Art. 39 UVG, Art. 50 Abs. 1 und 2 UVV. Die Reise durch Pakistan trotz des Wissens um die spezielle Gefahrenlage im Land aufgrund der Reiseempfehlungen des EDA sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan ist als absolutes Wagnis zu qualifizieren. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich birgt, dass sich mit Blick auf Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen.
Sachverhalt:
Der bei der Unfallversicherung B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) liess am 20. Juli 2011 melden, er sei in Balochistan, Pakistan, gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin C. entführt worden. Nach Einholen der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verweigerte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juli 2011 die Ausrichtung sämtlicher Geldleistungen, da es sich vorliegend um einen schweren Fall eines Wagnisses handle. Trotz der dagegen am 26. September 2012 erhobenen Einsprache hielt die Beschwerdegegnerin mit Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 daran fest. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
6.1 Gestützt auf Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 bis 3 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art. 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen – unter die im vorliegenden Fall die touristische Durchreise durch Pakistan zu subsumieren ist –, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnis zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524).
6.2 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 97 V 72; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2013, 8C_987/2012 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. September 2006, U 122/06 E. 2.1, in: SVR 2007 UV Nr. 4, S. 10; Alexandra Rumo-Jungo: Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, 1993, S. 291 ff.; Alfred Maurer: Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1989, S. 508 f.; Urs Ch. Nef: Das Wagnis in der sozialen Unfallversicherung, SZS 1985, S. 103 ff., 104 f.; BGE 138 V 522 E. 3.1 S. 524 f.).
6.3 Gemäss Bundesgericht ist die Verschuldenskomponente beim Wagnis zwar nicht ausgeschlossen, jedoch nicht vorausgesetzt. Die Erfüllung des Wagnisbegriffs bedingt nicht, dass sich die versicherte Person schuldhaft einer besonders grossen Gefahr aussetzt. Im Vordergrund liegt das Gefahrenmoment und es ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen hat, sodass auch dann ein Wagnis vorliegen kann, wenn die versicherte Person mit grösster Sorgfalt und hohem Sachverstand handelt (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 312 ff.; BGE 138 V 522 E. 5.3 S. 528).
7.5 Es ist (…) zusammenfassend festzuhalten, dass das EDA im Zeitpunkt der Reise des Beschwerdeführers durch Pakistan (Juli 2011) ausdrücklich von touristischen Reisen abgeraten hat. Da der Beschwerdeführer sowohl bei der Hin- als auch der Rückreise von Indien in die Schweiz Pakistan durchquert hat, hat er sich über die entsprechende Empfehlung wissentlich hinweggesetzt. Da sich der Beschwerdeführer vor der Reise durch Pakistan mit den Reiseempfehlungen des EDA auseinandergesetzt hat, ist davon auszugehen, dass er von der speziellen Gefahrenlage im Land sowie dem Abraten des EDA von entsprechenden Touristenreisen durch Pakistan und insbesondere durch die Region Belutschistan Kenntnis hatte (...). Da der Beschwerdeführer die Reise trotzdem durchgeführt hat, hat er sich bewusst einer akuten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und ist damit ein absolutes Wagnis nach Art. 50 Abs. 2 UVV eingegangen. So entspricht das Bereisen von Pakistan unter objektiven Gesichtspunkten einer gewagten Handlung, welche so grosse Gefahren in sich barg, dass sich mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck des Art. 39 UVG in Verbindung mit Art. 50 UVV nicht rechtfertigt, die Versichertengemeinschaft die gesamten finanziellen Folgen des Nichtberufsunfalles tragen zu lassen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zudem Alternativen gehabt hätte, seine Hin- und Rückreise nach Indien zu realisieren, ohne Pakistan durchqueren zu müssen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine Verschiffung von Indien aus kaum realisierbar und kostenmässig kaum vernünftig gewesen wäre (…), vermögen nicht zu überzeugen.
