Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht-Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung der Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Mitte Januar 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. B.___ betreffend A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, ein. Bei ihm bestehe ein chronischer massiver Alkoholkonsum und eine Medikamentenabhängigkeit (AS 6 ff.). Am 15. März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung von Seiten der Spitex [...] ein. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu Hause angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche, betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre Grenzen (AS 1 ff.).
Nach erfolgten Abklärungen (Bericht von C.___, Sozialregion Untergäu SRU, vom 15. April 2024; Anhörung durch D.___, KESB, vom 23. April 2024) ordnete die KESB mit Entscheid vom 1. Mai 2024 für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Abschluss von Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von CHF 50.00 übersteigen, sowie von sämtlichen Verpflichtungsgeschäften, die über das Internet oder mit Hilfe eines Smartphones abgeschlossen werden, wurde entzogen. Der Beschwerdeführer müsse sich für den Abschluss von solchen Geschäften durch den Beistand vertreten lassen. Als Beistand wurde E.___, Sozialregion Untergäu SRU, eingesetzt (AS 27 ff.).
1.2 Am 1. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ wegen Selbstgefährdung durch übermässigen Alkoholkonsum in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt) eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Präsidium der KESB am 3. Mai 2024 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik. Am 31. Mai 2024 erfolgte eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit. Die Entlassungskompetenz wurde der Klinik übertragen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juni 2024 ab (VWBES.2024.175, AS 34 ff.). Mit Entscheid vom 5. November 2024 wurde der Beschwerdeführer durch die KESB mittels fürsorgerischer Unterbringung in das Alterszentrum [...] in [...] eingewiesen (AS 66 ff.).
1.3 Am 2. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Lena Reusser ein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft und um Wiederherstellung der vollständigen Handlungsfähigkeit einreichen (AS 101 ff.). Weiter liess er um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen, erklärte sich aber bereit, freiwillig im Alterszentrum [...] zu bleiben, bis eine Anschlusslösung gefunden sei.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung auf. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer freiwillig im Alterszentrum bleiben werde, bis eine Anschlusslösung gefunden worden sei (AS 111 f.). Mit Entscheid vom 24. September 2025 (AS 154 ff.) wurde der Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen (Ziff. 3.1). Die bestehende Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde aufgehoben (Ziff. 3.2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 3. November 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3.1. Die mit Entscheid der KESB vom 1. Mai 2024 für den Beschwerdeführer angeordnete Vertretungsbeistandschaft (mit Vermögensverwaltung) sei in sämtlichen angeordneten Bereichen aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Die KESB beantragte am 24. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beistand liess sich nicht vernehmen.
Am 6. Februar 2026 erkundigte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass der Beistand bereits im Oktober 2025 darum ersucht worden sei, das «Taschengeld» auf dem einzigen Konto, auf welches der Beschwerdeführer Zugriff habe, zu erhöhen. Trotz wiederholter Nachfrage sei bis heute nichts geschehen.
Am 27. März 2026 erkundigte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand. Sie ersuche um zeitnahe Entscheidfällung. Weiter weise sie darauf hin, dass heute aufgrund der nach wie vor unterbliebenen Behandlung der von ihrem Mandanten gestellten Anträge, u.a. um Erhöhung seines finanziellen «Stocks», bei der KESB verschiedene Anträge gestellt worden seien.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB, mit welchem der Antrag um Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen wurde, ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht diesbezüglich zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Vorliegend errichtete die KESB für den Beschwerdeführer wie erwähnt am 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB. In diesem Zusammenhang wurde der Beistand mit folgenden Aufgaben betraut:
das Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers sorgfältig zu verwalten;
den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten, namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, namentlich beim allfälligen Abschluss eines Betreuungs- oder Heimvertrages.
Gegen diese Beistandschaft, bestätigt im Entscheid vom 24. September 2025, wehrt sich der Beschwerdeführer (die mit Entscheid vom 1. Mai 2024 ebenfalls angeordnete Einschränkung der Handlungsfähigkeit zum Abschluss von gewissen Verpflichtungsgeschäften im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde wie erwähnt mit Entscheid vom 24. September 2025 aufgehoben).
