Urteil vom 27. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Susanne Schaffner-Hess
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 19. November 2014)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1971 geborene A.___ meldete sich am 30. August 2007 unter Hinweis auf ein seit Juni 2006 bestehendes posttraumatisches Belastungssyndrom bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Die Beschwerdegegnerin holte Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 14. September 2007 (IV-Nr. 6, mit Beilagen) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) sowie einen Arbeitgeberbericht der D.___ AG vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) ein. Weiter zog sie Akten der Krankentaggeldversicherung […] (IV-Nr. 7) bei. Diese enthalten u.a. einen Bericht von Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___ Spital, [...], vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2). Am 12. November 2007 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 17). Die Stellenvermittlung der Beschwerdegegnerin schloss mit Bericht vom 28. Januar 2008 (IV-Nr. 25) ihre Bemühungen ab mit der Feststellung, der Beschwerdeführer arbeite am bisherigen Arbeitsplatz zu 50 % und eine Pensenerhöhung sei versucht worden, habe sich aber nicht realisieren lassen.
2. Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 25. Juni 2008 erstattet (IV-Nr. 33). Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen (IV-Nr. 37). Vom 15. September 2008 bis 5. Juli 2009 wurden in der Institution [...] ein Belastbarkeitstraining, ein Arbeitstraining und ein Aufbautraining durchgeführt (IV-Nr. 44, 47, 54, 64, 67, 74). Es folgte ab 6. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 ein Arbeitstraining bei der Firma H.___, [...] (IV-Nr. 78, 83, 86). Anschliessend kam es zu einer Temporäranstellung bei dieser Firma, die jedoch bereits am 19. März 2010 endete (IV-Nr. 98).
3. Die Beschwerdegegnerin holte Verlaufsberichte von Dr. med. C.___ vom 18. Mai 2009 (IV-Nr. 71) und vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 104) ein. In der Folge beauftragte sie Dr. med. G.___ mit einer neuerlichen Begutachtung. Dessen Gutachten datiert vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 23. Dezember 2011 schriftlich (IV-Nr. 114). Die Beschwerdegegnerin holte Stellungnahmen von Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012 (IV-Nr. 115), 13. März 2012 (IV-Nr. 117) und 11. Mai 2012 (IV-Nr. 118) ein. Anschliessend kündigte sie mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) an, sie werde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2010 (nach Ablauf IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine halbe Rente zusprechen und ab 1. Oktober 2011 einen Rentenanspruch verneinen. Der Beschwerdeführer liess am 24. August 2012 Einwände erheben (IV-Nr. 123).
4. Am 29. November 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der für den Verfügungserlass zuständigen Ausgleichskasse ihren Beschluss mit, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2010 (nach IV-Taggelder) bis 30. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (IV-Nr. 126). Der Erlass der Verfügung verzögerte sich in der Folge erheblich. Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 128; Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Die Verfügung enthielt keine Begründung.
5. Mit Zuschrift vom 15. Dezember 2014 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn frist- und formgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 19. November 2014 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab Juni 2007 mindestens eine Dreiviertels-IV-Rente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
U.K.u.E.F.
6. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde (A.S. 25 f.). Sie führt aus, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei fälschlicherweise nicht mitverschickt worden, weshalb bei der Ausgleichskasse eine korrigierte Verfügung mit-samt Begründung verlangt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bereits für die Zeit vor 1. Januar 2010 Anspruch auf eine halbe Rente. Ansonsten sei auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ abzustellen.
7. Am 3. Februar 2015 reicht die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. November 2014 samt Begründung zu den Akten (A.S. 29 ff.).
8. Mit Eingaben vom 4. Februar 2015 (A.S. 39 ff.) und 19. März 2015 (A.S. 46 ff.) resp. 4. Mai 2015 (A.S. 51 f.) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
9. Mit Verfügung vom 21. April 2016 (A.S. 58) wird den Parteien mitgeteilt, das Versicherungsgericht beabsichtige, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter nimmt das Gericht Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.), von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie, vom 2. Mai 2014 (A.S. 70 ff.), 16. Juni 2010 (A.S. 78 ff.) und 30. Juni 2010 (A.S. 77) sowie von Dr. med. C.___ vom 8. August 2016 (A.S. 82 f.) zu den Akten. In der Folge wird Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der gerichtlichen Begutachtung betraut. Sie erstattet ihr Gutachten am 22. März 2017 (A.S. 96 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20. April 2017 (A.S. 134 f.), der Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 (A.S. 140 ff.).
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2011 eine befristete halbe Rente zugesprochen. Streitig und zu prüfen sind der Rentenbeginn, die Rentenhöhe (beantragt wird mindestens eine Dreiviertelsrente) und die Befristung. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht den gesamten Rentenanspruch zu überprüfen (BGE 131 V 164, 125 V 413).
1.3 In formeller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 19. November 2014 nicht nur mit fast zweijähriger Verzögerung (vgl. E. I. 4 hiervor), sondern überdies (versehentlich) auch ohne Begründung erlassen wurde. Um überhaupt eine Begründung zu erhalten, war der Beschwerdeführer gezwungen, Beschwerde zu erheben. Immerhin enthielt der Vorbescheid vom 12. Juli 2012 (IV-Nr. 119) eine Begründung, welche die der Verfügung zugrunde liegende Beurteilung erklärt, so dass dem Beschwerdeführer die Überlegungen, welche die Beschwerdegegnerin zu ihrem Entscheid führten, letztlich doch bekannt waren. Je nach materiellem Verfahrensausgang wird dennoch zu prüfen sein, ob sich das Fehlen einer Begründung allenfalls auf die Kostenverlegung auswirkt.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (sogenannte Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung lautete inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.4 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
2.5 Laut Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Zuvor liess Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, der auf dieses Datum hin aufgehoben wurde, eine Nachzahlung für bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung zu, wenn sich die versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs angemeldet hatte.
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten analog, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen werden soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2 Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
3.3 Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten, welche den vorstehend umschriebenen inhaltlichen Anforderungen gerecht werden, nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
3.4 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Wurde ein externes Administrativgutachten nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) in Auftrag gegeben, bildet es grundsätzlich zwar eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Es genügen jedoch schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).
3.5 Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten sind die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 1.4 mit Hinweis). Die Beurteilung der behandelnden Ärzte vermag deshalb ein Gerichtsgutachten oder ein im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholtes Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
3.6 Das Sozialversicherungsgericht hat bei seiner Beurteilung grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. November 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.
4.1 In der mit der Beschwerdeantwort nachgereichten Begründung der angefochtenen Verfügung wird Folgendes festgehalten: Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 8. Februar 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei. Aufgrund psychischer Leiden sei er als Lagerist sowie in anderen Tätigkeiten nur im Rahmen von 50 % arbeitsfähig gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge allmählich verbessert. An der Begutachtung bei Dr. med. G.___ sei am 22. Juni 2011 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer wieder eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 90 % zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei während längerer Zeit durch die Job-Beratung der IV-Stelle begleitet worden und habe während dieser Zeit bis 31. Dezember 2009 IV-Taggelder ausbezahlt erhalten. Somit könne ihm die halbe Rente frühestens ab 1. Januar 2010 ausbezahlt werden. Aufgrund der am 22. Juni 2011 festgestellten Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer geeigneten Tätigkeit sei die Rente auf den 30. September 2011 zu befristen.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, ab Juni 2006 sei ununterbrochen eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ausgewiesen. Das Wartejahr für den Rentenbeginn habe im Juni 2007 begonnen und sei spätestens im Juli 2008 abgelaufen. Die Befristung der Rente sei unbegründet. Sie widerspreche der medizinischen Aktenlage und beruhe zudem nicht auf einer aktuellen Untersuchung, datiere doch die letzte ärztliche Beurteilung durch Dr. med. G.___ vom 9. November 2011. Eine Neubegutachtung im Beschwerdeverfahren sei bereits aus diesem Grund angezeigt. Das Gutachten von Dr. med. G.___ könne ohnehin nicht als Grundlage für die angefochtene Verfügung genügen, da es bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig respektive widersprüchlich sei und zudem ohne schlüssige Begründung respektive aufgrund falscher Annahmen nicht beweistauglich für eine entgegen allen medizinischen Akten behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei. Zudem werde in keiner Weise auf die während der Arbeitsversuche aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen eingegangen.
Ebenfalls zu korrigieren sei das Valideneinkommen. Dieses sei bezogen auf den Rentenbeginn im Jahr 2007 zu bestimmen. Es entspreche dem 2005 erzielten Einkommen inklusive Schichtzulagen von CHF 55‘741.00, hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % und angepasst an die Lohnentwicklung bis 2007. Beim Invalideneinkommen sei von den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Anforderungsniveau 4, auszugehen und es sei ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.
