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Solothurn Versicherungsgericht 28.09.2016 VSBES.2015.221

28. September 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·7,327 Wörter·~37 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 28. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Wapf, Rechtspraktikantin

In Sachen

A.___ vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

Visana Versicherungen AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Die 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. April 2013 bei der B.___, als medizinisch-technische Radiologieassistentin angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Akten [Visana-Nr.] 001) wurde der Beschwerdegegnerin gemeldet, die Beschwerdeführerin habe sich am 28. Januar 2015 das linke Knie verdreht, als sie sich beim Röntgen eines Patienten kniend nach links drehen wollte. Es bestand der Verdacht auf einen Meniskusriss (Visana-Nr. 001). Die Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher aufgrund der durchgeführten MRT (Visana-Nr. 009) einen Korbhenkelriss medianer Meniskus diagnostizierte und eine Überweisung an Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, veranlasste (Visana-Nr. 010). Prof. Dr. med. D.___ diagnostizierte noch am selben Tag eine Knieblockade links mit interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniskus und führte eine Arthroskopie links mit medialer Teilmeniscectomie durch (Visana-Nr. 007). Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich beim Arbeiten in der Hocke nach links abgedreht. Dabei habe sie das linke Knie verdreht und sich den Meniskus eingeklemmt. Der Ablauf habe sich hierbei wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen (Visana-Nr. 005). Prof. Dr. med. D.___ attestierte daraufhin im Rahmen einer Untersuchung am 11. Februar 2015, vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, sowie ab dem 23. Februar 2015 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Visana-Nr. 011). Im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) führte Prof. Dr. med. D.___ zum Ereignishergang aus, dass die Versicherte während der Arbeit in leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt und dabei einen einschiessenden Schmerz im Bereich des medialen Knies verspürt habe mit anschliessender Blockade.

2.       Mit Verfügung vom 6. März 2015 (Visana-Nr. 013 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2015 mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne sowie mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung ab.

3.       Am 26. März 2015 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. März 2015 (Visana-Nr. 021 ff.) Einsprache erheben. Sie beantragte deren Aufhebung und die Neubeurteilung der gesetzlichen Ansprüche aus der Unfallversicherung, sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache.

4.       Mit Schreiben vom 17. April 2015 (Visana-Nr. 026) wies sich Herr Rechtsanwalt Thomas Biedermann als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus und verlangte die Zustellung der Akten. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. April 2015 zugestellt (Visana-Nr. 027).

5.       Am 24. April 2015 liess die Beschwerdeführerin ohne Aktenkenntnis eine Kurzbegründung der Einsprache einreichen (Visana-Nr. 028 f.) Begründet wird die Einsprache damit, dass entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 28. Januar 2015 einen Unfall im Sinne der Bestimmungen des UVG darstelle, da entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors sei vorliegend diejenige, dass die Versicherte in einer kauernden Position gewesen sei, als sie die unfallverursachende Rotationsbewegung vorgenommen habe. Aufgrund der  Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in einer kauernden Position befunden habe, sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher als wenn sie die Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte. Aus diesem Grund liege eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne der Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vor und die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht zu erbringen.

6.       Am 26. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin telefonisch eine Nachfrist bis am 12. Juni 2015 für eine allfällig ergänzende Begründung der Einsprache nach Aktenkenntnis angesetzt (Visana-Nr. 030).

7.       Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin schliesslich bestätigen, sie habe zum Schreiben vom 24. April 2015 keine Ergänzungen anzubringen und sei für eine beförderliche Bearbeitung des Dossiers dankbar (Visana-Nr. 033).

8.       Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und entzog allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen diesen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung.

9.       Mit Schreiben vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin nachfragen, ob die Beschwerdegegnerin bereit wäre, das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar 2015] als Rückfall zu bearbeiten (Visana-Nr. 052). Ihr sei in den Sinn gekommen, dass sie in ihrer Kindheit betreffend das linke Knie infolge erlittener Unfälle drei Operationen gehabt habe. Die erste sei im Jahr 1993, die zweite im Jahr 1995 und die dritte im Jahr 1997 gewesen. Die Beschwerdeführerin sei damals über ihre Eltern bei der E.___ gegen Krankheit und Unfall versichert gewesen. Die E.___ sei eine der Gründerinnen der Visana Versicherungen AG und die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Kindheit nie den Kranken- und Unfallversicherer gewechselt. Es würde sich daher sich Frage stellen, ob vorliegend nicht von einem Rückfall gesprochen werden müsse (Visana-Nr. 052).

