     Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2015 (IV-Nr. 68) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als Entscheid in Aussicht, die Rentenzusprache werde in Wiedererwägung gezogen und die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. März 2015 (IV-Nr. 72) Einwände erheben und weitere Unterlagen einreichen.

Mit Verfügung vom 13. August 2015 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin die Rente mit der Begründung der Wiedererwägung nach Massgabe von Art. 53 ATSG (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. März 1998) ein.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14. September 2015 fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2015 sei aufzuheben.

2.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

U.K.u.E.F.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2015 (A.S. 48 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 (A.S. 53 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.      

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4     Der Versicherungsträger kann im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3     Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.4     Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

3.5     Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Nach der Rechtsprechung lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Bei Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

4.       Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. März 1998 und damit die ganze Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 

4.1     Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dem ursprünglichen Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin habe der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 zugrunde gelegen. Darin habe dieser eine dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen Zügen; sekundäre Suchtproblematik, differentialdiagnostisch schizoaffektive Psychose mit paranoider Symptomatik diagnostiziert. Als ICD-10-Code habe Dr. med. B.___ seiner Diagnose jenen von ICD-10 F.60.2 zugrunde gelegt. Unter lCD-10 F.60.2 werde die dissoziale Persönlichkeitsstörung kodifiziert. Im Beiblatt zu seinem Bericht habe er sich ausführlich zu den psychopathologischen Befunden und den vorliegenden Beschwerden geäussert, seine Diagnose begründet sowie auf eine 90 - 95%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit geschlossen. Der Einschätzung von Dr. med. B.___ hätten neben seiner eigenen Befunderhebung auch der Austrittsbericht des Chefarztes Dr. med. E.___ der F.___ zugrunde gelegen, der stimmig zur eigenen Einschätzung gewesen sei. Auf den stationären Aufenthalt in der Klinik sei im Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 ausdrücklich Bezug genommen worden. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung habe die Beschwerdegegnerin damit den damals bei Rentenzusprachen geltenden Standards entsprochen und einen zulässigen Ermessensentscheid getroffen. So sei es gang und gäbe gewesen, Renten gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte (gar der behandelnden Allgemeinmediziner, und erst Recht der behandelnden Fachärzte) zuzusprechen. Eine Begutachtung sei damals in den seltensten Fällen angeordnet worden. Eine Wiederwägung der Verfügung vom 5. März 1998 verbiete sich klarerweise.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin Ansicht, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, habe in seinem Arztbericht vom 26. Oktober 1996 festgehalten, dass der Beschwerdeführer demonstrativ abweisend in seinem Sprechzimmer gesessen sei und selber kaum gesprochen habe. Bezüglich der Diagnose Depression kämen Zweifel auf. Sein Verhalten sei nicht typisch für eine Depression gewesen. Nach telefonischem Kontakt mit seinem Psychiater Dr. med. B.___ sei festgestellt worden, dass keine regelmässige Behandlung erfolgt sei. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu begründen gewesen. Sodann hätte im Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 klarer herausgearbeitet werden müssen, worunter der Versicherte eigentlich gelitten habe und ob er tatsächlich an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe und ob es möglich gewesen wäre, berufliche Massnahmen durchzuführen. Unter Alkoholkonsum könne aggressives Verhalten auftreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen ausgeführt worden sei, es bestehe keine primäre Aggressivität, hingegen ein eindeutiger Infantilismus. So habe doch eine normale Entwicklung mit Arbeitsfähigkeit und Familiengründung über 15 Jahre bestanden. Im Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten der Beschwerdegegnerin kaum Arztberichte vorgelegen. Der Bericht von Dr. med. B.___ alleine überzeuge nicht. Einerseits werde von einer seit Jahren bestehenden Krankheit geschrieben, dabei habe der Beschwerdeführer bis vor kurzem problemlos «funktioniert» und ein unauffälliges und normales Leben geführt mit jahrelanger beruflicher Tätigkeit und Aufbau einer Familie. Da sei es also eher nicht wahrscheinlich, dass der Versicherte an einer Störung der Persönlichkeit oder einer Entwurzelungsproblematik leide. Selbst wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorgelegen hätte, wäre dessen Relevanz mangels einer Chronifizierung zu verneinen, weil durch entsprechende Behandlung (sowohl therapeutisch als auch medikamentös) eine Verbesserung der Beschwerden hätte erreicht werden können. Es liege also kein zu beurteilender Endzustand vor. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen. Weitere Abklärungen wären zweifellos notwendig gewesen. Eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund werde der Entscheid der Rentenzusprache in Wiedererwägung gezogen.

