Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 15. Juni 2026 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gegen die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sowie gegen das Departement des Innern und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, ihm sei das rechtliche Gehör betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung bereits am 6. Mai 2026 gewährt worden. Seither warte er auf den Entscheid. Mit E-Mail vom 21. Mai 2026 sei ausgeführt worden, er erhalte den Entscheid innert zehn Tagen, doch habe er immer noch keinen Entscheid.
2. Das Amt für Justizvollzug teilte mit Eingabe vom 2. Juli 2026 mit, die fragliche Verfügung sei am 18. Juni 2026 ergangen, womit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wurde in Aussicht gestellt, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und den Parteien Gelegenheit gegeben, allfällige Bemerkungen einzureichen.
4. Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 führte der Beschwerdeführer aus, der Vorwurf der Rechtsverweigerung sei entkräftet, der Vorwurf der Rechtsverzögerung bleibe aber bestehen. Die Überprüfung der bedingten Entlassung habe nach Art. 86 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) jährlich zu erfolgen. Bei ihm sei der Stichtag am 18. Juni 2026. Es reiche nicht, wenn die Verfügung an diesem Tag erlassen werde, sondern sie müsse dann auch zugestellt sein. Ihm sei die Verfügung erst am 22. Juni 2026 zugestellt worden. Ihm sei das rechtliche Gehör am 6. Mai 2026 gewährt worden. Daher hätte die Verfügung innert zehn Tagen erlassen werden müssen. Er selber habe auch nur zehn Tage Zeit, um eine Beschwerde einzureichen. Es müsse hier mit gleichen Ellen gemessen werden, ansonsten werde Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verletzt, welcher jedem Bürger eine gleiche und gerechte Behandlung innert angemessener Frist zusichere.
II.
1.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden können grundsätzlich jederzeit eingereicht werden (§ 58 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11 i.V.m. Art. 319 lit. c und 321 Abs. 4 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Die am 15. Juni 2026 schriftlich eingereichte Beschwerde ist formgerecht eingegangen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Departements des Innern rügt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da das Amt für Justizvollzug und nicht das Departement zuständig ist, den Entscheid über die bedingte Entlassung zu erlassen (vgl. § 7 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).
1.2 Auch im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse erforderlich, das im Urteilszeitpunkt noch bestehen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) rügt. Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021, E. 1.2, 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3 je mit Hinweisen, insb. auf BGE 125 V 373 E.1 S. 374).
Nachdem der ersuchte Entscheid des Amts für Justizvollzug inzwischen ergangen ist, ist das Rechtsbegehren 1 betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Bezüglich der beantragten Feststellung einer Rechtsverzögerung (Rechtsbegehren 2) macht der Beschwerdeführer keine Verletzung der EMRK geltend. Auf seine Beschwerde ist somit mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten bzw. ist sie gegenstandslos abzuschreiben.
1.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es keine Rechtsverzögerung darstellt, wenn der Entscheid am 18. Juni 2026 ergangen, aber noch nicht zugestellt worden ist. Manche Kommentatoren gehen sogar davon aus, dass es ausreicht, wenn der Entscheid «irgendwann im Folgejahr» ergeht und dass das Verfahren auch sistiert werden kann, wenn innert Jahresfrist nicht alle erforderlichen Unterlagen einbringlich sind (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art. 86 StGB N 32).
2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
3. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bereits vor Ablauf der Jahresfrist eingereicht und auch nach Ergehen des ersuchten Entscheids am Vorwurf der Rechtsverzögerung festgehalten. Seine Beschwerde war somit von Anfang an aussichtslos, wenn nicht gar mutwillig, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann