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Solothurn Versicherungsgericht 13.09.2016 VSBES.2015.140

13. September 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,408 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Versicherungsgericht

Urteil vom 13. September 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Verneinung der Anspruchsberechtigung                         (Einspracheentscheid vom 31. März 2015)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1988 geborene Versicherte, A.___, war während der vorliegend relevanten Rahmenfrist vom 30. Januar 2013 bis 29. Januar 2015 für verschiedene Personalvermittlungsbüros tätig (Unia Akten-Nrn. 10, 18, 19, 20, 26; Suva Akten-Nr. 11).

2.       Am 15. Juli 2013 erlitt der Versicherte einen Unfall, wodurch er in der Folge für längere Zeit arbeitsunfähig war (Schreiben der Suva vom 5. Dezember 2013 [Beilage B.___ AG]) und Unfalltaggelder bezog.

3.       Am 18. Februar 2015 ersuchte der Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Unia Akten-Nr. 13).

4.       Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (Unia Akten-Nr. 11) teilte die Unia Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, er habe infolge nicht erfüllter Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten und fehlender Befreiung von der Beitragszeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

5.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 24. März 2015 Einsprache (Unia Akten-Nr. 8).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (Unia Akten-Nr. 2) wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache des Versicherten ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Akten Seite [A.S.] 1 ff.).

7.       Am 20. Mai 2015 reicht der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 ein (Postaufgabe gemäss Poststempel: 21. Mai 2015; A.S. 6 f.). Er macht u.a. geltend, nach seinem Unfall sei er zwar weiterhin in einem Arbeitsverhältnis gestanden, nämlich mit der B.___ AG, jedoch nicht mehr vermittelbar gewesen.

8.       Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lässt sich dazu mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 vernehmen (A.S. 11 f.). Sie beantragt, infolge Fristablaufs nicht auf die Beschwerde einzutreten.

9.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge darauf, eine Replik einzureichen (A.S. 13 f.).

10.     Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 (A.S. 15 f.) ersucht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die Suva um Zustellung der das Unfallereignis vom 15. Juli 2013 betreffenden Akten und unterbreitet der B.___ AG diverse Fragen hinsichtlich der Einsatzverträge mit dem Beschwerdeführer.

11.     Die B.___ AG reicht ihre Antworten inkl. diverser Beilagen mit Schreiben vom 7. Juni 2016 ein (A.S. 18).

12.     Beide Parteien verzichten in der Folge darauf, eine abschliessende Stellungnahme einzureichen bzw. die Suva-Akten einzusehen (A.S. 19 f. und 23).

II.

1.      

1.1     Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Sendung – unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist – immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2010 vom 17. März 2010 E. 3.1). Allerdings kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 118 V 190 E. 3a S. 191). Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist ohne weiteren Hinweis erneut zugestellt wird.

1.2     Die Beschwerdegegnerin gab den Einspracheentscheid vom 31. März 2015 gemäss Sendeverfolgungsbeleg (Track and Trace) am 7. April 2015 bei der Post zum Versand auf (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort). Am 8. April 2015 geschah der erfolglose Zustellversuch des Einspracheentscheides, woraufhin der Beschwerdeführer mittels Abholschein über die bis 15. April 2015 zur Abholung bereitstehende Postsendung informiert wurde. Der Beschwerdeführer kam der Abholaufforderung innert Frist jedoch nicht nach und die Postsendung wurde an die Beschwerdegegnerin retourniert. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am Folgetag, d.h. am 16. April 2015 zu laufen und endete am 15. Mai 2015. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurde dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid mit Poststempel vom 20. April 2015 und somit noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mittels normaler Post erneut zugestellt (A.S. 6). Demgemäss verlängerte sich die Rechtsmittelfrist mindestens bis zum 22. Mai 2015. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde am 21. Mai 2015 und somit rechtzeitig bei der Post zum Versand aufgegeben.

