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Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2004 VSBES.2004.154

11. Oktober 2004·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·962 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

SOG 2004 Nr. 39

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Besteht innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit noch eine minimale theoretische Restarbeitsfähigkeit des Versicherten, so ist zu prüfen, ob sich diese überhaupt wirtschaftlich verwerten lässt. Bei einer 58-jährigen Versicherten, die als Sekretärin tätig und für längere Zeit zu 75% arbeitsunfähig war, bestehen kaum noch Möglichkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt.

Sachverhalt:

X. stand während der Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Am 24. Dezember 2002 erlitt X. einen schweren Unfall, worauf sie während längerer Zeit arbeitsunfähig war. Per 1. Januar 2003 meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% als arbeitslos. Ende März 2003 wurde sie rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wieder abgemeldet, da gemäss Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin während des Taggeldbezugs der Unfallversicherung keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglich seien. Per 1. April 2004 meldete sich X. erneut bei der Regionalen Arbeitsvermittlung zu 50% zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Verfügung vom 13. April 2004 fest, dass die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben sei. Die erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Das Versicherungsgericht hebt den Einspracheentscheid auf.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2004, dass sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre nicht erfüllt hat. Hingegen macht sie geltend, dass sie auf Grund ihres Unfalles vom 24. Dezember 2002 während mehr als 15 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei und deswegen von der Beitragspflicht befreit werden müsse.

b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0) sind diejenigen Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deswegen die Beitragszeit nicht erfüllen konnten.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 24. Dezember 2002 erlittenen Unfall bis zum 31. Mai 2003 zu 100%, vom 1. Juni 2003 bis 21. Januar 2004 zu 75%, vom 22. Januar bis 1. Februar 2004 zu 100% und vom 2. Februar bis 31. März 2004 zu 75% arbeitsunfähig war. Dies bedeutet eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten und ca. 22 Tagen sowie eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit während neun Monaten und ca. 18 Tagen. Während dieser gesamten Zeit von über 15 Monaten bezog die Beschwerdeführerin Taggelder nach UVG. Seit dem 1. April 2004 besteht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für welche Entschädigungen von der Arbeitslosenkasse streitig sind. (...)

c) Streitig ist im vorliegenden Fall, ob lediglich die Zeit, in welcher eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorlag, als Befreiungszeit angerechnet werden kann oder auch die Zeit, in welcher bloss eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es der Versicherten möglich und zumutbar gewesen sei, während den zehn Monaten, in denen sie über eine 25%ige Arbeitsfähigkeit verfügte, einer zumutbaren Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um dadurch genügend Beitragszeit erwerben zu können. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die verbleibende 25%ige Arbeitsfähigkeit nicht erheblich und verwertbar gewesen sei. Diesbezüglich verweist sie auf das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 8. August 1996, wonach sich ein Versicherter gemäss Kreisschreiben des BIGA (KS-ALE S. 22) auch dann auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 AVIG berufen kann, wenn die Krankheit nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Demzufolge müsse ihr die Zeit, als sie zu 75% arbeitsunfähig war, ebenfalls als Befreiungszeit angerechnet werden. (...)

Gemäss BGE 117 II 609 muss in haftpflichtrechtlicher Sicht eine theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist, der Geschädigte somit keine Möglichkeit mehr hat, mit der ihm aus medizinischer Sicht verbliebenen Erwerbsfähigkeit ein Einkommen zu realisieren. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere Erzielung eines nicht unbedeutenden Erwerbes bestehen. Sowohl eine 15%- wie auch 20%ige Restarbeitsfähigkeit qualifizierte das Bundesgericht als wirtschaftlich nicht nutzbar. Eine geringe Arbeitsfähigkeit von 20% wäre allenfalls in einem hochspezialisierten Beruf noch realisierbar.

3. Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung muss im vorliegenden Fall geprüft werden, ob die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 25% während knapp zehn Monaten verwertbar war.

Die Beschwerdeführerin erlitt am 24. Dezember 2002 einen Unfall und war in der Folge bis zum 31. Mai 2003 während 22 Wochen zu 100% arbeitsunfähig. Per 1. Juni 2003 wurde ihr vom Arzt eine 25%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auf dem Weg der raschen Genesung befand, musste sie sich doch ein halbes Jahr später erneut einer Operation unterziehen, welche sie erneut für eine kurze Zeit zu 100% arbeitsunfähig machte. Dem Wiederanmeldeformular zur Arbeitsvermittlung ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin selbst ab dem 1. April 2004, als sie wieder zu 50% arbeitsfähig war, "nur sitzende Arbeiten" ausführen konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie durch die gesundheitlichen Probleme erheblich eingeschränkt war, was die ihr zumutbare Arbeit anbelangt.

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit der 75%-igen Arbeitsunfähigkeit 58 Jahre alt und ausgebildete kaufmännische Sachbearbeiterin. Es gilt als notorisch, dass Personen in diesem Alter wenige Jahre vor ihrer Pensionierung Mühe bekunden, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sind sie hinzu noch lediglich zu 25% arbeitsfähig und haben offensichtlich noch immer gesundheitliche Probleme, ist nicht davon auszugehen, dass die theoretische Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Vorinstanz ist deshalb nicht zuzustimmen, wenn sie es als möglich erachtet, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer 25%-igen Arbeitsfähigkeit eine zumutbare Tätigkeit hätte finden und ausüben können. Die Zeitdauer, in welcher die Beschwerdeführerin zu 75% arbeitsunfähig war, ist vielmehr an die Befreiungszeit anzurechnen.

Nach dem Gesagten gilt die gesamte Zeitdauer zwischen dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2004 als Befreiungszeit. Die Kausalität zwischen dem Unfall und der Nichtausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist demnach während 15 Monaten gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin die Befreiungsvoraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt. (...)

Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2004 (VSBES.2004.154)

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