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Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2026 VWBES.2025.362

22. Juni 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,257 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung für Pflegekind

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2026            

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

alle vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung für Pflegekind

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. 2012) lebte seit seiner Geburt bei seiner Mutter in der Dominikanischen Republik. Seine Mutter ist im November 2019 an Krebs verstorben.

2. Am 8. März 2021 reiste C.___ mit einem Besuchervisum zu seinen Grosseltern väterlicherseits nach Italien, wo ihm am 5. Juli 2021 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

3. Der Vater von C.___, D.___, lebte seit dem 31. März 2014 in der Schweiz. Am 22. September 2021 holte er C.___ in die Schweiz. Am 4. Mai 2022 wurde diesem wegen wichtigen familiären Gründen, trotz verpasster Familiennachzugsfristen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt.

4. Am 21. September 2022 informierte die Gemeinde X.___ das Migrationsamt über den Wegzug von C.___ in die Dominikanische Republik. Mit der Abmeldung erlosch die Aufenthaltsbewilligung.

5. Am 10. Juni 2025 ersuchten die Grosseltern mütterlicherseits von C.___, A.___ und B.___, beide Schweizer Staatsbürger, um Aufenthaltsbewilligung für ihren Enkel C.___ im Rahmen eines Familiennachzugs bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder. Gemäss dem Gesuch halte sich C.___ seit Juli 2024 wieder in der Schweiz auf. Das Sorgerecht sei durch den Gerichtshof für Kinder und Jugendliche in Santo Domingo am 28. September 2024 vom Vater auf die Gesuchsteller übertragen worden. Das Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) habe mit Verfügung vom 27. Mai 2025 ihre Eignung als Pflegefamilie bestätigt und ihnen die Aufnahme von C.___ als Pflegekind bewilligt.

Sie hätten bereits am 29. August 2022 ein erstes Gesuch um Aufnahme eines Pflegekindes gestellt, welches aber an den migrationsrechtlichen Voraussetzungen gescheitert sei. Nach der Ausreise von C.___ in die Dominikanische Republik sei es dessen Vater nicht gelungen, eine enge und tragfähige Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Das Zusammenleben mit seinem Vater, der Stiefmutter und seinem Halbbruder sei belastend gewesen. Er sei oft allein gewesen und habe in Anwesenheit seines Vaters und seiner Stiefmutter angespannt und ängstlich gewirkt. Er habe offensichtlich unter der Situation gelitten. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Stiefmutter nie auf C.___ habe einlassen können. Er habe für sie ein Problem dargestellt und sie habe ihn öfter gefragt, ob er nicht zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren wolle. C.___ habe im Gespräch mit dem AGS erwähnt, dass er mit seinem Halbbruder häufig Diskussionen und verbale Auseinandersetzungen gehabt habe und sich fast nur in seinem Zimmer aufgehalten habe. Ausser einer älteren Cousine gebe es keine weiteren engen Bezugspersonen in der Dominikanischen Republik. C.___ bezeichne seine Grossmutter mütterlicherseits und seine Grosstante als seine wichtigsten und engsten Bezugspersonen. Er solle sich nun in der Schweiz aufhalten. Mehr als telefonischen Kontakt zu seinem Vater werde nicht gewünscht. Der Vater habe erst eine aktive Rolle im Leben von C.___ eingenommen, als dieser zehn Jahre alt gewesen und seine Mutter verstorben sei.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen ernannte die Gesuchstellerin, A.___, mit Verfügung vom 9. April 2025 zur Vormundin von C.___.

7. Das Migrationsamt klärte in der Folge die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchsteller ab und erkannte, dass diese keine Schulden hätten und beide erwerbstätig seien. Am 7. August 2025 gewährte es ihnen das rechtliche Gehör und wies nach Eingang ihrer Stellungnahme mit Verfügung vom 22. September 2025 das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder zugunsten von C.___ ab.

8. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2025 gelangten A.___ und B.___, zusammen mit C.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), alle vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind an C.___, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde und einer anschliessenden Eingabe wurden auch Berichte der Schule und von befreundeten Familien eingereicht.

9. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

10. Die Beschwerdeführer liessen am 18. November 2025 abschliessende Bemerkungen einreichen.

11. Am 29. April 2026 hörte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts C.___ persönlich an.

12. Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___, B.___ und C.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Gemäss Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) können Pflegekindern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Pflegekinder ist dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 5 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, ZV-EJPD, SR 142.201.1).