4.2     Stellt sich nach Erlass einer Verfügung heraus, dass diese (durch unrichtige Ermittlung oder Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage) mit einem rechtlichen Mangel behaftet ist, kann die Durchführungsstelle, die die Verfügung erlassen hat, diese in Wiedererwägung ziehen. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell überprüft worden sind.

Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2 S 414, 125 V 383 E. 6a S. 393). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3     Im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 5. März 1998 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen drei Arztberichte zur Beurteilung vor: Einerseits der vertrauensärztliche Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. Mai 1996 (IV-Nr. 5.4, S. 6), welcher zuhanden der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der H.___, erstellt wurde, sowie der Arztbericht von Dr. med. G.___ vom 26. Oktober 1996 (IV-Nr. 5.4, S. 4) zuhanden der Beschwerdegegnerin, andererseits der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 (IV-Nr. 5.4, S. 1). 

Der Allgemeinmediziner Dr. med. G.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 1996 fest, der Beschwerdeführer sei demonstrativ abweisend in seinem Sprechzimmer gesessen und habe kaum selber gesprochen. Den eigentlichen Grund seiner Arbeitsunfähigkeit könne der Beschwerdeführer selber nicht recht angeben. Seine Ehefrau gebe eine ausgesprochene Nervosität des Ehemannes an, die auch die Familie belaste. Er sei angemeldet für eine stationäre Behandlung, wisse aber nicht wo. Die körperliche Untersuchung ergebe überhaupt keine krankhaften Befunde. Bezüglich der Diagnose «Depression» habe Dr. med. G.___ gewisse Zweifel, wenigstens sei das Verhalten des Patienten nicht gerade typisch für eine Depression. Bei Nachfrage nach weiteren Problemen habe die Ehefrau einen im Dezember erfolgten Privatkonkurs angegeben. Dr. med. G.___ habe mit dem Psychiater  Dr. med. B.___ sowie dem Hausarzt Dr. med. I.___ telefonisch Kontakt aufgenommen. Es scheine, dass keine regelmässige Behandlung erfolgt sei. Es sei wohl eine stationäre Behandlung geplant. Der Hausarzt gebe an, dass er die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr auf Druck des Beschwerdeführers gemacht habe, da er angenommen habe, dieser werde regelmässig beim Psychiater behandelt. Gemäss Dr. med. G.___ bestehe von körperlicher Seite her sicher kein Grund zur Arbeitsunfähigkeit. Da die medikamentöse Behandlung offenbar keine Besserung gezeigt habe und eine Gesprächstherapie beim fremdsprachigen Patienten wohl aussichtslos sei, sollte raschmöglichst eine stationäre Behandlung eingeleitet werden. Sodann gab Dr. med. G.___ in seinem Arztbericht vom 26. Oktober 1996 ergänzend an, er könne keine Diagnose einsetzen. Diese müsste beim Hausarzt Dr. med. I.___, beim seinerzeit behandelnden Psychiater Dr. med. B.___ oder allenfalls in der Klinik F.___ nachgefragt werden. Er habe den Patienten lediglich vertrauensärztlich im Auftrag der Firma H.___ wegen längerer Arbeitsunfähigkeit untersucht, sonst aber nie gesehen.

Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 12. August 1997 folgende Diagnosen: «Dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen Zügen (ICD-10 F.60.2), sekundäre Suchtproblematik (v.a. Aethylalkohol), DD: schizoaffaktive Psychose mit paranoischer Symptomatik.» Zur Begründung führt Dr. med. B.___ aus, seit Jahren bestünden persistierende Spannungszustände mit erhöhter Reizbarkeit, aggressiven Ausbrüchen und zeitweiliger Suizidalität. Der Beschwerdeführer sei in keiner Hinsicht psychisch belastbar. Bei den geringsten Leistungsanforderungen gerate er in einen psychogenen Ausnahmezustand. Seine Verantwortung gegenüber seinen zwei Kindern nehme er praktisch überhaupt nicht wahr. Die anamnestischen Angaben seien zum Teil lückenhaft und ungenau, dies wegen mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Schon aus diesem Grund sei es auch nie möglich gewesen, eine tiefergehende Psychotherapie mit dem Patienten durchzuführen. Auf Antidepressiva habe der Patient psychopathologisch nicht mit einer Verbesserung reagiert. Hingegen lasse sich mit Fluanxol eine leichte Stabilisierung des psychischen Zustandes erreichen. Er werde von seiner Ehefrau gleichsam bemuttert. Sie befasse sich auch mit den finanziellen Angelegenheiten, dazu sei sie eine praktisch alleinerziehende Mutter. Es sei nicht möglich, beim Patienten berufliche Massnahmen durchzuführen. Er sei völlig unangepasst. Auch in einer geschützten Werkstatt sei er nicht fähig, auch für kürzere Zeit, einer Arbeit nachzugehen. Es bestünden erhebliche Konzentrationsstörungen, dazu eine komplette Stressintoleranz. Nicht einmal in der psychiatrischen Klinik habe er beschäftigt werden oder in einen strukturierten Rahmen integriert werden können. Er sei dort durch eine erhöhte Aggressivität aufgefallen. Er neige auch zu Gewalttätigkeiten. Dies vor allem durch seine Hilflosigkeit bedingt im Zusammenhang mit einem ausgeprägten Minderwertigkeitskomplex. In dem Sinne bestehe beim Beschwerdeführer nicht eine primäre Aggressivität, hingegen ein eindeutiger lnfantilismus, der sich in der ehelichen Konstellation noch verstärke. Arbeitstherapeutische Massnahmen fruchteten im Hinblick auf eine berufliche/soziale Integration ebenfalls nicht und seien zum Scheitern verurteilt. Wegen einer Claustrophobie könne er sich nur wenige Minuten in geschlossenen Räumen aufhalten. Es bestehe eine nomadenhafte, unstete Persönlichkeitscharakteristik; ohne seine Ehefrau drohe er vollends zu verwahrlosen. Seine Arbeitsfähigkeit übersteige bestimmt nicht 5 bis 10 %.

3.4     Nach heutigen Massstäben lassen die von Dr. med. B.___ aus psychiatrischer Sicht hauptsächlich erhobenen Diagnosen (Dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, konfliktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit; Entwurzelungssymptomatik mit depressiv-dysphorischen Zügen [ICD-10 F.60.2]) nicht ohne weiteres auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen. Indes sind für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht die genauen Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.). Die gesamten Umstände, namentlich die Tatsache, dass bereits eine stationäre psychiatrische Behandlung in der F.___ stattgefunden hatte und die therapeutischen Bemühungen offenbar weitgehend erfolglos verlaufen waren, lassen die Beurteilung von Dr. med. B.___ (5 - 10%ige Arbeitsfähigkeit) und die darauf abstellende ursprüngliche Leistungszusprache vor dem massgeblichen Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am 5. März 1998 darbot, nicht als geradezu unvertretbar erscheinen. Aus heutiger Sicht wären zwar mit Sicherheit ergänzende Abklärungen angebracht gewesen. Ob die ursprüngliche Leistungszusprechung zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war, muss jedoch anhand der Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung beurteilt werden. Auch die Beurteilung der Frage, ob nach Lage der Akten weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen wären, darf nicht aufgrund der heute massgebenden Anforderungen erfolgen. Es ist in diesem Zusammenhang gerichtsnotorisch, dass im Jahr 1998 die Abklärungsdichte generell sehr viel geringer war. Dass eine Rente allein gestützt auf kurz gefasste Berichte der behandelnden Ärzte zugesprochen wurde, bildete zur damaligen Zeit keine Seltenheit. Die anders lautende Stellungnahme von Dr. med. G.___ stammt nicht von einem Psychiater, so dass es sich vertreten liess, ihr geringeres Gewicht beizumessen als den Berichten von Dr. med. B.___. Wenn die medizinischen Grundlagen aus heutiger Sicht nicht mehr genügen würden und wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Gutachten von Dr. med. C.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt, rechtfertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung. Damit ist die Rentenverfügung vom 5. März 1998 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren Wiedererwägung ausgeschlossen.

