Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement, 4509 Solothurn
2. Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Stalder und / oder Rechtsanwältin Tina M. Heim,
3. D.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungsund Gestaltungsplan "Leuenfeld Süd - Teil West"
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Seit mehreren Jahren wird die Überbauung Leuenfeld in C.___ etappenweise realisiert. Sie soll im Gestaltungsperimeter «Leuenfeld Süd - Teil West» fortgesetzt werden, welcher sich auf 19'692 m2 beläuft, 16 Grundstücke umfasst und in der fünfgeschossigen Geschäftszone (mit Gestaltungsplanpflicht) liegt. Im betroffenen Gebiet sieht der Gestaltungsplan vorwiegend Wohnen im Park vor; geplant sind insgesamt 121 Wohnungen (vgl. zum Ganzen Raumplanungsbericht vom 13. November 2020, Fortschreibung vom 19. August 2021 und 19. Oktober 2022, nachfolgen Raumplanungsbericht).
2. Die Einwohnergemeinde C.___ legte den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» vom 11. Mai bis 9. Juni 2023 öffentlich auf. Hiergegen erhoben u.a. A.___ sowie B.___ Einsprache bei der Einwohnergemeinde C.___. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde C.___ den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» und wies die Einsprachen ab.
3. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ sowie B.___ (und Mitunterzeichnende) Beschwerde beim Regierungsrat.
4. Mit Beschluss Nr. 2025/640 vom 22. April 2025 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» und wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab bzw. trat nicht darauf ein.
5. Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Ablehnung des Erschliessungs- und Gestaltungsplans «Leuenfeld Süd - Teil West» mit Sonderbauvorschriften in der aufgelegten Fassung; dieser sei nicht zweckmässig.
6. Auch B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob mit Schreiben vom 1. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Regierungsrates Nr. 2025/640 vom 22. April 2025 sei aufzuheben und der Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» mit Sonderbauvorschriften sei nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter: Der Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» mit Sonderbauvorschriften sei zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Schliesslich reichte Rechtsanwalt Michael Grimm namens der D.___ mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht ein.
8. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. Mai 2025 eine Beschwerdebegründung nach und wiederholte die gestellten Rechtsbegehren.
9. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2025 wurden die Verfahren VWBES.2025.159, VWBES.2025.160 und VWBES.2025.161 vereinigt und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt.
10. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) schloss mit Stellungnahme vom 25. Juni 2025, namens des Regierungsrates, auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
11. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 beantragten Rechtsanwalt Beat Stalder und Rechtsanwältin Tina M. Heim namens der Einwohnergemeinde C.___, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.
12. Rechtsanwalt Michael Grimm beantragte namens der D.___ mit Stellungnahme vom 28. August 2025, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2025 wurde die Beschwerde der D.___ infolge Rückzugs abgeschrieben. Die D.___ wurde im Verfahren VWBES.2025.161 nun als Beschwerdegegnerin geführt.
14. Mit Schreiben vom 15. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
15. Hierzu liess sich Rechtsanwalt Michael Grimm namens der D.___ mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 vernehmen.
16. Rechtsanwalt Beat Stalder und Rechtsanwältin Tina M. Heim reichten namens der Einwohnergemeinde C.___ mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 Schlussbemerkungen ein.
17. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.1. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1).
1.2 Der Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» umfasst u.a. das Grundstück GB C.___ Nr. [...] (Perimetergebiet A1), von welchem der Beschwerdeführer Eigentümer ist. Er ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten (zur Substantiierungspflicht vgl. nachfolgend Ziff. II E. 2).
1.3 Ebenso umfasst der Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» das im Gesamteigentum stehende Grundstück GB C.___ Nr. [...]. Im Grundbuch verzeichnet sind die Erbengemeinschaften [...] sowie die Beschwerdeführerin.
Gesamteigentum ist Eigentum, das mehreren Personen, die durch eine besondere Beziehung untereinander verbunden sind, gemeinsam zusteht und grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausgeübt werden kann (Jürg Wichtermann in: BSK-ZGB II, 7. Auflage, Basel 2023, Art. 652 N. 9). Auf diese Thematik ist der Regierungsrat in seinen Ausführungen nicht weiter eingegangen. Er führte in E. 2.3.1.2 im Zusammenhang mit der Legitimation der Beschwerdeführerin lediglich aus:
«B.___ ist Gesamteigentümerin des Grundstücks GB C.___ Nr. [...], welches im Planungsperimeter liegt. Sie ist somit vom Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd -Teil West» selbst betroffen. Dadurch ist sie vom Beschluss besonders berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung. B.___ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Ihre Beschwerde beim Regierungsrat erfolgte rechtzeitig und formgerecht. B.___ (Beschwerdeführerin 2) ist somit im Sinne von § 12 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. [...] sind zusammen mit B.___ Gesamteigentümer des Grundstücks GB C.___ Nr. [...]. Sie haben am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilgenommen. Ob sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind und ob auf ihre Beschwerde einzutreten ist, ist fraglich, kann aber offenbleiben, da sie zusammen mit B.___ eine gemeinsame Eingabe (Beschwerde) eingereicht haben und zumindest B.___ legitimiert und auf ihre Beschwerde einzutreten ist.»
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss zwar festgehalten, dass [...] am Verfahren vor der Vorinstanz (Einspracheverfahren) nicht teilgenommen haben, er hat sich zu den daraus folgenden Konsequenzen der fehlenden formellen Beschwer aber nicht weiter geäussert und ist (zumindest) auf die Beschwerde von B.___ eingetreten.