2.1 Gemäss Art. 316 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO, SR 211.222.338) ist für die Aufnahme eines Pflegekindes eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Behörde notwendig. Im Kanton Solothurn liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes beim Departement des Innern, vertreten durch das Amt für Gesellschaft und Soziales.

Die zuständige Behörde darf die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes nur erteilen, wenn die Pflegeeltern nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird (Art. 5 Abs. 1 PAVO). Für die Aufnahme ausländischer Kinder sieht Art. 6 PAVO zusätzliche Voraussetzungen vor. Namentlich kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn keine Adoption angestrebt wird, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zudem muss eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorliegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Weiter müssen die Pflegeeltern sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat. Vor der Erteilung der Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes hat die zuständige Behörde die Verhältnisse in geeigneter Weise, namentlich durch Hausbesuche, durch das Einholen von Strafregisterauszügen und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären (Art. 7 PAVO). Gemäss Art. 8 Abs. 1 PAVO ist die Bewilligung für die Aufnahme eines Pflegekindes vor der Aufnahme des Kindes einzuholen. Gemäss Art. 8 Abs. 4 PAVO wird die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden ist.

2.2 Vorliegend hat der Kindsvater das Sorgerecht auf die Beschwerdeführer übertragen lassen, diese haben eine Unterhaltsgarantie unterzeichnet und das Departement des Innern hat mit Verfügung vom 27. Mai 2025 ihnen die Aufnahme des Pflegekindes C.___ (geb. [...] 2012) bewilligt. Diese Bewilligung steht aber unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt.

3. Da sich die Migrationsbehörden auf eine eigene Gesetzgebung und eigene Beurteilungskriterien stützen, sind sie nicht an die Entscheidungen der Zivilbehörden gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2022 vom 9. September 2022 E. 9).

Das Migrationsamt verweigerte mit Verfügung vom 22. September 2025 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und begründete dies damit, dass vorliegend die geltenden ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen umgangen würden. Der Vater von C.___ befinde sich in der Dominikanischen Republik und sei grundsätzlich in der Lage, sich um seinen Sohn zu kümmern. Es sei mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenverantwortung sowie den jeweiligen nationalen Kindesschutzbestimmungen unvereinbar, dass die zuständigen Heimatbehörden ihren Schutzpflichten gegenüber dem Kind nicht nachkämen und diese Verantwortung einseitig auf die schweizerischen Behörden übertragen würden. Eine solche Pflichtdelegation verletze insbesondere das Wohl des Kindes als übergeordnetes Rechtsgut gemäss Art. 3 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention sowie den einschlägigen Bestimmungen des Haager Kinderschutzübereinkommens. Den Akten sei keine akute Gefährdung von C.___ bei einem Verbleib bei seinem Vater in der Dominikanischen Republik zu entnehmen. Dass ihm seine Familie in der Schweiz fehle, sei nachvollziehbar, begründe aber keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. C.___ und seinem Vater sei es zumutbar, an ihrer Beziehung zu arbeiten und diese zu fördern, allenfalls mit Unterstützung von Fachpersonen der Dominikanischen Republik. Die soziokulturelle Integration in das Umfeld der Schweiz sei vorliegend nicht so tief und unumkehrbar, dass eine Rückkehr in sein Heimatland für C.___ eine vollständige Entwurzelung darstellen würde. Zudem erwarte ihn in der Dominikanischen Republik ein intaktes familiäres Auffangnetz. Dass die Beziehung zu seinem Vater und seiner Stiefmutter angeschlagen sein möge, reiche für sich allein nicht aus, um von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Es liege in der Verantwortung der Familie, C.___ eine unterstützende und wohlwollende Rückkehr zu organisieren. Die entstandene Situation hätten sie sich selbst zuzuschreiben, indem sie durch die unbewilligte Einreise von C.___ Tatsachen geschaffen hätten. Nachdem bereits am 29. August 2022 ein Gesuch aus migrationsrechtlichen Gründen abgewiesen worden sei, hätten die Beschwerdeführer nicht damit rechnen können, dass ihr jetziges Gesuch mit grosser Wahrscheinlichkeit bewilligt werde. Weiter könnten die Beschwerdeführer auch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, da zwischen C.___ und seiner Grossmutter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer von C.___ in der Schweiz, des tragfähigen Auffangnetzes im Heimatland und der zumutbaren Reintegration sei die Ablehnung des Gesuchs verhältnismässig. C.___ habe die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen.

