Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
alle vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. 1978, und B.___, geb. 1973, reisten am 25. Juni 2001 unter den Namen [...] und [...] als russische Staatsangehörige in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch.
2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 hielt das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) fest, dass A.___ und B.___ bei ihrer Einreise die Behörden über ihre Identität getäuscht hätten. Experten hätten festgestellt, dass B.___ in Tschetschenien und A.___ in tschetschenischem und ukrainischem Milieu sozialisiert worden seien. Abklärungen in Deutschland hätten ferner gezeigt, dass beide dort bereits erkennungsdienstlich unter den Identitäten [...] und [...] erfasst worden seien. Aufgrund der Täuschung über die Identität werde erwogen, auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, infolgedessen A.___ und B.___ aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden.
3. Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kamen die Nachkommen, C.___, geb. 2006, D.___, geb. 2009, E.___, geb. 2011, F.___, geb. 2012, G.___, geb. 2015 und H.___, geb. 2018, zur Welt. Infolge der Kindesanerkennung wurde B.___ als Kindsvater der gemeinsamen Nachkommen im Zivilstandsregister eingetragen. B.___ hat ferner drei weitere Nachkommen, welche im Kanton Basel-Landschaft leben.
4. Ein am 24. April 2014 eingereichtes Härtefallgesuch wies das Migrationsamt aufgrund der fehlenden Identitätspapiere der Familie und der mangelnden Integration ab.
5. A.___ stellte am 6. Mai 2021 in ihrem und im Namen von B.___ ein erneutes Härtefallgesuch bzw. Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), diesmal unter den richtigen Namen A.___ und B.___, wobei A.___ einen ukrainischen Reisepass einreichte. B.___ konnte zum Gesuchszeitpunkt keinen russischen Reisepass vorweisen. Ausführungen von A.___ und B.___ zufolge, hätten sie aus Angst vor Konsequenzen bis heute nicht gewagt, ihre echten Identitäten preiszugeben. Die Geburten der Kinder und deren zunehmende Verwurzelung in der Schweiz hätten die Situation zusätzlich erschwert. Das Leben unter falschem Namen sei psychisch sehr belastend geworden und beide wollten sich ausdrücklich für ihr Fehlverhalten entschuldigen. A.___ stamme aus der Ukraine, B.___ aus Russland. Infolgedessen erfolgte die Anpassung der Namen und Staatsangehörigkeit von A.___ und den Kindern durch das SEM per 25. März 2022.
6. Nachdem das Migrationsamt mit Schreiben vom 11. April 2025 das Härtefallgesuch abgewiesen und A.___ am 30. Mai 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG mittels Verfügung vom 16. Juni 2025 ab.
7. Dagegen erhoben die anwaltlich vertretenen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten dabei Folgendes:
1. Die Verfügung der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben.
2. Es seien die von den Beschwerdeführenden 1 sowie 3-8 gestellten Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG unabhängig vom Beschwerdeführer 2 zu beurteilen.
3. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, dem SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden 1 sowie 3-8 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG zur Zustimmung zu unterbreiten.
4. Eventualiter seien sämtliche Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG dem SEM zur Zustimmung zu unterbieten.
5. Es sei der Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025 wurden die Personendaten von B.___, vormals [...], durch das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem erfasst. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass die Dispositive der Entscheide vom 2. Juni 2004 (Asylentscheid) resp. 22. Oktober 2008 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) rechtkräftig und vollstreckbar seien.
10. Mit Präsidialverfügung wurde den Verfahrensbeteiligten u.a. mitgeteilt, dass die Jugendverfügung vom 28. Januar 2025 betreffend F.___ dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalte, eine Honorarnote einzureichen.
11. Am 5. Mai 2026 reichte Rechtsanwältin Selig die Honorarnote zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht.
3.1 Streitig ist, ob das Migrationsamt den Beschwerdeführern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat und diesfalls die Familie der Beschwerdeführer als Einheit zu prüfen hatte.
