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Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2016 VSBES.2015.201

15. November 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·7,262 Wörter·~36 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 15. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch lic.iur. Oliver Wächter, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 24. Juni 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 30. August 2000 unter Hinweis auf psychische Probleme seit circa fünf Jahren bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stellen Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach Einholen des Arztberichts von Dr. med. B.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 6. November 2000 (IV-Nr. 11) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2001 (IV-Nr. 14) fest, der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2001 (IV-Nr. 20) wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2001.475 vom 24. Juni 2003 (IV-Nr. 29) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit die geltend gemachte psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsbzw. Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich abgeklärt wurde (E. II. 5.d).

1.2     Aufgrund des daraufhin bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], eingeholten Gutachtens vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 50 % rückwirkend ab 1. November 2001 eine halbe IV-Rente zugesprochen.

2.       Die im Rahmen der im April 2005 eingeleiteten Rentenrevision durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit November 2004 (IV-Nr. 46) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2005 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 57 % abgewiesen (IV-Nr. 48).

3.       Im Rahmen der im Oktober 2012 erneut eingeleiteten Rentenrevision (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben und er sei nicht erwerbstätig. Nach Einholen von Arztberichten (IV-Nr. 57), führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 26. November 2012 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 61) und liess anschliessend bei Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 22. Juli 2013 ein Gutachten erstellen (IV-Nr. 63). Am 19. September 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, es sei keine Änderung mit Auswirkungen auf die Rente festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige IV-Rente bestehe (IV-Grad 57 %).

4.       Nach Einholen der BVM (Bekämpfung Versicherungsmissbrauch)-Unterlagen (IV-Nrn. 67.1 - 67.5) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2014 (IV-Nr. 76) mit, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe sie mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (vgl. IV-Nr. 75 S. 1 f.) davon in Kenntnis gesetzt, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsfähig und auch voll berufstätig sei. Da hier der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezugs im Raum stehe und diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien, werde sich die Beschwerdegegnerin am Strafverfahren als Strafklägerin beteiligen, das Revisionsverfahren einleiten und gleichzeitig die laufenden Rentenleistungen gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG sistieren. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 7. November 2014 (IV-Nr. 77), es sei auf die Sistierung der laufenden Rentenleistungen zu verzichten.

4.1     Am 10. November 2014 leitete die Beschwerdegegnerin die Rentenrevision ein (IV-Nr. 79), in deren Rahmen sie sowohl den Arztbericht von Dr. med. B.___ vom 25. November 2014 (IV-Nr. 81) als auch die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens [...] (IV-Nr. 87) einholte. Mit Schreiben vom 26. November 2014 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin am Strafverfahren als Zivilklägerin (vgl. IV-Nr. 82).

4.2     Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 90), wonach mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung vorliege und die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme im [...] im März 2012 gegeben sei, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 (IV-Nr. 91) die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 IVV rückwirkend auf den 1. April 2012 in Aussicht und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz des am 27. März 2015 dagegen erhobenen Einwandes (IV-Nr. 99) und der anschliessend eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 100 f.) mit Verfügung vom 24. Juni 2015 fest (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

5.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 17. August 2015 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

6.       Die Beschwerdegegnerin stellt mit Eingabe vom 2. September 2015 folgende Anträge (A.S. 20 f.):

1.    Die Beschwerde gegen unsere Verfügung vom 24. Juni 2015 sei abzuweisen.

2.    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

3.    Es seien die Akten der Strafuntersuchung [...] von Amtes wegen einzuholen und beizuziehen. Eventualiter sei das Verfahren VSBES.2015.201 zu sistieren, bis diese Akten vorliegen.

7.       Der Präsident des Versicherungsgerichts weist mit Verfügung vom 23. September 2015 (A.S. 35 ff.) das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

8.       Der Beschwerdeführer lässt in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2015 (A.S. 39 ff.) vorbringen, der Beizug der Strafakten sei abzuweisen. Zudem reicht er in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege weitere Angaben bzw. Belege ein.

9.       Mit Verfügung vom 9. November 2015 (A.S. 42 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, es seien die Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Solothurn [...] beizuziehen, wird abgewiesen.

10.     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Eingabe vom 30. November 2015 (A.S. 45) auf Abweisung der Beschwerde.

11.     Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (A.S. 50 f.) vorbringen, die [...] Bar sei bis August 2014 ein Vereinslokal gewesen, sei in der Zwischenzeit aber eine gewinnorientierte Bar. Im Weiteren reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 52 f.), die mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 (A.S. 54) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

12.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.       Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per 1. April 2012, weshalb die ab 1. Januar 2008 geltende Rechts-lage zu berücksichtigen ist.

3.       Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.2     Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.3     Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.4     Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 beträgt (Art. 31 IVG).

4.5     Gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

5.

