Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK)

29. Juni 2010·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,587 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

Volltext

SOG 2010 Nr. 21

Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV. Korrektur allfälliger Fehler der Eintragungen im Individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse. Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen sein. 

Sachverhalt:

Am 31. Oktober 2005 wurde der Ausgleichskasse Z. durch die Y. AG für den Arbeitnehmer X. eine Lohnsumme von CHF 170'100.00, für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005, gemeldet. Die Ausgleichskasse schrieb die entsprechenden Beträge (CHF 89'100.00 für das Jahr 2004; CHF 81'000.00 für das Jahr 2005) dem Individuellen Konto (IK) von X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) gut. Die der genannten Lohnsumme entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge konnten nicht erhältlich gemacht werden, da die Y. AG keine Zahlungen leistete und in der Folge wegen Fehlens eines Domizils von Amtes wegen aufgelöst wurde (alter Art. 88a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR 221.411]). Die Ausgleichskasse leitete daraufhin gegen den einzigen Verwaltungsrat und späteren Liquidator W. ein Schadenersatzverfahren gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ein. Das Versicherungsgericht wies die Sache mit Urteil vom 22. August 2007 zur Ergänzung der Abklärungen an die Ausgleichskasse zurück.

Die Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer auf, für die Lohnabrechnung über CHF 170'100.00 Kopien der Auszahlungsbelege, den offiziellen Lohnausweis sowie eine Kopie der Steuererklärungen pro 2004 und 2005 einzureichen, andernfalls die Lohnsumme (im Individuellen Konto/IK) storniert würde. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Einreichung der Belege nicht nach. Die Ausgleichskasse verfügte darauf die Stornierung des IK-Eintrags. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab. Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Dieses führte eine Instruktionsverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin sowie W. als Zeuge vorgeladen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter blieben der Verhandlung fern. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.a) Angesichts der Bedeutung der Eintragungen im Individuellen Konto stellt sich die Frage nach der Korrektur allfälliger Fehler; solche können insbesondere aus unzutreffenden (oder gänzlich unterbliebenen) Angaben des Arbeitgebers oder aus einem Versehen bei deren Übertragung resultieren. Positivrechtlich geregelt ist die Korrektur von Fehlern, die die versicherte Person entdeckt, nachdem sie einen Kontenauszug verlangt hat. In diesem Fall kann die versicherte Person innerhalb von 30 Tagen ein Berichtigungsbegehren stellen, über das die Ausgleichskasse mit einer Verfügung entscheidet (Art. 141 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). In diesem Zusammenhang gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG-Urteile H 104/04 vom 14. Dezember 2004 und H 141/03 vom 8. Oktober 2003; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2008, AB.2006.00104; Rz 2512 der Wegleitung über Versicherungsausweis und Individuelles Konto [WL VA/IK], die zwar einen höheren Beweisgrad verlangt, jedoch den vorerwähnten Urteilen nachzustehen hat). Wird die Berichtigung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangt, lässt Art. 141 Abs. 3 AHVV demgegenüber eine Korrektur nur zu, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Zu den Voraussetzungen einer von Amtes wegen vorzunehmenden Korrektur äussern sich Gesetz und Verordnung nicht. Auch die Randziffern 2403 ff. WL VA/IK legen diesbezüglich nur das technische Vorgehen fest. Es rechtfertigt sich jedoch, die Regeln gemäss Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV analog anzuwenden. Die Unrichtigkeit der Eintragung muss also vor Eintritt des Versicherungsfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, später dagegen mit einem höheren Beweisgrad nachgewiesen werden. In formeller Hinsicht ist eine Korrektur (entsprechend Art. 141 Abs. 2 AHVV) mittels Verfügung vorzunehmen. Da einem IK-Eintrag keine weitergehende Verbindlichkeit zukommen kann als einer rechtskräftigen Verfügung (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen des BSV zu Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV in AHI 2002 S. 240), ist ein Rückkommen auf eine Eintragung – unabhängig von Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV – auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 1318).

b) Die Beschwerdegegnerin hatte nach Erhalt der Lohnabrechnung vom 31. Oktober 2005 keinen Anlass, die dortigen Angaben anzuzweifeln. Erst mit dem Urteil des Versicherungsgerichts im Schadenersatzverfahren (Art. 52 AHVG) gegen W. wurde deutlich, dass Anlass bestand, die gemeldeten Lohnzahlungen anzuzweifeln. Falls sich erweisen sollte, dass die entsprechenden Lohnansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestanden hatten und nicht ausbezahlt wurden, wären damit sowohl die Voraussetzungen eines Rückkommens auf die seinerzeitige Beurteilung unter dem Titel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) als auch jene einer Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV erfüllt. Dem Formerfordernis wurde durch den Erlass der Verfügung vom 23. Februar 2009 ebenfalls Rechnung getragen. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt somit davon ab, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine beitragspflichtige Lohnforderung von CHF 170'100.00 für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 nicht bestand. Da sich eine derartige negative Tatsache nicht strikt beweisen lässt, muss es genügen, wenn alle üblicherweise vorhandenen Belege für den Lohnanspruch und für Lohnzahlungen fehlen. Der Beschwerdeführer war und ist dabei gehalten, im Rahmen der Pflicht zur Mitwirkung beim Vollzug der Versicherung (Art. 28 ATSG) die notwendigen Unterlagen beizubringen.

c) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die umstrittenen Lohnzahlungen seien durch die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 31. Oktober 2005 hinreichend nachgewiesen. Dieses Dokument trägt eine Unterschrift, die aufgrund des Schriftbildes als «W.» gelesen werden kann und somit dem Verwaltungsrat W. zugeordnet werden könnte; dieser ist anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Mai 2010 unter Zeugenpflicht befragt worden. W. hat dabei erklärt, die fragliche Unterschrift stamme nicht von ihm. Vermutlich habe der Beschwerdeführer die Unterschrift gefälscht. Ein Vergleich der verschiedenen fraglichen, sich bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt folgendes Bild: (...)