4. Die Beschwerdeführer bringen dagegen sinngemäss und im Wesentlichen vor, der Auffassung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE liege darin, dem Kind ein angemessenes familiäres und soziales Umfeld zu ermöglichen. Die Aufnahme als Pflegekind dürfe einzig dem Wohl des Kindes dienen. Die Vorinstanz entscheide vorliegend krass entgegen dem Kindeswohl und die Ablehnung des Gesuchs sei auch nicht verhältnismässig. C.___ sei bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2019 durch diese betreut worden und habe keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt. Der Kontakt sei erst im September 2021 entstanden, als dieser ihn in die Schweiz geholt habe. C.___ sei zu diesem Zeitpunkt bereits dreifach traumatisiert worden, das erste Mal mit dem Tod seiner Mutter, das zweite Mal, als er in das ihm unbekannte Umfeld zu seinen Grosseltern in Italien gekommen sei und das dritte Mal, als ihn sein Vater von dort in die Schweiz zu sich und seinen Grosseltern mütterlicherseits geholt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Vorinstanz ein Familiennachzugsgesuch trotz abgelaufener Fristen bewilligt und ausgeführt, eine Abweisung des Gesuchs erachte es zum Wohl des Kindes als nicht durchsetzbar.

C.___ habe von September 2021 bis September 2022 die Schule in X.___ besucht und sich dort ein gewisses Umfeld aufgebaut. Die Beziehung zu seinen Grosseltern und zu seiner Grosstante sei intensiv geworden und die Bindung eng. Er bezeichne seine Grossmutter als «Mami A.___» und seine Grosstante als «Mami E.___». Zu seiner Stiefmutter habe er hingegen keine Bindung oder Bezug.

Als der Kindsvater im September 2022 mit C.___ in die Dominikanische Republik zurückgekehrt sei, habe er diesen ein viertes Mal traumatisiert. Er habe diesen aus seinem neu aufgebauten Umfeld erneut herausgerissen, doch sei es ihm nicht gelungen, eine stabile Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. C.___ sei in der Familie seines Vaters als Störfaktor wahrgenommen worden. Er habe sodann das Sorgerecht auf die Grosseltern übertragen lassen und seinen Sohn im Juli 2024 weggeschickt. Für C.___ habe dies eine fünfte Traumatisierung bedeutet.

C.___ lebe nun bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, welche um Erteilung einer Pflegekindbewilligung ersucht hätten. Das Amt für Gesellschaft habe intensiv abgeklärt und festgestellt, dass die Unterbringung von C.___ bei seinen Grosseltern dem Kindeswohl am ehesten Rechnung trage. Seit Juni 2025 besuche C.___ nun wieder die Schule in X.___. Dort sei er erfreulicherweise wieder der gleichen Klasse zugeteilt worden wie im Jahr 2021/2022 und habe an alte Freundschaften anknüpfen können. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 2024 habe das Leben von C.___ wieder an Stabilität und Lebensfreude gewonnen. Der Junge sei nach fünf Jahren endlich wieder zur Ruhe gekommen. Er fühle sich geborgen und geliebt bei seinen Grosseltern. C.___ habe mittlerweile geäussert, nur noch telefonischen Kontakt zu seinem Vater zu haben. Er wünsche ausdrücklich keine Besuchskontakte. Die Enttäuschung aus der Vergangenheit wiege zu schwer. C.___ wünsche sich nichts sehnlicher, als hier in der Schweiz bei seiner Grossmutter und seiner Grosstante leben zu dürfen. Mit Blick auf den Verlust der Kindsmutter in jungen Jahren, die diversen traumatischen Erlebnisse in den folgenden fünf Jahren und in Berücksichtigung der zwischenzeitlich wieder erfolgten Integration in der Schweiz lasse das Kindswohl ein erneutes Abschieben des 13-jährigen Teenagers in die Dominikanische Republik zu seinem Vater und seiner Stiefmutter, bei denen er nicht willkommen sei, ganz offensichtlich nicht zu und sei auch nicht mit den Werten der Kinderrechtskonvention zu vereinbaren. Es sei hier nicht ein Fehlverhalten von Familienmitgliedern zu beurteilen, sondern es gehe einzig und allein um das Kindswohl. C.___ sei in einem vulnerablen Alter und bekomme alles mit. Er werde das Vertrauen in seine Bezugspersonen völlig verlieren, wenn er jetzt wieder gehen müsse. Nach dem Tod der Kindsmutter müsse die bestmögliche Betreuung und Erziehung für das Kind gewährleistet werden. Dies sei beim Kindsvater nicht sichergestellt. In der Verfügung des ASG vom 27. Mai 2025 heisse es, dass die Grosseltern die einzigen Betreuungspersonen darstellten, welche eine bereits vorbestehende intensive Bindung zum Pflegekind hätten und sich schon seit dem Ableben der Kindsmutter um sämtliche Belange von C.___ gekümmert hätten. Dass sie als Pflegeeltern geeignet seien, sei mittels Sozialbericht vom 10. April 2025 bestätigt worden. Bei internationalen Kindsentführungen werde es regelmässig als nicht zumutbar betrachtet, das Kind nach Ablauf eines Jahres wieder zum anderen Elternteil zurückzuschicken. Dies müsse hier umso mehr gelten, in welchem ein Elternteil sein Kind freiwillig weggebe.