5.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

6.       Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

6.1     Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Beschwerdegegnerin nehme aus einem Befragungsprotokoll eines Verwaltungsstrafverfahrens Aussagen, reisse diese aus dem Zusammenhang und ziehe daraus absolut willkürliche Schlüsse. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 22. August 2013 sei der Beschwerdeführer als beschuldigte Person in einem Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz einvernommen worden, weshalb er nicht der Wahrheits- und Aussagepflicht unterlegen habe. Daher sei seine Aussage ohne irgendwelchen Beweiswert. Zudem handle es sich beim Lokal um ein Vereinslokal des Vereins [...], der 2011/2012 gegründet worden sei, und nicht um ein gewinnorientiertes Lokal. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich von Anfang an um dieses gekümmert und auch das Patent beim Amt für Wirtschaft und Arbeit beantragt. Sie habe sich um die Finanzen sowie die wenigen administrativen Arbeiten und das Putzen gekümmert, sei Einkaufen gegangen und habe den Kühlschrank aufgefüllt. Der Beschwerdeführer sei der Ehemann der Patentinhaberin, weshalb ihn die Sache naturgemäss mehr als alle anderen Vereinsmitglieder treffe. Zudem sei die mazedonische Familienstruktur sehr patriarchalisch geprägt und der Mann nehme aus Tradition eine Vorrangstellung ein. Er sei als IV-Rentner zudem nicht arbeitsfähig und habe nichts zu tun. Im Verein habe es fast nichts zu tun gegeben, weswegen weder die Rede davon sein könne, dass irgendjemand im Verein erwerbstätig gewesen sei, noch, dass irgendjemand eine 42-Stundenwoche absolviert hätte. Der Beschwerdeführer habe viel Zeit im Freizeitverein verbracht und zwar mit den Freizeitaktivitäten Dartspiel, Tischfussball, Kartenspiel, TV oder habe einfach nur mit Freunden etwas getrunken. Als IV-Rentner sei er bekanntlich nicht verpflichtet, zu Hause herumzusitzen. Selbst in unserem Sprachgebrauch werde die jeweilige Ehefrau eines Vereinsvorsitzenden als Frau Präsidentin oder als First Lady angesprochen. Wenn man sich dies vor Augen führe, könne sich auch der Ehemann der Patentinhaberin als Geschäftsführer bezeichnen, sei es, weil er im Namen seiner Frau mal für Ordnung sorgen oder einfach wichtiger erscheinen wolle, als er sei. Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 25. März 2015 werde klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 2004 an einer Persönlichkeitsstörung leide und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Die Aussage, er sei Geschäftsführer, sei ein mehr als deutlicher Ausdruck seiner Krankheit. Der Beschwerdeführer habe grosse Probleme mit seiner Krankheit und der Tatsache, dass er nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen und sich nützlich zu machen. Um dies zu kaschieren, spiele er sich gerne als Geschäftsführer auf. Er sei insbesondere auch gar nicht in der Lage, eine polizeiliche Einvernahme alleine durchzuführen. Auch die Tatsache, dass ihn F.___ als Chef bezeichnet habe, ändere daran nichts. Diese Befragung sei aus verschiedenen Gründen gar nicht verwertbar. Die Voraussetzungen an eine Einvernahme gemäss Strafprozessordnung seien massiv verletzt worden. Dies gelte auch für die Einvernahme des Beschwerdeführers, der z.B. nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er einen Übersetzer verlangen könne, obwohl er nur gebrochen Deutsch spreche und krank sei. Der Beschwerdeführer gehe keinen geschäftlichen Aktivitäten nach.

6.2     Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten, letzten Rentenrevision habe der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 22. Oktober 2012 angegeben, der Gesundheitszustand sei unverändert und er sei nicht erwerbstätig. Mit Mitteilung vom 19. September 2013 sei festgehalten worden, dass keine Änderungen hätten festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirkten, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe IV-Rente bestehe. In den am 18. Dezember 2014 erhaltenen Akten der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK befinde sich u.a. das Einvernahmeprotokoll vom 22. August 2013 durch die Polizei des Kantons Solothurn. Anlässlich dieser Befragung sei der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt worden, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden könnten. Dies habe der Beschwerdeführer verstanden und das Protokoll unterzeichnet. Daher stelle die Beschwerdegegnerin voll und ganz auf seine Angaben ab. Demgemäss sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer in der Kaffeebar [...] in [...]. Er trage die Verantwortung für das Restaurant, erledige die Rechtsgeschäfte und treffe Entscheidungen z.B. bei neuen Anschaffungen, Angestellten und Ähnlichem. Die Arbeit im Betrieb selbst werde durch ihn und seine Ehefrau geteilt, sie hätten keine weiteren Angestellten. Das Patent laufe über die Ehefrau, dies jedoch einzig aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer damals das Patent nicht erhalten habe, weil er im Strafregister registriert sei. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, täglich jeweils von 17.00 – 24.00 Uhr, manchmal auch früher ab circa 14.00 Uhr, im Lokal anwesend zu sein. Aufgrund dieser Angaben stehe fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer des [...] eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe, wobei er sechs Tage die Woche mindestens sieben Stunden im Lokal gewesen sei, manchmal auch länger. Daraus resultiere eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 42 Stunden, was einem üblichen 100 %-Pensum entspreche. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, stelle einen Revisionsgrund dar. Hinzu komme eine gesundheitliche Verbesserung, immerhin sei er fähig, erfolgreich geschäftlichen Aktivitäten nachzugehen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diese nicht nach Aussen bekannt würden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dato die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verleugne und entsprechend kein Einkommen ausweise, sei die Vornahme eines Einkommensvergleichs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Folglich bleibe einzig die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer wieder voll erwerbstätig sei und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erziele bzw. erzielen könnte. In welcher Art und Weise er sich als Geschäftsführer für seine Arbeitsleistungen entlöhne, sei dabei nicht von Bedeutung. Die Patenterteilung für das [...] sei der Frau des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 8. März 2012 erteilt worden. Es dürfe also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mindestens ab April 2012 ebenfalls dort gearbeitet habe. Durch das Nichtmelden der Aufnahme der Arbeitstätigkeit habe der Beschwerdeführer die Meldepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Noch am 7. November 2014 habe der Beschwerdeführer telefonisch bekräftigt, sicher nie gearbeitet zu haben. Diese Angaben habe er durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 7. November 2014 schriftlich wiederholen lassen. Da bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe und sich die Beschwerdegegnerin als Privatklägerin konstituiert habe, erübrige sich eine weitere Strafanzeige. Seit April 2012 beziehe der Beschwerdeführer zu Unrecht eine halbe Invalidenrente. Diese sei gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den 1. April 2012 aufzuheben, da die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

