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Solothurn Verwaltungsgericht 27.04.2026 VWBES.2025.56

27. April 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,420 Wörter·~17 min·10

Zusammenfassung

Familiennachzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. April 2026         

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner    

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

 vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich 1

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführerin 1) reiste am 21. September 2009 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde am 15. Juni 2010 abgelehnt und die Beschwerdeführerin 1 infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2010 ab.

2. Am [...] 2020 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin 1, B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) im Kantonsspital [...] geboren. Die Kindesanerkennung durch den Schweizer Kindsvater erfolgte am 16. Februar 2021, woraufhin die Beschwerdeführe­rin 2 das Schweizer Bürgerrecht erhielt.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, in dessen Rahmen sich die Beschwer­deführerin 1 nicht vernehmen liess, wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 18. Juli 2023 das Familiennachzugsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2023 gut, wobei das Migrationsamt insbesondere aufgefordert wurde, die finanzielle Situation sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 abzuklären.

4. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 forderte das Migrationsamt den Vertreter der Beschwerdeführerin 1 auf, das Urteil betreffend die Unterhaltsklage einzureichen. Die Beschwerdeführerin 1 wurde des Weiteren zu einem Schaltergespräch am 31. Januar 2024 vorgeladen. Diesem Termin blieb sie ohne Abmeldung vorerst fern. Am 5. Februar 2024 sprach die Beschwerdeführerin 1 alsdann vor dem Migrationsamt vor und teilte mit, der vorherige Termin sei ihr von ihrem Vertreter zu spät mitgeteilt worden. Das darauffolgende Gespräch habe in deutscher Sprache stattfinden können, infolgedessen das Sprachniveau der Beschwerdeführerin 1 durch das Migrationsamt auf A2-Niveau geschätzt worden sei.

5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin 1 dem Migrationsamt das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt ein und teilte mit, sie könne aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltstitels an keinem Arbeitsintegrations­programm teilnehmen und keine Anstellung finden.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei wiederum keine Stellungnahme von der Beschwerdeführerin 1 erfolgte, wies das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug namens des DDI mit Verfügung vom 31. Januar 2025 ab.

7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Vertreter am 14. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

8. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde zur Verbesserung zurück, weil der Vertreter der Beschwerdeführerinnen nicht im Schweizerischen Anwaltsregister eingetragen und somit nicht zur Vertretung vor Verwaltungsgericht berechtigt war.

9. Mit Eingabe vom 10. März 2025 zeigte namens der gleichen Kanzlei Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Mandatsübernahme an und reichte die von ihm unterschriebene Beschwerde, datierend vom 14. Februar 2025, ein und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.     Die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.

2.     Die Aufenthaltsbewilligung sei der Beschwerdeführerin zu erteilen.

3.     Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorab anzuordnen bzw. festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens im Kanton Solothurn aufhalten darf.

4.     Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

5.     Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

6.     Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

10. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, sowie wurden die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 31. März 2025 vorerst von der Kostenvorschusspflicht befreit.

11. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Mit Eingabe vom 28. April 2025 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther die Kostennote ein.

13. Am 27. März 2026 reichte der Rechtsvertreter die Kursbestätigung für den Deutsch-Integrationskurs «Elternkurs mit Kinderbetreuung B1» und die aktualisierte Kostennote ins Recht.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht.

2.2 Beim umgekehrten Familiennachzug gestützt auf das Aufenthaltsrecht eines Kindes mit schweizerischer Nationalität führt die Verweigerung des Nachzugs dazu, dass das Schweizer Kind faktisch gezwungen ist, auszureisen oder im Ausland zu bleiben, weil ein minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge teilt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4). Dadurch wird die aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit des Kindes gemäss Art. 24 Abs. 2 BV berührt. Indirekt betroffen ist auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV bzw. Art. 12 Abs. 4 UNO-Paket II (SR 0.103.2), wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3). Deswegen müssen im Fall der Verweigerung der Bewilligung an den sorgeberechtigten Elternteil nebst der Zumutbarkeit der Ausreise bzw. des Verbleibs des Schweizer Kindes im Ausland besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die weitreichenden Folgen der erwähnten Reflexwirkung zu rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschte Person erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem Elternteil in dessen Heimat zu folgen bzw. mit ihm dort zu verbleiben, und dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse, in der Schweiz aufzuwachsen, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.2 S. 250 f.; 136 I 285 E. 5.2 S. 287; 135 I 153 E. 2.2.4 S. 158; 135 I 143 E. 4.4 S. 152).