10.     Die Beschwerdegegnerin erklärte sodann in ihrem Schreiben vom 12. August 2015 (Visana-Nr. 053), dass sie für das Ereignis vom 29. Januar 2015 [recte: 28. Januar 2015] nicht unter dem Titel «Rückfall» Leistungen erbringen könne, da die Kosten infolge von Rückfällen oder Spätfolgen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung anfallen würden, dies weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unfälle in den Jahren 1993 - 1997 nicht nach UVG versichert gewesen sei  (Visana-Nr. 053).

11.     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 lässt die Beschwerdeführerin schliesslich am 8. September 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

«

1.    Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 ist aufzuheben und es ist bezüglich der Frage, ob eine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht, ein medizinisches Gutachten anzuordnen.

2.    Eventualiter sind die Akten der Visana Versicherungen AG zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»

12.     Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Juli 2015 (A.S. 15 ff.)

13.     Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 19. November 2015 an den Rechtsbegehren und an der Begründung der Beschwerde vollumfänglich festhalten (A.S. 30 ff.).

14.     Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 10. Dezember 2015 an ihren Anträgen fest (A.S. 36 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin nicht mehr äussert (s. A.S. 40 ff.).

15.     Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reicht am 23. Dezember 2015 eine Kostennote ein, welche mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 41 ff.).

16.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]).

3.      

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgericht 8C_956/2011 E. 5.1 vom 20. Juni 2012, 8C_1021/2009 E. 4.2 vom 3. November 2010, 8C_101/2010 E. 4.1 vom 3. Mai 2010, 9C_167/2009 E. 3.1 vom 28. Mai 2009).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis-führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts  8C_271/2012 E. 3.3 vom 17. Juli 2012).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2010 E. 2.1 vom 8. Juni 2010). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 7. Juli 2015 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, 3. Auflage, Genf 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1     Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin (A.S. 8 ff.) habe sie am 28. Januar 2015 an ihrem Arbeitsplatz in der B.___ in Biel als medizinisch-technische Radiologin gearbeitet. Während eines Röntgenvorganges habe die Beschwerdeführerin in die Hocke gehen und sich nach links abdrehen müssen. Dabei habe sie einen einschiessenden Schmerz im Bereich des medialen Knies erlitten. Das Strecken des Knies sei ihr unmöglich gewesen und sie sei aufgrund dessen noch am selben Tag von Prof. Dr. med. D.___ am Meniskus operiert worden (A.S. 8). Prof. Dr. med. D.___ habe sie dann vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 zu 100 % und ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig erklärt (vgl. auch Visana-Nr. 011). Im vorliegenden Fall müsse von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV gesprochen werden. Der äussere Faktor sei derjenige, dass sie sich in einer kauernden Position befunden habe, als sie die Rotationsbewegung vorgenommen habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich in einer kauernden Position befunden habe, sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke bedeutend höher gewesen, als wenn sie die Drehbewegung in stehender Position gemacht hätte (Visana-Nr. 029). Wenn dann noch beim Abdrehen des Oberkörpers in dieser Position die Füsse nicht mitdrehen würden um das Gleichgeweicht zu erhalten, führe dies zu einer zusätzlichen Belastung der Knie (A.S. 32). Hierbei sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden Rotationsbewegung der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). Beim Ereignis vom 28. Januar 2015 könne es sich daher nicht um eine «normale physiologische Beanspruchung» des Körpers handeln, denn der äussere Faktor im Sinne eines gesteigerten Schädigungspotentials habe zum Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen (A.S. 32). Das Abdrehen in einer solchen Körperposition stelle eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage für die Bänder und Muskeln am Knie, sowie für den Meniskus dar, womit vorliegend eine aussergewöhnliche Bewegung der Verletzung vorausgegangen sei (A.S. 32). Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren auf das Schreiben vom 29. Juli 2015 von Prof. Dr. med. D.___ (Visana-Nr. 050 f.) hin, wonach vorliegend durch einen Fachspezialisten eine Beurteilung vorgenommen werden müsse, ob es sich beim Ereignis vom 28. Januar 2015 um ein unfallähnliches Ereignis handle oder nicht. So sei es gemäss Prof. Dr. med. D.___ völlig unerklärlich, wie beim vorliegenden Fall eine Krankheitsursache angenommen werde könne. Schliesslich seien in den letzten Jahrzehnten von den Versicherern Knieblockaden mit frischen Korbhenkelläsionen immer als versichertes Ereignis akzeptiert worden (A.S. 10).

