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Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2014 VSBES.2012.315 (zu einem Lehrlingslohn)

31. Januar 2014·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,178 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. November 2012

Volltext

SOG 2014 Nr. 34

Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Eine junge erwachsene Person, welche die Lehrabschlussprüfung nicht besteht, befindet sich anschliessend weiterhin in Ausbildung, wenn sie die Prüfung zum nächstmöglichen Termin wiederholen will und zu diesem Zweck an vier Tagen pro Woche ein Praktikum (zu einem Lehrlingslohn) im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld absolviert sowie als Repetentin weiterhin an einem Tag pro Woche die Berufsschule besucht.

Sachverhalt:

X. war im Rahmen seiner Lehre als Hochbauzeichner vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2012 als Lernender bei der Firma Y. angestellt. Im Sommer 2012 trat er zur Lehrabschlussprüfung an, bestand diese aber nicht. Am 20. September 2012 unterzeichnete X. einen Anstellungsvertrag als Hochbauzeichner-Praktikant mit einem Teilpensum von 80 % beim Architekturbüro Z. Im Vertrag wurde u.a. festgehalten, X. werde die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner im nächsten Jahr wiederholen und in dieser Zeit die Berufsfachschule als Repetent besuchen. Der Lohn wurde für die Zeit bis 31. Dezember 2012 auf CHF 1‘200.00 pro Monat, anschliessend vom 1. Januar 2013 bis Lehrabschluss auf CHF 1‘400.00 pro Monat festgelegt.

Nachdem der Vater von X. bei der Familienausgleichskasse A. beantragt hatte, ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten, verneinte A. den geltend gemachten Leistungsanspruch ab 1. August 2012; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 13. November 2012 ab. Dagegen erhob der Vater von X. Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und ihm sei die Ausbildungszulage für seinen Sohn weiterhin auszurichten. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2]). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen (…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV, SR 836.21]).

3.2 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG). Gestützt auf diese Kompetenz hat er die Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten die folgende Regelung:

«Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).»

3.3 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung der AHVV Erläuterungen verfasst («Erläuterungen Verordnungsanpassung 2011»). In den Bemerkungen zu Art. 49bis AHVV wird zunächst festgehalten, es handle sich um die allgemeinen Grundsätze, die von der Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Begriff der Ausbildung entwickelt worden seien. Betreffend Praktika führt das BSV folgendes aus: «Insbesondere ist bei Praktika, bei denen nicht zum vornherein ein bestimmter Berufsabschluss angepeilt wird, besonders zu prüfen, ob eine systematische Vorbereitung auf ein Bildungsziel hin erfolgt, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen Lehrgangs. Längst nicht jede praktische Tätigkeit mit tiefem Lohn (selbst wenn mit «Praktikumsvertrag») gilt als Ausbildung im Sinne der AHV.»

Die Erläuterungen befassen sich auch mit dem Erfordernis, das Kind müsse sich «zeitlich überwiegend» auf den Berufsabschluss vorbereiten, und halten dazu Folgendes fest:

«Mit dem Erfordernis des «zeitlich überwiegend» soll erreicht werden, dass nur Kinder mit einem quantitativ beachtlichen Ausbildungsaufwand erfasst werden. Insbesondere diejenigen, die ein paar Kurslektionen pro Woche besuchen und daneben eine Tätigkeit ohne Ausbildungscharakter (also nicht Praktikum im Hinblick auf Berufsziel) ausüben oder gar keinem Erwerb nachgehen, befinden sich nicht in Ausbildung. Darunter fallen beispielsweise Lehrabgänger, die bei der Abschlussprüfung durchgefallen sind und anschliessend im «Wiederholungsjahr» lediglich eine geringe Anzahl Repetitionskurse pro Woche besuchen. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung (Schulunterricht einschliesslich Vor- und Nachbereitung, Hausaufgaben und Selbststudium) muss mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen. […]. Der Ausbildungsaufwand bzw. Zeitaufwand, den eine Person (ausschliesslich oder zusätzlich) im Selbststudium (Hausaufgaben, Fernstudium, Schreiben einer Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung) betreibt, kann nur mittels Indizien festgestellt werden, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; in der Praxis ist unter anderem auf Auskünfte der Ausbildungsstätte abzustellen.»