2.3 Eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Verbleib der sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Person eines Schweizer Kindes im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 3.1). Bei Kindern in einem noch anpassungsfähigen Alter kann die Ausreise in der Regel zugemutet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 3.4).

3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen an, die Beschwerdeführerin 1 verfüge über keine ausländerrechtliche Bewilligung, um einer Arbeit nachgehen zu können. Aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status würden ihr im Bewerbungsverfahren im Vergleich zu jenen Arbeitskräften, welche über eine Bewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit verfügen, erhebliche Nachteile erwachsen. Zudem müsse sie die vierjährige Beschwerdeführerin 2 betreuen. Dadurch sei es ihr bis anhin nicht möglich gewesen, eine Arbeitszusicherung erhältlich zu machen. Es sei absurd, bezeichne das Migrationsamt das monatliche Manko der Beschwerdeführerinnen von CHF 1'441.50 als erheblich. Nach herrschender Rechtsprechung könne ab einem Betrag von CHF 50'000.00 von einer Erheblichkeit gesprochen werden. Bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei die Beschwerdeführerin nicht mehr daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weshalb auf Seiten der Beschwerdeführerin 1 weder eine erhebliche noch eine fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit vorläge. Da der Kindsvater die Beschwerdeführerin 2 besuche, würde eine Wegweisung nach Äthiopien bedeuten, dass die Beziehung zwischen Vater und Kind faktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. In Äthiopien würde die Beschwerdeführerin 2 daran gehindert werden, die Schule zu besuchen oder abzuschliessen. Ferner bestünde das Risiko einer vorzeitigen Verheiratung. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung lebe zudem unterhalb der Armutsgrenze. Es rechtfertige sich einen Aufenthalt der Beschwerde­führerin 1 auch im Rahmen eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20). Aufgrund der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin 1 von nun 16 Jahren sei eine Wiedereingliederung im Heimatland unrealistisch. Indem sie in Äthiopien keine Berufsausbildung absolviert und nie gearbeitet habe, könne ein rascher Arbeitsantritt nicht angenommen werden.

3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführe­rin 1 keine bemerkenswerte Integration vorweisen könne. So habe sie laufend mit Asylsozialhilfe und Nothilfe unterstützt werden müssen. Um das Erlernen eines Berufs habe sie sich nicht bemüht. Indem sie keine relevante Ausbildung abgeschlossen habe und über keine Berufserfahrungen verfüge, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrschein­lichkeit von der Sozialhilfe abhängig wäre. Das öffentliche Interesse an der Verweige­rung des Aufenthaltes sei somit als erheblich einzustufen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin 2 an einem Verbleib in der Schweiz erscheine relativ gering. Sie befände sich in einem anpassungsfähigen Alter und habe lediglich ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz verbracht. Eine hiesige soziale und kulturelle Verwurzelung sei nicht anzunehmen. Zum Kindsvater scheine die Beschwerdeführerin 2 keine enge Beziehung zu haben, zumal die Besuche nicht nachgewiesen worden und diese bestenfalls nur sporadisch erfolgt seien.

4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 das Schweizer Bürgerrecht und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt. Nachfolgend gilt zu prüfen, ob trotz des gefestigten Anwesenheitsrechts der Beschwerdeführerin 2 und deren Anspruch aus Art. 8 EMRK ein öffentliches Interesse an der Verweigerung an einem Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 1 besteht.