Die Integration von C.___ in der Schweiz sei als überaus gelungen anzusehen. Er habe wieder in die gleiche Klasse wie schon 2021/2022 eintreten können und habe entsprechend schnell Anschluss gefunden. Er besuche einen Deutsch-Intensivkurs, in welchem er gemäss beiliegendem Bericht als sehr gewissenhafter Schüler wahrgenommen werde. Auch zum regulären Schulunterricht halte die Klassenlehrperson fest, dass er sich gut in die Klasse integriert habe und sich nun in einem stabilen Umfeld befinde, aus welchem er nicht wieder herausgerissen werden sollte. Auch in der Freizeit seien die Bemühungen, C.___ zu integrieren, übermässig hoch. Er treffe Freunde, um Fussball zu spielen und gehe fast wöchentlich mit seiner Familie zum Schwimmen. Weiter sei geplant, dass er sich in einem Sportverein anmelde. Aus diesem Netz sollte er in seinem vulnerablen Alter nicht wieder herausgerissen werden. Im Heimatland sei hingegen kein Aufbau von Beziehungen gelungen, weshalb ihn dort auch kein tragfähiges Auffangnetz erwarte. Die privaten Interessen des Jungen seien vorliegend klar höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen des Staates. Eine Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung wäre nicht verhältnismässig. Das Kindeswohl spreche für einen Verbleib von C.___ in der Schweiz und stelle damit einen wichtigen Grund nach Art. 6 PAVO dar.

5. C.___ sagte anlässlich der Kindsanhörung vom 29. April 2026 sinngemäss und im Wesentlichen aus, er wohne in X.___ bei B.___ und A.___, gehe in die 6. Klasse, habe viele Freunde und seine Lieblingsfächer seien Englisch und Deutsch. Später möchte er Fachmann Gesundheit EFZ in einem Spital lernen. Seine Grossmutter A.___ und deren Schwester E.___ seien wie Mütter für ihn. Mit seinem Vater und seinem Stiefbruder [...] spreche er ca. dreimal im Monat per Videotelefonie. Als er in der Dominikanischen Republik bei seinem Vater gewohnt habe, habe es nicht gut geklappt. Der Vater sei meistens am Arbeiten gewesen und dessen Ehefrau habe nicht gut auf ihn aufgepasst. Diese liebe ihn nicht, nur ihren eigenen Sohn. Er habe gehört, wie sie gesagt habe, dass sie ihn hasse. Er habe zu seiner Grossmutter in die Schweiz kommen wollen, weil sie wie eine Mutter für ihn sei. Schon als seine Mutter noch gelebt habe, seien A.___ und E.___ ihn besuchen gekommen und sie hätten zusammen telefoniert. Er könne sich nicht vorstellen, wieder beim Vater zu wohnen, weil seine Stiefmutter ihn hasse. Der Vater sei gut zu ihm, aber er sei nicht wichtig für ihn. Er habe ihn erst nach dem Tod seiner Mutter kennengelernt und er sei oft nicht da. Wenn er mit seiner Grossmutter sei, komme es in sein Herz, sie sei wie eine Mutter für ihn. Wenn er etwas wünschen könnte, wäre es, dass seine Mutter wieder lebe.

