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Solothurn Verwaltungsgericht 06.05.2026 VWBES.2026.31

6. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,496 Wörter·~12 min·11

Zusammenfassung

Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Mai 2026    

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,     

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Bedingte Entlassung aus einer stationären Massnahme (Probezeit, Weisungen)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Januar 2021 wegen versuchten qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit), geringfügiger Sachbeschädigung, Vergehens gegen das Waffengesetz, Nichtanzeigens eines Fundes betreffend eines E-Scooters und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 4 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.

Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in Untersuchungshaft, dann im vorzeitigen Strafvollzug und anschliessend im Massnahmenvollzug, diesbezüglich zunächst in der [...], dann im Massnahmenzentrum [...] und seit dem 27. Oktober 2025 in der Stiftung [...] in [...]. Die Höchstdauer der Massnahme war am 20. Januar 2026 erreicht.

1.2 Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug (AJUV), Straf- und Massnahmenvollzug, vom 13. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer per 20. Januar 2026 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB entlassen (Ziff. 1). Es wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren auferlegt, d.h. bis zum 19. Januar 2029 (Ziff. 2). Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet (Ziff. 3). Zudem wurden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt (Ziff. 4):

a.    Verbleib in einem geeigneten Wohnsetting, aktuell im betreuten Wohnheim der Stiftung [...]. Die Wohnsituation darf nur im Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;

b.    Teilnahme an einer internen oder externen Tagesstruktur. Die Tagesstruktur bzw. das Pensum darf nur im Einverständnis der Vollzugsbehörde verändert werden;

c.     Weiterführung der therapeutischen Behandlung gemäss Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson;

d.    Abstinenzauflage bezüglich Drogen, Alkohol und anderweitiger, nicht ärztlich verschriebener psychotroper Substanzen, was mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen ist;

e.    umfassendes Waffenverbot (Tragen, Besitz, Erwerb, etc.).

2. Gegen die Ziff. 2 und 4 lit. a und b dieser Verfügung liess A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen und von der Anordnung von Weisungen betreffend die Wohnsituation sowie die Tagesstruktur sei abzusehen.

3. Das AJUV beantragte am 10. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

5. Am 16. März 2026 nahm Rechtsanwalt Jürg Krumm namens des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des AJUV Stellung und reichte seine Honorarnote ein.

6. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich das AJUV mit Eingabe vom 23. März 2026.

7. Am 19. April 2026 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Wie erwähnt, wurden die Ziff. 2 und 4 lit. a und b der Verfügung vom 13. Januar 2026 angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden daher nur die Dauer der Probezeit und die Weisungen betreffend das Wohnsetting bzw. die Wohnsituation sowie die Tagesstruktur. Die Auferlegung von Bewährungshilfe sowie die Weisungen betreffend Weiterführung der therapeutischen Behandlung, der Abstinenzauflage sowie des umfassenden Waffenverbots wurden nicht angefochten.

2.1 Das AJUV begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer zeige einen guten Massnahmenverlauf. Es gelte nun, in den kommenden Monaten die erlernten Strategien in einem weniger eng strukturierten Setting zu festigen. Mit dem Übertritt in die Stiftung [...] und dem Beginn der Arbeitserprobung bei der [...] AG habe eine Tagesstruktur mit Arbeit gesichert werden können. In einem nächsten Schritt gelte es, das Arbeitspensum zu erhöhen und weitere Grundlagen für einen möglichen Lehrbeginn im August 2026 zu schaffen. Die Abstinenz werde regelmässig kontrolliert und alle Kontrollen seien bisher negativ auf sämtliche getesteten Substanzen ausgefallen. Unter diesen Umständen würde die Lockerungsprognose gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen als günstig eingeschätzt. Übereinstimmend mit der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako), aber auch der Einschätzung der psychiatrischen [...], müsse die Abstinenz des Beschwerdeführers aufrechterhalten und durch geeignete Kontrollen aufrechterhalten werden. Zudem sei die therapeutische Behandlung fortzuführen. Daneben gelte es, das Wohnsetting wie auch die Tagesstruktur weiterhin aufrecht zu erhalten. Betreffend das Wohnsetting sei festzuhalten, dass dieses mit Zustimmung der Vollzugsbehörde gelockert werden dürfe und nicht vorgesehen sei, den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Probezeit in einem betreuten Wohnen zu platzieren. Da im ersten Halbjahr 2026 ein Wechsel in eine niederstrukturierte Wohnform vorgesehen sei und der Beschwerdeführer im August 2026 eine Lehre beginnen wolle, würden in absehbarer Zeit weitere Erprobungen und allenfalls auch neue Belastungen auf ihn zukommen. Eine Probezeit von nur einem oder zwei Jahren erweise sich daher als zu kurz. Der Beschwerdeführer sei zu den vorgesehenen Weisungen, der Anordnung von Bewährungshilfe und auch zur Probezeit und deren Dauer angehört worden. Er habe sich damit einverstanden erklärt.