7.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) zu Recht die Aufhebung der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) zugesprochenen halben Invalidenrente beschlossen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 18. Juni 2004 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 24. Juni 2015 (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1     Im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 18. Juni 2004 (IV-Nr. 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 11. Januar 2004 (IV-Nr. 32). Darin wies er die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

-   depressiven Verstimmungen

-   narzisstischer Kränkungsbereitschaft

-   histrionischen Anteilen

-   deutlicher Verhaltensauffälligkeit

bei

-   anamnestisch Temestaabhängigkeit

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

-   mangelnde Integration in der Schweiz

Der Beschwerdeführer zeige eine deutlich mangelnde Compliance und eine Unfähigkeit, sich in eine strukturierte Situation zu begeben, bei welcher er nicht die Kontrolle über das Geschehen habe. Er imponiere als völlig chaotisch, zeige eine deutliche Verhaltensstörung, sei missmutig, gereizt, nervös, auch gegenüber seiner Gattin. Zeitweilig habe er gar im Wartezimmer ihr gegenüber im Moment etwas bedrohlich gewirkt, um im nächsten Moment psychisch in eine völlig andere Position zu geraten, wo er dankbar sei, wenn sie im Gespräch zugezogen werde. Es zeige sich jedoch, dass auch sie keine Auskunft geben könne, weil sie auch nichts wisse. Diagnostisch sei die Einschätzung dieses Falles nicht ganz einfach, weil nur rudimentär erstens die Psychopathologie geprüft werden könne, ebenso die kognitive Leistungsfähigkeit, zum anderen, weil er sich völlig krank darstelle, allerdings mit deutlichen Diskrepanzen. Eine psychotische Desorganisation bestehe auf alle Fälle nicht. Es müsse klar von einer Verweigerung ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer gewisse Antworten adäquat geben könne und andere überhaupt nicht mehr, selbst auf Auswahlsendungen hin nicht. So z.B. ob er ein, fünf oder zehn Jahre gearbeitet habe, oder ob er ein, fünf, oder zehn Jahre verheiratet gewesen sei und wann er geschieden habe. Sämtliche Antworten verweigere er und täusche den Ahnungslosen und Nichtswissenden vor, was nicht vollumfänglich mit einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden könne. Auch Menschen mit Persönlichkeitsstörungen oder Psychosen seien fähig, in Gutachtenssituationen zu kollaborieren, wenn die Strukturvorgebung klar sei, was bei diesem Beschwerdeführer auch der Fall gewesen sei. Es habe sich jedoch klar gezeigt, dass er sich habe verweigern wollen, so dass auch die Anamneseerhebung vor diesem Gesichtspunkt nur teilweise gewürdigt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht müsse sicher eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angenommen werden mit narzisstischen Anteilen und einer bewussten Verhaltensstörung sowie einer mangelnden Compliance. Diese weise er übrigens schon seit Jahren auf. Erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer zwischen 1992 und 1997 dreimal Vater geworden sei, obwohl er Kinder offenbar nicht ertrage, Lärm nicht ertrage, sich schützen müsse, davonlaufen müsse. Es mache den Anschein, dass er sein Leben lebe, ungeachtet seiner familiären Umwelt und der familiären Bedürfnisse, dementsprechend negativ stigmatisiert werde, was er dann wiederum gegen sich gerichtet erlebe. Es falle nämlich auf, dass er sich als Opfer und psychisch krank erlebe, was nur teilweise so bestätigt werden könne. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz einfach. Aus psychiatrischer Sicht sei ein gehöriger Anteil der psychischen Störung bewusst vorgetäuscht. Es wäre ihm deutlich mehr an Anstrengungen zumutbar, sich etwas mehr zusammenzunehmen und besser zu kollaborieren, so dass sicher keine volle Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Dr. med. C.___ schätzte die Restarbeitsfähigkeit von 50 % für gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre jede Hilfsarbeitertätigkeit unter Verminderung des Rendements von circa 50 % weiterhin zumutbar. Er könnte ganztags mit Verminderung des Rendements eingesetzt werden. Psychiatrisch wäre eine Therapie notwendig, zu welcher er sich jedoch aus freien Stücken kaum werde entscheiden wollen. Umschulungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Die Prognose sei schlecht.