Die Wiedererwägungsvoraussetzungen sind aufgrund der damals vorliegenden Akten zu beurteilen. Selbst wenn man jedoch den nachträglich eingereichten Bericht der F.___ vom 30. Mai 1996 (IV-Nr. 77, S. 6) mit berücksichtigt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn dieser Bericht enthält im Vergleich zu demjenigen von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 (IV-Nr. 77, S. 3), auf welchen die Beschwerdegegnerin beim ursprünglichen Rentenentscheid im Wesentlichen abstellte, keine wesentlichen und neuen Erkenntnisse. Dem Bericht der F.___ vom 30. Mai 1996 lässt sich im Wesentlichen entnehmen, der Beschwerdeführer sei sehr reizbar und gefährlich, es bestehe ein gestörter affektiver Rapport, er sei nicht in gruppentherapeutische Settings einbindbar und sei hintergründig depressiv-ratlos. Als Diagnosen wurden eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und Entwurzelungsproblematik mit depressiv-dysphorischen Zügen gestellt. Der Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 enthält sodann folgende Ausführungen zum Beschwerdeführer: Er leide unter Spannungszuständen und es bestehe eine erhöhte Reizbarkeit, er neige zu Gewalttätigkeiten und erhöhter Aggressivität, er weise eine nomadenhafte und unstete Persönlichkeitscharakteristik auf. Die von Dr. med. B.___ erhobenen Diagnosen decken sich zudem mit den Diagnosen aus dem vorgenannten Bericht der F.___. Damit wäre eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch im Lichte des Berichtes der F.___ vom 30. Mai 1996 zu verneinen.

4.       Damit ist im Weiteren zu prüfen, ob sich eine Aufhebung der Rente durch eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG rechtfertigt.

4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 5. März 1998 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Aufhebungsverfügung vom 13. August 2015 (Urteil des ehemaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

4.3     Über den Verlauf des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nach der Rentenzusprache durch die Verfügung vom 5. März 1998 enthalten die Akten die folgenden Angaben:

4.3.1  Dr. med. B.___ diagnostiziert in seinem Zwischenbericht vom 30. Mai 2001 (IV-Nr. 15.4) eine dissoziale Grundstörung bei infantiler, unreifer, kontaktunfähiger und impulsiver Persönlichkeit sowie eine Entwurzelungssymptomatik mit depressiv dysphorischen Zügen. Die letzte Kontrolle habe am 4. Dezember 2000 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei psychisch behindert, die Suchtproblematik habe sich vermindert. Seit 4. Dezember 1995 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

4.3.2  Am 29. Mai 2006 berichtete Dr. med. B.___ (IV-Nr. 16), der Zustand sei stationär. Es bestehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (infantil, konfliktunfähig, impulsiv) und eine Entwurzelungsproblematik mit depressiv-dysphorischen Zügen. Vom 9. November 2004 bis 23. November 2005 sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur ärztlichen Konsultation erschienen. Eine erneute Konsultation habe am 28. März 2006 stattgefunden. Der Beschwerdeführer lebe neuerdings getrennt von seiner Familie. Es bestehe ein relativ stabiler Zustand auf tiefem Niveau mit psychischer Behinderung. Der Beschwerdeführer sei überhaupt nicht belastbar, nicht teamfähig. Er entziehe sich jeglicher Verantwortung, auch für seine Familie. Er könne sich nicht auf eine Tätigkeit konzentrieren und lebe wie ein Kleinkind in den Tag hinein. Immerhin sei er seit dem letzten Bericht nicht mehr durch Gewalttätigkeit aufgefallen. Es handle sich weiterhin um eine ruhelose, unstete Persönlichkeit. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einer geschützten Werkstatt beschäftigt werden. Er sei seit 4. Dezember 1995 zu 100 % arbeitsunfähig. Befund und Verlauf seien unverändert. Es sei keine Persönlichkeitsentwicklung erkennbar. Immerhin seien keine Gewaltausbrüche und Verstösse gegen das SVG mehr erkennbar. Andererseits seien keine Ressourcen feststellbar, die eine berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würden. Es finde eine Stütztherapie statt, es sei eine Sitzung alle drei Monate vorgesehen. Die Prognose sei unverändert schlecht.