Die Einsprache vom 6. Juni 2023 wurde einzig von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und auch im Briefkopf ist nur sie genannt. Mit Schreiben vom 27. September 2023 an die Einwohnergemeinde C.___ teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Interessen der Grundeigentümer der Liegenschaft GB C.___ Nr. [...] gesamthaft vertrete. Die Gesamteigentümerschaft sei von der Nutzungsplanung betroffen und die Einsprache liege im gesamten Interesse der Grundeigentümer. Die entsprechende Vollmacht liege bei.
Im Einspracheverfahren wurde die Beschwerdeführerin, nicht aber die weiteren Gesamteigentümer als Partei geführt (vgl. Beschluss des Gemeinderats der Einwohnergemeinde C.___ vom 17. Januar 2024, Ziff. 2, S.4). Der Regierungsrat hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die im Einspracheverfahren nachgereichten Vollmachten (datiert vom 24. August 2023) eine Legitimation der Gesamteigentümer zu begründen vermochten oder nicht. In diesem Zusammenhang kann auf die nachfolgenden, sinngemäss geltenden Ausführungen unter E. 1.4 ff. verwiesen werden, welche sich auf dieselben Vollmachten beziehen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen; daran ändert nichts, wenn vorinstanzlich auf Begehren eingetreten wurde (BGE 133 II 30 E. 2 f.).
1.4 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2025 wurde festgestellt, dass [...] keine Beschwerdeschrift eingereicht haben (vgl. Ziff. 5 der Verfügung).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie (wie im bisherigen) auch im weiteren Verfahren als Vertreterin von [...] gelte. Ohne Gegenbericht gehe sie davon aus, dass die eingereichte Vollmacht vom 24. August 2023 aus dem Verfahren vor der Vorinstanz weiterhin ihre Gültigkeit habe und akzeptiert werde. Bei Bedarf werde eine aktuelle Vollmacht eingereicht. Die Beschwerde vom 1. Mai 2025 und die Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2025 seien im Namen aller vier Parteien – vertreten durch die Beschwerdeführerin – eingereicht worden.
Daraufhin wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2025 festgestellt, dass die Beschwerde vom 1. Mai 2025 sowie die Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2025 einzig durch die Beschwerdeführerin eingereicht und unterzeichnet wurde. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerde nachträglich nicht auf [...] ausgeweitet werden kann (vgl. Ziff. 4 der Verfügung). Das Verwaltungsgericht ist damit bereits bei der Instruktion des Verfahrens davon ausgegangen, dass es sich vorliegend nicht bloss um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, sondern dass es die Frage der Legitimation zu klären gilt.
1.5 Eine notwendige Streitgenossenschaft beruht auf dem materiellen Recht (BGE 137 III 455 E. 3.5). Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Streitgenossen zusammentun müssen, um ihre Rechte geltend zu machen, da einzelne Streitgenossen hierzu nicht legitimiert wären. Die notwendige Streitgenossenschaft besteht insbesondere bei Gesamthandverhältnissen wie Erbengemeinschaften, losen Bündnissen oder einfachen Gesellschaften, die keine juristischen Personen darstellen (René Wiederkehr, Kaspar Plüss: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1734, mit Verweis auf BGE 132 I 256 E. 1.1; 131 I 153 E. 5.4).
Der Gesamthandschaft geht, da ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt, im Prozess grundsätzlich die Parteifähigkeit ab. Das hat zur Folge, dass die Gemeinschaft ihre Rechte zur gesamten Hand, d.h. gemeinsam verfolgen muss (BSK-ZGB II, a.a.O., Art. 653 N. 22, mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre).
Gesamteigentümer stehen kraft des Zivilrechts in einer Rechtsgemeinschaft, aufgrund derer sie grundsätzlich nur zu gemeinsamem Handeln befugt sind, was auch für die Erhebung von Beschwerden gilt (notwendige Streitgenossenschaft). Lehre und Rechtsprechung anerkennen ausnahmsweise eine selbständige Anfechtungsbefugnis jedes einzelnen Streitgenossen, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden, und die Durchsetzung des Rechtsstandpunkts Einzelner die Interessen der Gemeinschaft oder der übrigen Mitglieder nicht zu beeinträchtigen vermag (Bernhard Waldmann in: BSK-BGG, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 89 N. 1). Eine solche, selbständige Anfechtungsbefugnis ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
1.6 In den Akten finden sich mit «Vollmacht» betitelte und auf den 24. August 2023 datierte, von den Vollmachtgebern einzeln unterzeichnete, Dokumente. Die Beschwerdeführerin ist unter der Überschrift «Bevollmächtige» aufgeführt. Unter der Überschrift «Vollmachtgeber» sind [...] aufgeführt. Der Text lautet jeweils wie folgt:
«Die Bevollmächtigte ist befugt, im Namen der Vollmachtgeber sämtliche Angelegenheiten betreffend dem GB C.___/[...] Rechtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Korrespondenz und amtliche Verfügungen entgegenzunehmen, für die Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Diese Vollmacht hat u.A. auch gegenüber Banken, Steuerbehörden, Erbschaftsämtern, Betreibungs-, Grundbuch- und Konkursämtern und übrigen Behörden Gültigkeit. Die Bevollmächtigte ist berechtigt, dort in sämtliche Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte einzuholen.»