5. Der Beschwerdeführer meldete sich aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms am 30. August 2007 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 4 S. 5 Ziff. 7.2). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen ein. Es liegen insbesondere folgende Berichte und Gutachten vor:
5.1 Dem Bericht des Psychiaters Prof. Dr. med. E.___, welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der […] Krankentaggeldversicherung untersuchte, vom 31. August 2007 (IV-Nr. 7.2) lässt sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) entnehmen. Diese sei ursprünglich durch die kriegerischen Ereignisse, die der Beschwerdeführer als Kind mitgemacht habe, ausgelöst worden und durch den erneuten Krieg im Jahr 2006, in welchem seine eigenen Kinder bedroht worden seien, reaktiviert worden. Die posttraumatische Belastungsstörung mit den Angstsymptomen sei die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit. Die momentane 40%ige Arbeitsunfähigkeit scheine gerechtfertigt. Die bisherige Tätigkeit müsse unbedingt aufrechterhalten werden, da sie dem Beschwerdeführer einen Halt und Ablenkung gebe. Eine sukzessive Steigerung auf 100 % sollte in den nächsten Monaten möglich sein. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Prof. Dr. med. E.___ führt weiter aus, der Beschwerdeführer brauche dringend eine spezifische Traumatherapie bei einem Therapeuten, der mit der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen erfahren sei. Ebenfalls sei die Gabe eines Antidepressivums aus der Gruppe der SSRI (selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer; z.B. Fluoxetin) zu erwägen, welches die Angstsymptome der posttraumatischen Belastungsstörung günstig beeinflussen könne. Nichtmedizinische Probleme würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
5.2 Der Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) nennt als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung, nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1, seit 1985) sowie depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8, seit mindestens Frühjahr 2006). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist betrage 100 % vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober 2006 bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April bis 31. Juli 2007 sowie 50 % seit 1. August 2007. Der Beschwerdeführer sei mit 14 Jahren Kindersoldat gewesen und zusätzlich traumatisiert durch den Tod von Freunden und Verwandten. 1989 sei er in die Schweiz geflohen und habe hier eine alleinerziehende Mutter geheiratet. Anlässlich einer Konsultation habe er schon 1996 an frei flottierenden Angstzuständen, innerer Unruhe und massiven Schlafstörungen gelitten. Der eingegangenen Ehe mit einer Hauspflegerin entstammten vier Kinder, die mit der Mutter bei den Eltern des Beschwerdeführers im Libanon lebten. Er leide sehr darunter, dass er von seiner Familie getrennt sei. Die Ehefrau sei, obwohl sie nur wenig Arabisch spreche, nicht bereit, mit den Kindern in die Schweiz zu ziehen. Der Beschwerdeführer lebe sehr zurückgezogen, kapsle sich in seiner Wohnung ab. Zeitweise seien Suizidideen aufgetreten, der finanzielle Unterhalt für seine Kinder stelle fast die einzige Existenzgrundlage dar. Er quäle sich bei der Arbeit mit vielen körperlichen Beschwerden (Hitzegefühle, Schwindel, Verspannungen, Leere im Kopf, Schweissausbrüche). Ob er effektiv eine 50%ige Arbeitsleistung erreiche, sei zumindest zeitweise fraglich. Bei der Arbeit sei der Beschwerdeführer unkonzentriert, verlangsamt, teilweise blockiert. Im Gegensatz zu den Untersuchungen bei Prof. Dr. med. E.___ sei aber diagnostisch keine posttraumatische Belastungsstörung mehr eruierbar. In der Grundstruktur sei der Beschwerdeführer zwanghaft, perfektionistisch. Die bisherige Tätigkeit sei ca. vier Stunden pro Tag zumutbar (nicht im Tiefkühllager). Möglicherweise bestehe dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit, dies müsste an Ort und Stelle ermittelt werden. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit müsse als Erfolg bezeichnet werden.
5.3 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
Emotional-affektiver Labilisierungszustand mit/bei
agitiert ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer mittelgradigen Episode ICD-10 F33.11 entsprechend, mit/bei
- Neigung zu Panikstörungen F41.0, somatoform-autonomen Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres System), F45.3 (Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT [Gastrointestinaltrakt]), mit/bei
- Abhängigkeit von Benzodiazepinen F13.20;
dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen ICD-10 F44.6, Trance- und Besessenheitszuständen F44.3;
undiff. Somatisierungsstörungen F45.1;
mit/bei Persönlichkeit mit narzisstischen, histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung F62.9; andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F62.0).
Gemäss den Akten bestünden die Dissoziationen und Panikstörung seit Mitte 2006, die Somatisierungs- / somatoform-autonomen Störungen seit 1990. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird ein Status nach idiopathischer Urticaria genannt, bestehend seit 1994.
Dr. med. G.___ äussert sich dahingehend, es sei aus heutiger Sicht schwierig zu beurteilen, auf welchem Hintergrund die klinisch beobachtbare emotional-affektive Labilität mit Depressivität und Neigung zu katastrophisierender Rezeption von Lebensereignissen (ängstlich-panischer Reaktionsbereitschaft) stehe. Differentialdiagnostisch komme eine primäre z.B. angsthysterisch entstandene Persönlichkeitseigenschaft, u.U. mit sozio-kulturellen Elementen in Frage, posttraumatische Störungen und sekundärneurotische Entwicklungen (reaktiv, bei psychosozialen Belastungsfaktoren) (S. 14). Die vorliegenden Arbeitsfähigkeit-relevanten Störungen seien medizinisch behandel- und besser-, wenn nicht heilbar, weshalb kein invalidisierendes Leiden vorliege. Der Beschwerdeführer sei sehr beeindruckt durch seine vermeintlich lebensbedrohlichen Panik- und Hyperventilationszustände, wirke auch recht stark fixiert auf deren Lebensgefährlichkeit und zeige dadurch Vermeidungs- und Selbstlimitierungstendenzen. Diese Problematik sei aber Gegenstand entsprechend geduldiger Aufklärung. Der allfällige PTBS-Hintergrund könne die Therapie komplizieren, sollte sie aber nicht verunmöglichen. An diesem allfälligen Hintergrund solle erst später gearbeitet werden, wenn die Aktualsymptomatik unter Kontrolle sei. Mit dem aktuellen Depressionsgrad sei er bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei einer Therapie lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende Tätigkeit ausgegangen werden (S. 18 f.). Die durch Prof. Dr. med. E.___ eingeleitete Therapie habe zu einer Benzodiazepin-Abhängigkeit geführt und sei ungeeignet, eine Anpassung der Behandlung sei notwendig. Auf die Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege äussert sich Dr. med. G.___ dahingehend, im Vordergrund stehe ein (behandelbares) neurotisches Substrat, nämlich eine Panikstörung, eine dissoziative Problematik und aktuell eine (Arbeitsfähigkeit-relevante, aber ebenfalls behandelbare) depressive Störung (allenfalls im Hintergrund auch eine PTBS), und nicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bei der die Foerster’schen Komorbiditätskriterien zu diskutieren wären. Die Frage, ob das aktuell erhobene psychische Beschwerdebild hinreichend mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren erklärbar sei, verneint der Gutachter. Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten zur Erschöpfungsentwicklung und Dekompensation der mutmasslich wesentlich neurotisch-persönlichkeitsmässig determinierten Symptomatik geführt (allfällige Anteile einer posttraumatischen Belastungsstörung seien heute damit verwoben).
5.4 In seinem Bericht vom 18. Mai 2009 (IV-Nr. 71) erwähnt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10 F32.8), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F62.1) sowie einen Status nach Benzodiazepinabhängigkeit, allesamt bestehend mindestens seit Frühjahr 2006. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Dem Beschwerdeführer sei es seit kurzer Zeit gelungen, die von Prof. Dr. med. E.___ induzierte Benzodiazepinabhängigkeit abzubauen. Damit seien die Voraussetzungen geschaffen, dass sich der Gesundheitszustand verbessere und auch die Arbeitsleistung gesteigert werden könne. Der Beschwerdeführer beklagte sich noch über zeitweilig auftretende psychosomatische Beschwerden wie Hitzegefühle im rechten Bein. Auch Albträume, die seinen Einsatz als Kindersoldat im Bürgerkrieg beinhalteten, seien vermehrt aufgetreten. Andererseits lebe er jetzt mit seiner Familie wieder vereint, was zusätzlich seine Motivation verstärke, wieder in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Er sei weiterhin noch emotional instabil mit frei flottierenden Angstzuständen und Phasen von Adynamie, Apathie und Antriebslosigkeit. Paranoische Vorstellungen seien praktisch verschwunden. Bei der Arbeit in der [...] sei der Beschwerdeführer zeitweise unkonzentriert, komme sich dann wie blockiert vor, zwanghaft, er habe eine perfektionistische Persönlichkeitsstruktur.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist vom 6. Juli 2006 bis 18. Mai 2009 zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 19. Mai 2009 bis auf weiteres betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Bei der Arbeit im geschützten Rahmen sei der Beschwerdeführer häufig noch blockiert und unkonzentriert im Arbeitsablauf. Vorübergehend habe auch eine verstärkte innere Unruhe bei Benzodiazepinentzug bestanden. Die Arbeitsleistung könne noch gesteigert werden. Als Lagerist in der freien Wirtschaft könne er schrittweise wieder beschäftigt werden, wobei er sicher noch vermindert leistungsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit als Lagerist könne weiterhin mit integriert psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zusätzlich verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Er sei zunehmend lernfähig und sehr motiviert, seine Leistungsfähigkeit zu verbessern, praktiziere vermehrt körperliche Bewegung.