Neben der Frist sind auch die Form der Beschwerde sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1     Die nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen der Publikation «AVIG-Praxis ALE» des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) haben den Stellenwert von Verwaltungsweisungen. Sie richten sich als solche an die Durchführungsstellen und sind für diese verbindlich, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Das Gericht soll sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.2     Damit die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, müssen kumulativ verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). So muss sie etwa die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Zeiten, in denen die versicherte Person Militärdienst leistet oder zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, sind den Beitragszeiten gleichgestellt und werden ebenfalls angerechnet (Art. 13 Abs. 2 lit. b und c AVIG).

2.3     Gemäss Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) gilt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, d.h. in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stundenoder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z.B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE/B149 f.).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage (WT) mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage (KT) umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der fünf Werktage in sieben Kalendertage (7 : 5 = 1,4).

2.4     Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (AVIG-Praxis ALE/160)

2.5     Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG u.a. Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten infolge Krankheit oder Unfall nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten. Vorausgesetzt wird dabei jedoch, dass die betreffende Person während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Die in Art. 14. Abs. 1 AVIG genannten Befreiungsgründe sind kumulierbar. Gemeinsam sind diesen Befreiungstatbeständen die Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und der Verhinderung an der Ausübung einer Arbeitnehmendentätigkeit während mehr als zwölf Monaten. Bei kürzeren Verhinderungen bleibt der versicherten Person angesichts der zweijährigen Dauer der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Ein Befreiungsgrund ist nur dann zu bejahen, wenn es der versicherten Person aus einem der genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Das Erfordernis der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50 % arbeitsunfähig war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war (BGE 121 V 336).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (Unia Akten-Nr. 12) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass er ab dem 30. Januar 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, weil er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und auch nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Weiter führte sie aus, er könne für die massgebliche Rahmenfrist vom 30. Januar 2013 bis zum 29. Januar 2015 eine Beitragszeit von 10,547 Monaten nachweisen und zwar wie folgt:

17.11.2014 – 29.11.2014            0,467 Monate           C.___ GmbH

29.09.2014 – 23.10.2014            0,886 Monate           D.___ AG

28.07.2013 – 11.02.2014            7,167 Monate           B.___ AG

22.04.2013 – 23.06.2013            2,027 Monate           E.___ AG

3.2     In der dagegen erhobenen Einsprache vom 24. März 2015 (Unia Akten-Nr. 8) brachte der Beschwerdeführer vor, die Zeit, die er vom 24. bis 28. Juni 2013 für die F.___ AG gearbeitet habe, sei ihm nicht angerechnet worden. Des Weiteren brachte er vor, dass es ihm infolge seines Unfalles nicht möglich gewesen sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sein damaliger Arbeitgeber, die B.___ AG, habe das Arbeitsverhältnis aufgelöst, da er nicht vermittlungsfähig gewesen sei.

3.3     Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2015 (A.S. 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Februar 2015 und führte dazu aus, dass die Zeiten, in denen Beiträge geleistet worden seien und die Zeiten, in denen die versicherte Person davon befreit sei, nicht zusammengezählt werden dürften. Der Beschwerdeführer sei innert der massgeblichen Rahmenfrist weder zwölf Monate von der Beitragspflicht befreit gewesen noch habe er während zwölf Monaten Beiträge geleistet. Es bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 30. Januar 2015.

3.5    

3.5.1  Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belegen ergeben sich die folgenden Beitragszeiten, die im Rahmen der durch die verschiedenen Personalfirmen vermittelten Einsatzverträge geleistet wurden:

E.___ AG (Unia Akten-Nrn. 21 und 26):

22.04. – 26.04.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

29.04. – 30.04.2013    =     2 WT x 1,4    =      2,8 KT

Mai 2013                                                 =    30,0 KT

03.06 – 07.06.2013     =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

10.06. – 14.06.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

17.06. – 21.06.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

Total                                                        =    60,8 KT

F.___ AG (Unia Akten-Nr. 10):

24. 06. – 28.06.2013   =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

B.___ AG (Unia Akten-Nrn. 20, 27 und 28):