Diese Vollmacht selbst lässt keinen (direkten) Rückschluss zu, welcher darauf schliessen liesse, dass sich die Vollmachtgeber am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligen wollten. Schon gar nicht kann aus der Vollmacht abgeleitet werden, dass die vollmachtgebenden Streitgenossen zum Vornherein erklärt haben, dass sie ein Urteil vorbehaltlos anerkennen würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2000 vom 21. Dezember 2000 E. 1). Auch die eingereichte Beschwerde lässt weder mit Blick auf den Briefkopf und die Überschrift noch anderweitig darauf schliessen, dass sich weitere Personen bzw. die Gesamteigentümerschaft an der Beschwerde beteiligen wollten. Vielmehr reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde in eigenem Namen, als Einzelperson und nicht als Vertreterin der Gesamteigentümerschaft ein. Folglich fehlt es an der erforderlichen Mitwirkung der Streitgenossen [...]. Da es an der Zustimmung aller Gesamteigentümer fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, auch wenn die Beschwerdeführerin selbst die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt (vgl. auch BSK-BGG, a.a.O., Art. 89 N. 1).
1.7 Die Umstände des vorliegenden Verfahrens und das in Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) statuierte Verbot des überspitzten Formalismus gebieten es aber, dennoch auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass der Beschwerde so oder anders – selbst bei Bejahung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin – keine Aussicht auf Erfolg beschert gewesen wäre, denn sie erweist sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. II. E. 5.1 ff.).
2. An die Eingaben des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt sowohl für den Beschwerdeantrag als auch für die Beschwerdebegründung. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde mit Blick auf § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) somit grundsätzlich hinreichend, wenn auch nicht ausführlich. Der Beschwerdeführer muss anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner Sicht falsch ist. Wo er dies unterlässt, verkommen seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3.1 Die Gemeinden haben das Bauen in Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Sie können auch Gestaltungspläne erlassen (§ 14 Abs. 2 PBG). Gestaltungspläne haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren (§ 44 Abs. 4 PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
Der Regierungsrat hat die Nutzungspläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechtsund Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Planung rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Genehmigung eines Erschliessungs- und Gestaltungsplans. Diesem vorgelagert war das Richtprojekt, welches planungskonzeptionelle Grundlage bildet und damit nicht (direkt) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit Rügen im Zusammenhang mit der Detailplanung vorgebracht werden, gilt es zu beachten, dass diese in das Baubewilligungsverfahren fallen.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] ständen nicht zum Verkauf, weshalb kein Gestaltungsplan über diese Grundstücke geplant werden dürfe. Die jetzigen Besitzer würden mit «Fremdplanungen» auf diesen Grundstücken die eigenen Planungsrechte verlieren. § 66 Abs. 2 der Bauverordnung lasse nicht zu, über fremde, bebaute Grundstücke zu planen.
Der von der Firma [...] nachgebesserte Gestaltungsplan entspreche nicht mehr dem ursprünglich aufgelegten Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West» vom Juni/Juli 2021. In der Stellungnahme vom 28. Juli 2023 der [...] Rechtsanwälte hätten sich bei der Nummerierung der Gebäude K1-K7 die Gebäude K2 und K3 «in Luft aufgelöst». Solch fehlerhafte Pläne seien zurückzuweisen.
Die rechtsgültige Ortsplanung der Gemeinde C.___ sei mit RRB Nr. 2018/508 vom 3. April 2018 genehmigt worden. Die Situation im Gebiet «Leuenfeld Süd - Teil West» habe sich seit dieser Zeit nicht geändert. Die Aufzonung auf zwei 6-geschossige und ein 7- geschossiges Gebäude, anstelle der in der Ortsplanung bewilligten 5-geschossigen Gebäude, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. In § 13 des Zonenreglements seien unter Abs. 6 die Ausnahmen zur Grundnutzung abschliessend festgehalten: Die Gesamthöhe / Anzahl Vollgeschosse dürfe höchstens punktuell und städtebaulich begründet erhöht werden. Wenn im südlichen Gestaltungsplanbereich drei von fünf Bauten 6- und 7-geschossig seien, habe das nichts mehr mit «höchstens punktuell» zu tun. Wären aneinanderreihend 6- und 7-geschossige Bauten vorgesehen gewesen, hätten diese in der Ortsplanung als Grundnutzung ausgewiesen werden müssen. Die Grundsätze der Planbeständigkeit sowie der Rechtssicherheit würden «mit Füssen getreten». Die einseitige und rein wirtschaftliche Betrachtungsweise der Investoren und damit die einhergehende Erhöhung der Geschosszahl um 20 bis 40 % sei nicht zulässig.
Das Schattendiagramm entspreche nicht der Tatsache (zu viel Schatten, zu wenig Sonne).
Das Bauvorhaben sei auf Grundstücken geplant, auf denen sich ein in sechs Jahrzehnten gewachsener Baumbestand befinde. Dieser müsse als Wald eingestuft werden. Folglich sei eine Überbauung nicht möglich.
Das in der Überbauung involvierte Bauernhaus sei prägend für das ländliche Ortsbild (Kreisel Stampfeli, Abzweigung ins Thal) und deshalb als schützenswert einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer der ins Recht gelegten Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...]. Ihm ist es grundsätzlich verwehrt, Rechte Dritter geltend zu machen. Er verkennt im Zusammenhang mit den genannten Grundstücken aber ohnehin, dass der Erlass von Gestaltungsplänen nicht der Zustimmung der Eigentümerschaft bedarf. Überdies geht mit dem Erlass des Erschliessungs- und Gestaltungsplans keine Baupflicht einher und bestehende zonenwidrige Bauten geniessen grundsätzlich Bestandesschutz (vgl. § 34ter PBG). Auch gestützt auf § 66 Abs. 2 der Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Bestimmung beinhaltet eine nachbarrechtliche Duldungspflicht im Zusammenhang mit der Benützung fremden Eigentums und ist vorliegend nicht heranzuziehen. Die Rechtsgrundlagen im Zusammengang mit der Planung finden sich in erster Linie im PBG und im RPG (vgl. voranstehend Ziff. II E. 3). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Baufeldern K1 - K7 einen fehlerhaften Plan geltend macht, verkennt er, dass für das Gebiet «Leuenfeld-Süd» eine Planungspflicht (mit Pflichtenheft) besteht (vgl. § 13 Abs. 6 und § 20 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde C.___, nachfolgend ZR) und die Baufelder K2 und K3 einzig aufgrund fehlender Einigung nicht realisiert werden konnten. Dies hat die Erarbeitung eines Etappierungsplans bzw. eine etappierte Realisierung der Baubereiche zur Folge (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften).