5.5 In seinem Arztbericht vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) nennt Dr. med. C.___ die Diagnosen der depressiven Episoden mit ausgeprägtem Symptomkomplex (ICD-10 F32.8), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge als Kindersoldat von Kriegsgräuel etc.; ICD-10 F62.1) sowie eines zeitweise massiven Bruxismus unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10 F45.8), bestehend mindestens seit Frühjahr 2006. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Lagerist seit 6. Juli 2006 durchgehend zu 90 – 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei mit allen Mitteln gedrängt worden, am Arbeitsplatz, zuletzt bei der Firma H.___, auszuharren. Dabei sei er massiv unter Druck verspannt gewesen, mit Bruxismus. Dabei seien ausstrahlende Spannungs-Kopfschmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei praktisch austherapiert, die psychiatrische Diagnose sei dabei nicht entscheidend. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit aus durch Blockaden, verstärktes Zähneknirschen vor allem nachts, ein inneres massives Verspanntsein als Reaktion auf den Leistungsanspruch sowie mit innerer Unruhe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 5 - 10 %. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich nicht verbessert werden. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Er traue sich nichts mehr zu und reagiere auf Druckversuche in Bezug auf die Leistungsfähigkeit mit psychischer Dekompensation.
5.6 Am 9. November 2011 erstattete Dr. med. G.___ erneut ein psychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 106.1). Er nennt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):
a) Emotional-affektiver Spannungs- und Labilisierungszustand mit/bei
leicht agitierter ängstlich-depressiver Störung, z.Z. einer Dysthymie ICD-10 F34.1 entsprechend;
- Schlafstörung;
b) Symptomatische Agoraphobie mit Panikstörung F40.01, soziale Phobie F40.1, Hypochondrie F45.2; somatoform-autonome Funktionsstörungen F45.30 (kardiovasculäres System), F45.3 (Hyperventilation), F45.31, F45.32 (oberer und unterer GIT), undiff. Somatisierungsstörungen F45.1, subj. nächtlicher Bruxismus; dissoziative Sensibilitätsund Empfindungsstörung F44.6, Trance- und Besessenheitszustände F44.3;
c) Dekompensationszustand bei Persönlichkeit mit übermässig hohem Leistungsanspruch auf narzisstisch defizientem Hintergrund, mit akzentuierten histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und paranoiden Zügen (DD nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung F62.9; andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung F62.0)
Depression, Dissoziation und Panikstörung würden seit Mitte 2006 beschrieben, Depression seit Mitte 2007, ein «psychosomatischer Symptomkomplex» und Persönlichkeitsauffälligkeiten seit Februar 2008 (als andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, bzw. nach posttraumatischer Belastungsstörung). Es seien Störungen aus drei unterschiedlichen Kapiteln der ICD-10 zu unterscheiden: eine affektive Aktual-Störung (a, Kapitel F3), neurotische und somatoforme Störungen (b, Kapitel F4) sowie Störungen im Persönlichkeitsbereich (c, Kapitel F6), die insgesamt als Komorbidität zu bezeichnen seien (S. 17).
Dr. med. G.___ weist darauf hin, es könne auf den ersten Blick kritisierbar erscheinen, dass er die genannten Diagnosen unter solchen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführe, da leichte Depressionszustände, wie u.a. die Dysthymie (generell auch medikamentös gut kompensierte Depressionen) in der Regel als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gälten, ebenso wie Neurosen, somatoforme Störungen (mit Ausnahme der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung unter definierten Bedingungen, die hier aber nicht zu diskutieren seien) und akzentuierte Persönlichkeitszüge. In ihrer Gesamtheit (als Komorbidität) komme den Diagnosen dennoch ein die Arbeitsfähigkeit tangierender und teilinvalidisierender Gehalt zu. Die Persönlichkeitsproblematiken zeigten zudem gewisse Dekompensationsmerkmale und seien, ebenso wie die affektive Störung, psychotherapeutisch und psychopharmalogisch weiterhin suboptimal behandelt (S. 18).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird ein (a) Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit; aktuell teilremittiert mit kontrolliertem Substanzgebrauch F13.201 sowie (b) Soziokulturelle und psychosoziale Belastungsfaktoren: Migration Z60.3; niedriges Einkommen Z59.6 bei Arbeitslosigkeit Z56.0, Z56.6 genannt. Erstere Diagnose (a) bestehend von 2007 bis 2010, letztere (b) seit 1989.
Symptomatisch finde sich beim Beschwerdeführer immer noch ein, wenn auch im Vergleich mit der Voruntersuchung etwas gebesserter, emotional-affektiver Spannungs- und Labilisierungszustand mit teils frei flottierender (Panikstörung), teils (agora-/sozio-)phobisch und hypochondrisch gerichteter, teils durch (undifferenzierte) somatoforme und dissoziative Symptombildungen gebundener Angst, Schlafstörung, subj. Bruxismus und verminderter Belastbarkeit (S. 18 in fine). Leicht aufgehellter sei auch die Thymie: der Depressionsgrad sei aktuell leicht und entspreche einer Dysthymie. Im Hintergrund finde sich aufgrund der Beurteilung von Dr. med. G.___ eine Persönlichkeit mit (eigenanamnestisch) übermässig hohem Leistungsanspruch auf wahrscheinlich narzisstisch defizientem Hintergrund und mit akzentuierten histrionischen, anankastischen, emotional instabilen und paranoiden Zügen. Von anderen Untersuchern sei eine posttraumatische Belastungsstörung, resp. eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, bzw. PTBS postuliert worden, was als fraglich richtig erscheine (S. 19). Die ganze Krankheitsentwicklung sei verwoben mit soziokulturellen Besonderheiten (u.a. auch Dämonenglaube) und, mindestens seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1989, mit psychosozialen Belastungsgegebenheiten (Stellenunsicherheiten und -verluste, Ausweisungsandrohungen, Ausreise der Ehefrau und Kinder in den Libanon 1996 bis 2009, Differenzen mit der Herkunftsfamilie, Selbstüberforderung durch massiven Arbeitseinsatz zwecks maximiertem Geldverdienen, Kreditschulden usw.). Soziokulturell, ethnisch oder familiendynamisch bedingte Verhaltensbesonderheiten sowie psychische Schwierigkeiten, die in erster Linie durch Auswanderung und Verpflanzung aus dem Heimatland ins Gastland zustande kommen, seien an sich nicht invalidisierend, aber doch Belastungsfaktoren von individuell unterschiedlichem Gewicht. Als Disposition könnten sie die Entstehung psychogener Entwicklungen erleichtern. Er, Dr. med. G.___, habe in seinem Vorgutachten auch die Vermutung einer schleichenden Erschöpfungsentwicklung im Vorfeld der Dekompensation geäussert (S. 20).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei er in seinem Vorgutachten von einer solchen von 50 % bei voller Leistung aufgrund des aktuellen Depressionsgrades ausgegangen; bei Therapie lege artis müsse aber eine volle Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede in Frage kommende Tätigkeit angenommen werden (S. 21). Die bisherigen Integrationsmassnahmen hätten gezeigt, dass in angepasster freimarktlicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bis 75 % sicher ausgewiesen sei, von 100 % dagegen nicht. Es sei somit zu einem Neustart von Eingliederungsmassnahmen zu raten, diesmal jedoch wesentlich langsamer, mit deutlich weniger Druck, nicht unbedingtem Anstreben von 100 % in kurzer Zeit und erheblich besserer Absprache und Absichtstransparenz zwischen dem Beschwerdeführer, den IV-Zuständigen und dem behandelnden Arzt, und wenn möglich optimierter Psychopharmakotherapie (S. 24).
Körperlich und geistig bestehe keine Beeinträchtigung. Psychisch die oben ausgeführte Komorbidität, die weiterhin als medizinisch potentiell besserungsfähig zu postulieren sei. Die bisherige Tätigkeit als Lagerist (insb. Lagerist in nicht ausgesprochen hektischem Betrieb) sei weiterhin bis zu einem Pensum von momentan 75 % zumutbar. Die emotionale Belastbarkeit sei zurzeit reduziert. Auf die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei (Stunden pro Tag) gibt Dr. med. G.___ an, «im aktuellen Zustand bis zu 75 %». Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestehe laut Akten seit dem 8. Februar 2008. Seit seinem Vorgutachten von Juni 2008 habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit leicht verbessert (S. 25). Durch Optimierung der Therapie liessen sich die Beeinträchtigungen vermindern. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine verbleibenden Fähigkeiten in einer anderen Tätigkeit besser verwerten könnte, antwortete Dr. med. G.___, aktuell käme, zur allgemeinen Rekonsolidierung bis zu einem erneuten Übertritt in eine freiwirtschaftliche Stelle, ein geschütztes Milieu in Frage. Angepasste Tätigkeiten seien theoretisch zu 80 bis 100 % zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (S. 26 f.).