7.2     Im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. Juni 2015 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1  Im Formular der Rentenrevision vom 22. Oktober 2012 (IV-Nr. 56) gab der Beschwerdeführer an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei bei Dr. med. B.___ in Behandlung und nicht erwerbstätig.

7.2.2  Im Arztbericht von Dr. med. B.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, [...], vom 8. November 2012 (IV-Nr. 57) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:

-   Kombinierte Persönlichkeitsstörung, seit 2000

-   Depression, seit 2000

Eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei:

-   Muskulo-skelettale Thoraxschmerzen, seit 2011

Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Magaziner vom 1. Juli 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und die letzte Untersuchung habe am 22. Oktober 2012 stattgefunden.

7.2.3  Im Protokoll des Revisionsgesprächs vom 26. November 2012 (IV-Nr. 61) wurde festgehalten, während des gesamten über 11/4-stündigen Gesprächs habe der Beschwerdeführer auf gezielte Fragen ausweichende Antworten gegeben und sich in (gewollte?) Widersprüche verwickelt, in seinen Antworten sei er diffus geblieben. Trotz der wiederholten Nachfragen, z.B. wo genau er arbeite, wenn er Autos poliere, bei welchem Verein der Sohn Fussball spiele, welche Natelnummer er oder seine Frau hätten, sei von ihm nie eine konkrete Antwort zu erhalten gewesen. Die gestellten Fragen habe er so verdreht, dass sie wie ein Angriff gegen ihn geklungen hätten, um sich ins Unrecht gesetzt zu fühlen und um aggressiv zu reagieren, unterschwellig zu drohen. Zu Beginn habe man ihm die Anspannung angemerkt, gegen Ende des Gesprächs sei er zurückgelehnt gesessen, habe Scherze gemacht, sei sogar etwas charmant gewesen. Auch auf die Frage, weshalb er trotz seines temperamentvollen Verhaltens, durch das er Probleme mit den Personen in seiner Umgebung habe, keine Psychotherapie mache, habe er ebenfalls laut und aufbrausend reagiert und den ihn einst behandelnden Psychiater diffamiert. Es sollten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vom Beschwerdeführer regelmässige (mindestens einmal pro Monat) Psychotherapien während der nächsten zwei Jahre gefordert werden. Der Beschwerdeführer sage von sich selbst, es gehe ihm gut. In einem in Auftrag zu gebenden aktuellen psychiatrischen Gutachten solle die genaue Arbeitsfähigkeit festgelegt werden.

7.2.4  Im Ermittlungsbericht vom 27. März 2013 (IV-Nr. 67.2) hielt G.___, Team-Komplexfälle der Beschwerdegegnerin, fest, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über vier Fahrzeuge verfüge, welche im Fahrzeugausweis als Standortadresse die Adresse des Beschwerdeführers eingetragen hätten. Dabei handle es sich gemäss Abklärung bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn um einen Toyota Aygo, einen Ferrari F430 Spyder, einen Mercedes A 140 und einen Range Rover Freelancer. Alle lautend auf H.___ mit Sitz in [...] und Halteradresse [...] (S. 2). Laut Amtsblatt des Kantons Solothurn und gemäss dem Verkäufer der Liegenschaft habe die erst 18jährige Tochter des Beschwerdeführers [...] kurz nach ihrem 18. Geburtstag das Haus in [...] gekauft. Unklar sei dabei, woher sie plötzlich so viel Geld gehabt habe, um diese Liegenschaft (Verkaufspreis CHF 105'000.00) zu erwerben. In den eingereichten Unterlagen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) und die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer nirgends Vermögenswerte oder Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse deklariert (S. 3). Aus dem an die AKSO eingereichten Mietvertag gehe hervor, dass ein I.___ oder J.___ als Vermieter aufgeführt werde und der Beschwerdeführer Mieter sei. Bei den Unterschriften im Mietvertrag handle es sich augenscheinlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die Unterschrift von A.___. Hier liege eine Urkundenfälschung vor. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Mietvertrages am 5. April 2013 der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Zudem habe er immer wieder seine Meldepflicht verletzt (Einholung Wirtepatent der Ehefrau, Bewohnen von zwei Liegenschaften und Unterhalten von vier Fahrzeugen). Der Beschwerdeführer verfüge über Vermögenswerte, die er nicht deklariere. Es ergebe sich daraus der dringende Verdacht, dass er seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht abrechne.