3.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, es sei rechtlich nicht korrekt, die Situation der Familie als Einheit zu betrachten und B.___ – entgegen der konkreten Gesuchsformulierung – mit in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid (BVGE 2007/2016 vom 1. Juni 2007 E. 5.3) festgehalten, dass bei einem Härtefallgesuch von Familien die Gesamtsituation der Familie zu betrachten sei, wobei nicht sämtliche Familienmitglieder die Voraussetzungen erfüllen müssten, sondern das Schicksal als Einheit zu betrachten sei. Für diese Praxis fehle faktisch eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch einzelne Personen einer Familie eigenständig ein Gesuch stellen können müssten. Erfülle eine einzelne Person die Kriterien eines Härtefalls, so sei deren Gesuch an das SEM weiterzuleiten. Das Bundesgericht habe neu die Voraussetzungen eines Härtefalls für jedes Familienmitglied einzeln untersucht, woraus folge, dass ein unterschiedlicher Aufenthaltsstatus der einzelnen Familienmitglieder nicht ausgeschlossen sei. In casu könne somit B.___ beim Gesuch aussen vorgelassen werden. Dies mache auch Sinn, da A.___ und B.___ nicht einmal verheiratet seien. Das Migrationsamt habe nicht rechtsgenüglich die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes Familienmitglied separat geprüft. Nach Art. 84 E-AIG, solle neu zur Beurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nur noch die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft werden, womit das Kriterium der finanziellen Verhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz wegfalle. A.___ habe eine einmalige und einfache Verletzung der Verkehrsregeln begangen, wobei es sich klar um eine Bagatelle handle, welche bei der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs nicht beachtet werden dürfe. Des Weiteren sei der Leumund von A.___ einwandfrei. Durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit habe sie im Jahr 2024 einen Gewinn von CHF 86'201.00 erzielt, womit sie in der Lage sei, den Unterhalt der Familie auch ohne Zusatzeinkünfte von B.___ zu bestreiten. Die Selbständigkeit weise auf eine äusserst gelungene wirtschaftliche Integration hin. Die Delikte von B.___ lägen zwischen vier bis 16 Jahre zurück, wobei die Delikte nicht schwer wiegen, was die vermeintlich misslungene Integration stark relativiere. B.___s Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet, da er seinen Pass aufgrund der Identitätsänderung dem SEM eingereicht habe. Zudem sei er familienintern für die Kinderbetreuung zuständig. C.___ wohne mit ihrem Ehemann in [...]. Da die finanziellen Mittel des Ehemannes ausreichend seien, sei eine Teilnahme von C.___ am Berufsleben nicht zwingend nötig. D.___ bemühe sich um eine Lehrstelle, wobei sich der Aufenthaltsstatus F erschwerend auf die Lehrstellensuche auswirke. Betreffend die Integration von F.___, G.___ und H.___ äussere sich das Migrationsamt nicht. Die Schulberichte würden von einer positiven Weiterentwicklung zeugen. Trotz der Straffälligkeit von E.___ könne gestützt auf seine völlig ausreichenden schulischen Leistungen sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse auf eine gute Integration geschlossen werden.
4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf bei Härtefallgesuchen von Familien die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal einer Familie stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einheit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles einzig nur für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen. Die familiäre Situation wird dabei stets in einem Gesamtkontext betrachtet und die Integration sämtlicher Gesuchsteller im Sinne einer Gesamtschau betrachtet. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass innerhalb einer Familie sämtliche Personen jeweils für sich isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen, wodurch der Aufenthaltsstatus zwischen Eltern und ihren Kindern – auch vor deren Volljährigkeit – divergieren kann. Die besondere Lage eines einzelnen Gesuchstellers führt allerdings nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der Lebenslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellation sämtlicher Gesuchsteller auszugehen wäre. Die Lebenslage der Gesuchsteller muss gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der gesuchstellenden Gesamtfamilie rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung, indem es festhielt, dass durch die Betrachtung der Familie als Einheit nicht eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die einzelnen Familienmitglieder, konkret minderjährige Kinder, formell ausgeschlossen werde. Angesprochen sei vielmehr die materielle Prüfung der Härtefallkriterien, in deren Rahmen die Familie in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG «unter Berücksichtigung der […] familiären Verhältnisse»). So könne beispielsweise die Frage, ob es einem Familienmitglied zumutbar ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, in der Regel nicht losgelöst von den übrigen Familienmitgliedern beantwortet werden. Dies ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen in Bezug auf jedes Familienmitglied – und damit auf die Kinder – einzeln zu untersuchen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E.6.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen, indem bei einer Härtefallprüfung einer Familie die Voraussetzungen eines jeden Familienmitgliedes einzeln zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden Fall nicht gemacht hat, indem es in der Verfügung vom 16. Juni 2025 die Familienmitglieder nicht je separat abhandelte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Exklusion von B.___ ist hingegen festzuhalten, dass dieser, sollte die Ehe nach der wiederholten Trennung resp. Trennungsversuchen weiterhin bestehen, zu der Kernfamilie gehört, weshalb es grundsätzlich gerechtfertigt ist, B.___ in das Gesuch von A.___ und ihren Nachkommen einzubeziehen. Die Frage hinsichtlich einer Exklusion von B.___ vom Härtefallgesuch kann allerdings vorliegend offenbleiben, wurde ihm mit Entscheid des SEM vom 10. Oktober 2025 doch die russische Identität sowie die vorläufige Aufnahme bestätigt.