4.2 Die Beschwerdeführerin 1 wird seit über 15 Jahren aufgrund ihres fehlenden Aufenthaltsstatus mit Nothilfe unterstützt, wobei per Januar 2024 ein Saldo von CHF 314'532.75 entstanden ist (AS 241). Obschon die Beschwerdeführerin 1 gemäss Einschätzung des Migrationsamtes über Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 verfügt und ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 erneut die Chance gewährt wurde, ihre Situation und die Perspektive einer wirtschaftlichen Integration darzulegen, kann die – notabene anwaltlich vertretene – Beschwerdeführe­rin 1 bis anhin weder Arbeits- bzw. Bewerbungsbemühungen noch eine Arbeitszusicherung oder zumindest einen konkreten Ausbildungsplan oder die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ins Recht legen. Betreuungspflichten gegenüber der Tochter können gerade im Wissen um die existentielle Bedeutung der wirtschaftlichen Integration bzw. der Vorbereitung derselben nicht mehr als Begründung dienen, ist es nach ständiger Rechtsprechung einer Mutter doch spätestens ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes ausländerrechtlich zumutbar, sich um die wirtschaftliche Integration zu bemühen, und zwar unabhängig davon, ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2023, E. 5.4.2 vom 8. Mai 2024). Hierbei fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 auch vor der Geburt ihrer Tochter während über 10 Jahren nicht dem Ansatz nach um eine wirtschaftliche Integration bzw. zumindest eine Ausbildung bemühte. Dabei genügt auch der Hinweis auf den (früheren) langen Verbleib in einem Bundesasylzentrum nicht als ausreichende Erklärung. Auch ohne legalen Aufenthaltsstatus wäre es ihr insbesondere in der Zeit des laufenden Bewilligungsverfahrens zuzumuten gewesen – zumindest im Hinblick auf eine spätere wirtschaftliche Integration – die Verbesserung ihrer Ausgangslage durch ein engagiertes Aufbessern der Sprachkenntnisse, Engage­ment in einem Beschäftigungsprogramm, in einem Verein oder anderweitige Knüpfung von sozialen Kontakten vorzunehmen oder zumindest zu belegen, dass sie über einen Plan für den Einstieg in die Erwerbstätigkeit verfügt. Die Beschwerdeführerin 1 hat es jedoch jahrelang unterlassen, sich auf eine wirtschaftliche Integration vorzubereiten. Es ist nicht ersichtlich, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan hätte. Diesbezüglich ist auch ihr Sprachniveau vor Augen zu führen. Die Beschwerdeführerin 1 hat vor Verwaltungsgericht zwar eine Kursbestätigung für den Deutschkurs auf dem Referenz­niveau B1 eingereicht. Ein Sprachzertifikat fehlt bis anhin aber. Da insbesondere auch für den Besuch des Lehrgangs Pflegehelfende SRK das Bestehen eines Sprachtests Niveau B1 Voraussetzung bildet (vgl. dazu die einschlägigen Seiten zur Ausbildung, z.B. https://www.srk-solothurn.ch/bildungkurse/ betreuung-und-pflege/lehrgangpflegehelfende-srk, zuletzt besucht am 2. April 2026) wäre bei Vorhandensein eines konkreten Ausbildungsplans zumindest die zwischenzeitliche Erlangung dieses Zertifikat zu erwarten gewesen. Frühere Aussagen, die Beschwerdeführerin wolle in der Pflege oder in der Kinderbetreuung arbeiten (AS 174), wurden im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht mehr geäussert und auch durch keinerlei Schritte konkretisiert. Durch das jahrelange passive Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist ein Interesse an einer hiesigen wirtschaftlichen Integration nicht zu erkennen. Wie die Beschwerdeführerin 1 selber einräumt, hat sie schon in ihrem Heimatland keine Ausbildung absolviert und nie gearbeitet. Dasselbe gilt für den Aufenthalt in der Schweiz, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat. Mittlerweile ist sie 37 Jahre alt, ohne Ausbildung, hat noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und im Rahmen des für sie Zulässigen bzw. Möglichen auch keine Schritte in diese Richtung unternommen. Die Argumentation, dass die Be­schwerdeführerin