4.3.3  Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. med. C.___ gibt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2013 (IV-Nr. 33) zunächst die relevanten Vorakten wieder. Es folgen die Angaben des Beschwerdeführers und die Anamnese. Anschliessend beschreibt der Gutachter den psychischen Befund, der anlässlich der Exploration vom 29. April 2013 erhoben wurde. In der Beurteilung führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer falle auf durch ein Verhalten, das als sehr zurückhaltend und in der Bereitschaft zur Mitwirkung eingeschränkt zu beschreiben sei. Er sei allerdings nicht aufgefallen wie ein Mensch mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung, nicht durch eine spezifische Symptomatik, sondern durch einen gepflegten Zustand, so dass insgesamt ein Bild entstanden sei, das klar nicht auf das Vorliegen einer eigenständigen primär psychischen Störung von Krankheitswert, die nach ICD-10 zu codieren wäre, hingewiesen habe. Die vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe nicht nachvollzogen werden können, nicht nur aus dem Argument heraus, dass der Beschwerdeführer ja über annähernd 15 Jahre eine normale Entwicklung in Familie und Beruf gehabt habe, sondern auch, da das aktuelle Verhalten über einen Zeitraum von annähernd zwei Stunden zwar gezielt darauf hingewirkt habe, möglichst in der Explorationssituation der Begutachtung nicht allzu vielen Angaben über sich selbst zu machen, andererseits doch zu erscheinen, formal der Mitwirkungspflicht nachzukommen und am Gespräch teilzunehmen, soweit unauffällig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers er habe einige neue Freunde, er gehe einigen Aktivitäten in [...] nach, er besuche auch seine Schwester oder er gehe spazieren, aber er versorge auch seinen Haushalt und habe einen verschobenen Schlaf-Wachrhythmus, seien nicht geeignet, eine spezifische Persönlichkeitsstörung auszuweisen. Hier müsse vielmehr angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Leben in [...] sehr gut eingerichtet habe, wenn er z.B. angegeben habe, sein Sohn habe geheiratet, er sei auch bei der Hochzeit gewesen, dieser habe ihm das Auto, einen Smart, angeschafft. Unklar geblieben sei die wiederholte Aussage des Beschwerdeführers, sein Leben sei zerstört durch die ehemalige Ehefrau und die Trennung. Es müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer eine tiefe Kränkung erlitten habe, als sich die Ehefrau vor Jahren von ihm getrennt habe und offensichtlich auch eine neue partnerschaftliche Beziehung eingegangen sei, was eventuell seiner kulturellen Idee von Familienzusammenhang widersprochen habe. Eine krankheitswertige Störung habe sich daraus jedoch nicht ableiten lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht vollumfänglich nachvollziehbar erschienen, es habe sich keinerlei Skurrilität beobachten lassen wie bei einer psychotischen Erkrankung. Auch für Denkstörungen habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Somit ergebe sich, dass keine psychiatrische Erkrankung zu benennen sei, die gemäss ICD-10 zu codieren wäre und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nachhaltig und andauernd um 10 % oder mehr beeinträchtigen würde. Eine solche Störung könne weder aus der aktuellen Untersuchung abgeleitet noch in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer müsse demnach konsequenterweise trotz der inzwischen mehr als 15 Jahre anhaltenden Dekonditionierung als medizinisch-theoretisch arbeitsfähig betrachtet werden. Im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 1996 auszugehen sei, sei festzuhalten, dass sich immerhin die angegebene «Suchtproblematik» und eine eventuell 1995 damit einhergehende mangelhafte Pflege und «Verwahrlosung» sich soweit gebessert hätten, dass nun keine Beeinträchtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens mehr daraus abfolgen dürften. Anderweitige psychische Störungen oder ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden hätten für keinen Zeitpunkt nachvollzogen werden können.