7.2.5  Dr. med. D.___, Spezialarztpraxis FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], hielt in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 22. Juli 2013 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 63):

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

mit narzisstischen, histrionischen, emotional instabilen, depressiven, passiv-aggressiven, und abweisend-feindseligen Anteilen

mit unregelmässigem Konsum von ärztlich verordneten Benzodiazepinen

Die im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2004 genannten Schwierigkeiten bei der Beurteilung hätten sich seither nicht verbessert. Bereits die Beurteilung durch Dr. med. C.___ sei weitgehend als «Verdacht» einzustufen. Trotz aller von Dr. med. C.___ genannten Vorbehalte sei jedoch durch die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt worden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungen, der vorliegenden Akten und der Angaben des Beschwerdeführers selbst gehe Dr. med. D.___ weiterhin als Hauptdiagnose vom Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aus. Dabei seien narzisstische, histrionische, emotional instabile, depressive, passiv-aggressive und abweisend-feindselige Anteile dokumentiert (S. 10). Medizinisch-theoretisch sei die Prognose einer Persönlichkeitsstörung (oft trotz langjähriger psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie) meist chronisch stabil. Die in den Akten dokumentierten therapeutischen Massnahmen seien gescheitert. Deren allfälliger Nutzen sei mit Blick auf eine relevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allerdings aus rein medizinischer (psychiatrisch-psychotherapeutischer) Sicht auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der Einsatz sei zunächst rein therapeutisch-ethisch im Zusammenhang eines bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells motiviert. Gemäss Dr. med. D.___ seien keine wesentlich abweichenden (fach-)ärztlichen Einschätzungen bekannt. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzuspräche nicht verändert. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit werde auf die Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 11. Januar 2004 verwiesen (S. 12). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht zumutbar (S. 14).

7.2.6  F.___, [...], gab bei der «Befragung Verantwortlicher vor Ort» durch die Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom 8. August 2013 an (IV-Nr. 87 S. 25 ff.), er mache im Lokal vorübergehend die Stellvertretung im Service. Der Chef, [...], sei zurzeit in den Ferien, er komme spätestens am 16. August 2013 zurück. Diese Funktion übe er seit drei Wochen aus, d.h. seit dem 20. Juli 2013. Er werde dafür entschädigt, was abgemacht sei. Er wisse zwar noch nicht wie viel. Da er pensioniert sei, mache er dies in seiner Freizeit, vertraglich sei nichts geregelt. Patentinhaber sei [...], wobei er den genauen Namen nicht wisse. Er und [...] seien die Einzigen, die einen Schlüssel zum Lokal hätten. Es handle sich um ein öffentliches Lokal, in dem er von 15.00 bis 23.30 Uhr arbeite. Der Zweck sei ein Bar- und Restaurantbetrieb. In seiner Anwesenheit werde nicht gespielt. Momentan spiele niemand, auch er spiele nicht. Zurzeit würden keine Spiele gespielt, er verfüge über keinen Drucker. Es könne kein Wetteinsatz gemacht werden. Er wisse nicht, was die Voraussetzungen seien, um am Spiel teilnehmen zu können. F.___ kenne die heute anwesenden Spieler nicht persönlich. Er wisse nicht, wie viele Spieler an früheren Spielrunden teilgenommen hätten. Er spiele gelegentlich Dart. Bei ihm sei nicht um Geld gespielt worden. Man könne nichts gewinnen. Es gebe keinen Einsatz. Die Spieler hätten für die Benutzung der Spielutensilien nichts bezahlen müssen.