2.2 Die KESB begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer blende die während der mehrere Monate dauernden fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik erhobenen medizinischen Befunde, obwohl allesamt aktenkundig, aus. Wenn er die Auffassung vertrete, dass seine persönliche Situation während der Abklärungsphase zu keinem Zeitpunkt in einem solchen Ausmass besorgniserregend gewesen sein solle, dass ein behördliches Einschreiten überhaupt notwendig gewesen wäre, so stehe dies im Widerspruch zu der am 1. Mai 2024 ärztlich angeordneten und in der Folge von der KESB verlängerten fürsorgerischen Unterbringung, welche schliesslich im Rahmen eines von ihm angestossenen Beschwerdeverfahrens auch einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standgehalten habe. Auch die gutachterlichen Befunde deckten sich weitestgehend mit den bereits zuvor gemachten Feststellungen im Sozialbericht der SRU vom 15. April 2024. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abklärung noch nicht komplett verwahrlost gewesen sei, sondern lediglich Verwahrlosungstendenzen aufgewiesen habe, bedeute nicht per se, dass ein Einschreiten durch die Erwachsenenschutzbehörde zu diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen sei, da bei der Beurteilung der persönlichen Situation stets sämtliche relevanten Risikofaktoren zu berücksichtigen seien. Weiter seien die wahrscheinlichen Folgen zu beachten, wenn die Schutzmassnahme jetzt aufgehoben würde. Der Befürchtung des Beistandes, wonach bei einer Aufhebung der behördlichen Massnahme ein Rückfall in alte Verhaltensmuster drohe, sei beizupflichten. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers habe sich zum aktuellen Zeitpunkt gegenüber dem Zeitpunkt der Massnahmeerrichtung vor mehr als einem Jahr deutlich verbessert; dabei liege es auf der Hand, dass diese Verbesserung mit dem derzeit gegebenen institutionellen Umfeld sowie mit der Arbeit des Beistandes direkt zusammenhänge und nicht etwa damit, dass der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben wären. Die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Beistandschaft seien weiterhin als erfüllt anzusehen.
2.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die KESB habe die Sachverhaltsabklärung betreffend die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft nur ungenügend abgeklärt. Die Voraussetzungen seien auch nicht für die einzelnen Aufgabenbereiche einzeln geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer sei seinen finanziellen Verpflichtungen stets zeitgerecht nachgekommen und es habe auch nur eine Verwahrlosungstendenz gegeben. Das Vorliegen einer bestimmten Diagnose genüge für eine Bejahung eines Schwächezustandes nicht. Insbesondere ergebe sich daraus aber noch keine Schutzbedürftigkeit. Das Gutachten äussere sich nicht zum Schwächezustand resp. zur konkreten Gefährdung. Das Vorliegen einer Alkoholproblematik und eine Verwahrlosungstendenz genügten für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich des Wohnens auf keinen Fall. Auch aus den Gefährdungsmeldungen könne nicht einfach geschlossen werden, dass die Not gross sei. Der Beschwerdeführer leide, wenn überhaupt, an einer leichten Form der Demenz und sowohl aus dem Bericht der Solothurner Spitäler als auch aus dem Dossier des Alterszentrums gehe hervor, dass er sich selber um sich kümmern könne. Er sei daher weder auf die Unterstützung noch die Vertretung durch einen Beistand angewiesen. Er suche selbstständig nach einer alternativen Wohnlösung und auch seine finanziellen Angelegenheiten könne er selbst regeln. Aus den Akten gehe keine Verarmungsgefahr hervor.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist unbegründet.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährten Anspruch auf rechtliches Gehör wird die Verpflichtung der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründungspflicht ist erst verletzt, wenn eine Behörde auf für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Vorbringen auch implizit nicht eingeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).
Aus dem angefochtenen Entscheid geht vorliegend mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchem Grund die KESB die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach wie vor als erforderlich erachtet. Es wird auf die Stellungnahme des Beistandes eingegangen, auf die Gefährdungsmeldungen der Ärztin und der Spitex, auf das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 10. Juni 2024 (Posteingang), welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung eingeholt wurde, und auf die Umstände, die zur fürsorgerischen Unterbringung geführt hatten. Weiter wird dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit gegeben sind und es werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen erwähnt. Dem Beschwerdeführer war es daher ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen.
