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Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2008 VSBES.2007.426

30. Oktober 2008·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,220 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen Invalidenversicherung

Volltext

SOG 2008 Nr. 37

Art. 40 Abs. 2 ATSG. Setzt der Versicherungsträger der versicherten Person eine Frist für eine bestimmte Handlung an, hat er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll.

Sachverhalt:

X. ist bei einem Invaliditätsgrad von 55 % Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung; dazu kommt eine IV-Rente der Pensionskasse. Am 17. Januar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente an. Am 16. Mai 2007 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die Bezugsvoraussetzungen nicht erfüllt seien; dabei rechnete sie dem Versicherten u.a. ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.00 an. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ebenfalls ab.

Am 12. Dezember 2007 liess der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht führen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach ELG zuzusprechen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und weist sie zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Ausgleichskasse zurück.

Aus den Erwägungen:

1. Im vorliegenden Verfahren ist einzig bestritten und gilt es zu prüfen, ob die Ausgleichskasse beim Abweisen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2007 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Als unbestritten haben hingegen die übrigen Positionen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu gelten. Nachdem sich aus den Akten auch kein Hinweis auf eine Unrichtigkeit dieser Bestandteile ergibt, ist von einer Überprüfung der betreffenden Positionen praxisgemäss abzusehen. (…)

4.a) Am 8. August 2007 hat die Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse dem Vertreter des Versicherten mitgeteilt, dass die Frist, die Einsprache zu begründen, bis 31. August 2007 erstreckt werde. Was die Arbeitsbemühungen anbelange, würden deren sechs bis acht pro Monat erwartet, die unaufgefordert einzureichen seien. Hierzu könne das Formular der Arbeitslosenversicherung verwendet werden, das vollständig auszufüllen sei. Nachdem die Ausgleichskasse die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung am 6. September 2007 ein „allerletztes“ Mal erstreckt hat, diese jedoch ungenutzt verstrichen ist, hat die Verwaltung die Einsprache – wie bereits angeführt – am 7. November 2007 abgewiesen. Den Erwägungen zu diesem Entscheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass trotz mehrfacher Aufforderungen kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Die Einsprache vom 20. Juni 2007 enthalte keine stichhaltige Begründung, die Berechnung ohne ein hypothetisches Einkommen vorzunehmen.

Was den durch die Ausgleichskasse verlangten Nachweis von Arbeitsbemühungen anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Daraus bzw. mangels entsprechender Unterlagen sowie aus der Beschwerdebegründung, wonach alle aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 14a ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erarbeiteten Kriterien erfüllt seien, lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsbemühungen getätigt bzw. zumindest keine solchen schriftlich belegt hat. Darauf hat die Verwaltung im angefochtenen Entscheid denn auch einzig abgestellt bzw. festgehalten, dass bislang kein Nachweis über Arbeitsbemühungen eingetroffen sei. Einzig in seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, trotz Bemühungen keinen Arbeitgeber gefunden zu haben, der ihn beschäftigen würde.

b) Zwar hat die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht von vornherein nach Umständen zu forschen, die der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegenstehen (BGE 115 V 93). Geht aus den Akten nicht hervor, dass die ansprechende Person ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen, darf die Verwaltung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung von den in den erwähnten Verordnungsbestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen müsste; dies entbindet die Verwaltung andererseits nicht von der Pflicht, der versicherten Person auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall (unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. Februar 1989). Einerseits dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 116 V 184; 116 Ia 99; 113 Ia 288). Beabsichtigt die Ausgleichskasse, von den deklarierten oder von den der bisherigen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und diese durch die (höheren) hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 14a ELV zu ersetzen, hat sie die leistungsansprechende Person vor Erlass der Verfügung darauf hinzuweisen und sie aufzufordern, hiergegen substantiierte Einwendungen zu machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass sie die in Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 14a ELV nicht gelten lassen will. Bringt die versicherte Person solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hiezu BGE 116 V 26; 115 V 142) von Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung umzustossen (s.a. Rz. 2084.10 des ab 1. Januar 2008 gültigen Nachtrages 6 zur Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Macht die versicherte Person gegen die angekündigte Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund ihrer Einwendungen vorzunehmenden Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung – entsprechend der durch die gesetzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast – der Ergänzungsleistungsberechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV zugrunde (vgl. BGE 117 V 157 f.).

c) Den vorliegenden Akten lassen sich zwar keine Angaben bzw. Unterlagen entnehmen, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten in Aussicht gestellt hätte, im Falle eines mangelnden Nachweises von hinreichenden Arbeitsbemühungen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- zu berücksichtigen. Am 8. August 2007 hat sie dem Einsprecher einzig ihre Vorstellung über den Nachweis von Arbeitsbemühungen mitgeteilt. Allerdings hat der Versicherte die Möglichkeit wahrgenommen, gegen die Verfügung vom 16. Mai 2007, worin ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 18'140.-- angerechnet wird, Einsprache zu erheben. Auf seine Einsprache hin hat ihn die Verwaltung – wie bereits ausgeführt – mehrmals (8. August, 6. September 2007) aufgefordert, seine Beschwerde antragsgemäss zu begründen. Der Beschwerdeführer hat von diesen Gelegenheiten jedoch ohne weitere Begründung keinen Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen ist das rechtliche Gehör nicht verletzt, sind dem Versicherten doch die ihm im Verwaltungsverfahren zustehenden Mitwirkungsrechte eingeräumt worden.

d) Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht im Sinne der in Art. 40 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) stipulierten Regeln vorgegangen, wonach der Versicherungsträger, der eine Frist für eine bestimmte Handlung ansetzt, gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses anzudrohen hat. Art. 40 Abs. 2 ATSG stellt eine Schutzbestimmung zugunsten der Partei dar, der die Bedeutung der Fristeinhaltung bewusst gemacht werden soll. Die Androhung hat so zu erfolgen, dass deren Wahrnehmung tatsächlich erfolgen kann (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich-Wollishofen 2003, N 6 zu Art. 40 ATSG). Folglich hätte die Verwaltung dem Beschwerdeführer anlässlich der „allerletzten“ Fristerstreckung vom 6. September 2007 androhen müssen, im Säumnisfall (d.h. bei unbenutztem Fristablauf und Nichteinreichen der Beschwerdebegründung sowie des Nachweises über Arbeitsbemühungen) aufgrund der Akten zu entscheiden.

5. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Frage, ob, und bejahendenfalls in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer für die verbleibende Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, nach derzeitiger Lage der Akten nicht beantwortet werden kann. Vielmehr hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer vorerst Gelegenheit einzuräumen, seinen Standpunkt innert einer bestimmten Frist zu begründen; dabei ist er darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. In der Folge hat die Verwaltung einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2007 zu prüfen und mittels neuer Verfügung darüber zu befinden. Folglich ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, und es sind die Verfügung vom 16. Mai 2007 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2007 aufzuheben.

Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 (VSBES.2007.426)

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