bereits mit einem 40 %-Pensum mit einem Stundenlohn von CHF 22.00, 16 Stunden pro Woche, den errechneten Fehlbetrag auffangen könnte, mag zwar bestenfalls stimmen (wobei der Anfall von daran anzurechnenden allfälligen Kinderbetreuungskosten nicht ausgeschlossen werden kann), ist im vorliegenden Fall jedoch rein hypothetisch, da die Beschwerdeführerin 1 trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht im Verfahren absolut keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass ihr schon nur eine stabile Teilzeiterwerbstätigkeit gelingen könnte. Aus der eingereichten Kursbestätigung der Volkshochschule Solothurn vom 7. November 2025 ergeht, dass die Beschwerdeführerin 1 weniger als 80 % der Lektionen des Deutschkurses besucht hat, obwohl es sich um einen Kurs mit Kinderbetreuung handelte und die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf das hängige Verfahren um die Wichtigkeit ihrer Präsenz am Deutschkurs wusste. Die Fehllektionen helfen nicht, die Zweifel zu beseitigen, ob die Beschwerdeführerin 1 in der Lage wäre, einer geregelten Arbeitstätig­keit nachzukommen. Wiederum erwecken auch die Absenzen am Kurs den Eindruck der Passivität der Beschwerdeführerin bezüglich einer hiesigen sprachlichen und dement­sprechend wirtschaftlichen Integration. Unter Würdigung der konkret vorliegenden Umstände fällt die Prognose auch vor dem Hintergrund des relativ begrenzten finanziellen Mankos und vor der Tatsache, dass sie bisher aufgrund ihrer Aufenthalts­situation nicht erwerbstätig sein durfte, schlecht aus. Die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist aufgrund des Vorgesagten hoch. Die fünfein­halbjährige Beschwerdeführerin 2 wird zwar durch die Alimentenzahlung finanziell von ihrem Vater unterstützt, wobei sie aktuell gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 21. August 2024 einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 1'200.00 erhält. Dieser wird in der Phase ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2031 jedoch auf CHF 1'000.00 sinken, die Kinderzulagen sind hingegen zusätzlich geschuldet, was von der Vorinstanz übersehen wurde, womit rund CHF 215.00 pro Monat an Einnahmen wiederum dazukommen dürften (AS 274). Nach Berücksichtigung des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien, zuzüglich Miete (wobei der von der Vorinstanz angenom­mene monatliche Mietzins von CHF 900.00 zu tief erscheint und vielmehr von CHF 1'000.00 pro Monat für eine Zweizimmer-Wohnung auszugehen wäre) und Krankenkasse (abzüglich IPV, diese im Jahr 2026 leicht höher als noch von der Vorinstanz angenommen) sowie Anteil Selbstbehalt und Franchise, liegt, ein Manko in etwa in der Höhe der von der Vorinstanz berechneten CHF 1'451.00 pro Monat vor, welches die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit nicht abdecken kann und dessen Abdeckung sich auch nicht prognostisch abzeichnet. Sollte die Beschwerdeführerin 1 somit eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzuges erhalten, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin langfristig auf Sozialhilfe angewiesen, was die öffentliche Hand stark belasten würde. Dadurch ist das öffentliche Interesse an der Abweisung des Gesuchs des Familiennachzuges gegeben. Wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde­schrift verkennen, ist der künftige Sozialhilfebezug nicht erst in 34 Monaten erheblich. Vielmehr hat es die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen darzulegen, inwieweit eine Ablösung von der Sozialhilfe überhaupt je realistisch sein könnte. Indem sie trotz des jahrelangen Verfahrens keinerlei Schritte in diese Richtung kenntlich gemacht hat, ist von einer schlechten Prognose auszugehen und die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Durch die Gefahr einer Sozialhilfeunterstützung ist das öffentliche Interesse an der Abweisung des Familiennachzugs als hoch einzustufen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