4.3 Das Gestaltungsplangebiet liegt gemäss Zonenplan in der 5-geschossigen Geschäftszone und umfasst sieben Baufelder (K1 - K7). K3, K4 und K6 weisen fünf und K7 weist vier Vollgeschosse auf. Damit liegen diese Baufelder in der Grundnutzung. K2 und K5 umfassen sechs und K1 sieben Vollgeschosse. Die Zulässigkeit der Geschosszahlen ergibt sich aus dem ZR. § 13 Abs. 6 lit. a bestimmt, dass für das Gebiet «Leuenfeld-Süd» im Rahmen des Gestaltungsplans von den Grundnutzungsvorschriften wie folgt abgewichen werden darf (auszugsweise):
- Die Gesamthöhe / Anzahl Vollgeschosse darf höchstens punktuell und städtebaulich begründet erhöht werden.
- An einer städtebaulich begründeten Lage (z.B. Knoten Solothurnstrasse/Von Rollstrasse) darf eine Baute mit maximal sieben Vollgeschossen (ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss) erstellt werden.
§ 20 Abs. 4 lit. b ZR erlaubt im Rahmen des Gestaltungsplans die Realisierung eines zusätzlichen Vollgeschosses.
Mit Blick auf den städtebaulichen Aspekt, die explizit erlaubte Baute mit maximal sieben Vollgeschossen, die erlaubten Abweichungen um ein Vollgeschoss sowie das Ermessen bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplans (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG) ist die Anzahl Vollgeschosse nicht zu beanstanden (vgl. auch Kapitel 6 des Raumplanungsberichts, S. 27 f. [städtebauliches Konzept]). Den Ausführungen des Regierungsrates in E. 2.3.2.2 lit. b, wonach im Vergleich zur Perimeterfläche sowie aufgrund der Tatsache, dass nur bei einem einzigen der insgesamt acht Neubauten eine Abweichung um zwei Vollgeschosse sowie bei zwei weiteren Neubauten eine Abweichung um ein zusätzliches Vollgeschoss vorgesehen ist, diese Abweichung von der Grundordnung punktuell im Sinne von § 13 Abs. 6 lit. a ZR erscheine, ist beizupflichten. Somit wird nicht in unzulässiger Weise von der Grundnutzung abgewichen. Im Übrigen geht im Zusammenhang mit Gestaltungsplänen oftmals eine Abweichung der Grundnutzung einher; dies ist nichts Aussergewöhnliches. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auszumachen.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise vorbringt, das Bauvorhaben sei auf Grundstücken geplant, auf denen sich ein in sechs Jahrzehnten gewachsener Baumbestand befinde, welcher als Wald eingestuft werden müsse, ist er nicht zu hören. Er legt nicht konkret dar, inwiefern der geltende Waldfeststellungsplan unzutreffend sei bzw. warum ein erneutes Waldfeststellungverfahren (vgl. § 8 f. der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand, BGS 931.72) hätte durchgeführt werden müssen (für den bestehenden Baumbestand und die projektierten Bäume vgl. Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West»). Geschützte Einzelbäume sind im betroffenen Gebiet keine verzeichnet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, was aus seiner Sicht am angefochtenen Beschluss des Regierungsrates falsch sein soll. Seine Ausführungen vermögen dem Rügeprinzip nicht zu genügen.
Dies gilt ebenso im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, das in der Überbauung involvierte Bauernhaus sei prägend für das ländliche Ortsbild (Kreisel Stampfeli, Abzweigung ins Thal) und deshalb als schützenswert einzustufen. Im Planungsperimeter sind keine geschützten oder schützenswerten Objekte vorhanden und eine Unterschutzstellung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern das Schattendiagramm nicht korrekt sein soll. Auch dieses Vorbringen vermag dem Rügeprinzip nicht zu genügen und auf diesen Punkt ist nicht weiter einzugehen (zur Substantiierungspflicht vgl. voranstehend Ziff. II E. 2).
Die Beschwerde von A.___ erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5.1 Im Verfahren vor dem Regierungsrat machte die Beschwerdeführerin zur Begründung eine Verletzung der Zonenvorschriften (Geschosszahl), eine unzulässige Grundnutzung (Wohnanteil in Geschäftszone) sowie einen fehlenden Konsens im Zusammenhang mit dem Planungsperimeter geltend (unzweckmässige Planung). In ihrer Beschwerdebegründung vom 28. Mai 2025 trägt sie nun eine Vielzahl neuer Rügen vor, die weder im Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat noch im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat geltend gemacht und folglich auch nicht abgehandelt wurden. Zur Begründung der Beschwerde vor Verwaltungsgericht legt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Baugespanne, grundrechtliche Bedenken, eine materielle Enteignung, unzulässige privatrechtliche Regelungen, die Rechtswidrigkeit der Sonderbauvorschriften, die unbewilligte Realisierung eines Parkplatzes sowie eine fehlerhafte Planung der Parkierung, falsche Flächenberechnungen, eine fehlende Erschliessung, ein fehlendes Energie- und Nutzungskonzept, übermässige Terrainveränderungen, eine unrechtmässige Anpassung des öffentlichen Strassenareals, Sichtzonen, Baulinienabstände u.v.m. ins Recht. Gesamthaft werden nun etwa 48 Punkte beanstandet, wovon die allermeisten Einwände erstmals vor Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
5.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verbietet sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 127 II 49 E. 5a).