5.7 Dr. med. B.___ nennt in seinem Bericht vom 30. Mai 2016 (A.S. 66 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Angst- und Panikattacken sowie depressive Verstimmungen, als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (seit 2015), eine Gastritis (Helicobacter-positiv, seit April 2014) und eine chronische idiopathische Urticaria (seit 1994). Der Beschwerdeführer sei bei ihm 2014 wegen Magen-Darm-Beschwerden und 2015 wegen lumbaler Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen. In der zuletzt ausgeübten Arbeit als Lagerist bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne Arbeit auf Gerüsten und nicht in engen oder dunklen Räumen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Vorbehalten bleibe eine allfällige Arbeitseinschränkung wegen psychischer Probleme. Diesbezüglich werde an den behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ verwiesen.
Dem Bericht von Dr. med. B.___ lagen Berichte von Dr. med. J.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, bei. Am 2. Mai 2014 berichtete Dr. med. J.___ über die Ergebnisse einer Ultraschalluntersuchung des Abdomens, einer Ösophagogastroduodenoskopie sowie von Biopsien. Er hielt fest, das klinische Beschwerdebild des Patienten könne mindestens teilweise im Rahmen von peptischen Läsionen im Rahmen einer Helicobacter-positiven Gastritis erklärt werden. Ein anderweitiger organischer Prozess im Bereich des Abdomens / oberen gastrointestinalen Traktes habe ausgeschlossen werden können (A.S. 70 ff.). Dr. med. J.___ empfahl eine Eradikationsbehandlung der Helicobacterinfektion (A.S. 73). Laut dem bereits erwähnten Bericht von Dr. med. B.___ wurde eine solche Eradikationsbehandlung in der Folge durchgeführt (A.S. 67).
5.8 In seinem Arztbericht vom 8. August 2016 (A.S. 82 ff.) diagnostiziert Dr. med. C.___ rezidivierende depressive Episoden mit ausgeprägtem psychosomatischem Symptomenkomplex (ICD-10 F33.01), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Zeuge als Kindersoldat von kriegerischen Konflikten) sowie einen massiven Bruxismus unter «anderen somatoformen Belastungsstörungen» (ICD-10 F45.8), bestehend mindestens seit Frühjahr 2006. In der angestammten Tätigkeit als Lagerist sei der Beschwerdeführer seit 6. Juli 2006 zu 80 – 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Ergänzend führt Dr. med. C.___ aus, das psychosoziale Umfeld habe sich seit dem letzten Bericht massiv verbessert. Die Ehefrau habe die Ausbildung als Fachangestellte für Gesundheit erfolgreich abgeschlossen und sei berufstätig. Die Kinder hätten sich in der Schweiz gut integriert und die beiden älteren hätten ihre Lehre als biologische Laborantin und Detailhandels-Fachfrau erfolgreich abgeschlossen. Der Stiefsohn habe eine Lehre – ebenfalls als biologischer Laborant – begonnen. Der Beschwerdeführer sei in seinem psychischen Zustand hingegen nach wie vor schwer beeinträchtigt. Es bestehe ein chronischer depressiver Zustand mit Gefühlen von Wertlosigkeit, in keiner Weise psychisch belastbar zu sein, Insomnia trotz medikamentöser Behandlung, pessimistischen Zukunftsperspektiven, Morgentief, Interessenverlust, psychomotorischer Hemmung abwechselnd mit Agitiertheit, Inappetenz, fast völligem Libidoverlust sowie Unfähigkeit, auf freudige Ereignisse – auch im familiären Rahmen – emotional zu reagieren. Der Beschwerdeführer friste eine vita minima mit praktisch ständiger Präsenz für seine Kinder. Er verspüre grosse Genugtuung, dass er darauf gedrängt habe, dass die Familie (wieder) in die Schweiz gekommen sei und nun all die beruflichen Möglichkeiten ausschöpfen könne, die ihm verwehrt geblieben seien.
5.9 Das durch das Versicherungsgericht eingeholte Gutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 basiert auf den Vorakten und einer eigenen psychiatrischen Untersuchung vom 21. Dezember 2016. Nach einer Zusammenfassung der Aktenlage gibt die Gutachterin die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers sowie seine Angaben zu Erkrankung, Beschwerden und aktueller Situation wieder. Es folgen die Beschreibung der Befunde und die Beurteilung. In der Zusammenfassung hält Dr. med. K.___ fest, der Beschwerdeführer stamme aus dem Libanon. Als 14-jähriger sei er vom Bürgerkrieg betroffen gewesen. Die Familie habe innerhalb der Region mehrfach vor den Kämpfen flüchten müssen und er habe die Schule nicht abschliessen können. Als Jugendlicher habe er einer bewaffneten Miliz angehört, wobei bis auf das Sehen von Kriegstoten keine genauen Angaben über traumatische Situationen hätten erhoben werden können. 1989 habe der Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl erhalten. Ab 1990 sei er bis zur krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber im Jahr 2007 berufstätig gewesen, mit offenbar teilweise hohem Arbeitspensum, unter dem Druck, neben dem Finanzieren der eigenen Familie auch die Herkunftsfamilie zu unterstützen. Der Beschwerdeführer berichte, Kriegserinnerungen «mitgeschleppt» zu haben und schon zu Beginn der Beziehung zur späteren Ehefrau von dieser als nervös und explosiv erlebt worden zu sein. Ein Sturz unklarer Ursache im Jahr 2006 mit Schädelrisswunde und vermutlich Commotio cerebri sei ausgesprochen ängstlich verarbeitet worden. Dann sei eine manifeste Angst- und Paniksymptomatik aufgetreten, mit hypochondrischen Ängsten und auch subjektiv Gereiztheit und Explosivität und halbseitige körperliche Missempfindungen ohne neurologisches Korrelat. Seither befinde sich der Beschwerdeführer auch in psychiatrischer Behandlung.
Bei einer direkten Kriegserfahrung als Kind und Jugendlicher seien beim Beschwerdeführer in der Folge Symptome aufgetreten, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörung passten. Einige Symptome könnten auch durch andere Erkrankungen wie affektive Störungen erklärt werden, die aber auch häufig als Komorbiditäten bei einer posttraumatischen Belastungsstörung aufträten. Manche dieser Symptome seien abgeklungen, andere bestünden wie beschrieben weiter. Obwohl die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht vollständig erfüllt seien, sei sie als Verdachtsdiagnose weiterhin in Betracht zu ziehen. In der Beurteilung der Persönlichkeit seien akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrionisch, anankastisch, emotional-instabil, paranoid) zu nennen, die aber das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichten und symptomatisch nicht der Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung entsprächen. Eine dissoziative Empfindungsstörung könne sie, die Gutachterin, nicht diagnostizieren, es seien nur subjektive Missempfindungen und Schwächegefühl berichtet bzw. vom beurteilenden Neurologen 2006 dokumentiert worden, hingegen keine Befunde von tatsächlichen Sensibilitäts- und Kraftveränderungen, die diagnostisches Kriterium wären. Diese Beschwerden liessen sich besser unter den somatoformen Störungen, am ehesten der Kategorie der undifferenzierten Somatisierungsstörung abbilden. Zu den somatoformen Störungen gehöre auch die somatoforme autonome Funktionsstörung, die beim Beschwerdeführer bestehe und mehrere Systeme bzw. Organe betreffe. Zur Einordnung der somatischen Symptome sei diese Kategorie besser geeignet, als das somatische Syndrom einer Depression. Die depressive Symptomatik sei aktuell leicht ausgeprägt, vor allem bestünden depressive Kognitionen, Selbstwertminderung, Schuldgefühle, Schlafstörungen. Die Angstsymptome bestünden in agoraphobischen und sozialen Ängsten, die aktuell nicht so ausgeprägt seien, dass sie eigenständig zu kodieren wären. Sie würden im Rahmen der depressiven Störung beurteilt. Zu stellen seien die folgenden Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.01)
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- Somatoform-autonome Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme (ICD-10 F45.37)
- Andere somatoforme Störung Bruxismus (ICD-10 F45.8)
- Akzentuierte (histrionische, narzisstische, anankastisch-perfektionistische, emotional-instabile, abhängige und paranoide) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), Differentialdiagnose nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9).
Es handle sich um eine zum Teil schwer voneinander abtrennbare Komorbidität von affektiven, neurotischen und Persönlichkeitsstörungen. Die früher bestehende psychosoziale Belastung habe abgenommen, indem der Beschwerdeführer nun mit der Familie zusammenlebe, nicht mehr für den Verdienst zuständig sei und finanziell abgesichert sei. Die diagnostizierten Störungen hätten in ihrer Komorbidität Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei vor allem die Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsveränderung zu nennen sei, mit einer Neigung zur Dekompensation unter Belastung mit dann Verstärkung der Symptomatik der anderen genannten Störungen. Im Verlauf des abgebrochenen Integrationsversuchs habe sich der Einfluss der akzentuierten Persönlichkeitszüge deutlich gezeigt, indem der Beschwerdeführer einerseits ausgesprochen bemüht gewesen sei, die Vorgabe zu erfüllen, sich dadurch selbst unter Druck gesetzt habe, sich nicht in das Umfeld der Wiedereingliederungswerkstatt passend gefühlt habe, sich von einzelnen Bezugspersonen abhängig gefühlt habe, mit grosser Enttäuschung und Abwertung bei Nichterfüllen der Erwartungen reagiert habe.