8.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits eine touristische Reise durch Pakistan als absolutes Wagnis Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Da sich der Beschwerdeführer bei der Rückreise spontan dazu entschieden hat, von der geplanten Route abzuweichen und neu die Nordroute zu befahren, ist dies gar als besonders schweren Fall zu qualifizieren. So ist die Region von Lahore nach Quetta u.a. als Transitroute der Taliban zwischen dem pakistanischen Stammesgebiet Waziristan und Afghanistan sowie wegen der labilen Sicherheitslage bekannt (…). Eine Vorkehr, die der Beschränkung des Risikos auf ein vernünftiges Mass dienen würde, ist deshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (…) – ausgeschlossen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 292). Denn die Gefahr für Leib und Leben lässt sich unter diesen Umständen unabhängig von allfälligen, vorgängig getroffenen Massnahmen (…) vorliegend nicht beeinflussen. Es kommt hinzu, dass sich das Risiko durch die Routenänderung und die Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte noch einmal erheblich erhöht hat.
9. Mit der Routenänderung und der Weiterfahrt ohne bewaffnete Eskorte in Loralai ist die Reise des Beschwerdeführers als besonders schweren Fall eines absoluten Wagnisses zu qualifizieren und es ist gemäss Art. 50 Abs. 2 UVV der Anspruch auf Geldleistungen zu verweigern (vgl. dazu E. 6.1 hiervor).
9.1 So sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach Art. 50 Abs. 1 UVV in jedem Fall erfüllt; diese muss mindestens 50 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 8C_579/2010 vom 10. März 2011 E. 4; 8C_640/2012 vom 11. Januar 2013 E. 6). Es kann offen bleiben, ob der Handlung des Beschwerdeführers allenfalls auch ein grobfahrlässiges Verhalten nach Art. 37 Abs. 2 UVG zugrunde liegt (…), da die Leistungskürzung infolge eines Wagnisses derjenigen wegen Grobfahrlässigkeit vorgeht (BGE 138 V 522 E. 7.3 S. 533; 134 V 340 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 7.1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (…).
9.2 Die Qualifizierung der vorliegenden Handlung als ein absolutes Wagnis, das die Verweigerung von Geldleistungen nach sich zieht, rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 5/83 Wagnisse, in der Fassung nach der Totalrevision vom 16. Juni 2010. Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146). Nach der erwähnten Empfehlung Nr. 5/83 werden als besonders schwere Fälle, die eine Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen, die folgenden exemplarisch aufgeführt: die Durchführung einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Mahnung durch erfahrene Bergsteiger sowie das gefährliche Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit und in stark alkoholisiertem Zustand (lit. c). Obwohl diese Fälle mit dem vorliegenden nicht ohne weiteres vereinbar sind, zeigen sie doch auf, welcher Art und Schwere die vorgenommene Handlung sein muss.
9.3 Ähnlich verhält es sich auch in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Obwohl absolute Wagnisse hier oft im Zusammenhang mit gefährlichen Sportarten eingegangen werden, ist die Anwendung von Art. 50 UVV nicht auf den Bereich des Sportes beschränkt (vgl. Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless: L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, Rz 326, S. 938). So wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa auch das Zerdrücken eines Trinkglases in der Hand aus Wut oder Jux als absolutes Wagnis eingestuft (SVR 2007 UV Nr. 4 S. 10 E. 2.1 [U 122/06]; Urteil des Bundesgerichts U 612/06 vom 5. Oktober 2007 E. 4.1.1). Als absolute Wagnisse wurden im Weiteren folgende Tätigkeiten qualifiziert: der Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser (BGE 138 V 522 E. 7.2 S. 532; diesbezüglich kritisch: Urs Wüthrich: Ein gewagtes Urteil, in: HAVE 2013, S. 130 ff.), die Teilnahme an einem Automobilbergrennen (RKUV 1988 Nr. U 33 S. 26 E. 2b) oder an einem Moto-Cross-Rennen bei Qualifikationsausscheidungen oder im Hinblick darauf an Trainingsfahren (RKUV 1991 Nr. U 127 S. 223 f.) und das sich an einem Samstagabend im November um 22:40 Uhr bei schlechtem Wetter in dunkler Kleidung ausserorts auf eine Hauptstrasse Legen (Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2007 vom 16. Juni 2008 E. 6.2). Auch aufgrund dieser Beispiele rechtfertigt sich die Qualifikation des vorliegenden Falles als schwerer Fall eines absoluten Wagnisses.
Damit ist der Einsprache-Entscheid vom 16. November 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2014 (VSBES.2013.2) Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit BGE 141 V 216.