08.07. – 12.07.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

15.07. – 19.07.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

22.07. – 26.07.2013    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

29.07. – 31.07.2013    =     3 WT x 1,4    =      4,2 KT

August 2013                                            =    30,0 KT

September 2013                                     =    30,0 KT

Oktober 2013                                          =    30,0 KT

November 2013                                      =    30,0 KT

Dezember 2013                                      =    30,0 KT

Januar 2013                                            =    30,0 KT

03.02. – 07.02.2014    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

10.02. – 11.02.2014    =     2 WT x 1,4    =      2,8 KT

Total                                                        =  215,0 KT

D.___ AG (Unia Akten-Nrn. 17 und 19):

29.09. – 30.09.2014    =     2 WT x 1,4    =      2,8 KT

01.10. – 03.10.2014    =     3 WT x 1,4    =      4,2 KT

06.10. – 10.10.2014    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

13.10. – 17.10.2014    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

20.10. – 23.10.2014    =     4 WT x 1,4    =      5,6 KT

Total                                                        =    26,6 KT

C.___ GmbH (Unia Akten-Nr. 18):

20.11. – 21.11.2014    =     2 WT x 1,4    =      2,8 KT

24.11. – 27.11.2014    =     4 WT x 1,4    =      5,6 KT

Total                                                                8,4 KT

3.5.2  Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 (A.S. 18) teilte die B.___ AG mit, der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers bei der Firma G.___ habe vom 8. bis 15. Juli 2013 gedauert und sei auf den 11. März 2014 durch die B.___ AG beendet worden. Am 15. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer verunfallt. Dieser sei über die B.___ AG vom 8. Juli 2013 bis am 11. März 2014 angestellt gewesen und dessen unfallbedingte Absenz habe vom 15. Juli 2013 bis am 11. März 2014 gedauert. Die Kündigung sei schriftlich erfolgt (Kündigungs- resp. Einsatzbeendigungsschreiben vom 10. Februar 2014).

Aufgrund dieser Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die B.___ AG während insgesamt 245 Kalendertagen beschäftigt war:

Februar 2014                                          =    30,0 KT     (bislang 9,8 KT, neu 30,0 KT)

03.03. – 07.03.2014    =     5 WT x 1,4    =      7,0 KT

10.03. – 11.03.2014    =     2 WT x 1,4    =      2,8 KT

3.5.3  Des Weiteren ergab sich aus den von der Suva eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer via H.___ AG im März/April 2013 während zehn Werktagen für eine Baufirma im Einsatz gestanden (Suva Akten-Nr. 11 S. 6) und vom 9. bis 21. April 2013 Militärdienst geleistet hat (Suva Akten-Nr. 17 S. 2). Dadurch verlängert sich die Beitragszeit zusätzlich wie folgt:

Militärdienst                            09.04. – 21.04.2013 =   9,0 WT x 1,4     =  12,6 KT

H.___ AG                               April/März 2013        = 10,0 WT x 1,4     =  14,0 KT

3.5.4  Dementsprechend resultiert eine Beitragszeit von insgesamt 374,4 Kalendertagen:

Militärdienst:                          12,6 KT

H.___ AG:                             14,0 KT

E.___ AG:                             60,8 KT

F.___ AG:                                7,0 KT

B.___ AG:                           245,0 KT

D.___ AG:                             26,6 KT

C.___ GmbH:                          8,4 KT

Total:                                    374,4 KT

4.       Mit einer Beitragszeit von 374,4 Kalendertagen innert der Rahmenfrist vom 30. Januar 2013 bis 29. Januar 2015 erfüllt der Beschwerdeführer die gemäss Art. 13 AVIG erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten (12 x 30 KT = 360 KT) und somit eine der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Arbeitslosenentschädigung wegen nicht erfüllter Beitragszeit zu Unrecht abgewiesen. Die vorliegende Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG prüft und über das Leistungsbegehren entscheidet.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2015 aufzuheben.

6.       Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch weder anwaltlich noch anderswie qualifiziert vertreten. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen macht er auch keine solche geltend.

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

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