Eine berufliche Tätigkeit entsprechend der früher ausgeübten als Lagerist sei von den Fähigkeiten im engeren Sinn möglich, die Stressresistenz beurteile die Gutachterin aber weiterhin als deutlich reduziert. Eine berufliche Tätigkeit sei nur dann möglich, wenn Leistungs- und Zeitdruck tief gehalten würden, ansonsten sei mit einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen. Im Gutachten von Dr. med. G.___ werde dies ähnlich eingeschätzt, indem zu Eingliederungsmassnahmen geraten werde, die langsam und mit deutlich weniger Druck erfolgen sollten bzw. zur Rekonsolidierung ein geschütztes Milieu vorgeschlagen werde. Die von Dr. med. G.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 75 % im ersten Arbeitsmarkt erscheine ihr, Dr. med. K.___, als nicht realistisch. Sie beurteile die Arbeitsfähigkeit aktuell mit 60 %. Ein Pensum von 75 % sei denkbar, ohne dass aber dabei volle Leistungsfähigkeit erreicht werde. Die retrospektive Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage könne bei wechselhaftem Verlauf der psychischen Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit im Bereich von ebenfalls 60 % ausgegangen werden. Angesichts des langen Verlaufs sei die Prognose bezüglich einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zurückhaltend zu stellen. Nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei eine erneute Eingliederungsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings zu empfehlen.
6.
6.1 Das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 beruht auf den vollständigen Grundlagen. Die Gutachterin bezieht den Inhalt der Vorakten und die Angaben des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung ein. Sie legt nachvollziehbar dar, aus welchen Annahmen und Feststellungen sie welche Schlussfolgerungen zieht. Die gestellten Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werden einleuchtend begründet. Das Gutachten wird damit hinsichtlich Inhalt und Aufbau den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht.
6.2
6.2.1 Die Gutachterin nennt als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung (derzeit leichte Episode), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine somatoform-autonome Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme, eine andere somatoforme Störung in Form von Bruxismus, akzentuierte Persönlichkeitszüge und einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Weiter erwähnt sie Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sie als um 40 % vermindert. Die Fähigkeiten im engeren Sinn liessen zwar die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist zu, deutlich reduziert sei jedoch die Stressresistenz. Diese Beeinträchtigung werde vor allem durch «die Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsveränderung» bewirkt.
6.2.2 Der gutachterlichen Bezifferung der Arbeitsfähigkeit kann für die rechtliche Anspruchsbeurteilung nicht ohne weiteres gefolgt werden: Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird von der Gerichtsgutachterin – in Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. med. G.___ – schlüssig verneint. Die von ihr diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge bilden als sogenannte Z-Diagnosen definitionsgemäss keine invaliditätsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung und keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ ging zunächst von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung in Form einer seit 1985 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.1) aus, später von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Diese letztere Diagnose nennt auch die Gerichtsgutachterin, jedoch nur im Sinne einer Verdachtsdiagnose, wobei sie ausdrücklich festhält, die diagnostischen Kriterien seien nicht vollständig erfüllt (Gutachten S. 31 oben). Es wird auch nicht näher dargelegt, wie sich bei Vorliegen einer derartigen Störung der Umstand erklären sollte, dass der Beschwerdeführer nach der Extrembelastung, der er im Jahr 1985 als Vierzehnjähriger ausgesetzt war, von 1990 bis 2006 in einem hohen Pensum (zeitweise offenbar über 100 %) erwerbstätig sein konnte. Vor diesem Hintergrund ist das Gerichtsgutachten nicht geeignet, das Bestehen einer im vorliegenden Zusammenhang relevanten, krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsveränderung mit invalidisierendem Charakter als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
6.2.3 Die Gerichtsgutachterin diagnostiziert weiter eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, eine somatoform-autonome Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie eine andere somatoforme Störung in Form von Bruxismus. Diese Störungen gehören zum Symptomenkomplex der somatoformen Störungen und sind damit den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) zuzuordnen (vgl. zur undifferenzierten Somatisierungsstörung das Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Die invalidisierende Wirkung derartiger Beschwerdebilder beurteilte sich gemäss der mit BGE 130 V 352 und 131 V 49 formulierten Rechtsprechung nach Massgabe der sogenannten «Förster-Kriterien» (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Seit der Rechtsprechungsänderung durch das am 3. Juni 2015 ergangene Urteil BGE 141 V 281 ist sie aufgrund eines strukturierten Beweisverfahrens zu beurteilen. Dies gilt im Übrigen auch für die in den ärztlichen Stellungnahmen teilweise bejahte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.3).
Mit dem Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.) geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Wie das Bundesgericht mit Hinweis auf BGE 137 V 210 weiter festhält, verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Analoges muss gelten, wenn sich in Gutachten, wie das Gerichtsgutachten vom 22. März 2017, nicht ausdrücklich zu den Indikatoren äussert.
Das Gerichtsgutachten lässt eine Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der unklaren Beschwerdebilder anhand der massgebenden Indikatoren zu. Was die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde anbelangt, erwähnt die Gutachterin unter dem Aspekt der undifferenzierten Somatisierungsstörung subjektive Missempfindungen und ein Schwächegefühl (Gutachten S. 31). Der somatoformen autonomen Funktionsstörung zugeordnet werden Hitzegefühle, die allerdings weniger vorkommen als früher, sowie Verdauungsbeschwerden (vgl. dazu auch E. II. 5.7 hiervor). Genannt wird weiter der schon in den Vorakten erwähnte nächtliche Bruxismus (Zähneknirschen). Letzterer erreichte zeitweise eine starke Ausprägung (Dr. med. C.___ bezeichnet ihn als massiv), seine Auswirkungen lassen sich aber durch das Tragen einer Zahnschiene begrenzen. Den übrigen vorerwähnten Befunden räumt das Gerichtsgutachten keine erhebliche Bedeutung ein. Gesamthaft ist somit von einer für die Beurteilung des Leistungsvermögens eher geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde auszugehen. Einige der Befunde, welche in den beiden Gutachten von Dr. med. G.___ den somatoformen Beschwerdebildern zugeordnet worden waren, sind nach den Feststellungen von Dr. med. K.___ kaum mehr vorhanden. Sie konnten demnach, soweit erforderlich, therapeutisch erfolgreich angegangen werden. Die noch bestehenden Symptome liessen sich durch die Behandlung nicht beheben, sie weisen aber, wie erwähnt, nur eine geringe Intensität auf. Als relevante Komorbiditäten fallen Störungen, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein können, ausser Betracht (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Demnach können die akzentuierten Persönlichkeitszüge ebenso wenig als Komorbidität berücksichtigt werden wie die depressive Störung, welche im Zeitpunkt der Begutachtung leicht ausgeprägt war und gemäss dem Vorgutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) im damaligen Zeitpunkt nur das Ausmass einer Dysthymie erreicht hatte. Eine erhebliche somatische Komorbidität liegt ebenfalls nicht vor (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Unter dem Aspekt «Persönlichkeit» sind als erschwerendes Element die akzentuierten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen. Demgegenüber weist der soziale Kontext mit der erfolgreichen «Wiedervereinigung» der Familie (die aus der Schweiz stammende Ehefrau hatte mit den vier Kindern und einem Stiefsohn des Beschwerdeführers lange Zeit [1996 - 2009] im Libanon, aus dem der Beschwerdeführer stammt, gelebt, während dieser hier arbeitete), der inzwischen erfolgreich absolvierten Ausbildung der Kinder und der langjährigen intakten Ehe Ressourcen auf, auf welche der Beschwerdeführer zurückgreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des im Gutachten geschilderten Aktivitätsniveaus, das sich weitgehend auf den eigenen Haushalt und Spaziergänge mit der Ehefrau beschränkt, und der trotz vielversprechender Ansätze letztlich erfolglos gebliebenen beruflichen Eingliederungsversuche auf eine nur geringe, die Invaliditätsbemessung kaum beeinflussende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens durch die somatoformen Aspekte zu schliessen. Davon geht offensichtlich auch die Gerichtsgutachterin aus, wenn sie festhält, die von ihr angenommene Reduktion der Arbeitsfähigkeit ergebe sich vor allem aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. der (nur als Verdachtsdiagnose genannten) Persönlichkeitsänderung.