4.2     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass allein der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Rotationsbewegung in der Hocke befunden habe, noch keine gesteigerte Gefahrenlage schaffe (A.S. 4). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) habe sich die Beschwerdeführerin, als sie sich in der Hocke befunden habe, nach links abgedreht. In dem so geschilderten Vorgang sei nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine gewöhnliche und alltägliche Verrichtung zu sehen und es liege weder eine risikogeneigte Tätigkeit vor, noch komme diesem Vorgang ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zu (A.S. 4). Bei dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Hergang fehle es an plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr handle es sich hierbei um einen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers. Eine sinnfällige Körperbewegung und Belastungssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, könne darin nicht gesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin ohne Gewicht die Rotationsbewegung durchgeführt habe (A.S. 4). Der vorliegende Sachverhalt könne daher nicht verglichen werden mit einem unkontrollierten Aufstehen aus der Hocke (Urteil des Bundesgerichts U 45/07 vom 2. Mai 2007) oder plötzlichem unkontrolliertem Aufstehen aus der Hocke mit Gewicht (BGE 116 V 145 E. 4 S. 149). Zusammenfassend sei unter Berücksichtigung aller Umstände ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit womit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis zu verneinen (A.S. 4).

5.       Streitig und somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorische Unfallversicherer für die Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Januar 2015, leistungspflichtig ist. Es wird vorweg zu prüfen sein, ob dieses Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt, oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV bewirkt hat. Sollte dies nicht zutreffen, war die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung berechtigt, Leistungen für den Vorfall vom 28. Januar 2015 zu verweigern.

6.

6.1     Bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 28. Januar 2015 präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

6.1.1  Im Bericht vom 28. Januar 2015 stellte Dr. med. F.___, Radiologe, Privatklinik Linde AG, fest (Visana-Nr. 009), gemäss den klinischen Angaben bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Blockade des linken Knies und der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion. Die Patientin könne das Knie nicht strecken. Es bestehe eine normale Stellung der artikulierenden Flächen im linken Knie. Quadrizepssehne, Ligamentum patellae, hinteres Kreuzband, Kollateralligamente und Popliteussehne seien intakt. Ferner bestehe ein Zustand nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes. Das Band scheine in der Kontinuität erhalten. Normaler Aussenmeniskus. Korbhenkelriss des Innenmeniskus. Es sei eine kleine fokale Signalstörung subcortical im Bereich der lateralen Trochlea vorhanden. Loco regionär sehe man eine diskrete Chondromalazie. Ansonsten bestehe eine altersentsprechende Darstellung des Knorpels. In der Beurteilung führt Dr. med. F.___ aus, festzustellen seien ein Korbhenkelriss des Innenmeniskus, ein geringer Kniegelenkerguss, eine moderate Chondromalazie in der medialen Trochlea sowie ein Zustand nach VKB-Rekonstruktion (das rekonstruierte Band erscheine intakt).

6.1.2  Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) wurde vermerkt: «Beim Röntgen eines Patienten war die Verletzte kniend, wollte sich nach links drehen und hat das Knie verdreht.». Überdies wurde festgestellt, dass der Verdacht auf einen Meniskusriss des linkes Knies bestehe.