6.1 Gemäss den Richtlinien des Staatssekretariats für Migration (SEM) sorgen die kantonalen Migrationsbehörden dafür, dass die Bestimmung über die Zulassung von Pflegekindern (Art. 33 VZAE) nicht durch die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Schülerinnen und Schüler (Art. 23 und 24 VZAE) umgangen werde. Der Hauptzweck von Art. 33 VZAE bestehe darin, einem Kind zu einem angemessenen familiären und sozialen Umfeld zu verhelfen. Die Möglichkeit, den Schulunterricht in der Schweiz fortzusetzen, ergebe sich nach einer Zulassung als Pflegekind. Vor dem Hintergrund des internationalen Kindesschutzes sei es unerlässlich, dass die Aufnahme einzig und allein dem Wohl des Kindes diene und dass keine weiteren, namentlich migrationsbezogenen Überlegungen im Vordergrund stünden (Weisungen AIG, SEM, vom Oktober 2013, Stand 15. Juni 2026, Ziffer 5.4.2.2).

Gemäss bundesbehördlicher Praxis werden solche Aufenthaltsbewilligungen eher restriktiv erteilt, insbesondere nur an Kinder, die Vollwaisen sind oder wenn weder die Verwandten noch die zuständige Betreuungsperson im Stande sind, die Betreuungsaufgaben in Zukunft zu erfüllen. Auch die Möglichkeit der Erfüllung der Betreuungspflicht im Herkunftsland muss ausgeschlossen sein (Titus Bosshard in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Bern 2024, Art. 30 AIG N 23 mit Hinweisen).

6.2 C.___ hat 2019 im Alter von sieben Jahren seine Mutter verloren, welche ihn bis dahin betreut hatte. Zu seinem Vater, der bereits seit 2014 in der Schweiz wohnte, hatte er bis dahin kaum Kontakt gehabt. Im Gegensatz dazu hatten ihn seine Grossmutter und deren Schwester mehrmals pro Jahr besucht und oft mit ihm und seiner Mutter telefoniert, sodass zu diesen schon damals ein enges Verhältnis bestand. Der Kindsvater holte C.___ erst am 22. September 2021 zu sich in die Schweiz. C.___ war zu diesem Zeitpunkt neunjährig. Kurze Zeit später entschied der Kindsvater, zusammen mit seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Kind und C.___ in die Dominikanische Republik zurückzukehren. Die Beschwerdeführer hatten schon damals mit Gesuch vom 29. August 2022 versucht, eine Bewilligung für Pflegekinder für C.___ zu erhalten, damit dieser bei ihnen in der Schweiz bleiben könnte. Das Gesuch scheiterte jedoch damals an der Nichterteilung einer migrationsrechtlichen Bewilligung. C.___ reiste sodann im September 2022 zusammen mit seinem Vater und dessen neuer Familie zurück in die Dominikanische Republik. Dort fühlte sich C.___ offenbar nicht wohl und dem Vater gelang es nicht, eine tragfähige Beziehung zu C.___ aufzubauen. Die Grossmutter und ihre Schwester schilderten gemäss Sozialbericht, C.___ sei es dort nicht gut gegangen und er sei oft alleine gewesen. In Anwesenheit seiner Stiefmutter und seines Vaters habe er angespannt und ängstlich gewirkt. Er habe offensichtlich unter der Situation gelitten. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich die Stiefmutter nie auf C.___ habe einlassen können. Er habe für sie ein Problem dargestellt und sie habe ihn öfters gefragt, ob er nicht zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehren wolle. Im Juli 2024, im Alter von knapp zwölf Jahren, reiste C.___ ohne entsprechende Bewilligung wieder zu seiner Grossmutter in die Schweiz. Mit Urteil des Gerichtshofs für Kinder und Jugendliche in Santo Domingo vom 28. September 2024 wurde das Sorgerecht vom Vater auf die Beschwerdeführer 1 und 2 übertragen. Diese erhielten mit Verfügung des Departements des Innern vom 27. Mai 2025 eine Eignungsbestätigung als Pflegefamilie und eine Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland, konkret von C.___. Dieser besucht seit Sommer 2025 wieder die gleiche Klasse wie schon 2021/2022 in X.___. Dort ist er gut integriert, hat viele Freunde und zeigt ein gutes Sozialverhalten. Mit Berichten der Lehrerschaft wird bestätigt, dass C.___ sich gegenüber Lehrpersonen sehr zuvorkommend und gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern hilfsbereit und freundlich verhalte. Im Schreiben der Klassenlehrperson und der Lehrperson im Deutsch-Intensivkurs vom 22. August 2025 wurde ausgeführt, laut den Erzählungen von C.___ ehemaliger Lehrperson habe ihn sein Wegzug damals emotional stark belastet. Er wäre gerne in der Schweiz, hier in X.___ geblieben. Dies sei mitunter ein Grund, dass er wieder in seiner alten Klasse integriert worden sei. Nun habe er begonnen, sich wieder hier einzuleben und scheine emotional stabil zu sein. Für C.___ weitere schulische sowie soziale Entwicklung sei es gemäss den Lehrpersonen wichtig, dass er in seinem vertrauten Umfeld bleiben könne. Ein erneutes Rausreissen aus dem bereits vertraut gewordenen Umfeld könnte seinen Lernprozess stark beeinträchtigen. Ausserdem würde ihm dies psychisch stark zusetzen. Enge Freunde der Familie bestätigten zudem, dass die Grossmutter nach dem Tod seiner Mutter die wichtigste Bezugsperson für C.___ gewesen sei und ihm Liebe, Geborgenheit und Stabilität geschenkt habe. Auch wurde ausgeführt, dass C.___ sich stets sehr gut benehme. Er sei gehorsam, höflich und respektvoll und verhalte sich anständig und verantwortungsbewusst. Anlässlich der persönlichen Anhörung konnte sich das Gericht persönlich vom respektvollen Verhalten von C.___ und seinen bereits sehr fortgeschrittenen Deutschkenntnissen überzeugen. Schweizerdeutsch versteht er zudem einwandfrei.