5.3 Der Streitgegenstand des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens bestimmt sich nach den Begehren und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. § 68 Abs. 3 VRG bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden. Es darf also nicht mehr oder anderes verlangt werden als vor der Vorinstanz. Nicht zum Streitgegenstand zählt hingegen die rechtliche Begründung (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1). Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren nicht unerlaubt ausweitet und neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt sind (vgl. § 68 Abs. 3 VRG), ist es ihr mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, im Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung vor Verwaltungsgericht unzählige neue Einwände geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin diese Einwände erst vor Verwaltungsgericht – nach dem für sie ungünstigen vorinstanzlichen Beschluss des Regierungsrates – vorbringt. Ein solches Verhalten ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Zulassung neuer Einwände käme denn auch einer systematischen Umgehung des Instanzenzugs gleich, konnten die Vorinstanzen doch nicht darüber befinden (und das Verwaltungsgericht müsste in seiner Funktion als gerichtliche Beschwerdeinstanz erstmals über Fragen urteilen, die vorinstanzlich gar nicht abgehandelt wurden). Wie bereits aufgezeigt, kommt dem Verwaltungsgericht vorliegend keine volle Kognition zu (vgl. voranstehend Ziff II E. 3). Der Anspruch der Beschwerdeführerin, neue Rügen vorzutragen, ist nach dem Gesagten grundsätzlich verwirkt. Dennoch scheint es geboten, nachfolgend auch einen Blick auf ihre neuen Rügen zu werfen.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Einsprache der D.___ sei ihr nicht zur Stellungnahme zugestellt worden; ihre Einsprache hingegen sei an die D.___ zugestellt worden. Zudem macht sie geltend, sie sei als betroffene Grundeigentümerin bei der Durchführung des «qualitätssichernden Verfahrens» bzw. beim Verfahren im Zusammenhang mit der Anpassung der Pflichtenhefte für die Gestaltungspläne nicht involviert gewesen.
6.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1).
6.3 Der Verfügung des Gemeinderats der Einwohnergemeinde C.___ vom 17. Januar 2024 ist unter Ziff. 1 zu entnehmen, welche vier Parteien Einsprache beim Gemeinderat einreichten bzw. dass die D.___ keine Einsprache erhob. Die Beschwerdeführerin verkennt somit, dass sich die D.___ gegen den Erschliessungs- und Gestaltungsplan gar nicht zu Wehr setzte, weshalb ihr auch keine Einsprache zugestellt werden konnte und bereits deshalb eine Gehörsverletzung auszuschliessen ist. Daran ändert nichts, dass im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates unter E. 2.2 versehentlich aufgeführt wurde, dass auch die D.___ Einsprache erhoben habe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist damit nicht auszumachen.
6.4 Die Anpassungen der Pflichtenhefte für Gestaltungspläne durch den Gemeinderat stehen einerseits in keinem Widerspruch zum Pflichtenheft in Anhang III des ZR und andererseits wäre es dem Gemeinderat mit Blick auf § 20 Abs. 3 i.V.m. Anhang III des ZR erlaubt, Abweichungen vom Pflichtenheft zu beschliessen, sofern sich im Rahmen des Projekts die Rahmenbedingungen ändern oder mit der Abweichung eine mindestens gleichwertige raumplanerische Lösung realisieren lässt (vgl. auch Raumplanungsbericht S. 16 ff.). Eine Überführung der präzisierten Pflichtenhefte in das ZR war jedoch nicht erforderlich, da es sich im vorliegend relevanten Bereich lediglich um Konkretisierungen handelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Planungsgrundsätze ist damit nicht erkennbar.
7.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, es werde nicht bestritten, dass bei der Planauflage Profile aufgestellt worden seien. Es sei aber stets das maximale Ausmass der möglichen Baubereiche darzustellen und nicht das Richtprojekt. Diese Vorgabe sei zumindest im Baubereich MZR verletzt worden, indem die maximale Fassadenhöhe von 7 m lediglich ca. 5 m profiliert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass auch bei den anderen Profilen nur das Richtprojekt und nicht die Baubereiche profiliert worden seien. Die Planung sei erneut zu publizieren.
7.2 Nach § 7 Abs. 1 KBV ist bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues dargestellt werden. Bei hohen Bauten kann die Baubehörde Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss (Abs. 2).
Vorliegend kann offenbleiben, wie es sich mit der Publikation bzw. dem Baugespann verhält. Das Bauvorhaben ist detailliert beschrieben und bestens mit Plänen dokumentiert. Die Beschwerdeführerin konnte sich insbesondere anhand der öffentlich aufgelegten Pläne ein hinreichendes Bild über das Bauvorvorhaben verschaffen. Sie war durchaus in der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Einsprecher bzw. Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (vgl. nebst anderen VWBES 2019.123 E. 3.3, mit Verweis auf SOG 1983 Nr. 30). Die Beschwerdeführerin hätte keinen konkreten Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
8.1 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, sie werde als Grundeigentümerin von GB C.___ Nr. [...] faktisch materiell enteignet.