7.2.7  Am 22. August 2013 (IV-Nr. 87 S. 15 ff.) wurde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person durch die Polizei des Kantons Solothurn im Rahmen «US bezüglich Widerhandlung gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz» einvernommen. Er gab betreffend das Verfahren an, keinen Übersetzer zu brauchen und zur Kenntnis zu nehmen, dass gegen ihn wegen folgender Delikte ein Vorverfahren eingeleitet worden sei: «US bezüglich Widerhandlung gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz». Er nehme weiter zur Kenntnis, dass er die Aussagen und Mitwirkung verweigern könne und sich jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl auf seine Kosten beiziehen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Der Beschwerdeführer nahm sodann zur Kenntnis, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können. Er wolle keinen Verteidiger beiziehen und sei physisch und psychisch in der Lage, eine Befragung durchzuführen. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Straftatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung aufmerksam gemacht und dieser bestätigte, dies verstanden zu haben. Befragt zur Sache gab der Beschwerdeführer an, er sei der Geschäftsführer im Restaurant/Bar [...] in [...] und trage dafür die Verantwortung. Wenn es Entscheidungen zum Restaurant zu treffen gebe, z.B. neue Anschaffungen, Angestellte und ähnliches, entscheide er dies. Er erledige die Rechtsgeschäfte. Zum Lokal hätten er und seine Frau einen Schlüssel. F.___ habe er vor den Ferien einen Schlüssel gegeben. Er sei am 18. Juli 2013 in die Ferien gegangen und am 11. August 2013 zurückgekommen. In dieser Zeit sei F.___ die Stellvertretung gewesen. Patentinhaberin sei seine Frau K.___, seit ungefähr zwei Jahren. Sie sei eigentlich immer im [...], von circa 17.00 bis 24.00 Uhr. Am Montag sei jeweils geschlossen. Er kenne F.___ schon lange. Dieser sei immer Gast bei ihm. Er habe gewusst, dass dieser Erfahrung im Gastgewerbe habe und F.___ darum gefragt, ob er die Stellvertretung übernehmen wolle, während seiner Ferienabwesenheit. Dieser habe ihm zugesagt. Am 8. August 2013, als die Kontrolle im [...] durchgeführt worden sei, habe er sich selbst in Mazedonien in den Ferien befunden. Die Patentinhaberin K.___ sei ebenfalls in den Ferien gewesen. Sie habe natürlich Kenntnis davon gehabt, dass F.___ die Bar vorübergehend führe. Er selbst habe das Patent damals nicht erhalten, da er im Strafregister registriert sei. Darum besitze seine Ehefrau das Patent. Zweck des Restaurants/Bar [...] sei eine Kaffeebar, es habe auch noch ein Dartspiel. Grundsätzlich handle es sich um ein öffentliches Lokal, aber er lasse nicht jeden in die Bar. Er und seine Frau würden dies entscheiden. Er sei im Lokal täglich anwesend. An einem normalen Tag sei er zeitlich von circa 17.00 bis 24.00 Uhr dort. Die Öffnungszeiten seien momentan von 17.00 bis 24.00 Uhr, manchmal mache er früher, ab circa 14.00 Uhr auf, jedoch selten. Er und seine Frau teilten sich die Arbeitszeiten. Zurzeit hätten sie keine weiteren Angestellten. Die beiden Glückspielautomaten seien nicht aktiv gewesen. Er biete kein illegales Glückspiel an. Er wisse nicht, ob in seinem Lokal um Geld gespielt werde. Auch seine Ehefrau wisse dies nicht. Man könne im Lokal auch kein Geld gewinnen. Ins Internet könne man ohne Passwort. Er habe keinen Code (Passwort). Ungefähr eine Woche vor seinen Ferien habe er von der Kantonspolizei L.___ angerufen, weil er von einem Kollegen von M.___ einen PC, mit Notenleser und Drucker erhalten habe. Diesen habe er nicht bezahlen müssen, er habe CHF 500.00 erhalten dafür, dass sich der PC im Lokal befinde. Diesen Sportwetten-PC habe er der Polizei abgeben wollen, da er diesen nicht habe besitzen wollen und dieser illegal sei. Das Geld von CHF 500.00 habe er behalten. L.___ und N.___ von der Fahndung Ost seien zusammen gekommen und hätten den illegalen PC inkl. Kartenleser und Drucker mitgenommen. Er habe von F.___ erfahren, dass am 8. August 2013 eine Kontrolle durch die Polizei vorgenommen worden sei. Er habe im Restaurant eine Kamera installiert, womit er diese Kontrolle im Anschluss aufgezeichnet habe anschauen können. Er habe im Anschluss daran nichts unternommen, um das weitere Anbieten von Wetten und Online-Glückspielgeräten nach der Kontrolle vom 8. August 2013 zu unterbinden. Zum Vorhalt, wonach sich bei der 2. Kontrolle vom 8. August 2013 schon wieder Internet-Wettstationen im Lokal befunden hätten, obwohl bei der ersten Kontrolle vom 19. Mai 2013 sämtliche Automaten entfernt worden seien, gab er an, damals nicht anwesend gewesen zu sein. Er wisse es nicht mehr genau. Seiner Meinung nach seien keine Glückspielautomaten vorhanden gewesen. Die neuen Automaten seien ungefähr eine Woche vor den Ferien durch M.___, einen Serben, gebracht worden, wobei dies vermutlich dessen Deckname sei. Bei der Kontrolle sei O.___ am Internetcomputer angetroffen worden. Dieser handle mit Lastwagen und habe vermutlich gerade im Internet nach Lastwagen gesucht. Es seien Google und TV aufgeschaltet, aber keine Sportwetten. Mit den Automaten werde kein Umsatz gemacht. Der Beschwerdeführer fügte am Schluss der Einvernahme an, wenn ihm z.B. morgen jemand einen Automaten bringe und ihm dafür Geld gebe, würde er – obwohl er diese Geräte nicht möchte – das Geld nehmen und die Geräte für die Sicherstellung der Polizei melden. Wenn ihn Leute verarschen wollten, mache er halt das gleiche auch.

7.2.8  Im Formular der Rentenrevision vom 10. November 2014 (IV-Nr. 79) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nicht erwerbstätig und es sei seit der Zusprechung der Rente keine berufliche Umstellung erfolgt.

7.2.9  Im Arztbericht vom 25. November 2014 hielt Dr. med. B.___ folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 81): «Persönlichkeitsstörung, seit 2004». Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine «Herpes zoster thorakal Th2 rechts, seit März 2014». Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juli 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung sei am 10. November 2014 erfolgt. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung durch eine schwierige Einordnung in ein Team, mangelnde Befolgung von Befehlen und mangelnde Konzentration aus. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten wären dem Beschwerdeführer indes zumutbar, wobei es sich um selbständige manuelle Tätigkeiten, z.B. im Wald oder im Gartenbau sowie als Hilfsarbeiter handeln könne. Es sollten keine intellektuellen oder selbständigen Arbeiten sein. Diese Tätigkeiten könnten zu vier Stunden täglich ausgeübt werden. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.