Zu den in Art. 49bis Abs. 2 AHVV erwähnten Brückenangeboten findet sich in den Erläuterungen dieser Text:

«Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die so genannten Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahmen) als Ausbildung anzuerkennen, weil es bei diesen von einem überwiegenden Beschäftigungsaspekt gegenüber dem Ausbildungsaspekt ausgegangen ist. Andere ähnliche Brückenangebote wie Vorlehren werden in der Praxis eher als Ausbildung anerkannt, da es sich bei diesen um kantonale Bildungsmassnahmen handelt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen. Es spricht deshalb einiges dafür, alle derartigen Brückenangebote gleichermassen als Ausbildung anzuerkennen, weil sie zum einen auch schulische Kurse (ein bis zwei Tage) beinhalten und zum andern diese Programme auch häufig direkt in eine Ausbildung münden. In bestimmten Fällen und Kantonen kann die/der Jugendliche nach erfolgreicher Teilnahme an einem Motivationssemester sogar ins 2. Lehrjahr einsteigen. Das Nutzen von Brückenangeboten ist für Jugendliche eine begrüssenswerte Möglichkeit, den Weg zu einer Ausbildung und damit zu einer späteren Berufstätigkeit zu finden. In eine ähnliche Kategorie wie die Brückenangebote gehen die Aupair-Einsätze in einem fremdsprachigen Gebiet. Ein Aupair-Aufenthalt erstreckt sich in der Regel über ein Jahr, während dem die Jugendlichen in einer Familie mithelfen und gleichzeitig die Fremdsprache erlernen bzw. vertiefen. Als Entschädigung erhalten sie Kost und Logis (Logis haben sie meist auch noch im Elternhaus) und CHF 500.00 bis 600.00 Lohn. Weil das Beherrschen einer Fremdsprache eine wichtige Basiskompetenz für jeden späteren Beruf bildet, soll ein solches Jahr als Ausbildungszeit anerkannt werden, auch wenn die Anzahl Schullektionen nur klein ist. Zumindest ein gewisser Anteil Schule wird aber in jedem Fall vorausgesetzt. Das Gleiche gilt auch für Sprachaufenthalte, welche grundsätzlich als Ausbildung anzuerkennen sind.»

3.4 Parallel zur erwähnten Verordnungsänderung ist auch die Wegleitung über die Renten (RWL) angepasst worden. Rz 3360 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung lautet wie folgt:

«Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen.»

Die anschliessende Rz 3361 wurde auf den 1. Januar 2012 nochmals abgeändert und durch eine Rz 3361.1 ergänzt. Diese Ziffern lauten wie folgt:

«3361: Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch

für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder

zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird […].

3361.1: Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn

vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und

das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert.»

Zu den Brückenangeboten, die gemäss Art. 49bis Abs. 2 AHVV grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden können, bestimmt die RWL in Rz 3363 ff., bei Motivationssemestern und Vorlehren sei ein Schulanteil von mindestens acht Lektionen pro Woche, bei Au-pair- und Sprachaufenthalten ein solcher von mindestens vier Lektionen pro Woche vorausgesetzt. Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich; dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).

3.5 Das Bundesgericht äusserte sich in zwei neueren Grundsatzurteilen zum Ausbildungscharakter von Praktika, wobei sich beide Urteile auf Praktika beziehen, die vor dem Antritt der Lehre absolviert wurden. In BGE 139 V 122 wurde erkannt, der Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung könne auch für ein über 18 Jahre altes Kind, das in seinem zukünftigen Lehrbetrieb ein weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschriebenes Praktikum absolviert, bestehen. Das Bundesgericht bestätigte damit die in Rz 3361.1 vorgesehene Möglichkeit, Praktika auch dann als Ausbildung anzuerkennen, wenn sie nicht gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben sind. Weiter hielt es fest, zur Unterscheidung zwischen einem der Ausbildung dienenden Praktikum und bloss niedrig bezahlter Erwerbsarbeit sei darauf abzustellen, ob das Praktikum für das angestrebte Berufsziel notwendig sei. Dabei sei nicht entscheidend, ob das Praktikum gesetzlich oder reglementarisch vorgeschrieben oder bloss faktisch geboten sei. Als gesetzwidrig erklärte das Bundesgericht dagegen in BGE 139 V 209 die in Rz 3361.1 vorgesehene Voraussetzung einer schriftlichen Zusicherung des Betriebs, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhalte. (…)