4.3.4  Das durch den Beschwerdeführer eingeholte Privatgutachten von Dr. med. D.___ vom 4. Februar 2014 (IV-Nr. 64 S. 5 ff.) enthält zunächst eine ausführliche Wiedergabe der Vorakten. Anschliessend beantwortet der Gutachter einen ihm offenbar unterbreiteten Fragekatalog. Dieser beginnt mit der Anamnese. Bei der folgenden Beschreibung der Psychostatus führt Dr. med. D.___ aus, das Führen des Gesprächs bedinge für den Beschwerdeführer «ein enormes Beherrschen sich selbst». Die Fragen seien oft derart unangenehm für ihn, dass er am liebsten das Sprechzimmer verlassen würde. Da er sich dies nicht erlaube, sondern nur verbalisiere, finde er den Ausweg in dissoziative Zustände. Bedingt durch die Befragung komme es zu ausgeprägter Müdigkeit, Abfall der Konzentration mit häufigem Vorbeireden. Nach 90-minütiger Konsultation komme es zu einer ausgeprägten geistigen und körperlichen Erschöpfung. Zudem stellten sich stechende, ziehende Muskelschmerzen im ganzen Körper ein sowie auch abdominal Schmerzen. Nebst den kognitiven Defiziten mit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen fänden sich auch formale Denkstörungen wie Einengung auf die aktuelle Lebenssituation, blockierte Gedankengänge und häufiges Vorbeireden, je länger das Gespräch dauere. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Wahnideen könnten nicht eruiert werden. Ein affektiver Rapport könne nicht hergestellt werden. Es bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber anderen Menschen, ein ausgeprägtes Gedankenkreisen und Grübeln. Es sei davon auszugehen, dass «bei grosser Intensität dieser zum Schutz vor einer Retraumatisierung der Beschwerdeführer dissoziiert». Es bestünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen sowie nachts Albträume, in denen er oft geschlagen werde. Danach suche er die gesamte Wohnung ab, um sicher sein zu können, dass niemand in der Wohnung sei. Es bestünden Schuld- und Schamgefühle, eine ausgeprägte innere Leere, eine ausgeprägte Selbstwertstörung und Identitätsstörung, ein aggressives, impulsives Verhalten in Konfliktsituationen, eine feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber, ein sozialer Rückzug, ein chronisches Gefühl von Nervosität bei ständigem Eindruck, bedroht zu sein, eine zunehmende Selbstentfremdung, Todeswünsche und eine chronisch latente Suizidalität. Die Beurteilung anhand der Hamilton Depressionsskala ergebe ein Score von 28 Punkten. Zu diagnostizieren seien eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Stanzerei als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit 1995 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Differenz zum Gutachten von Dr. med. C.___ erkläre sich dadurch, dass es diesem nicht gelungen sei, mit dem Beschwerdeführer in den notwendigen Kontakt zu treten. Zudem habe Dr. med. C.___ die Biographie des Beschwerdeführers mit mehrfacher schwerer Traumatisierung in der Kindheit bzw. Adoleszenz sowie mit auffälligen Persönlichkeitsmerkmalen, die sich bereits in der Adoleszenz gezeigt hätten, nicht hinreichend berücksichtigt. Weiter sei Dr. med. C.___ zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg unauffällig arbeitsfähig gewesen sei. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber ihm, Dr. med. D.___, sei es jedoch regelmässig zu Konflikten und kurzen Absenzen gekommen, welche durch die Persönlichkeitsstörung bedingt gewesen seien, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Konflikte anders anzugehen.