5.1 Bei der Beurteilung eines Härtefalles nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaft­liche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6. März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen). Als Faktoren, die für die Anerkennung eines Härtefalls sprechen, gelten recht­sprechungsgemäss namentlich eine sehr lange Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann, sowie eine gelungene schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfe­bezug) sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung erleichtern könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.6).

5.2 Obschon sich die Beschwerdeführerin seit über 16 Jahren in der Schweiz aufhält, hätte sie seit dem Jahr 2010, und somit bereits ein Jahr nach ihrer illegalen Einreise, die Schweiz verlassen müssen. Der Wegweisung ist sie nicht nachgekommen, weshalb sie sich bis anhin ohne gültigen Aufenthaltstitel hierzulande aufhält. Aus der Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz kann sie deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn sie im Heimatland keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, so hat sie in Äthiopien eigenen Aussagen zufolge immerhin eine gymnasiale Ausbildung genossen. Bei einer Rückkehr bestehen gestützt auf die schulische Ausbildung und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 1 keine gesundheitlichen Beschwerden aufweist, wirtschaftliche Integrationschancen (z.B. im Hotelleriesektor oder in der Reinigungsbranche). Durch die Unterhaltspflicht des Kindsvaters wäre zudem – auch wenn eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge im Raum stehen würde – ein Mindestein­kommen in Form von Betreuungsunterhalt und der Abdeckung des Lebensunterhaltes der Tochter gesichert. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerde­führerin 1 im Heimatland weiterhin über Verwandte, so insbesondere ein weiteres Kind, Mutter, Brüder, eine Schwester und eine Halbschwester verfügt (AS 13 sowie Beschwerdeschrift), welche ihr bei einer Reintegration behilflich sein können. In der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1 keine Familienmitglieder oder weitere Bezugs­personen. Obschon sie mittlerweile deutsche Sprachkenntnisse besitzt, konnte sie sich bisher in der Schweiz nicht integrieren (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Eine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin 1 liegt nicht vor, da auch ihre Lebensbedingungen im Vergleich mit dem durchschnittlichen Schicksal, das ihre Landsleute bei einer Rückkehr ebenso zu erwarten hätten, nicht in erhöhtem Mass in Frage gestellt sind.

5.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat das ausländerrechtliche Schicksal der obhutsberech­tigten Beschwerdeführerin 1 zu teilen. Die Vorbringen betreffend die Beziehung zum Kindsvater vermögen mithin nicht zu überzeugen. Zwar kann auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Beziehung zum Kindsvater geschlossen werden, welche notabene erst seit der Unterhaltsklage resp. des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt und somit frühstens seit dem 1. September 2024, d.h. seit erst seit 1 ½ Jahren besteht. Frühere Bemühungen hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung sind nicht auszu­machen. Im Gegenzug ist eine besonders enge affektive Beziehung nicht auszumachen. Die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wird zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert belegt. Wäre eine enge affektive Beziehung vorhanden, so hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Belege zum Interesse des Kindsvaters zu Gunsten eines Verbleibs der Beschwerdeführerin 2 ins Verfahren einbringt. Eine allfällige Beziehung zum Kindsvater kann die Beschwerdeführerin 2 auf Distanz durch gegen­seitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Vor dem Hinter­grund der zu erwartenden Senkung der Unterhaltsbeiträge infolge der tieferen Lebens­haltungskosten in Äthiopien würden dem Kindsvater zudem wieder Mittel zur Verfügung stehen, welche er für Flugreisen nutzen könnte. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich noch in einem sehr jungen Kindesalter, wodurch ihr eine schnelle Integration in Äthiopien zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin 2 kann noch keine vertieften sozialen und kulturellen Beziehungen zur Schweiz nachweisen, weshalb ihr zugemutet werden kann, ihrer Mutter ins Heimatland zu folgen. Dabei würde auch die Möglichkeit bestehen, die Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien in eine internationale Schule zu schicken. Im Übrigen würde es den Kindseltern freistehen, im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge eine neue Obhutsregelung mit Verbleib der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz zu vereinbaren.

6. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches und das Verlassen der Schweiz erweist sich gestützt auf obgenannte Ausführungen gegenüber den Beschwerdeführe­rinnen als verhältnismässig.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1 Die Beschwerdeführerinnen haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerinnen eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit der Beschwerdeführe­rinnen.

8.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin 1 dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.3 Rechtsanwalt Urs Ebnöther macht mit Kostennote vom 28. April 2025 sowie vom 27. März 2026 eine Parteientschädigung von insgesamt 6.58 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Zu entschädigen sind somit 6.58 Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 1'250.20, zzgl. Auslagen von CHF 22.70 und MwSt., insgesamt CHF 1'376.00. Dieser Betrag ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Urs Ebnöther durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Urs Ebnöther von CHF 426.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h), sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

4.     Der Kanton Solothurn hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'376.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzah­lungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 426.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.     Die Eingabe von Rechtsanwalt Urs Ebnöther vom 27. März 2026 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law

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