6.1.3  Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab die Beschwerdeführerin auf die Frage «Beschreiben Sie den Ablauf des Ereignisses vom 28. Januar 2015 so genau wie möglich» folgende Schilderung des Vorfalls handschriftlich an: «Ich war am Arbeiten. War in der Hocke und sollte mich nach links abdrehen. Da habe ich mein linkes Knie verdreht und dabei den Meniskus eingeklemmt. Ab dem Moment ging nichts mehr. Ich arbeite in der B.___ in der Radiologie! War am Röntgen zu dem Zeitpunkt.». Bei der Frage «Hat sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen oder ist der Ablauf durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden? Wodurch?» kreuzte die Beschwerdeführerin an, der Ablauf habe sich wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen. Das Feld zur Beschreibung eines besonderen Ablaufs wurde frei gelassen. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen an, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und sie sei noch am Tag des Ereignisses von Prof. Dr. med. D.___ operiert worden, bei welchem sie sich noch in Behandlung befinde. Das Datum der nächsten Konsultation sei der 11. Februar 2015.

6.1.4  Die Erstbehandlung erfolgte am 28. Januar 2015 in der Permanence Privatklinik Linde AG durch Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH.

Im Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010) wurde von Dr. med. C.___ zum Unfallhergang handschriftlich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 28. Januar 2015 um circa 08.00 Uhr beim Arbeiten gewesen und habe dabei in halbknieender Stellung eine Drehung  nach links vollführt. Dabei habe sie eine Blockade des linken Knies erlitten. Gemäss Dr. med. C.___ lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Es wird folgende Diagnose festgehalten:

-   Korbhenkelriss medialer Meniskus links

Ferner habe Dr. med. C.___ eine Analgesie sowie eine sofortige Vorstellung beim Orthopäden, Prof. Dr. med. D.___, veranlasst. Bezüglich der Behandlung, Therapie und der Arbeitsunfähigkeit verweise Dr. med. C.___ auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ (Visana-Nr. 010).

6.1.5  Im Operationsbericht von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 006 f.) wurde folgende Operationsdiagnose festgehalten:

-   Knieblockade links mit interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniscus

Die Operationsindikation sei eine akute Knieblockade links mit Korbhenkelläsion. Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion vor 15 Jahren und lateraler Meniskusnaht. Bei der Operation am 28. Januar 2015 habe Prof. Dr. med. D.___ eine Arthroskopie links mit medialer Teilmeniscectomie vorgenommen.

6.1.6  Im Arztzeugnis vom 11. Februar 2015 attestierte Prof. Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2015 bis zum 22. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab dem 23. Februar 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Visana-Nr. 011).

6.1.7  Im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) gab Prof. Dr. med. D.___ auf die Frage zum Unfallhergang handschriftlich an: «während der Arbeit in leichter Hocke Drehung nach links vollführt. Dabei einschiessender SZ (Schmerz) im Bereich des med. Knies mit anschliessender Blockade.». Bei der Frage zur Diagnose schrieb Prof. Dr. med. D.___: «Knieblockade li (links) mit Korbhenkelläsion». Überdies hielt Prof. Dr. med. D.___ fest, dass vorliegend ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen und ab dem 23. Februar 2015 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in zwölf Wochen.