6.3 Im Fall von C.___ trifft es nicht zu, dass in seinem Heimatland keine Betreuungspersonen vorhanden wären, die sich um ihn kümmern könnten. Sein Vater lebt dort mit Ehefrau und Kind. Die emotionalen Bedürfnisse eines vulnerablen Kindes, das seine Mutter verloren hat, konnte diese Familie jedoch bei weitem nicht befriedigen. Der Vater war oft nicht da und für die Stiefmutter stellte C.___ offenbar ein Problem dar und sie konnte seine Anwesenheit in der Familie nicht akzeptieren. Dies allein ist allerdings kein Grund, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen und eine Aufenthaltsbewilligung für ein Pflegekind aus dem Ausland zu erteilen. Im Fall von C.___ ist es jedoch so, dass er in der Schweiz eine Familie hat, zu der er seit seiner frühen Kindheit eine enge und innige Beziehung hat. Anlässlich der Anhörung sagte er eindrücklich aus, «Wenn ich mit meiner Grossmutter bin, kommt es in mein Herz, dass sie wie meine Mutter ist.» Er nenne sie «Mami A.___» und ihre Schwester «Mami E.___». Es ist offensichtlich, dass eine starke emotionale Abhängigkeit von C.___ zu seiner Grossmutter und deren Schwester besteht. Weiter besteht auch bereits eine enge Bindung zur Schweiz. Er ist hier schon sehr gut integriert, spricht und versteht die Sprache bestens.

7.1 Aus diesem Grund ist hier auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Art. 8 EMRK schützt in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbstständigkeit und hängt regelmässig vom Alter beziehungsweise vom Entwicklungsstand ab. Minderjährige Personen können von einem anderen Familienmitglied als ihren Eltern in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt. Ob angesichts eines Abhängigkeitsverhältnisses gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein Aufenthaltsanspruch besteht, ist auf der Grundlage einer sorgfältigen Abwägung aller privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Besonders zu berücksichtigen ist dabei das Wohl des Kindes. Dieses Element ist allerdings im Migrationsrecht nicht allein ausschlaggebend und aus der Kinderrechtskonvention ergibt sich kein direkter Leistungsanspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Massgeblich sind im Rahmen der Interessenabwägung namentlich das Alter des Kindes, die Situation im Herkunftsland und das Ausmass der Abhängigkeit. Ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK bedingt sodann regelmässig, dass die landesrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AIG erfüllt sind und kein Erlöschensgrund des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AIG vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.1 und 4.2).

Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht ausgeführt, dem Familiennachzug stehe in erster Linie das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung entgegen, das geeignet sei, im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen. Die streitbetroffenen Kinder (Nichte und Neffe der Gesuchstellerin) hätten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. des Hinschieds ihrer Grossmutter bereits das Jugendalter erreicht und seien folglich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinne (konkret 13- und 15-jährig). Zudem fehle den beiden Kindern – abgesehen von der Anwesenheit ihrer Tante und ihrer Geschwister – ein Bezug zur Schweiz. Es sei deshalb mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, die das Interesse an der Zuwanderungsbeschränkung akzentuierten. Zugleich reduzierten die konkreten Umstände die privaten Interessen am Familiennachzug; insbesondere hätten die Kinder nie in einer Familiengemeinschaft mit der Beschwerdeführerin gelebt. Insgesamt und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung würde daher das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegen. Es könne damit offenbleiben, ob auch weitere Interessen – etwa aufgrund eines drohenden Sozialhilfebezugs – gegen den Nachzug sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2024 vom 14. April 2025 E. 4.7).

7.2 Im Gegensatz dazu hat C.___ bereits einen starken Bezug zur Schweiz und hat bereits hier gelebt. Bei ihm ist nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, sondern er hat sich bereits sehr gut integriert und angepasst. Art. 8 EMRK ist in seinem Fall betroffen, da zweifellos eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Grossmutter, welche Schweizer Bürgerin ist, besteht. Die Beziehung geht weit über eine übliche familiäre Beziehung bzw. emotionale Bindung hinaus, da die Grossmutter nach dem Tod der Mutter von C.___ klar die Elternrolle eingenommen hat und mit Abstand seine nächste Bezugsperson ist. Diese starke emotionale Abhängigkeit von C.___ zu seiner Grossmutter ist von Art. 8 EMRK geschützt und begründet ein hohes persönliches Interesse von C.___ am Verbleib in der Schweiz. Die Grossmutter und ihr Ehemann sind beide Schweizer Bürger, haben keine Schulden, sind gut vernetzt und wohnen in einer 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung. Sie haben eine Unterhaltsgarantie unterzeichnet und die Sozialbehörde hat mit Erteilung der Pflegekindbewilligung bestätigt, dass sie im Stande sind, gut für C.___ zu sorgen. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass migrationsrechtliche Bestimmungen umgangen werden sollen, um C.___ bessere Ausbildungsmöglichkeiten in der Schweiz zu ermöglichen, ansonsten sein Vater im Jahr 2022 nicht mit ihm zurück in die Dominikanische Republik gereist wäre. Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG bestehen keine. Unter diesen Umständen überwiegen die persönlichen Interessen eines vulnerablen Teenagers am Verbleib in emotional stabilen Verhältnissen bei seiner Grossmutter die öffentlichen Interessen an der Steuerung der Zuwanderung. Das Kindeswohl von C.___ gebietet klar seinen Verbleib bei der Grossmutter in der Schweiz und dieser ist es auch nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt zusammen mit ihrem Ehemann und C.___ in die Dominikanischen Republik zu verschieben.

8. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung des Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt vom 22. September 2025 ist aufzuheben, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder zugunsten von C.___ ist zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (vgl. Art. 3 lit. f ZV-EJPD).

9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 18. November 2025 auf CHF 3'512.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Departements des Innern, vertreten durch das Migrationsamt vom 22. September 2025 wird aufgehoben, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Pflegekinder zugunsten von C.___ wird bewilligt und ist durch das Migrationsamt dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von CHF 3'512.15 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

4.    Die Eingabe von Rechtsanwältin Selig vom 15. Mai 2026 geht zur Kenntnis an die Vorinstanz.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

VWBES.2025.362 — Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2026 VWBES.2025.362 — Swissrulings