2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, der weitere Verbleib im Wohnheim stelle eine nicht mit der Zielsetzung sowie dem Sinn und Zweck der bedingten Entlassung vereinbare Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Gleiches gelte mit der durch die angefochtene Verfügung aufoktroyierten Tagesstruktur. De facto würde unter Geltung der angefochtenen Verfügung materiell die stationäre therapeutische Massnahme weitergeführt. Durch die hier verfügte bedingte Entlassung ändere sich faktisch nichts am bisherigen Setting während laufender Massnahme. Dem Beschwerdeführer werde keine Gelegenheit gegeben, sich in Freiheit zu bewähren. Es könne nicht sein, dass er sozusagen auf den Goodwill des AJUV angewiesen sei, ein neues, eigenständiges Wohnsetting zu wählen. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb das AJUV bei der bedingten Entlassung die Tagesstruktur des Beschwerdeführers bestimmen können sollte. Die beiden Weisungen seien unzumutbar und unverhältnismässig; insbesondere auch, wenn die zeitliche Dimension berücksichtigt werde. Mit der langen Dauer der Probezeit werde mit allen Mitteln versucht, die Massnahme in die Länge zu ziehen, ohne dabei die rechtsstaatlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Die nicht angefochtenen Weisungen seien auf maximal zwei Jahre zu beschränken und die angefochtenen Weisungen aufzuheben.   

3. Nach Art. 62 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 310.0) wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Art. 60 und 61 ein bis drei Jahre (Abs. 2). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Abs. 3).

Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Er soll vor Rückfällen bewahrt und sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche Weisung dem Zweck der Spezial-prävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Gemäss dieser Bestimmung betreffen Weisungen, die das Gericht dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Nach der Rechtsprechung können im Falle einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

4. Das AJUV nimmt in der angefochtenen Verfügung Bezug auf das Vorleben des Beschwerdeführers, das Tatgeschehen, die diagnostischen Einschätzungen durch den Gutachter Dr. B.___ vom 27. Oktober 2023, äussert sich zur Delikt-Dynamik, zur Legalprognose und zur Lockerungsprognose gemäss Gutachten sowie zum Therapie- und Vollzugsverlauf und der Beurteilung durch die KoFako. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden, nachdem der Sachverhalt in der Beschwerde grundsätzlich unbestritten geblieben ist.