4.3 Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 16. Juni 2025 lediglich die Integration von B.___, A.___ und E.___ sowie – notabene lediglich am Rande – D.___ und C.___ gewürdigt, und hat dabei allgemein auf die sprachliche und soziale Integration der Familie verwiesen. Mit Blick auf die vorherige Erwägung geht dies nicht an. Diesfalls gilt zu beachten, dass insbesondere B.___s Identität durch das SEM mittlerweile bestätigt wurde, weshalb die Prüfung des Härtefallgesuchs entgegen dem Entscheid des Migrationsamtes nun möglich ist. Hierbei sind weitere Abklärungen der wirtschaftlichen Integration von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG von B.___ von Nöten, indem er nun im Besitze gültiger Identitätsdokumente sein wird und sich die Arbeitssuche nun einfacher gestalten sollte. Zudem ist im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG der Sachverhalt hinsichtlich des fehlenden Händeschüttelns mit den Lehrerinnen (AS A.___ 1005) und weiterer Vorfälle (Videos [AS B.___ 795], Weihnachtszeit und Samichlaus [AS A.___ 1005]) vertieft abzuklären.
4.4 Die Beschwerdeführer obsiegen somit in einem Punkt, indem die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 aufzuheben ist. Im Hinblick auf einen neuen Entscheid hat das Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, so im Hinblick auf Art. 58a Abs. 1 lit. b und d AIG.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Integration der Familienmitglieder jeweils einzeln zu prüfen. Diesbezüglich haben weitere Abklärungen zu den Integrationskriterien zu erfolgen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten in Höhe von CHF 1’600.00 zu Lasten des Staates. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
6.2 Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 5. Mai 2025 macht Rechtsanwältin Stephanie Selig unter Beilage der Honorarvereinbarung ein Honorar von CHF 3'984.35 (8.93 Stunden x CHF 270.00, 8.42 Stunden x CHF 135.00 zzgl. Auslagen und MwSt.) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte Aufwand überhöht. Die für die Beschwerdeschrift insgesamt aufgewendeten 4 Stunden à CHF 135.00 und 3.50 Stunden à CHF 270.00 sind auf insgesamt 5 Stunden zu kürzen, wobei 2.50 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 270.00 gekürzt werden. Die Aufwendungen vom 17. Oktober 2025, 22. Oktober 2025 und 23. Oktober 2025 sind allesamt nicht zu entgelten, da diese Aufwendungen mit einem Schreiben des SEM in Zusammenhang stehen, welches keine Eingabe der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nach sich zog. Bei der Aufwendung vom 13. April 2026 handelt es sich um Kanzleiaufwand, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Für die Abschlussarbeiten resp. Nachbearbeitung sind praxisgemäss 30 Minuten und nicht eine Stunde zu entschädigen. Der restliche geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand insgesamt auf 5.31 Stunden à CHF 270.00 (ergebend CHF 1'433.70) sowie 7.67 Stunden à CHF 135.00 (ergebend CHF 1'035.45), zzgl. Auslagen von CHF 138.00 und MwSt., ausmachend total CHF 2'818.30.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'600.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'818.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law