7.2.10  Der Beschwerdeführer wurde am 23. September 2014 von der Eidgenössischen Spielbankenkommission als Beschuldigter im Strafverfahren [...] (IV-Nr. 87 S. 36 ff.) wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 55/56 Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken [SBG, SR 935.52]) einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er wolle gar rein nichts aussagen. Er habe keine Arbeit, beziehe eine IV-Rente von CHF 1'100.00 und lebe bei seiner Tochter. Seine Ehefrau erziele auch kein Einkommen. Er habe eine Tochter, die 21 Jahre alt sei, und einen Sohn, der 17-jährig sei. Gegenüber anderen Personen habe er keine Unterhaltspflichten. Er habe sehr viele Schulden, wisse aber nicht wie viel. Zudem habe er kein Vermögen.

7.2.11  Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2015 (IV-Nr. 90) fest, aus heutiger Sicht liege mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit keine IV-relevante Gesundheitsstörung vor. Die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers sei an sich die gleiche geblieben, doch könne insofern von einer Verbesserung ausgegangen werden, als sich der Beschwerdeführer selbst erfolgreich daran angepasst habe und heute aus einer (aus wirtschaftlicher Sicht) ihm optimal dienenden Verweistätigkeit nachgehen könne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei die gesundheitliche Situation schon wesentlich früher besser geworden als im August 2013. Es sei anzunehmen, dass die aktuelle Leistungsfähigkeit spätestens mit der Betriebsaufnahme im [...] im März 2012 gegeben gewesen sei. Sofern die angestammte Tätigkeit weitgehend selbständig ausgeübt werden könne, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies mit grosser Wahrscheinlichkeit spätestens seit März 2012. Es könne aber vermutet werden, dass aus psychiatrischer Sicht nie eine relevante Einschränkung bestanden habe, ausser dass sich der Beschwerdeführer schlecht habe in einen Betrieb einordnen können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen notwendig.

7.2.12  Dr. med. B.___ führte im Bericht vom 25. März 2015 (IV-Nr. 100 S. 3) aus, er berichte auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über seine ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers während den letzten Jahren. Er kenne den Beschwerdeführer seit 1996, dieser sei während dieser Zeit immer mehr oder weniger stark psychisch auffällig gewesen. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei erstmals im Februar 2002 erfolgt. In der Folge sei er dann gelegentlich auch im psychiatrischen Ambulatorium in [...] behandelt worden. Gemäss Dr. med. B.___ bestehe beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung, welche sich in den letzten Jahren kaum verändert habe. Der Beschwerdeführer sei gemäss den Unterlagen seit dem 1. Juli 2005 50 % arbeitsfähig. Bei geeigneter Arbeit/Arbeitsstelle wäre er sicher fähig, eine 50%ige Arbeitstätigkeit zu bewältigen (keine hohen intellektuellen und körperlichen Anforderungen). Aktuell werde er wieder im psychiatrischen Ambulatorium in [...] betreut.

7.2.13  Im neurologischen Privat-Sprechstundenbericht vom 8. April 2015 (IV-Nr. 101 S. 5 f.) hielt Dr. med. P.___, Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, [...], folgende Diagnose fest:

          Verdacht auf regrediente Trochlearisparese links (ICD-10 H53)

-   DD toxisch-metabolische Genese, DD Muskelendplattenaffektion

Aufgrund der aktuellen anamnestischen Angaben und der klinisch neurologischen Untersuchung bestehe der hochgradige Verdacht auf eine praktisch vollständig regrediente Trochlearisparese links mit partiell positivem Bielschowsky-Phänomen. Das zwischenzeitlich durchgeführte Schädel-MRI vom 2. April 2015 zeige ebenfalls keine Hinweise für eine zentrale Ursache der Diplopie. Eine toxisch-metabolische Genese der Parese komme in Betracht, weshalb eine weiterführende Laborabklärung indiziert sei. Zwischenzeitlich werde eine ergänzende orthoptische Untersuchung befürwortet. Ergänzend sei ein R-Test durchzuführen, falls dieser negativ ausfallen sollte, könne die prophylaktische Therapie mit Aspirin im Verlauf gestoppt werden.

7.2.14  Dr. med. B.___ verwies im Arztbericht vom 23. April 2015 betreffend die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 101 S. 1 ff.) auf den Bericht vom 25. November 2014 und den Verlaufsbericht, Punkt D7. Die psychische Situation sei gegenüber früher unverändert. Subjektiv bestünden praktisch keine Doppelbilder mehr. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor für intellektuell anspruchslose Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (seit 1. Juli 2005).