Diese Gegenüberstellung zeigt klar auf, dass die beiden Unterschriften auf dem Brief der Y. AG vom 25. Oktober 2005 sowie dem Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 keine Ähnlichkeit mit den in den übrigen Dokumenten angebrachten Signaturen aufweisen. Dazu kommen die Aussagen des Zeugen W., dass die Unterschrift auf dem Lohnausweis nicht von ihm stamme. Es ergeben sich nach Lage der Akten keine Hinweise, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln; der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert. Folglich ist davon auszugehen, dass die in Frage stehenden Unterschriften nicht von W. stammen. Wer diese beiden Dokumente letztlich unterschrieben hat, kann indes offen bleiben.

d) Vor diesem Hintergrund stellt sich nunmehr die Frage, ob andere, sich bei den Akten befindliche Dokumente hinreichend zu beweisen vermögen, ob in der Zeit von Februar 2004 bis Oktober 2005 tatsächlich Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind.

Dazu gilt es festzustellen, dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten – angeblich «EDV-mässig wiederhergestellten» – und auf den in P. wohnhaften Beschwerdeführer ausgestellten «Lohnausweise» nicht geeignet sind, die Lohnbezüge von November 2004 bis September 2005 glaubwürdig zu belegen, fehlt doch darin jeglicher Bezug zur Arbeitgeberin, der Y. AG. Auch decken die Belege nicht sämtliche, im Lohnausweis vom 31. Oktober 2005 deklarierten Lohnbezüge ab. Im Übrigen hat der Zeuge die Höhe des Lohns des Beschwerdeführers als eigenartig bezeichnet. Da der Zeuge W. anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2010 ein Dokument eingereicht hat, gemäss welchem er als Vertreter der Y. AG dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2005 die Vollmacht über ein Konto bei der Raiffeisenbank K. einräumte, hat das Versicherungsgericht bei dieser Bank von Amtes wegen die Auszüge der Konten der Y. AG und des Beschwerdeführers eingeholt; diesen lassen sich jedoch keine Hinweise auf entsprechende Lohnzahlungen der Arbeitgeberin entnehmen, und zwar weder dem Konto der Y. AG noch jenem des Beschwerdeführers. Bei den verschiedenen Gutschriften der Y. AG handelt es sich um deutlich geringere Beträge als die geltend gemachten Gehaltszahlungen von monatlich netto CHF 7'332.00. Immerhin fällt – wenn auch im vorliegenden Fall nicht von relevanter Bedeutung – auf, dass auf dem Mitgliederprivatkonto des Beschwerdeführers, der seinen Aussagen zufolge in dieser Zeit in P. gewohnt habe, während des ganzen Jahres mehrere Kontobewegungen pro Monat, insbesondere Bareinzahlungen und Barauszahlungen, zu verzeichnen sind. Folglich ist es aufgrund dieser Unterlagen als nicht erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Februar 2004 bis 31. Oktober 2005 eine Bruttolohnsumme von insgesamt CHF 170'100.00 erzielt hat. Eine Lohnzahlung in bar erschiene als äusserst ungewöhnlich; im konkreten Fall kann sie, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, er habe in P. Wohnsitz verzeichnet und auch dort gearbeitet, ohne weiteres ausgeschlossen werden. Folglich müsste das Gehalt auf ein Konto geflossen sein. Die Ausgleichskasse hat den Beschwerdeführer denn auch wiederholt aufgefordert, Kontoauszüge vorzulegen, woraus die entsprechenden Zahlungen ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, dieser Aufforderung nachzukommen; dies lässt den Schluss zu, es seien keine Löhne ausbezahlt worden.

e) Bleibt noch die Darstellung des Beschwerdeführers zu überprüfen, bei der Revisionsstelle V. AG lägen Buchhaltungsunterlagen etc. vor. Der durch die Ausgleichskasse eingeholten Bestätigung der V. AG vom 23. April 2009 lässt sich entnehmen, dass sie auf mehrmaliges Mahnen hin keine Revisionsunterlagen erhalten und sich daher gezwungen gesehen habe, das Revisionsstellenmandat niederzulegen. Aufgrund dieser Ausführungen erübrigen sich weitere Abklärungen.

f) Was schliesslich das durch den Beschwerdeführer verlangte Einholen von Mehrwertsteuerabrechnungen sowie Zolldokumenten anbelangt, ist mit der Ausgleichskasse festzustellen, dass diese am bisherigen Beweisergebnis nichts zu ändern vermögen, haben doch diese Unterlagen weder einen Bezug zu den fraglichen Lohnbezügen noch einen entsprechenden Einfluss darauf.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2010 (VSBES.2009.137)

VSBES.2009.137 — Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2010 VSBES.2009.137 (IK) — Swissrulings