4.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
Gemäss Art. 394 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
Die KESB hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
4.2.1 Am 12. Januar 2024 erliess Dr. med. B.___ betreffend den Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung. Bei ihm bestehe ein chronischer massiver Alkoholkonsum (täglich Schnaps, Wein, Bier). Da er in der Mobilität stark einschränkt sei, lasse er ein Taxi kommen und lasse jemand Fremden mit seiner Bankkarte «harten» Alkohol kaufen. Dies, obwohl er bereits massiv über seine finanziellen Möglichkeiten lebe. Weiter bestehe eine Medikamentenabhängigkeit (zu bestehenden Medikamenten kaufe er noch rezeptfreie dazu). Er halte sich nicht an Abmachungen mit der Tochter und im «Suff» komme es zu verbalen sexuellen Belästigungen von Mitarbeiterinnen der Spitex und einer ihrer Mitarbeiterinnen. Er esse nicht mehr (bis vor Kurzem habe er zu Nachbarn zum Essen gehen können, diese hätten ihn aber wortwörtlich aus der Wohnung «schleifen» müssen, weil er jedes Mal «stockbesoffen» gewesen sei) und sei einmal gegen die Nachbarn auch handgreiflich geworden. Er trinke nur noch, die Lebensmittel liefen ab und grauten im Kühlschrank. Er lasse alles in der Wohnung rumstehen (angetrocknetes Essen, Abfall etc.). Bislang hätten die Spitex und die Tochter hinterhergeräumt. Er bewege sich kaum noch, sitze nur noch auf dem Sofa und trinke. Körperpflege durch die Spitex lasse er kaum noch zu. Mehrere Gespräche seien erfolglos verlaufen.
4.2.2 Die Spitex erwähnte in der Gefährdungsmeldung vom 15. März 2024, beim Beschwerdeführer bestehe eine eingeschränkte Selbstversorgung. Auch scheine er in der organisatorischen und administrativen Lebensführung eingeschränkt. Es bestehe eine Selbstgefährdung durch übermässigen Alkoholkonsum, Rauchen und Einschlafen dabei. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu Hause angewiesen. Ebenfalls versuche die Spitex, die hauswirtschaftliche, betreuerische Situation zu verbessern (beginnende Verwahrlosung). Der Beschwerdeführer zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre Grenzen. Es werde dringend darum ersucht, die Situation vor Ort zu begutachten. Sie sähen eine erhebliche Selbst- und zum Teil auch Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht einsichtig und auch nicht in der Lage, die Situation zu verändern.
4.2.3 Im Abklärungsbericht der Sozialregion Untergäu SRU vom 15. April 2024 (AS 13 ff.) führte C.___ aus, die Wohnung des Beschwerdeführer sei vor dem Hausbesuch vom 8. April 2024 durch die Spitex bewusst nicht gereinigt worden. Die Räumlichkeiten seien sehr verschmutzt gewesen und spiegelten den Zustand des Beschwerdeführers gut wider. Dieser halte sich meistens auf dem Sofa auf, wo er den ganzen Tag liege und TV schaue. Beim Hausbesuch, zusammen mit der Spitex, sei er alkoholisiert auf dem Sofa gelegen und habe geschlafen. Auf dem Sofa hätten zwei angebrannte Zigarren gelegen. Laut Spitex würde er ohne Haushaltshilfe verwahrlosen. Die Medikamente würden ihm täglich durch die Spitex verabreicht. Ebenso werde er im Bereich der Körperpflege unterstützt. Weiter zeige er abwertendes und sexistisches Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen der Spitex und der Hausarztpraxis. Dabei spiele sicher die Suchtproblematik eine grosse Rolle. Er kämpfe seit zwei Jahrzehnten gegen seine Alkoholsucht, die einen sehr starken Einfluss auf seine körperliche und geistige Gesundheit habe. Er lebe allein und habe Kontakt zu seiner Tochter, zum Sohn bestehe fast kein Kontakt. Weitere soziale Kontakte habe er nicht. Aktuell habe er gemäss Angaben der Tochter, die aufgrund einer Vollmacht Einblick in dessen Finanzen habe, noch ein Vermögen von rund CHF 40’000.00. Er habe eine AHV-Rente und sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Er lebe über seine Verhältnisse, bestelle per Taxidienst Alkohol oder beziehe im Internet kostspielige Leistungen.