8.       Gestützt auf die dargestellte Aktenlage kann festgehalten werden, dass die Begutachtung durch Dr. med. D.___ (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor) zum Ergebnis führte, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 7.1 hiervor), welche die Grundlage für die Rentenzusprechung durch die Verfügung vom 18. Juni 2004 bildete, nicht erheblich verändert. Dr. med. D.___ konnte sich bei seiner Beurteilung auf die vollständigen Vorakten und seine eigene Exploration stützen. Nicht bekannt waren ihm jedoch die Aussagen, die der Beschwerdeführer kurze Zeit später im Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Lotterie- und Wirtschaftsgesetz sowie Spielbankengesetz machte (vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Diese Aussagen könnten, sollten sie zutreffen, geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sei es im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustands, einer Gewöhnung an die damit verbundenen Beeinträchtigungen oder einer erwerblichen Verbesserung. Die bisherige Aktenlage reicht für eine abschliessende Beurteilung dieser Frage nicht aus. Ein Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten wäre aber nur dann geboten und zulässig, wenn ergänzende Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten liessen (vgl. E. II. 5.1 hiervor). So verhält es sich jedoch zurzeit nicht. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wird gegen den Beschwerdeführer ein umfangreiches Strafverfahren geführt (vgl. IV-Nr. 85). Die entsprechenden Akten liegen nicht vor. Es lässt sich nicht mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung vorausgesetzten, hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass im Verlauf dieses Strafverfahrens Erkenntnisse gewonnen wurden (oder noch werden), welche für die Beurteilung des IV-Rentenanspruchs relevant sind. So ist vorstellbar, dass zu Art und Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Bar [...] oder auch zu anderen potenziell relevanten Einkommensquellen weitere Untersuchungen durchgeführt wurden und Feststellungen getroffen werden konnten. Derartige Feststellungen oder auch bereits entsprechende Indizien könnten entweder für sich allein oder in Verbindung mit weiteren, beispielsweise medizinischen Abklärungen eine Entscheidungsgrundlage für das IV-Verfahren liefern. Dies gilt sowohl für den Rentenanspruch als solchen als auch für das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG), welche zu entsprechenden Sanktionen (Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG) führen könnte.

Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, sobald dies möglich ist, die Akten des Strafverfahrens (vgl. IV-Nr. 85) und allfällige neue Akten des Verwaltungsstrafverfahrens (IV-Nr. 87) beizieht und prüft, ob sich daraus zusätzliche Erkenntnisse ergeben, welche für die Beurteilung des Rentenanspruchs und/oder des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung relevant sind. Anschliessend sind, falls angezeigt, zusätzliche (beispielsweise medizinische) Abklärungen durchzuführen, und schliesslich ist eine neue Verfügung zu erlassen. Die Verfügung vom 24. Juni 2015, welche auf (noch) nicht vollständigen Abklärungen beruhte, ist aufzuheben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

9.       Damit ist die Verfügung vom 24. Juni 2015 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

10.     Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9 hiervor).

11.     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu (formelles Obsiegen), welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

11.1   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt.

11.2   In der von Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...], am 23. Dezember 2015 eingereichten Kostennote (A.S. 52 f.) macht er einen Zeitaufwand von 23 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00 sowie Auslagen von CHF 272.00 geltend. Der Aufwand von 23 Stunden beinhaltet auch den vorprozessualen Aufwand (bis zur Verfügung vom 24. Juni 2015 bzw. deren Studium vom 26. Juni 2015) von insgesamt 515 Minuten (8.58 Stunden), der nicht durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist. Der geltend gemachte Aufwand vom 9. Juli 2015 von 130 Minuten (Besprechung mit Klienten, Telefon mit AWA, Brief an ESBK und Mail an AWA), vom 10. Juli 2015 von 45 Minuten (Telefon mit Awa [3 x] und Unterlagen von AWA) sowie vom 17. Juli 2015 von 25 Minuten (Unterlagen von Klienten und vom ESBK), insgesamt 200 Minuten (3.33 Stunden), sind ausserdem als verfahrensfremd zu bezeichnen und daher nicht zu entschädigen. Denn der Bezug dieser Positionen zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich. Ausserdem handelt es sich bei geltend gemachten Positionen vom 20. August 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung retour) von 25 Minuten, vom 12. November 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten, Empfangsbescheinigung retour) von 15 Minuten, vom 4. Dezember 2015 (Verfügung vom Gericht, Brief an Klienten) von 20 Minuten und vom 14./15. Dezember (Brief an Klienten, Eingabe an Gericht [Frist]) von 15 Minuten, total 75 Minuten, um reine Kanzleiarbeit, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Damit beträgt der zu entschädigende Aufwand noch insgesamt 590 Minuten (9.83 Stunden).

Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von CHF 260.00 ergibt dies ein Honorar von gerundet CHF 2'556.65. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 272.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich somit eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'054.95 (9.83 Stunden x CHF 260.00 = CHF 2'556.65 + CHF 272.00 = CHF 2'828.65 + CHF 226.30 [8 % Mehrwertsteuer]).

11.3   Für den Fall, dass die ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2), wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 2'204.70 (9.83 Stunden à CHF 180.00 [s. § 160 Abs. 3 GebT] plus Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) beträgt.

11.4   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'054.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Es wird festgestellt, dass das armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Oliver Wächter, CHF 2'204.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_16/2017 vom 3. März 2017 nicht ein.

VSBES.2015.201 — Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2016 VSBES.2015.201 — Swissrulings