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Solothurn Versicherungsgericht 09.08.2006 VSBES.2005.164

9. August 2006·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·873 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Berufliche Massnahme

Volltext

SOG 2006 Nr. 34

Art. 16 Abs. 2 lit. b und Art. 17 IVG. Für die Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten kommt es darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Vorliegend steht nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG zur Diskussion, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG.

Sachverhalt:

Die Versicherte A. leidet an den Folgen einer Kinderlähmung, weshalb ihr die IV-Stelle bereits in früheren Jahren Massnahmen beruflicher und medizinischer Art zugesprochen hat. Es stellt sich die Frage, inwieweit sie Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat, nachdem sich gezeigt hat, dass ihr die bisherige (manuelle) Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle gut.

Aus den Erwägungen:

4.c) Die IV-Stelle hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen nur unter dem Aspekt von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) geprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Weiterausbildung habe, da ihre Erwerbsfähigkeit durch diese nicht erhalten oder verbessert werden könne. Diese Sichtweise greift zu kurz, denn bei Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG steht die berufliche Weiterausbildung resp. berufliche Weiterbildung in dem Sinne im Vordergrund, als die Invalidenversicherung invaliditätsbedingte Kosten übernimmt, die behinderten Menschen, im Gegensatz zu Nichtbehinderten, während der Weiterbildung erwachsen.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um allfällige Mehrkosten einer beruflichen Weiterbildung, sondern die Beschwerdeführerin benötigt eine neue Ausbildung resp. Umschulung, da sie unbestrittenermassen ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann. Zu prüfen ist daher nicht in erster Linie, ob sie nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, sondern solche gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) oder gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG (berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben).

d) Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE I 159/05, I 147/04) entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht. Nur auf diese Weise werde eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Ein ökonomisch massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist.

Die Beschwerdeführerin hat während ihrer Tätigkeit für die V. pro Stunde Fr. 3.05 resp. pro Monat Fr. 505.-- verdient. Dies entspricht nicht mehr als drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente, weshalb vorliegend nicht eine Umschulung nach Art. 17 IVG, sondern eine Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zur Diskussion steht. Einen solchen Anspruch hat die Invalidenversicherung zu prüfen, denn es ist unbestritten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten ein solches Ausmass angenommen hat, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit längerfristig unmöglich und unzumutbar ist. Dass die Versicherte unter Umständen auch nach einer weiteren Ausbildung nur in einem geschützten Rahmen arbeiten kann, ändert daran nichts, denn die Invalidenversicherung hat die Kosten für eine Ausbildung nur dann nicht zu übernehmen, wenn diese voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2005, Rz 3010, 3013). Zudem ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. a IVG auch die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichstellt. Dass die Versicherte bereits einmal von der Invalidenversicherung eine Ausbildung bewilligt erhielt, verunmöglicht eine weitere ebenfalls nicht, da vorliegend eine neue Berufsrichtung invaliditätsbedingt notwendig ist (s. auch Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Rz 3014). Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden – was einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ausschliessen würde –, dass zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen einer Massnahme von vornherein kein angemessenes Verhältnis besteht, denn ohne weitere Prüfung der bestehenden beruflichen Möglichkeiten der Versicherten stehen weder Kosten noch Nutzen einer Massnahme fest. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte mögliche Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin sehen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Versicherte noch jung, motiviert und arbeitswillig ist. Die Angelegenheit ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG prüfe und hierauf neu entscheide.

Versicherungsgericht, Urteil vom 9. August 2006 (VSBES.2005.164)

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