4.1 Der Beschwerdeführer hat die überwiegende Zeit seines bisherigen Lebens in betreuten Wohnsettings verbracht. Gemäss Gutachter Dr. B.___ werde es zukunftsperspektivisch – nach stabilem Erreichen der beschriebenen Behandlungs- und Vollzugsschritte – über den Aufenthalt in Institutionen des Massnahmenvollzugs notwendig sein, dass der Beschwerdeführer in ein professionelles, unterstützendes Setting eingebunden bleibe. Als Wohnform erscheine zumindest zu Beginn ein Wohnheim als geeignetes Wohnsetting. Darin könnte er Wohnkompetenzen erwerben und wäre in einem geschützten, prosozialen Umfeld. Da er keine Ausbildung absolviert habe, wäre es zu befürworten, wenn er eine Lehre (oder Anlehre) im Rahmen des Massnahmenvollzugs zumindest beginnen oder absolvieren könnte. Begleitend sollte weiterhin eine ambulante, forensisch-psychiatrische Therapie erfolgen (Gutachten S. 112, Ordner 2). Bei sofortiger Entlassung in einen offenen, unstrukturierten Rahmen bestehe kein beschützendes/stabilisierendes Umfeld und daher ein hohes Risiko für einen Suchtmittelrückfall (Gutachten S. 120). Auf S. 124 wird in Bezug auf die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zeit nach einer Entlassung ausgeführt, dieser werde nach der Entlassung aus den Vollzugsinstitutionen Unterstützung auf verschiedenen Ebenen benötigen. Da er bisher keine eigenständige Wohnkompetenz überprüfbar habe erarbeiten können, erscheine eine Entlassung in ein forensisch-psychiatrisches Wohnheim sinnvoll. Der zusätzliche Vorteil einer professionellen Institution sei die Aufrechterhaltung eines prosozialen Umfeldes, um ein Abgleiten in ein kriminogenes Milieu zu verhindern.

Auch aus dem Abschlussbericht des Massnahmenzentrums […] vom 20. Januar 2026 über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers (Ordner 4, Register 5) geht hervor, dass der Übertritt in eine betreute Wohneinrichtung ein geeignetes Setting biete, um die bislang erarbeiteten Strategien zur Stressbewältigung, zum Umgang mit Autonomieeinschränkungen sowie zur Rückfallprävention unter alltagsnäheren, jedoch weiterhin strukturierten Bedingungen weiter zu erproben und zu stabilisieren.

Gestützt auf diese Umstände und Einschätzungen ist es nicht zu beanstanden, dass das AJUV für den Beschwerdeführer die Weisung erteilt hat, für die Dauer der Probezeit in einem geeigneten Wohnsetting zu verbleiben und dass die Wohnsituation nur im Einverständnis mit der Vollzugsbehörde verändert werden darf. Eine bedingte Entlassung bedeutet nicht, dass ein Betroffener allein deswegen in eine eigene Wohnung ziehen kann. Es geht darum, mit Weisungen das Rückfallrisiko zu senken und dafür eignet sich vorliegend die besagte Weisung. Der Beschwerdeführer hat in seinem bisherigen Leben nicht längere Zeit eigenständig und eigenverantwortlich gelebt, er hat mehrfach delinquiert, ist suchtgefährdet und hat noch keine Ausbildung absolviert. Aus diesem Grund bedarf es bezüglich Wohnen noch eines institutionellen Rahmens, welcher eine gewisse Begleitung, Betreuung und Kontrolle sicherstellt. Dieser Rahmen braucht nicht so ausgestaltet zu sein, dass er den Beschwerdeführer erheblich einschränkt und dies tut er vorliegend auch nicht. Der Beschwerdeführer konnte per 1. April 2026 bereits in eine Aussenwohngruppe eintreten, wo er weitgehende Freiheiten geniesst (s. Mail vom 14. Januar 2026 mit Beilage, Ordner 4, Register 7; E-Mail vom 10. März 2026). Von einer stationären Struktur unter neuem Etikett kann daher nicht gesprochen werden. Es ist auch nicht vorgesehen, den Beschwerdeführer während der ganzen Probezeit in einem betreuten Wohnen zu belassen. Sollte er sich weiterhin bewähren, ist die jetzige Wohnform weiter zu lockern und dies ist gemäss Ausführungen des AJUV auch so vorgesehen. Insofern ist die Massnahme geeignet und notwendig, die Legalprognose zu verbessern und den Beschwerdeführer vor weiteren (schweren) Straftaten abzuhalten. Sie ist verhältnismässig.