6.2     Vorweg kann festgehalten werden, dass die angegebenen Schilderungen des Ereignisses vom 28. Januar 2015 in den Akten nicht ganz deckungsgleich sind. In der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) sowie im Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2015 von Dr. med. C.___ (Visana-Nr. 010) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während der Arbeit in knieender Stellung bzw. halb kniender Stellung eine Drehung nach links vollführt (vgl. E. II 6.1.2 und 6.1.4 hiervor). Hingegen gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) an, sie habe in der Hocke eine Drehung nach links vorgenommen und dabei das linke Knie verdreht sowie den Meniskus eingeklemmt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Diese Angabe ist nahezu identisch mit der Schilderung von Prof. Dr. med. D.___ im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) wonach die Beschwerdeführerin während der Arbeit in leichter Hocke eine Drehung nach links vollführt habe (vgl. E. II 6.1.7 hiervor). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich die Verletzungen in knieender Position oder in der Hocke zugezogen hat. Grundsätzlich ist bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli 2010). Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit ändert, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen). Gestützt auf diese Beweismaxime müsste demnach dem ersten, nach dem Ereignis verfassten Bericht, somit vorliegend der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001), an sich erhöhtes Gewicht beigemessen werden. Ob auf diese Schadenmeldung abgestellt werden darf, ist indes fraglich: Einerseits sind die Ausführungen in der Schadenmeldung UVG vom 29. Januar 2015 (Visana-Nr. 001) bezüglich des Ereignisses vom 28. Januar 2015 dahingehend zu relativieren, dass sie nicht vollkommen der mündlichen Darstellung der Beschwerdeführerin entsprechen und durchaus noch eigene Interpretationen des Verfassers enthalten könnten. Dies erst recht angesichts der geringen Unterschiede bei umgangssprachlicher Verwendung von «kniend» und «in der Hocke». Dasselbe gilt für das Arztzeugnis UVG vom 8. Februar 2015 (Visana-Nr. 010), in welchem Dr. med. C.___ die Angaben der Patientin schriftlich wiedergibt, welche diese bereits am 28. Januar 2015, über eine Woche zuvor, mündlich gemacht haben soll. Andererseits gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) zum ersten Mal handschriftlich den Ablauf des Ereignisses an. Diese Schilderung des Ereignisses ist auch identisch mit jener, welche Prof. Dr. med. D.___ nach der ersten Konsultation seit der Operation im Arztzeugnis UVG vom 11. Februar 2015 (Visana-Nr. 012) machte. Die Beschwerdeführerin hielt auch später an dieser Sachverhaltsdarstellung fest und wies in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) explizit darauf hin, dass es sich bei der Beschreibung des Ereignisses vom 28. Januar 2015 in der Unfallmeldung um ein Missverständnis handle und sie sich folglich nicht in einer knienden Position befunden habe, sondern in der Hocke, als sie die Drehung nach links vorgenommen habe (A.S. 31). Neben der Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde», stellt auch der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 E. 2 vom 29. Juli 2010; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 [U 236/03]; vgl. E. II 3.3 hiervor). So erscheint es angesichts der vorliegenden Umstände als überwiegend wahrscheinlich, dass sich das Ereignis vom 28. Januar 2015 so zugetragen hat, wie es die Beschwerdeführerin handschriftlich im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) festgehalten hat. Demnach ist von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Die Beschwerdeführerin befand sich am 28. Januar 2015 beim Arbeiten in der Hocke und drehte sich in dieser Position nach links ab, wobei sie sich das linke Knie verdrehte und dieses daraufhin nicht mehr bewegen konnte (vgl. E II 6.1.3 hiervor).

7.       Es ist im Folgenden zunächst zu untersuchen, ob sich am 28. Januar 2015 ein Unfall im Rechtssinne zugetragen hat:

7.1     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

7.2     Nach der Definition des Unfalles bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 129 V 177 E. 2.1; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2; Urteil des Bundesgericht 8C_341/2008 E. 2.1 vom 25. September 2008). Die Ungewöhnlichkeit des Unfallbegriffs kann nicht einzig aufgrund der Tatsache verneint werden, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen müsste. Der äussere Faktor ist vielmehr dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 S. 77).

7.3     Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts Z. vom 7. Oktober 2003 E. 2.2, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138, E. 1; RKUV 2004 U 502, S. 183, E. 4.1). Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit («unkoordinierte Bewegung») bei einer Versicherten, die – nach ihren Aussagen der ersten Stunde – ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 165/03 E. 2.2.7 vom 30. Dezember 2003; Urteil Z. vom 7. Oktober 2003 E. 4.2 und 4.4, U 322/02).

7.4     Entscheidwesentlich ist für die Beurteilung, dass es in den Akten an jeglichen Hinweisen auf ein besonderes Vorkommnis fehlt. Im Fragebogen des Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) gab die Beschwerdeführerin an, dass sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen habe und auch nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden sei. Des Weiteren wurde das Feld zur Ausführung eines besonderen Ablaufs frei gelassen (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Aufgrund des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalts (vgl. E. II 6.1.3 hiervor) ist im vorliegenden Fall kein ungewöhnlicher, äusserer Faktor ersichtlich, der den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen sprengte. Namentlich bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80 f.). Allein der Umstand, dass sich die Versicherte eine Korbhenkelläsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 E. 4.2 vom 4. Februar 2013; BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). Von der Beschwerdeführerin wird folgerichtig auch nicht bestritten, dass sich vorliegend am 28. Januar 2015 kein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) zugetragen hat.