6.2.4 Nach dem Gesagten können die von der Gutachterin Dr. med. K.___ diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge keine erhebliche, im vorliegenden Zusammenhang relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. Auch aus dem von der Gutachterin geäusserten Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung lässt sich keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ableiten, denn erstens bildet eine Verdachtsdiagnose hierfür keine hinreichende Grundlage, zweitens hält die Gutachterin fest, die diagnostischen Kriterien seien nicht vollständig erfüllt und drittens fehlt eine Erklärung für das mehrjährige relativ hohe erwerbliche Aktivitätsniveau. Die weiteren im Gerichtsgutachten enthaltenen Diagnosen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, einer somatoform-autonomen Funktionsstörung mehrerer Organe/Systeme sowie einer anderen somatoformen Störung (Bruxismus) weisen nach Massgabe der entsprechenden Indikatoren nicht die erforderliche Schwere auf, um sich invalidisierend auszuwirken. Die ausserdem festgestellte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, gilt nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht als invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 4.2). Insgesamt sind die Feststellungen der Gerichtsgutachterin daher nicht geeignet, eine erhebliche Erwerbsunfähigkeit zu begründen. Jedenfalls ist gestützt auf das Gerichtsgutachten nicht von einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens auszugehen, welche über dasjenige Mass hinausgeht, welches Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011 festgestellt hatte.
6.3 Kein relevanter Beweiswert kann den Stellungnahmen von Dr. med. C.___ und namentlich den darin enthaltenen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigemessen werden. Dr. med. C.___ attestiert in seinen verschiedenen Berichten teilweise für denselben Zeitraum unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten (vgl. E. II. 5.2, 5.4, 5.5 und 5.8 sowie Protokolleintrag vom 1. Dezember 2009). Wie aus den Akten hervorgeht, liess er sich dabei bisweilen auch von nichtmedizinischen Überlegungen beeinflussen. So bescheinigte er dem Beschwerdeführer offenbar eine Zeitlang für die Belange der Arbeitslosenversicherung eine volle Arbeitsfähigkeit, während er gleichzeitig gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % sei längerfristig unrealistisch (vgl. Protokolleintrag vom 1. Dezember 2009 und Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2014, S. 6 f.) und er später rückblickend sogar von einer praktisch vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ausging. Mit Blick auf diesen aktenkundigen Umstand lässt sich nicht ausschliessen, dass nichtmedizinische Gesichtspunkte die Stellungnahmen von Dr. med. C.___ beeinflusst haben könnten. Deshalb und mit Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.4.3) sind diese Stellungnahmen nicht geeignet, die Ergebnisse der Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. K.___ infrage zu stellen.
6.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) und vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor). Die Ergebnisse des letzteren Gutachtens werden durch jene des Gerichtsgutachtens grundsätzlich bestätigt. Wie die Gerichtsgutachterin Dr. med. K.___ darlegt, steht ihre Beurteilung trotz der zum Teil unterschiedlichen Kodierung nach ICD-10 in prinzipieller Übereinstimmung mit den Diagnosen des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ und des Gutachters Dr. med. G.___. Die Differenzen betreffen – neben der diagnostischen Einordnung – in erster Linie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Auf die diesbezüglichen Stellungnahmen von Dr. med. C.___ kann, wie erwähnt, nicht abgestellt werden. Eine nähere Betrachtung im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze führt, wie vorstehend ebenfalls dargelegt, zum Ergebnis, dass auch die diesbezüglichen Aussagen im Gerichtsgutachten für die Invaliditätsbemessung nicht als massgebend betrachtet werden können. Dr. med. K.___ hat bei ihrer Bezifferung der Arbeitsfähigkeit die Grundsätze, welche die Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen Beurteilung formuliert hat, nur teilweise berücksichtigt. Insbesondere beachtete sie nicht, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge und Verdachtsdiagnosen keine versicherungsmedizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit begründen können sowie dass bei psychosomatischen Beschwerdebildern eine Prüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen ist (welche im Beiblatt zum Begutachtungsauftrag beschrieben wurden). Das Gerichtsgutachten bildet jedoch eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Indikatoren und auch der Entwicklung nach dem zweiten Gutachten von Dr. med. G.___.
7. Nach dem Gesagten bildet das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ zwar grundsätzlich eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts, nicht jedoch für die Festlegung der relevanten Arbeitsfähigkeit. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich diese – unter Berücksichtigung des Gerichtsgutachtens – gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen beurteilen lässt.
7.1 Es ist zwischen den Parteien inzwischen unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits ab Juni 2006 zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Dr. med. G.___ gelangte in seinem Gutachten vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) zum Ergebnis, mit dem aktuellen Depressionsgrad sei der Beschwerdeführer bei voller Leistung 50 % arbeitsfähig. Bei Therapie lege artis müsse aber prognostisch von einer vollen Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit für jedwede infrage kommende Tätigkeit ausgegangen werden. Dr. med. C.___ attestierte in seinem Bericht vom 9. Februar 2008 (IV-Nr. 26) eine Arbeitsfähigkeit (bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist) von 100 % für die Zeit vom 6. Juli bis 8. Oktober 2006, 50 % vom 9. Oktober 2006 bis 14. April 2007, 100 % vom 15. April 2007 bis 31. Juli 2007 und 50 % ab 1. August 2007. Auf dieser Basis gelangte der RAD-Arzt med. pract. L.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2008 (IV-Nr. 36) zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer bestehe seit Juni 2006 eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2015 ausdrücklich anerkennt. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit lässt sich dagegen für den Zeitraum bis zur Begutachtung durch Dr. med. G.___ am 15. Mai 2008 (IV-Nr. 33 S. 1) nicht begründen. Auch das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ gelangt für diesen Zeitraum zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit, sondern geht bei wechselhaftem Verlauf der psychischen Störungen im Längsschnitt seit 2006 von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Gutachten S. 35). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit ab Juni 2006.
7.2 Zum weiteren Verlauf geht aus den Berichten über die Eingliederungsmassnahmen hervor, dass der Beschwerdeführer die berufliche Massnahme bei der Institution [...] (vgl. E. I. 2 hiervor) im Rahmen eines Pensums von mindestens 50 % zu absolvieren vermochte (vgl. IV-Nr. 53). Eine kurzzeitige Steigerung auf 75 % scheiterte, weil die definitive Einreise der Familie aus dem Libanon in die Schweiz zu einer Verschlechterung des psychischen Zustands führte (IV-Nr. 65 S. 2). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ attestierte bis 18. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 – 100 %, ab 19. Mai 2009 eine solche von 50 % (IV-Nr. 71). Im Mai 2009 konnte das Pensum in der Institution [...] auf 100 % gesteigert werden, wobei der Beschwerdeführer die vorgegebenen Arbeitsstrukturen mit einem hohen Mass an Pflichtbewusstsein ohne Probleme einzuhalten vermochte (IV-Nr. 72). In der Folge wurde diese Massnahme am 5. Juli 2009 abgebrochen und zugunsten des Arbeitstrainings bei der Firma H.___, welches am 6. Juli 2009 begann, beendet (IV-Nr. 76). Laut dem Bericht vom 16. Juli 2010 wurde der Einsatz bei der Firma H.___ mit einem Pensum von 60 % begonnen, das in der Folge auf 80 % und 100 % gesteigert wurde, aber nach kurzer Zeit wieder auf 80 % reduziert werden musste. Am 1. Januar 2010 konnte der Beschwerdeführer bei dieser Firma eine Temporärstelle antreten. Der Einsatz musste jedoch am 19. März 2010 wegen Krankheit beendet werden (IV-Nr. 98). Der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ attestierte in der Folge in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 104) eine Arbeitsunfähigkeit von 90 – 100 %, dies rückwirkend ab 6. Juli 2006. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin das zweite Gutachten bei Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 5.6) ein.
7.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist zur Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) Folgendes auszuführen:
7.3.1 Das Gutachten basiert auf den vollständigen Vorakten und einer eigenen spezialärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2011. Der Gutachter fasst die Aktenlage zusammen, gibt die Angaben des Beschwerdeführers wieder und beschreibt die objektiven Befunde. Auf dieser Grundlage stellt er die Diagnosen, nimmt die Beurteilung und Prognose vor und beantwortet schliesslich die ihm durch die Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen. Seine Beurteilung leitet er in schlüssiger Weise aus den erhobenen Befunden und den weiteren aktenkundigen Informationen her. Die Begründung ist nachvollziehbar, Differenzen zu den übrigen ärztlichen Stellungnahme werden dargestellt und plausibel begründet. Das Gutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell gerecht.
Die inhaltlichen Einwände gegen das Gutachten von Dr. med. G.___ überzeugen nicht: Der Gutachter hatte Kenntnis vom Verlauf der Eingliederungsmassnahmen, wie er sich aus den Akten ergibt. Ebenso war ihm bekannt, dass die Anstellung bei der Firma H.___ beendet worden war (vgl. Gutachten, IV-Nr. 106.1 S. 4). Diese Umstände konnten somit im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt werden. Die Feststellung, die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ seien widersprüchlich, ist zutreffend (vgl. E. II. 6.3) und lässt sich nicht beanstanden. Die Aussage zur Arbeitsfähigkeit schliesslich ist hinreichend bestimmt und nachvollziehbar. Die Bemerkung zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 106.1 S. 25) ist mit Blick auf das erste Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) zu hinterfragen, was aber die Beweiskraft des zweiten Gutachtens, das in erster Linie die seitherige Entwicklung zu beurteilen hatte, nicht erschüttert. Die Aussage, Dr. med. G.___ bejahe die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit von 75 % in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist und von 80 – 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit erst nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, vermag nicht zu überzeugen. Er spricht ausdrücklich von einem Pensum von «momentan 75 %» (IV-Nr. 106.1 S. 25) und einer Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten von «theoretisch zu 80 bis 100 %» (IV-Nr. 106.1 S. 26).
7.3.2 Obwohl das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) somit die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme grundsätzlich erfüllt, verbietet es sich aus formellen und aus zeitlichen Gründen sowie mit Blick auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung, abschliessend auf diese gutachterliche Beurteilung abzustellen:
Das Bundesgericht hat in den Urteilen BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349, welche vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. November 2014 ergingen, die Anforderungen an die gestützt auf Art. 44 ATSG erfolgende Einholung eines externen Gutachters durch einen Versicherungsträger neu formuliert. Unter anderem wird verlangt, dass die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich vor der Erteilung des Begutachtungsauftrags zu den vorgesehenen Fragestellungen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 in Verbindung mit BGE 139 V 349).
Im Zusammenhang mit dem (zweiten) Begutachtungsauftrag an Dr. med. G.___ teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 mit, dass sie eine medizinische Abklärung für notwendig erachte und diese durch Dr. med. G.___ durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, triftige Einwendungen gegen den Gutachter sowie allfällige Gegenvorschläge innert zehn Tagen schriftlich einzureichen (IV-Nr. 102). Nicht mitgeteilt wurden die dem Gutachter zu unterbreitenden Fragen. Der Beschwerdeführer erhielt dementsprechend auch keine Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern. Die mit BGE 137 V 210 E. 3.4, insbesondere (zur Fragestellung) E. 3.4.2.9 S. 258, begründeten und mit BGE 139 V 349 auf die mono- und bidisziplinären Gutachten übertragenen Partizipationsrechte wurden somit nur teilweise gewährt. Dies hat zur Folge, dass bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ausreichen, um ergänzende Abklärungen als notwendig erscheinen zu lassen (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103). Derartige geringe Zweifel sind hier zu bejahen. Dies gründet zunächst auf dem zeitlichen Ablauf: Die unerklärliche Verzögerung des Verfügungserlasses nach der entsprechenden Beschlussfassung um rund zwei Jahre (vgl. E. I. 4 hiervor) hatte zur Folge, dass das Gutachten, als die Verfügung schliesslich am 19. November 2014 erging, bereits drei Jahre alt war. Dies schliesst seine Beweiskraft zwar nicht von vornherein aus. Im vorliegenden Fall gehen aber sowohl der behandelnde Psychiater als auch der Gutachter von einem Geschehen aus, das Veränderungen unterworfen war. So fällt die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 22. Juni 2011 (E. II. 5.5 hiervor) erheblich ungünstiger aus als in den Stellungnahmen aus den Jahren 2008 und 2009 (vgl. E. II. 5.2 und 5.4 hiervor). Demgegenüber nimmt der Gutachter Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor) eine erheblich höhere Arbeitsfähigkeit an als noch im Jahr 2008 (E. II. 5.3 hiervor). Angesichts dieser veränderten Beurteilungen liess es der Zeitablauf von mehr als drei Jahren zwischen der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. G.___, welche am 22. Juni 2011 stattfand (IV-Nr. 106.1 S. 1), bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 nicht zu, ohne weitere Abklärungen von einem unverändert gebliebenen Zustand auszugehen. Dies gilt jedenfalls unter dem Aspekt der geringen Zweifel. Es kommt hinzu, dass Dr. med. G.___ Diagnosen stellt, welche den psychosomatischen Beschwerdebilden zuzurechnen und deshalb im heutigen Zeitpunkt auf der Basis der inzwischen mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung zu beurteilen sind (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor). Diese Beurteilung lässt sich auf der Basis des Gutachtens von Dr. med. G.___ nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit vornehmen.
7.3.3 Angesichts der bestehenden mindestens geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 ergab sich eine Abklärungslücke. Um diese zu schliessen, holte das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren das Gutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 ein. Dieses wird zwar, wie dargelegt, den rechtsprechungsgemässen Vorgaben bezüglich der Beurteilung der relevanten Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich gerecht (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Es enthält aber alle notwendigen Angaben und Feststellungen, um eine auf das Gutachten von Dr. med. G.___ gestützte Beurteilung zu erlauben. Insbesondere enthält es eine beweiswertige Antwort auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand nach dem Gutachten vom 9. November 2011 bzw. der diesem zugrundeliegenden Untersuchung vom 22. Juni 2011 erheblich verändert habe. Dies ist gestützt auf das Gerichtsgutachten zu verneinen. Auch die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 respektive die Bedeutung der psychosomatischen Beschwerdebilder lassen sich anhand des Gerichtsgutachtens zuverlässig beurteilen (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).
Da die Feststellungen von Dr. med. G.___ in seinem Gutachten vom 9. November 2011 durch das Gerichtsgutachten – unter Vorbehalt einzelner Befunde, welche Dr. med. K.___ nicht mehr feststellen konnte – grundsätzlich bestätigt werden, kann auf seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, welche dem versicherungsmedizinischen Kontext (abgesehen von dem erst später ergangenen BGE 141 V 281, dessen Vorgaben sich jedoch gestützt auf die nunmehr vorliegenden medizinischen Stellungnahmen beurteilen lassen) Rechnung trägt, abgestellt werden. Danach ist der Beschwerdeführer ab 22. Juni 2011 in der bisherigen Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit (vermeiden von Stress und höherem Leidensdruck; Rücksicht auf die agoraphobischen Störungen; vermeiden von Arbeiten mit vielen Mitarbeitenden auf engem Raum sowie von langen Arbeitswegen mit dem öffentlichen Verkehr) beläuft sich auf 80 – 100 %.
8. Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die beiden Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33; E. II. 5.3 hiervor) und vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1; E. II. 5.6 hiervor) abzustellen. Was die anschliessende weitere Entwicklung anbelangt, ist aus dem Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 (E. II. 5.9 hiervor) abzuleiten, dass keine erhebliche Veränderung eingetreten ist, so dass die Einschätzung von Dr. med. G.___ weiterhin gilt. Auf dieser Basis beurteilt sich die für den Rentenanspruch massgebende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:
Ab Juni 2006 ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (E. II. 5.3 hiervor) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Der Gutachter hielt damals fest, bei einer Therapie lege artis müsse prognostisch von einer vollen Restituierbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. In seinem Gutachten vom 9. November 2011 (E. II. 5.6 hiervor), das auf einer Untersuchung vom 22. Juni 2011 basiert, konnte Dr. med. G.___ insbesondere hinsichtlich der depressiven Symptomatik, die sich auf das Niveau einer Dysthymie reduziert habe, eine Verbesserung feststellen. Er bezifferte die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist mit 75 %, jene in einer angepassten Tätigkeit mit 80 – 100 %. Für den anschliessenden Zeitraum ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. K.___ davon auszugehen, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der Folge nicht mehr erheblich verändert. Weiter stützt das Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung einer leichten depressiven Störung und psychosomatischer Beschwerdebilder – die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.___.
9. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund wie folgt zu beurteilen:
9.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug ist vom 30. August 2007 datiert (IV-Nr. 4 S. 7). Sie traf jedoch erst am 10. September 2007 bei der Beschwerdegegnerin ein. Für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen ist der Zeitpunkt der Postaufgabe massgebend (vgl. Art. 29 Abs. 3 ATSG). Mit Blick auf die üblichen Zustellungsdauern ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Anmeldung erst im September 2007 der Post übergeben wurde. Die Auswirkungen der Anmeldung auf den Rentenbeginn richten sich nach der damals gültig gewesenen Regelung. Gemäss dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (vgl. E. II. 2.4 hiervor) war eine rückwirkende Rentenzusprechung bis ein Jahr vor der Anmeldung möglich. Aufgrund dieser Bestimmung wäre somit ein Rentenanspruch ab September 2006 denkbar. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit ist seit Juni 2006 ausgewiesen. Das für die Rente massgebende Wartejahr (E. II. 2.3 hiervor) lief demnach im Juni 2007 ab. Ein Rentenanspruch könnte somit frühestens ab 1. Juni 2007 bestehen. Der Einkommensvergleich ist bezogen auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (BGE 129 V 122).
9.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Falls davon auszugehen ist, dass die versicherte Person als Gesunde nicht mehr dieselbe Tätigkeit ausüben würde, kommt eine Ermittlung des Valideneinkommen auf der Basis statistischer Grundlagen infrage.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse auf das Einkommen (inkl. Schichtzulagen) abgestellt werden, welches er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin D.___ erzielt habe. Der Beschwerdeführer war bei dieser Arbeitgeberin im Stundenlohn angestellt. Das im Jahr 2005 erzielte Einkommen von CHF 55‘741.75 (inkl. Zulagen) beruhte gemäss Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 15) auf 1927 Arbeitsstunden. Dies entspricht einem Arbeitspensum von (mindestens) 100 %. Unter Berücksichtigung der statistischen Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, Lohnindex, Tabelle 1.1.93) bei Männern von 2005 (Index 115,5) bis 2007 (Index 117,4) resultiert ein Betrag von CHF 56‘658.70.