4.3.5  Dr. med. B.___ stellt in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (infantiler, konfliktunfähiger, impulsiver Art) bei einer Entwurzelungssymptomatik mit hypomanischen und depressiven Episoden (ICD-10 F60.2) oder als Differentialdiagnose «Cyclothymia (affektive Persönlichkeitsstörung) ICD-10 F34.0». Die Entwurzelung sei auch durch die Rückkehr der Eltern und Brüder in die Türkei erfolgt. Zur Anamnese führt Dr. med. B.___ aus, im Jahr 1995 sei es zu einem Ausbruch der Mischpsychose mit Verlust der Arbeitsfähigkeit gekommen. Es habe hypomanische Phasen mit Spielsucht, aggressiven Ausbrüchen und Suiziddrohungen gegeben. Im Mai 1996 sei der Beschwerdeführer in der F.___ hospitalisiert gewesen. Bereits damals sei vom früheren Chefarzt Dr. med. E.___ in der gemeinsamen Untersuchung die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, Entwurzelungssymptomatik  mit depressiv dysphorischen Zügen gestellt worden. Als Befunde nennt Dr. med. B.___ einen unsteten, zeitweise depressiv dysphorischen Patienten, der zeitweilig hypomanisch, dann wieder verzweifelt sei, immer wieder mit Suizidideen, Insomnia, und völlig und dauernd resigniert habe. Als Differentialdiagnose nennt der Arzt eine Cyclothymie mit depressiven und hypomanischen Episoden, auch als schizoaffektive Phase imponierend. Beim psychopathologischen Verlauf könne nicht von einer negativen Dekonditionierung gesprochen werden, habe doch schon Dr. med. E.___ im Jahr 1996 eine schwerwiegende psychische Erkrankung diagnostiziert. Momentan bestehe eine Stabilisierung auf relativ tiefem Niveau, Vita Minima. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Zweischichtbetrieb betrage höchstens 0 - 5 %. Es bestehe eine durchgehende Leistungseinschränkung, der Beschwerdeführer sei gar nicht teamfähig. Er sei nicht einmal in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig. Auch eine leidensadaptierte Tätigkeit könne er nicht ausüben. Die Arbeitsunfähigkeit von nahezu 100 % bestehe seit Ausbruch der Krankheit 1995 praktisch durchgehend. Es hätten nie Ansätze zu mehr beruflicher Leistungsfähigkeit bestanden. Der Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer Sicht seit 15. Januar 1999 praktisch gleich geblieben. Der Psychostatus habe sich auf einem tiefen strukturellen Niveau etwas stabilisiert.

4.4     Das Administrativgutachten von Dr. med. C.___ basiert auf materiell vollständigen Vorakten. Der Bericht der F.___ vom 30. Mai 1996 (IV-Nr. 77 S. 6 f.) lag dem Gutachter zwar nicht vor, er enthält aber keine wesentlichen Informationen, welche sich nicht bereits aus den übrigen Unterlagen ergeben hätten. Dr. med. C.___ hat den Beschwerdeführer persönlich untersucht. Der Experte legt dar, aus welchen Feststellungen (Vorakten, Angaben des Beschwerdeführers und Untersuchungsbefunde) er welche Schlussfolgerungen zieht. Auf dieser Basis gelangt er zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar begründet werden. Das Gutachten enthält keine erkennbaren Fehler und keine inneren Widersprüche. Die Expertise von Dr. med. C.___ wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich gerecht.

Zur im vorliegenden Zusammenhang primär interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. März 1998 erheblich verändert habe, lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrische Erkrankung bestanden habe, welche gemäss ICD-10 zu codieren wäre und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nachhaltig und andauernd um 10 % oder mehr beeinträchtigt hätten. Mit anderen Worten geht Dr. med. C.___ von einer im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit aus. Er fügt an, die angegebene «Suchtproblematik» und eine eventuell 1995 damit einhergehende mangelhafte Pflege und «Verwahrlosung» hätten sich gebessert, während anderweitige psychische Störungen oder ein andauernder psychischer Gesundheitsschaden für keinen Zeitpunkt nachvollzogen werden könnten. Auch diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, eine erhebliche und anspruchsrelevante Veränderung zu begründen. Einerseits ist eine Suchtproblematik, welche nicht die Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden bildet und auch keinen solchen bewirkt hat, nicht invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Daher hat auch der Wegfall einer solchen Problematik keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Hier ist von dieser Konstellation auszugehen, bestand doch gemäss der beweiswertigen Beurteilung von Dr. med. C.___ nie eine psychische Erkrankung. Es kommt hinzu, dass eine Suchtproblematik bei der seinerzeitigen Rentenzusprechung keine relevante Rolle spielte. Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. August 1997 wird die erwähnte psychiatrische Diagnose gestellt (vgl. E. II. 3.3 und 3.4 hiervor) und eine sekundäre Suchtproblematik (v.a. Aethylalkohol) erwähnt. Bei der Befundbeschreibung und der Beantwortung der Fragen nimmt Dr. med. B.___ aber nicht auf die Sucht Bezug. Diese war somit für die Anspruchsbeurteilung nicht von Bedeutung. Dr. med. B.___ berichtete denn auch am 30. Mai 2001 trotz der verminderten Suchtproblematik über einen unveränderten Zustand (IV-Nr. 15.4). Eine anderweitige Verbesserung lässt sich aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C.___, wie bereits erwähnt, nicht ableiten. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen enthalten keine entsprechenden Hinweise. Dr. med. B.___ geht in seinem aktuellen Bericht vom 12. Mai 2015 (E. II. 4.3.5) von einer unveränderten Situation mit weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Bericht wird zwar ebenso wie die früheren Berichte dieses Arztes den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 3.2 hiervor) nicht gerecht. Ihm kommt aber für die Beurteilung einer Veränderung trotzdem eine gewisse Aussagekraft zu, weil Dr. med. B.___ sowohl die damalige als auch die aktuelle Situation und den zwischenzeitlichen Verlauf aus eigener Anschauung einschätzen kann. Dem Privatgutachten von Dr. med. D.___ (E. II. 4.3.4 hiervor) lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine erhebliche Veränderung stattgefunden hätte. Dieses Gutachten enthält zwar keine nachvollziehbare Herleitung der Diagnosen und der Aussage zur Arbeitsfähigkeit. Zudem fehlt es an einer erkennbaren Unterscheidung und Abgrenzung zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den – auf deren kritischer Würdigung beruhenden – Feststellungen des Gutachters. Dieser liefert auch keine Erklärung dafür, wie sich die durch ihn attestierte, ausserordentlich schwere psychische Störung mit der geringen Intensität der Behandlung vereinbaren lässt. Das Privatgutachten bildet damit für sich allein genommen keine taugliche Basis für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Es stützt aber die aus den übrigen Unterlagen abzuleitende Schlussfolgerung, der relevante medizinische Sachverhalt habe sich im Vergleich zur Rentenzusprechung nicht erheblich verändert. Andere medizinische Unterlagen, welche das Gegenteil nahelegen würden, existieren nicht.

4.5     Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich der medizinische Sachverhalt zwischen dem Erlass der Verfügung vom 5. März 1998 und der Revisionsverfügung vom 13. August 2015 nicht erheblich verändert hat. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ entspricht, wie sich den eigenen Ausführungen des Gutachters entnehmen lässt, einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. Die Einschätzung, es habe keine erhebliche Veränderung stattgefunden, wird durch die übrigen medizinischen Unterlagen, namentlich die Berichte von Dr. med. B.___ und das Privatgutachten von Dr. med. D.___, gestützt. Damit liegen zu diesen Fragen hinreichende ärztliche Feststellungen vor. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht ausgewiesen. Damit bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3‘553.10 festzusetzen (12.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 82.40 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den aufgeführten Orientierungskopien an den Klienten (vom 2. Oktober, 2. November, 26. November, 16. Dezember 2015 und 6. Januar 2016) sowie der eingereichten Kostennote vom 8. Januar 2016 um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Ebenfalls nicht separat vergütet wird das Studium der Verfügungen des Versicherungsgerichts, welche selten komplex ausfallen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. August 2015 aufgehoben.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘553.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2015.235 — Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2016 VSBES.2015.235 — Swissrulings