8.2 Weder zeigt die Beschwerdeführerin nachvollziehbar auf noch ist sonst erkennbar, inwiefern ihr der Gebrauch ihres Eigentums im Zusammenhang mit der Erschliessungs- und Gestaltungsplanung untersagt werden soll. Eine Bau- oder Veräusserungspflichtpflicht besteht nicht und bestehende (zonenwidrig gewordene) Bauten geniessen grundsätzlich Bestandesschutz. Überdies ist im vorliegenden Verfahren nicht über Enteignungsansprüche zu befinden, weshalb auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
9. Gestaltungspläne bezwecken, optimale Lösungen für komplexe Überbauungen zu finden. Im Zusammenhang mit der Planung einer zusammenhängenden Überbauung ist ein möglichst grosser Konsens zwischen den Parteien (insbesondere der Gemeinde, der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft) wünschenswert und grundsätzlich anzustreben. Insbesondere anhand des Mitwirkungsverfahrens steht es der Bevölkerung offen, sich in das Verfahren einzubringen. Ein bedingungsloser Konsens aller Parteien ist aber nicht zwingend vorausgesetzt. Auch wenn bei (punktueller) Uneinigkeit die Planung erschwert wird, wird diese nicht verunmöglicht. Somit kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie eine fehlende Absichtserklärung (betreffend Eigentumsübertragung) ins Recht legt und darin einen Verstoss gegen Treu und Glauben erkennen will. Ebenso wenig ist die von ihr pauschal geltend gemachte Verletzung von Grundrechten erkennbar, zumal auch bei der bereits heute bestehenden Zonenplanung eine Gestaltungsplanpflicht betreffend die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] besteht. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht konkret auf, inwiefern die vorliegende Planung nicht mit dem Verfassungsrecht des Bundes vereinbar sein soll. Auch aus der Geltendmachung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
10.1 Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrates und dem zweiten kantonalen Vorprüfungsbericht vom 29. November 2021 macht die Beschwerdeführerin eine ungenügende Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit geltend.
10.2 Nach § 18 Abs. 2 PBG überprüft der Regierungsrat die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück. Mit dem Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung (ARP) sollen insbesondere die formale und inhaltliche Überprüfung des Gestaltungsplans (und der ergänzenden Unterlagen) sichergestellt und offensichtliche Mängel (vor der Auflage) bereinigt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss die Vorbehalte des ARP im Zusammenhang mit dem Raumplanungsbericht zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, deren Umsetzung durch die Gemeinde jedoch nicht einzeln zu würdigen hat. Eine unzureichende Umsetzung der Vorprüfungsberichte bzw. offensichtliche Rückweisungsgründe sind vorliegend nicht erkennbar (vgl. auch Kapitel 11 des Raumplanungsberichts, S. 59 ff. [Änderungen aufgrund zweiter kantonaler Vorprüfung]). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Recht- und Zweckmässigkeit durch den Regierungsrat nicht hinreichend geprüft wurde.
11. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich (als Grundeigentümerin) zu wenig in das Verfahren einbringen können, verkennt sie, dass sie sich anhand des Mitwirkungsverfahrens einbringen konnte, vorgängig die Ortsplanungsrevision C.___ durchgeführt wurde und sie sich gegen die Gestaltungsplanpflicht als solche nicht zur Wehr setzte. Auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem ersten Vorprüfungsbericht laufen ins Leere (vgl. Ziff. 5.41 der Beschwerdebegründung) und sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in diesem Zusammenhang beschwert sein soll.
Auch eine willkürliche Zuteilung der Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] in das Plangebiet, wie dies die Beschwerdeführerin moniert, ist nicht auszumachen. Im Zusammenhang mit dem Planungsperimeter kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates unter E. 2.3.2.3 lit. c verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was diese Ausführungen des Regierungsrates in Frage stellen würde. Der Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd – Teil West» ist die Fortsetzung einer gesamtheitlichen Planung mit einem grossen Planungsperimeter. Es rechtfertigt sich nicht im Sinne von Partikularinteressen einzelne Grundstücke von dieser Planung auszunehmen, zumal die Gestaltungsplanpflicht mit der Ortsplanungsrevision im Jahre 2018 rechtskräftig angeordnet wurde (RRB Nr. 2018/508 vom 3. April 2018). Die Planungsbehörde ist verpflichtet, innert nützlicher Frist die Planung fortzusetzen, was sie mit dem vorliegenden Gestaltungsplan getan hat. Das Gebiet des Planungsperimeter Leuenfeld wurde bereits anlässlich der Ortsplanungsrevision von 2002 (RRB Nr. 733/2002, [...]) als wichtiges künftiges Entwicklungsgebiet definiert, da es sich in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof, unweit des Autobahnanschlusses und dennoch in ruhiger Lage befindet (Ziff. 2.5.1 lit. a). Mit der Aufzonung in die Geschäftszone (5-geschossig), anlässlich der Ortsplanungsrevision 2018, wurden die seit 2002 bestehenden Planungsabsichten weiter vertieft und verdeutlicht (Wohnen und Dienstleistungen). Das Gebiet soll der inneren Verdichtung dienen (vgl. RRB 2018/508 Ziff. 2.9.2 f.). Entsprechend war eine Änderung der Nutzungsplanung angezeigt, indem die Grundstücke einer intensiveren Nutzung (z.B. mit Mehrfamilienhäusern) zugeführt wurden. Dem Regierungsrat ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass eine über Jahrzehnte aus der Gemeindeentwicklung und des Prozesses für die Raumentwicklung eines ganzen Gebietes herausgebildete Planung, nicht durch den Widerstand einzelner betroffener Grundeigentümer gegen eine Planung seines Sinnesgehalts entleert werden darf. Diese in der vorliegend zu beurteilenden Planung öffentlichen Interessen sind als äusserst gewichtig zu bewerten und überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin deutlich, zumal bestehende Bauten Bestandesschutz geniessen und eine Änderung der Nutzung ohnehin eines Gestaltungsplanes bedürfen. Es lässt sich kein Anspruch ableiten, dass eine einmal festgesetzte Nutzungsordnung auf Dauer Bestand hat. Auch in diesem Punkt erscheint die vorliegende Planung somit als recht- und zweckmässig, zumal auch eine etappenweise Realisierung der Planung vorgesehen ist.