4.2.4 Gegenüber D.___, KESB, gab der Beschwerdeführer am 23. April 2024 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs an, seine Tochter kümmere sich momentan um seine Finanzen. Er habe das Gefühl, dass sie dies nicht gut mache, weshalb er nichts dagegen habe, wenn sich künftig ein Beistand darum kümmere. Er selbst könne sich nicht mehr um seine Finanzen und die Administration kümmern. Er könne nicht einmal mehr sagen, wieviel Geld er noch habe. Er sei auch damit einverstanden, wenn sich der Beistand um eine betreute Wohnlösung kümmere. Er sei überzeugt, jederzeit mit dem Alkoholkonsum aufhören zu können. Er konsumiere ca. 2,5 Liter Bier täglich und wenn er Lust habe, was nicht täglich der Fall sei, zusätzlich noch Whiskey. Diesen lasse er sich von einem Taxifahrer bringen (AS 25 f.).
4.2.5 Im Gutachten von Dr. med. F.___ vom 10. Juni 2024 (AS 40 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt: Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol mit mindestens schädlichem Gebrauch DD Alkoholabhängigkeitssyndrom ICD 10 (F10.2) bei äthyltoxischer Leberzirrhose Child-Pugh A und Diabetes mellitus Typ 2, V.a. kognitive Beeinträchtigung (in Abklärung). Es bestehe ein Behandlungs- und Betreuungsbedarf, eine glaubwürdige Krankheits- und Behandlungseinsicht bestehe nicht und eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung sei unerlässlich. Vom 1. Mai bis 5. November 2024 befand sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik. Die Klinik erwähnt in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2024 (AS 69 f.), im klinischen Verlauf zeige der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt in die Klinik anhaltende neurokognitive Beeinträchtigungen mit latenter Verwahrlosungstendenz. Erschwert werde die Behandlung durch seine fehlende Krankheitseinsicht. Aus psychiatrischer Sicht leide er an einer mittelschweren gemischten Form der Alzheimer-Demenz mit ausgeprägter Beeinträchtigung seiner Alltagsfunktionalität.
4.3 An dieser Situation hat sich in der Zwischenzeit insofern etwas geändert, als der Beschwerdeführer nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik nun im Alterszentrum [...] lebt. Dieser institutionelle Rahmen und die errichtete Beistandschaft haben zu einer Stabilisierung der Situation beigetragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht geschlossen werden, die Vertretungsbeistandschaft sei nicht mehr nötig. Die vorgängige Situation kann diesbezüglich nicht einfach ausgeblendet werden. Der Beschwerdeführer war mehrere Monate in der psychiatrischen Klinik hospitalisiert, es lag ein Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB vor (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024), der Beschwerdeführer regelte weder seine Finanzen selbstständig noch konnte er sich um Ordnung und Sauberkeit in seiner Wohnung kümmern. Es besteht eine Alkoholabhängigkeit und es kam zu Gefährdungsmeldungen seitens der Hausärztin und der Spitex. Gegenüber D.___ gab er selber an, sich nicht mehr um seine Finanzen und die Administration kümmern zu können, täglich ca. 2,5 Liter Bier und (nicht täglich) zusätzlich noch Whiskey zu konsumieren, welchen er sich von einem Taxifahrer bringen lasse. Dass weder die KESB noch die Abklärungsperson von einer effektiven Verwahrlosung sprachen, sondern nur von einer Verwahrlosungstendenz, bedeutet angesichts dieser Umstände nicht, dass ein Einschreiten der Behörden deswegen unangebracht gewesen wäre. Es ist zu betonen, dass der damalige Zustand nur deswegen eine gewisse Zeit einigermassen aufrechterhalten werden konnte, weil sich die Tochter um den Beschwerdeführer kümmerte, sei dies in finanzieller Hinsicht als auch hinsichtlich der Wohnsituation, und ebenso die Spitex und die ihn betreuende Hausärztin.