Diese Vorgehensweise wird der Sache jedoch nicht gerecht, denn es steht nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin dieser Tätigkeit nachgegangen wäre. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf statistische Grundlagen zu bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist insoweit im Grundsatz korrekt. Da der frühestmögliche Rentenbeginn bereits im Juni 2007 und nicht erst im Februar 2009 anzusetzen ist, sind allerdings nicht die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 heranzuziehen. Stattdessen ist auf die LSE 2006 abzustellen. Danach belief sich der standardisierte Monatslohn der im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer (Totalwert der Tabelle A1) auf CHF 4‘732.00. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 2006 (Index 115,5) auf 2007 (Index 117,4) sowie nach Hochrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41,7 Stunden resultiert ein Jahresverdienst von CHF 60‘171.00. Dieser liegt über dem an die Lohnentwicklung angepassten früheren Erwerbseinkommen. Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Nr. 8, 116) zeigt, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst erzielte, der höher wäre als der aus der LSE resultierende Tabellenlohn für das Jahr 2007.
9.3 Auch das Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf der Grundlage der LSE 2008 bestimmte, wurde in der Beschwerdeschrift bestritten. Der Beschwerdeführer verlangte ein Abstellen auf die «LSE TA 1 2005» [gemeint ist wohl die LSE 2006]. Zudem sei ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % vorzunehmen. Die Bemessung auf der Grundlage statistischer Löhne wird im Grundsatz zu Recht nicht beanstandet. Wie dargelegt, kann ein Rentenanspruch bereits ab 1. Juni 2007 bestehen (E. II. 9.1 hiervor), weshalb auch hier die LSE 2006 heranzuziehen ist. Massgebend ist auch hier der Totalwert für Männer im Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle A1. Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu bestimmen sind, erübrigt sich eine ziffernmässige Bestimmung des Invalideneinkommens. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.1 und 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.5).
9.4 Damit bleibt zu prüfen, ob beim Invalideneinkommen ein prozentualer Abzug vorzunehmen ist.
9.4.1 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angebracht sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
9.4.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 25. Juni 2008 (IV-Nr. 33) ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei im damaligen Zeitpunkt seit Juni 2006 in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Einschränkung versteht sich im Sinne eines auf 50 % reduzierten Pensums bei voller Leistung (vgl. IV-Nr. 33 S. 19). Teilzeittätigkeit kann einen Abzug rechtfertigen, wenn sie statistisch gesehen mit niedrigeren Löhnen verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Auf der Basis der LSE 2006 besteht bei Männern im Anforderungsniveau 4 mit einem Pensum von 50 – 74 % in diesem Sinne eine Lohndifferenz (im Vergleich zum Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit) von 9 %, der durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist (Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 22.67 mit Fn. 98, unter Hinweis auf LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2 [unter Bezugnahme auf Werte der LSE 2004]). Vor diesem Hintergrund lässt sich die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn nicht rechtfertigen. Aufgrund der Beschränkung auf ein Pensum von 50 % ist ein Abzug angezeigt. Dagegen lassen weder das Alter des 1971 geborenen Beschwerdeführers noch seine Nationalität (er ist schweizerischer Staatsbürger) oder ein anderer in diesem Zusammenhang relevanter Aspekt eine zusätzliche Lohneinbusse erwarten. Auch die Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten bildet keine Grundlage für eine Reduktion des Invalideneinkommens. Als angemessen erscheint daher ein Abzug von 10 %.
9.5 Nach dem Gesagten sind die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn festzulegen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Tabellenlohnabzug von 10 % resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 %. Dieser begründet einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Juni 2007.
10. 10.1 Durch das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 (IV-Nr. 106.1) ist beweiskräftig erstellt, dass sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Folge erheblich verbessert hatten. Die Beurteilung von Dr. med. G.___ basiert auf der Untersuchung vom 22. Juni 2011. Der neue, verbesserte Zustand ist ab diesem Datum hinreichend erstellt. Wie dargelegt, ist in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. K.___ auch für den anschliessenden hier zu prüfenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___ und dessen Beurteilung abzustellen. Mit der von ihm bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit sowie 80 – 100 % in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit resultiert offensichtlich kein Rentenanspruch mehr. Die halbe Rente des Beschwerdeführers ist daher in analoger Anwendung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201 [vgl. E. II. 2.6 hiervor]) auf Ende September 2011 zu befristen.
10.2 Die in der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 19. März 2015 ausserdem angesprochenen beruflichen Massnahmen waren während des hier zu beurteilenden Zeitraums nicht angezeigt, da die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, die für die Beurteilung des Anspruchs und gegebenenfalls die Ausgestaltung derartiger Massnahmen eine entscheidende Rolle spielt, nicht abschliessend geklärt war. Die angefochtene Verfügung lässt sich daher in diesem Punkt nicht beanstanden.
11. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011 Anspruch auf eine halbe Rente. Bei der betragsmässigen Festlegung des Anspruchs wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zeitweise IV-Taggelder bezog. Die angefochtene Verfügung, welche einen Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2011 bejahte, ist in diesem Sinn abzuändern. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Rechtsanwältin Schaffner macht in ihrer Kostennote vom 8. Mai 2017 (A.S. 142 f.) einen Aufwand von 17,62 Stunden geltend. Dies erscheint mit Blick auf den Verfahrensablauf (fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung, Einholung eines Gerichtsgutachtens) als angemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung jedoch insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag, die Rente sei ihm schon ab Juni 2007 auszurichten. Dass ihm für diesen Zeitraum nicht die beantragte Rentenhöhe zugesprochen wird, bildet keinen Anlass für eine Reduktion der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 Urteil vom 17. Januar 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer unterliegt aber auch in Bezug auf den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011. Daran ändert der Umstand nichts, dass zur Klärung dieser Frage ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2012 Urteil vom 17. September 2012 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5). Die Parteientschädigung ist daher insoweit zu reduzieren, als der Prozessaufwand durch den Streit über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2011 erhöht wurde. Dies trifft hier insofern zu, als das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ab Juni 2006 (und damit sinngemäss ein früherer Rentenbeginn als verfügt) in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2015 (A.S. 25) anerkannt wurde. Die weiteren Rechtsschriften waren zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren als solches auch dadurch verursacht wurde, dass die Verfügung vom 19. November 2014 ohne Begründung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer musste sie anfechten, um überhaupt die Begründung zu erfahren. Dies ist bei der Kosten- und Entschädigungsregelung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. E. II. 1.3 hiervor). Daher sind die Rechtsschriften bis zur Einreichung der ersten Kostennote vom 11. Mai 2015 (A.S. 55 f.) als erforderlicher und zu entschädigender Aufwand zu bezeichnen. Diese Kostennote vom 11. Mai 2015 enthält auch bereits eine Position «Versand und Besprechung Urteil». Die weiteren Bemühungen betreffen nicht mehr denjenigen Anteil, für den der Beschwerdeführer als obsiegend anzusehen ist oder der durch die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung verursacht wurde. Die Parteientschädigung ist daher entsprechend der Kostennote vom 11. Mai 2015 festzusetzen und beläuft sich auf CHF 2‘612.40 (9,26 Stunden à CHF 250.00 = Honorar von CHF 2‘315.00; Auslagen CHF 103.90; Mehrwertsteuer CHF 193.50).
12.4 Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind den Parteien zu je CHF 300.00 aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 sind dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückzuerstatten.
12.5 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Dies trifft hier zu: Wie dargelegt, konnte dem Gutachten von Dr. med. G.___ vom 9. November 2011 nicht volle Beweiskraft für die Beurteilung des Anspruchs bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2014 beigemessen werden, weil bei der Veranlassung der Begutachtung die Vorgaben von BGE 137 V 210 und 139 V 349 (betreffend Fragestellung) nicht eingehalten worden waren, so dass bereits relativ geringe Zweifel ergänzende Abklärungen erforderlich machten, und sich solche angesichts der erheblichen Veränderungen des Gesundheitszustandes mit Blick auf den zeitlichen Abstand von mehr drei Jahren zwischen Begutachtung und Verfügung aufgedrängt hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte diese ergänzenden Abklärungen durchführen müssen. Indem stattdessen die Verfügung erging, wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daher sind ihr die Kosten des durch das Gericht eingeholten Gutachtens von Dr. med. K.___ in der Höhe von CHF 5‘000.00 aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 19. November 2014 wird in dem Sinne abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. September 2011 eine halbe Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2‘612.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. K.___ vom 22. März 2017 in der Höhe von CHF 5‘000.00 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden den Parteien zu je CHF 300.00 auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_541/2017 vom 31. Oktober 2017 bestätigt.