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Solothurn Versicherungsgericht 10.03.2003 VSBES.2002.169

10. März 2003·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·469 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Versicherungsleistungen

Volltext

SOG 2003 Nr. 35   

Art. 9 UVV. Unfallähnliche Körperschäden. Der Unfallversicherer haftet nur insoweit, bis der dem Ereignis vorausgehende Vorzustand des Betroffenen erreicht ist.

Sachverhalt:

Der bei der Suva gegen Unfall versicherte X. wurde am 30.3.1998 im Auto von hinten angefahren, als er vor einem Fussgängerstreifen hielt, um jemanden passieren zu lassen. Der am 31.3.1998 aufgesuchte Dr. med. R. hielt die Diagnose „HWS-Schleudertrauma“ fest. Die Suva kam in der Folge für die Heilbehandlung auf und richtete Taggeldleistungen aus. Ab dem 2.6.1998 soll wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Die Suva erbrachte für den am 10.7.1999 gemeldeten Rückfall ebenfalls Versicherungsleistungen. Per 29.9.1999 soll der Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sein. Am 1.2.2000 fiel der Versicherte bei der Arbeit auf die rechte Schulter. Er suchte am 7.3.2000 Dr. med. R. auf, welcher erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhielt. In der Folge wurden diverse medizinische Abklärungen durchgeführt. Mit Verfügung vom 7.11.2000 teilte die Suva dem Vertreter des Versicherten mit, auf Grund der Beurteilung des Suva-Kreisarztes stünden die heute noch bestehenden Beschwerden nur noch in einem möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit den beiden Unfallereignissen vom 30.3.1998 und 1.2.2000. Bei den noch geltend gemachten Beschwerden handle es sich um ein Leiden krankhafter Natur. Der Zustand, wie er unmittelbar vor den beiden Unfällen bestanden habe sei spätestens am 18.9.2000 wieder erreicht gewesen. Der Fall müsse, was die Unfallfolgen betreffe, per 18.9.2000 abgeschlossen und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) eingestellt werden. Am 6.12.2000 erhob der Vertreter des Versicherten Einsprache gegen die Verfügung der Suva, welche diese mit Einspracheentscheid vom 13.12.2001 abwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

6.a) Angesichts der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es anlässlich des fraglichen Unfallereignisses vom 1.2.2000 (u.a.) zu einer Schulterkontusion bei einer vorbestehenden, bis anhin asymptomatischen Ac-Gelenks-Arthrose und einer vorbestehenden degenerativen gelenksseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne gekommen ist. Gestützt auf die umfassenden, im Wesentlichen übereinstimmenden und mithin überzeugenden medizinischen Beurteilungen der beiden Suva-Ärzte (...), ist weiter davon auszugehen, dass die unfallbedingte Auslösung bzw. vorübergehende Verschlimmerung des Zustands der rechten Schulter des Beschwerdeführers spätestens am 18.9.2000 abgeheilt bzw. der status quo ante erreicht war und diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (...).

b) Die Frage, ob es sich bei der Partialruptur der Supraspinatussehne um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung, SR 832.202) handelt, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da der Unfallversicherer auch für den einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Grunde liegenden Vorzustand, der durch ein plötzliches, äusseres Ereignis lediglich ausgelöst oder verschlimmert worden ist, in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Erreichen des status quo ante (oder sine) haftet (Alfred Bühler: Die unfallähnliche Körperschädigung, SZS 1996, S.97; EVG-Urteil vom 18.3.2002 in Sa. G., U 244/01 Gr), welcher, wie unter Ziff. a) hiervor dargetan, spätestens am 18.9.2000 erreicht war.

Versicherungsgericht; Urteil 10. März 2003 (VSBES.2002.169)

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