Der Beschwerdeführer will das Alterszentrum verlassen und sieht sich nach einer Wohnung um. Auch wenn es sich dabei um eine Alterswohnung handelt, bedeutet dies nicht, dass er deswegen eine ähnliche Betreuung hätte, wie er dies derzeit hat. Es besteht daher die Gefahr, dass er in alte Muster mit übermässigem Alkoholkonsum und beginnender Verwahrlosung zurückfallen könnte und er in diesem Zustand auch nicht mehr in der Lage wäre, sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus den Akten geht hervor, dass er seit Jahren übermässig Alkohol konsumiert und bereits wiederholt in Entzugskliniken war (AS 16 f., 41). Er hat keine Einsicht in diese Problematik und bagatellisiert die entsprechenden Schwierigkeiten (vgl. dazu auch den Bericht der Klinik vom 22. Oktober 2024, AS 69 f.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Tochter, welche sich vorgängig um die Finanzen ihres Vaters gekümmert hat, an ihre Grenzen gestossen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, sie könne und wolle diese Aufgabe wiederum übernehmen (zumal der Beschwerdeführer mit deren Handeln ohnehin nicht nur zufrieden war). Ohne Unterstützung seitens des Beistandes müsste der Beschwerdeführer diese Angelegenheiten folglich selbstständig erledigen, was momentan angesichts der grossen Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster nicht realistisch erscheint. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein derart hohes Vermögen (AS 84 ff.), dass er über längere Zeit bisherige Verhaltensweisen finanzieren könnte.
Aus den Ausführungen des Beistandes im Bericht vom 13. August 2025 (AS 117 ff.) geht hervor, dass der Alkoholkonsum und das Verhalten des Beschwerdeführers auch immer wieder zentrale Themen im Alterszentrum waren. Es sei vereinbart worden, dass das Alterszentrum einen kontrollierten Alkoholkonsum ermöglichen solle. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich zunehmend schwieriger. Dieser zeige ein zunehmend aggressiveres Verhalten und er habe ihn (den Beistand) beim letzten Besuch, als er die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung und die nächsten Schritte habe besprechen wollen, aus dem Zimmer gewiesen mit der Bitte, nicht wiederzukommen. Der Beistand erachtet die Weiterführung der Beistandschaft zum Schutz vor Misswirtschaft und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie zur Stabilisierung der Lebenslage unbedingt als weiter notwendig. Die Tochter habe keine Energie mehr gehabt, die finanzielle und gesundheitliche Koordination wahrzunehmen. Auch wenn durch die Arbeit der Tochter und später des Beistandes keine Verarmung eingetreten sei, spreche die Entwicklungstendenz in Richtung einer möglichen Überschuldung für ein anhaltendes Schutzbedürfnis. Die bisherige Stabilisierung der Situation sei nicht als Beweis für die Entbehrlichkeit der Massnahmen zu werten, sondern als deren Erfolg.
Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre in der Lage, sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation selbstständig und in seinem (nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Die KESB geht derzeit zu Recht von einem Schwächezustand des Beschwerdeführers und einem damit verbundenen Schutzbedarf aus. Sie hat den Antrag auf Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung daher zu Recht abgelehnt.
5. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Ergänzend anzufügen ist jedoch, insbesondere aufgrund der Aufhebung der bestehenden Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheides, dass dem Beschwerdeführer nun ein etwas höherer Betrag zur Verfügung gestellt werden sollte, über den er selbstständig verfügen kann. Diesbezüglich hat er sich offenbar bereits mehrfach vergeblich an den Beistand gewandt und nun auch an die KESB (vgl. Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens). Sofern dies nicht bereits geschehen ist, wird der Beistand angewiesen, nun umgehend auf die Ersuchen des Beschwerdeführers zu reagieren. Nach Gewährung einer erhöhten Selbstständigkeit lässt sich auch prüfen, wie der Beschwerdeführer damit umzugehen vermag resp. ob sich dies bewährt; insbesondere auch für den Fall, dass er das Alterszentrum verlassen und in eine Alterswohnung umziehen sollte. Für die Suche nach einer angemessenen Anschlusslösung ist er aufgrund der geschilderten Umstände ebenfalls auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 27. März 2026 (inkl. Beilage) wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier