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Solothurn Versicherungsgericht 17.09.2007 VSBES.2007.150

17. September 2007·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·799 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung

Volltext

SOG 2007 Nr. 27

Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 2 AVIV. Kurzarbeitsentschädigung. Von Art. 51 Abs. 2 AVIV sind lediglich Sachverhalte erfasst, die von hoher Intensität sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe können als solcher Härtefall anerkannt werden. Krankheit oder Unfall des Arbeitgebers sind nicht erfasst.

Sachverhalt:

Die Firma A. reichte eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse sich einer Operation unterziehen, die es ihm während längerer Zeit verunmögliche, sich um seine Angestellten zu kümmern, Arbeiten einzuteilen, Offerten einzuholen und die Bauleitung zu übernehmen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn gegen die Voranmeldung keinen Einspruch. Dagegen erhob das seco Einsprache. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beschwerte sich das seco beim Versicherungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1. Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). Unter dem Titel "Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG sieht Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) vor, dass diese Arbeitsausfälle anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keine Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Der Arbeitsausfall ist nach Abs. 2 insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch:

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren;

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brennstoffen;

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen;

länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung;

Elementarschadenereignisse.

2. Es ist unbestritten, dass Krankheit und Unfall in der Person des Arbeitgebers liegende Gründe darstellen, die nicht wirtschaftlicher Natur sind. Arbeitsausfälle, die auf solche Gründe zurückzuführen sind, fallen demnach nicht unter Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Zur Diskussion steht somit vorliegend lediglich die Frage, ob von einem Härtefall nach Art. 32 Abs. 3 AVIG ausgegangen werden kann, und diesbezüglich nur, ob der Arbeitsausfall auf einen "anderen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstand" zurückzuführen ist.

Die Aufzählung der in Art. 51 Abs. 2 AVIV erwähnten Gründe für einen Arbeitsausfall ist nicht abschliessend, was aus der Formulierung "insbesondere" hervorgeht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht erwähnt, legitimiert dies indessen nicht zu einer grosszügigen Auslegung der Verordnungsbestimmung. Denn Zweck der Kurzarbeitsentschädigung ist in erster Linie die Deckung eines Arbeitsausfalles, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist. Lediglich für Härtefälle erlaubt das Gesetz dem Bundesrat, Ausnahmebestimmungen von diesem Grundsatz zu erlassen. In Art. 51 Abs. 2 AVIV sind derartige Ausnahmen festgehalten, in lit. a–c Arbeitsausfälle wegen behördlicher Massnahmen, in lit. d–e solche aufgrund anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände (entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehören Letztere nicht zu den wetterbedingten Kundenausfällen, denn diese sind in Art. 51a AVIV geregelt). Andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände sind nach der Verordnungsbestimmung länger dauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung sowie Elementarschadenereignisse.

Aufgrund dieser Aufzählung geht die Beschwerdeführerin zu Recht davon aus, dass von der Härtefallklausel nur Sachverhalte erfasst werden sollen, die von hoher Intensität sind und beträchtliche Auswirkungen haben können. Die Aufzählung zeigt auch, dass nur ausserhalb der Person des Arbeitgebers liegende Gründe als Härtefall anerkannt werden sollen. Auch das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Entscheid vom 24. April 1996 (ARV 1996/1997 Nr. 40) festgehalten, dass Art. 51 Abs. 2 AVIV die in Frage kommenden Härtefalltatbestände zwar nicht abschliessend aufzähle, die dort erwähnten Beispiele jedoch zeigten, dass nur Elementarschäden sowie bestimmte behördliche Restriktionen in Frage kämen.

Eine Krankheit oder ein Unfall ist – diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen – grundsätzlich als ein "anderer nicht vom Arbeitgeber zu vertretender Umstand" zu qualifizieren; unter Art. 51 Abs. 2 AVIV können diese Gründe indessen nicht subsumiert werden, da sie von der beispielhaften Aufzählung in Art. 51 Abs. 2 AVIV nicht erfasst sind. Der Arbeitgeber A. hätte folglich wegen seiner Krankheit keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können, weshalb das Amt für Wirtschaft und Arbeit gegen die Voranmeldung von Kurzarbeit zu Unrecht keinen Einspruch erhoben hat. In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Februar 2007 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2007 somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass für die Firma A. wegen der Krankheit von A. kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand.

Versicherungsgericht, Urteil vom 17. September 2007 (VSBES.2007.150)

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