12.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unzulässige Abweichung von der Grundnutzung. Sie macht geltend, die Abweichungen im ZR (§ 13) seien abschliessend und für beide Gestaltungspläne zusammen (inkl. Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil Ost») zu beurteilen. Die Argumentation des Regierungsrates, wonach im Baubereich K1 sieben Vollgeschosse städtebaulich begründet seien, erschliesse sich nicht. Eine Erhöhung bei drei von sieben Gebäuden sei nicht mehr punktuell. Im Total weise das Gebiet Leuenfeld Süd 15 Hochbauten auf, wovon sieben Gebäude von der Grundnutzung abweichen würden. Die Gebäude in den Baubereichen K1 bis K7 würden zudem die gesetzlichen Gebäudeabstände unterschreiten.
12.2 Voranstehend wurde in E. 4.3 bereits aufgezeigt, dass vorliegend nicht in unzulässiger Weise von der Grundnutzung abgewichen wird; darauf kann verwiesen werden. Der Regierungsrat hat in E. 2.3.2.3 – bezogen auf den Planungsperimeter sowie auf den gesamten Perimeter mit Gestaltungsplanpflicht des Gebiets Leuenfeld Süd – denn auch schlüssig aufgezeigt, dass die Baubereiche mit Überschreitung der Geschosszahl in Bezug auf die Gesamtfläche wie auch im Verhältnis zu den übrigen Bauten als punktuell im Sinne des ZR erscheinen. Auch darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie – unter Beizug des rechtskräftigen und realisierten Gestaltungsplans «Leuenfeld Süd – Teil Ost» – eine unzulässige Abweichung von der Grundnutzung erkennen will. Überdies ist keine fehlende Begründung im Raumplanungsbericht erkennbar (vgl. insbesondere auch Kapitel 6 des Raumplanungsberichts, S. 27 f. [städtebauliches Konzept]).
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_800/2013 vom 29. April 2014 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorliegend wurde – wie dargelegt – nicht in unzulässiger Weise von der Zonenordnung abgewichen. Auch der Hinweis auf den Entscheid V 08 120 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Dezember 2008 ist wenig hilfreich, ging es dort doch in erster Linie um die Frage, was unter dem kantonalen Recht (§ 75 PBG LU) erlaubt ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
13. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die Sonderbauvorschriften enthielten unzulässige privatrechtliche Regelungen. Begriffe des kantonalen Rechts dürften nicht neu definiert werden. Rein privatrechtliche Regelungen, so auch zur Finanzierung gemeinsamer Anlagen, gehöre nicht in den Gestaltungsplan.
Gemäss 44 Abs. 3 PBG können die Gestaltungspläne auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse regeln, wobei sich die Festsetzung Entschädigung nach dem im Schätzungsverfahren für Enteignungen richtet (§ 43 PBG). Die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen der Sonderbauvorschriften (SBV) betreffen die Einkaufs- und Duldungspflicht für den Mehrzweckraum (Art. 9 Abs. 3 SBV), die Umgebungsparzelle (Art. 20. Abs. 3 SBV), die Parkierung (Art. 36 Abs. 4 SBV) sowie die Abfall-Entsorgungsanlage (Art. 44 Abs. 2 SBV). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die von ihr genannten Artikel der SBV ihre Grundlage im öffentlichen Recht finden. So statuiert § 104 PBG eine Duldungspflicht (Abs. 2) der Grundeigentümer für Erschliessungsanlagen, deren Lage durch einen Nutzungsplan vorgeschrieben wird sowie eine Pflicht zur Entschädigung der Belasteten (Abs. 3). Sodann schreibt die KBV vor, dass beim Bau von Wohnsiedlungen geeignete Aufenthaltsräume und Abstellplätze für Abfallbehälter zu schaffen sind (§ 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 KBV). Schliesslich ist die Regelung betreffend die Parkierung Anhang III des ZR zu entnehmen. Damit sind keine unzulässigen privatrechtliche Regelungen auszumachen.
14.1 Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmässigkeit von Art. 7 Abs. 1 SBV. Dadurch werde kantonales Recht zu Gunsten der Bauherrschaft angepasst. Die Vorschriften der KBV könnten im Rahmen eines Erschliessungs- und Gestaltungsplanverfahrens nicht «geöffnet» werden.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die in Art. 7 Abs. 1 SBV getroffene Regelung, wonach gegenüber der Erschliessungsstrasse für Hochbauten die im Situationsplan festgelegten Baulinien gelten, ohne weiteres zulässig ist. § 46 KBV regelt die Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen und sieht in Abs. 1 die Festsetzung abweichender Nutzungspläne (Baulinien) explizit vor.