4.2 Aus denselben Gründen rechtfertigt sich auch eine Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer hat einen guten Massnahmenverlauf gezeigt; dennoch erscheint eine Probezeit von drei Jahren angemessen, um ihn noch während einer ausreichend langen Zeit durch die Bewährungshilfe und die therapeutische Behandlung begleiten und unterstützen zu können. Entscheidend wird auch die Einhaltung der Abstinenzverpflichtung sein. Der Zeitrahmen von drei Jahren ermöglicht es, diese Rahmenbedingungen nicht nur für eine kurze Übergangszeit sicherzustellen. Gleichzeitig wird damit noch über eine längere Zeit eine Kontrolle gewährleistet, gilt es doch, einen Rückfall in alte Muster mit Suchtproblematik und erheblicher Delinquenz zu verhindern. Es ist zu berücksichtigen, dass auf den Beschwerdeführer mit der stetig gelockerten Wohnsituation und den damit verbundenen erhöhten Freiheiten sowie einem Lehrstellenantritt neue Belastungen und allenfalls auch kritische Situationen zukommen können, die er zu bewältigen hat. Dafür sind professionelle Rahmenbedingungen nötig. Es ist folglich nicht unverhältnismässig, wenn das AJUV die nach Art. 62 Abs. 2 StGB mögliche Probezeit von bis zu fünf Jahren auf drei Jahre festgelegt hat.

4.3 Auf die Anordnung der Weisung betreffend die Tagesstruktur ist hingegen zu verzichten. Selbstverständlich ist es wichtig, dass der Beschwerdeführer auch bei allenfalls fehlender oder geringer Arbeitstätigkeit eine Tagesstruktur hat und er auf Unterstützung zurückgreifen kann, sollte es sich im Hinblick auf die Lehrstellensuche oder eine Arbeitstätigkeit nicht so entwickeln, wie er sich das vorstellt. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt worden ist, die therapeutische Behandlung gemäss Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Fachperson weiterzuführen und es wurde ihm eine Abstinenzauflage bezüglich Drogen, Alkohol und anderweitiger, nicht ärztlich verschriebener Substanzen, erteilt, die mittels geeigneter Kontrollen überprüft wird. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Es wurden somit Massnahmen ergriffen, die ihn in den nächsten Jahren, in denen er weiterreichende Freiheiten geniesst, bei allfälligen Schwierigkeiten unterstützen werden und auch ein Einschreiten ermöglichen, sollten sich Anzeichen für eine Verschlechterung ergeben. Es ist davon auszugehen, dass diese Mass-nahmen genügen und es nicht noch einer zusätzlichen Weisung betreffend einer Tagesstruktur bedarf. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bericht der [...] vom 8. Januar 2026 zu verweisen, wo ausgeführt wird (Ziff. 6, Ordner 4, Register 5), dass bei der Gewährung der bedingten Entlassung insbesondere folgende potenzielle Risikosituationen berücksichtigt und entsprechend kontrolliert werden müssten: Substanzkonsum, Verlust der Tagesstruktur, mangelnde Compliance in der therapeutischen Behandlung, die Wiederaufnahme engerer Kontakte zum früheren Umfeld sowie eine zunehmende emotionale Instabilität. Eine engmaschige Begleitung und Überprüfung dieser Faktoren würden als sinnvoll erachtet, um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die Kontrolle dieser Risikofaktoren könnte im Rahmen der Bewährungshilfe und der ambulanten delikt- und störungsorientierten Psychotherapie sichergestellt werden.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit insofern gutzuheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von CHF 900.00 dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Staat zu einem Drittel aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wurde indessen wie erwähnt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind daher vom Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 600.00, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit Kostennoten vom 16. März 2026 und 18. April 2026 einen Aufwand von 11,3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 geltend. Inklusive Auslagen von CHF 45.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'370.40. Zufolge Obsiegens im Umfang von einem Drittel ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 1'580.25 festzusetzen ist. Vorbehalten bleibt diesbezüglich der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, als die Weisung gemäss Ziff. 4 lit. b der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 900.00 zu zwei Dritteln zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückfor-derungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 600.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 790.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.    Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Jürg Krumm, […], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'580.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier

VWBES.2026.31 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.05.2026 VWBES.2026.31 — Swissrulings