5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers hatte seine Ausbildung während des hier interessierenden Zeitraums noch nicht abgeschlossen, weil er die Prüfung im Sommer 2012 nicht bestand. Ebenso wenig lag eine abgebrochene oder unterbrochene Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor. Vielmehr strebte er den Lehrabschluss weiterhin an, und zwar durch eine Wiederholung der Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Sommer 2013. Zu diesem Zweck besuchte er einerseits als Repetent die Berufsschule und ging andererseits einer Tätigkeit als Praktikant in der entsprechenden Branche nach. Der Verdienst wurde bis zum angestrebten Berufsabschluss auf einen Betrag festgesetzt, der einem Lehrlingslohn entspricht, verbunden mit der Vereinbarung, nach dem Abschluss eine Anpassung vorzunehmen. Der Arbeitgeber bestätigte am 25. September 2012 gegenüber dem Amt für Berufsbildung ausdrücklich, den Sohn des Beschwerdeführers als Hochbauzeichnerlehrling angestellt zu haben.

5.3 Die zitierte Rz 3360 RWL hält fest, eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befinde sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelinge, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Im selben Sinn lauten die vorstehend zitierten Erläuterungen des BSV (E. 3.2 hiervor). Der Sohn des Beschwerdeführers hat jedoch nicht nur ein paar wenige Repetitionskurse belegt. Vielmehr besucht er an einem vollen Arbeitstag pro Woche die Berufsschule, was mit entsprechendem Zusatzaufwand für Hausaufgaben sowie Vor- und Nachbereitung verbunden ist. Gleichzeitig bereitet er sich auf die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vor. Das quantitative Kriterium, wonach der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmachen muss, ist als erfüllt anzusehen: Neben den Präsenzstunden in der Schule, die einem vollen Arbeitstag entsprechen, ist von einem mindestens ebenso hohen Aufwand für Vor- und Nachbereitung sowie Hausaufgaben auszugehen. Hinzu kommt die spezifische Prüfungsvorbereitung. Der deutlich reduzierte Lohn – verbunden mit der Vereinbarung, dieser werde nach dem Lehrabschluss neu festgelegt – deutet zudem mit hinreichender Sicherheit darauf hin, dass auch die Tätigkeit im Architekturbüro einen beachtlichen Anteil an Ausbildung aufweist. Insgesamt sind damit die erforderlichen 20 Stunden übertroffen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers hat sich daher weiterhin in einer Ausbildung befunden, die einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründet.

Die Frage, ob das Praktikum als solches für sich allein genommen den Ausbildungsbegriff erfülle, ist ebenfalls zu bejahen: Zwar hätte, wie die Beschwerdegegnerin im Prinzip zutreffend festhält, die Möglichkeit bestanden, eine besser bezahlte Anstellung zu suchen. Sinnvoll wäre dies aber nicht gewesen. Vielmehr hätte dieses Vorgehen die Aussichten, die Lehrabschlussprüfung im zweiten Anlauf zu schaffen, erheblich geschmälert. Die gewählte Lösung mit einem Praktikum im für den Lehrabschluss entscheidenden Berufsfeld entsprach einem Gebot der Vernunft und war mit Blick auf den weiterhin angestrebten Ausbildungserfolg angezeigt. Das Praktikum war in diesem Sinn faktisch geboten, wie es die neuere Rechtsprechung verlangt. Ob für das Zusatzjahr ein formeller Lehrvertrag abgeschlossen wurde, kann unter diesen Umständen nicht entscheidend sein.

Der Ausbildungscharakter des Repetentenjahrs ergibt sich noch aus einer weiteren Überlegung: Wie erwähnt, anerkennt die seit Anfang 2011 geltende Verordnungsregelung (Art. 49bis Abs. 2 AHVV) den Ausbildungscharakter von Brückenangeboten, namentlich Motivationssemestern, Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern diese einen bestimmten, relativ bescheiden bemessenen Anteil Schulunterricht enthalten (vgl. E. 3.2 - 3.4 hiervor). Wenn nun derartige, oft freiwillig und ohne Bezug zu einem konkreten Berufsziel unternommene Aktivitäten als Ausbildung anerkannt werden, wenn sie einen Anteil Schulunterricht enthalten, muss dies erst recht für die unfreiwillige «Brücke» gelten, die der Sohn des Beschwerdeführers während der Lehre einlegen musste und welche ebenfalls einen beachtlichen schulischen Anteil enthält.

Versicherungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2014 (VSBES.2012.315)

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