8.       Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

8.1.    Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV). Von den Parteien wird nicht in Frage gestellt, dass die Verletzung der Beschwerdeführerin, Knieblockade links mit interkondylär eingeschlagenem Korbhenkelriss des medialen Meniskus (vgl. E. II 6.1.5 hiervor) unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV aufgelistete unfallähnliche Körperschädigung zu subsumieren ist. Strittig ist hingegen, ob die Verletzung auf ein sinnfälliges Ereignis zurückzuführen ist. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit, die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie sich aufgrund der kauernden Position in einer gesteigerten Gefahrenlage befunden habe und durch die schnelle Linksdrehung schliesslich die Beschwerden ausgelöst worden seien (A.S. 9). Durch die kauernde Position sei der Druck auf die betreffenden Körpergelenke so hoch gewesen, dass bei der darauffolgenden Rotationsbewegung der Meniskus gerissen sei (A.S. 9). In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass das eigene Körpergewicht in der Hocke die Knie im Vergleich zur stehenden Position überdurchschnittlich belaste und sich die Füsse beim Abdrehen des Oberkörpers nicht mitgedreht hätten (A.S. 32). Vorweg kann festgehalten werden, dass sich diese Sachverhaltsdarstellung nicht mit jener Beschreibung aus dem Fragebogen vom 7. Februar 2015 deckt (vgl. E. II 6.1.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschreibung im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) an keiner Stelle, dass sie die Drehung nach links «schnell» vollzogen habe. Des Weiteren gibt die Beschwerdeführerin im besagten Fragebogen an, der Ablauf habe sich «wie gewohnt» und «unter normalen Umständen» zugetragen und sei auch «nicht durch etwas Besonderes» beeinträchtigt worden (Visana-Nr. 005). Gemäss der Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, kommt den Angaben, welche die Beschwerdeführerin kurz nach dem Unfall gemacht hat, wie schon erwähnt in der Regel grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 E. 3b/aa mit Hinweisen; vgl. E. II 6.2 hiervor). Gestützt auf diese Beweismaxime ist der Sachverhaltsdarstellung im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) grösseres Gewicht beizumessen als den Ausführungen in der Beschwerde (A.S. 9 ff.) und in der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (A.S. 30 ff.), die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könne (BGE 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363, E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 8C_142/2010 E. 3.1 mit Hinweisen, vom 19. Juli 2010; vgl. II E. 6.2 hiervor). Unabdingbar für die Bejahung eines äusseren Faktors ist wie zuvor erwähnt ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 E. 3 vom 11. Januar 2016; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329, BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471; SZS 2014 S. 540; Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 E. 2.4 vom 16. Juli 2014). Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die in Art. 9 Abs. 2 lit. b bis h UVV erwähnten Verletzungszustände hervorruft (BGE 116 V 145 E. 2c S. 148). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt alleine keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E. 4.2.2. S. 470). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E. 4.2.3 S. 470). Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors in einem Fehlschlag beim Fussballspiel (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (vgl. BGE 129 U 466 E. 4.1 S. 468; BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des Bundesgerichts S. U 127/00 vom 27  Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S. U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts R. U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts W. U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts S. U 20/00 vom 10. Dezember 2001), in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung («entorse du ligament péronier astragalien antérieur de la cheville»; Urteil des Bundesgerichts C. U 287/00 vom 22. Februar 2002) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S.468; Urteil des Bundesgerichts B. U 5/02 vom 21. Oktober 2002). Ebenso beurteilt wurde ein heftiger Schlag der Ferse gegen den Boden, nach welchem es zu einem Fersenbeinbruch kam (BGE 139 V 327). Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts K. U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen «nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen» (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts U 458/00 A. vom 24. Oktober 2001). Keinen äusseren schädigenden Faktor bildet auch das Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehegerät (Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015; ähnlich: 8C_282/2013 E. 3.1 vom 27. Mai 2013), wie auch das Aufstehen aus der Hocke mit einem Kleinkind auf dem Arm (Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2009 E. 3.3 vom 7. Mai 2010).

Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2015 (A.S. 30 ff.) zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich das Ereignis vom 28. Januar 2015 nicht mit der zitierten Kasuistik («Aufstehen aus der Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät, Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2015 E. 4.1 vom 22. Juli 2015) vergleichen lasse. Relevant sei vorliegend die Tatsache, dass die Füsse mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dieselbe Drehbewegung wie der Oberkörper gemacht hätten und so das linke Knie überbelastet worden sei (A.S. 32). Diese Argumentation vermag jedoch kein gesteigertes Schädigungspotenzial im Sinne der Rechtsprechung  zu begründen, denn die physiologische Beanspruchung der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder, im konkreten Fall die Beanspruchung des Knies in der Hocke, stellt für sich alleine keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 129 V 466 E. 4.2.2. S. 470). Darüber hinaus gibt die Beschwerdeführerin im Formular vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.; vgl. E. II 6.1.3 hiervor) explizit an, dass beim Ablauf der Rotationsbewegung nichts Besonderes vorgefallen sei. Es handelte sich vorliegend weder um ein Ausrutschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts S. U 127/00 vom 27. Juni 2001) noch um eine ruckartige Verdrehung des Knies (vgl. RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267) oder um eine reflexartige, plötzliche Bewegung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2014 E. 4.1 vom 25. Februar 2015), welche eine schädigende äussere Einwirkung hätten begründen können. Beim Ereignis vom 28. Januar 2015 handelt es sich um die Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung, welche für sich alleine keine unfallähnliche Körperschädigung begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014). Korrekterweise weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 (A.S. 15 ff.) darauf hin, dass es sich vorliegend um eine «normale physiologisch und psychologische Beanspruchung des Körpers» handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2014, 8C_453/2014 E. 6 vom 10. Oktober 2014; BGE 139 V 327 E. 3.3.1 S. 329). Es leuchtet auch nicht ein, weshalb sich das Ereignis vom 28. Januar 2015 wesentlich von den von der Beschwerdeführerin erwähnten beurteilten Präjudizien («Aufstehen aus der Hocke», BGE 116 V 145 E. 2c; Aufstehen aus kniender Stellung vor dem Fernsehgerät, Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2015, 8C_153/2015, E. 4.1; A.S. 32) unterscheiden sollte, werden doch die Knie in der Hocke immer mit dem eigenen Körpergewicht belastet und ist doch für eine Linksdrehung immer ein gewisser Schwung nötig. Somit ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 28. Januar 2015 nicht als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 UVV zu qualifizieren ist. Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht  mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt. Damit ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.       Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a, BGE 104 V 211 E. a mit Hinweisen). Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 BV erblickt werden (BGE 122 V 162 E.1d, 104 V 211 E. a, BGE 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Erachtet der Sozialversicherungsrichter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen (BGE 122 V 162 E.1d, BGE 104 V 211 E. a). Er kann dabei abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a).

Im vorliegenden Fall versprechen ergänzende Abklärungen, konkret ein medizinisches Gutachten wie von der Beschwerdeführerin gefordert (A.S. 7), keine zusätzlichen Erkenntnisse. Daran vermögen auch die Ausführungen von Prof. Dr. med. D.___ vom 24. August 2015 (Urkunde 5 zur Beschwerde), wonach für eine frische Ruptur des medialen Meniskus mit dem Entstehen einer Korbhenkelläsion nur durch aussergewöhnliche Kräfte ausgelöst werden können, nichts zu ändern. Schliesslich geht es beim Ereignis vom 28. Januar 2015 nicht um die Frage der Kausalität, welche eine medizinische ist, sondern um die rein rechtliche Frage, ob vorliegend ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a – h UVV vorliegt. Das Gericht gelangt auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2015 (Visana-Nr. 003 ff.) von der Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhaltsdarstellung als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d, BGE 104 V 211 E. a).

10.     Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die am 1. Januar 2017 in Kraft tretende 1. UVG-Revision eine Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG enthält, welche in derartigen Fällen zu einem Leistungsanspruch führen könnte. Im vorliegenden Verfahren ist diese neue Bestimmung jedoch nicht anwendbar.

11.

11.1   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

11.2   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wapf

VSBES.2015.221 — Solothurn Versicherungsgericht 28.09.2016 VSBES.2015.221 — Swissrulings