14.2 Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen im Zusammenhang mit den technischen Aufbauten und Anlagen verfangen nicht. Technisch bedingte Dachaufbauten werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückversetzt sind. Bei Brüstungen beträgt dieses Mindestmass 2 m (§ 18 Abs.2 KBV). Die SBV, welche in Art. 8 Abs. 5 immer einen Fassadenabstand von 2 m fordern, stehen der KBV somit nicht entgegen.
Schliesslich wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie Vorbringen im Zusammenhang mit einem unbewilligten Parkplatz im baupolizeilichen Verfahren und nicht im vorliegenden Nutzungsplanverfahren geltend zu machen hat. Darauf ist nicht einzutreten.
15.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Berechnung der anrechenbaren Grundstückfläche sei nicht nach den Vorgaben gemäss § 34 KBV und nicht in Übereinstimmung mit Ziffer 8.1 Anhang I IVHB erfolgt. Die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung bzw. die gesamte Erschliessungsstrasse Leuenfeld West sei nicht abgezogen worden. Die anrechenbare Grundstückfläche betrage etwa 11'838 m2. Auch die maximale Geschossflächenziffer stimme in der Konsequenz nicht mehr. In der Folge sei auch die in Art. 8 Abs. 1 SBV verbindlich definierte maximale Geschossfläche oberirdisch nicht korrekt.
15.2 In der Tat wurden bei der Berechnung der anrechenbaren Grundstückfläche die Strassenflächen nicht in Abzug gebracht. Die daraus resultierende Differenz wird etwas relativiert, da die Fläche von GB C.___ Nr. [...] im Gegenzug ebenso wenig hinzugerechnet wurde. Zieht man von der Perimeterfläche von 12'758 m2 (vgl. Art. 4 Abs. 1 SBV) die Erschliessungsflächen bei der Verzweigung Lehngasse sowie östlich davon ab (gemäss kantonalem Erschliessungsplan 277 m2 [RRB Nr. 2022/1821] und gemäss kommunalem Erschliessungsplan 655 m2 [RRB Nr. 2022/665]), resultiert daraus eine Fläche von 11'826 m2. Hinzuzurechnen ist die Fläche der Parzelle GB C.___ Nr. [...] im Umfang von 116 m2 (vgl. dazu auch die Darstellung im Plan vom 18. August 2025 [Urkunde 8 der der D.___]). Die Perimeterfläche beläuft sich demnach nicht auf 12'758 m2, sondern auf 11'942 m2. Wie sogleich aufgezeigt wird (vgl. E. 15.3), steht die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanung dieser Feststellung nicht entgegen.
15.3 In Art. 4 Abs. 1 SBV wird eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von maximal 1.25 genannt. Die Berechnung basiert auf einer zulässigen Geschossfläche von 15'948 m2 (12'758 m2 x 1.25). Unter Beizug der tatsächlichen Perimeterfläche von 11'942 m2 resultiert hingegen eine GFZo von 1.34 (15'948 : 11'942 = 1.335).
Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Blick auf das ZR eine GFZo von 1.34 zulässig. Ohne andere Aussage der zonenspezifischen Vorschriften kann im Rahmen eines Gestaltungsplans die GFZo um 20 % erhöht werden (§ 20 Abs. 4 lit. a ZR). § 13 Abs. 6 lit. a bestimmt, dass für das Gebiet «Leuenfeld-Süd» im Rahmen des geforderten Gestaltungsplans von den Grundnutzungsvorschriften wie folgt abgewichen werden kann:
Teil Gs4: Geschossflächenziffer oberirdisch, max. 1.35 (kein zusätzlicher GP-Bonus anwendbar).
Für den vorliegend zu beurteilenden, in der fünfgeschossigen Geschäftszone liegenden Perimeter des Gestaltungsplans «Leuenfeld Süd - Teil West» sind dem ZR keine spezifischen Reglungen zu entnehmen und es ist von einem qualifizierten Schweigen auszugehen; «Gs4» liegt ausserhalb. Damit gelangt die allgemeine Bonusregelung von § 20 Abs. 4 ZR zur Anwendung. § 13 Abs. 2 sieht für die hier interessierende «Gs5» eine GFZo von maximal 1.25 vor. Daraus resultiert nach der Erhöhung um 20% ein maximal zulässige GFZo von 1.5. Warum dieser Bonus vorliegend nicht zulässig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig auf. Die errechnete GFZo von 1.34 liegt damit innerhalb des Zulässigen. Selbes gilt für die GFZu, welche sich auf maximal 0.96 belaufen darf (§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 4 ZR: 0.8 x 1.2 = 0.96). Mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanung ist die nicht korrekt berechnete Perimeterfläche somit nicht von massgebender Relevanz. Jedoch ist Art. 4 Abs. 1 SBV entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung ist im vorliegenden Verfahren ohne weiteres möglich, da die Berechnung der GFZo eine Rechtsfrage betrifft, die das Verwaltungsgericht frei überprüft (vgl. auch § 67bis VRG und voranstehend Ziff. II E. 3). Die Anpassung steht der Recht- und Zweckmässigkeit der Planung nicht entgegen. Eine Rückweisung zur Ergänzung der Sonderbauvorschriften macht denn auch aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn und Drittrechte werden damit keine verletzt. Eine weiterführende Interessensabwägung ist im Zusammenhang mit der Neuberechnung der GFZo nicht erforderlich; die der vorliegenden Planung zu Grunde liegende Interessensabwägung kann dem Raumplanungsbericht entnommen werden. Soweit die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch eine GFZo von 1.34 zulässig ist, ist ihre Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
15.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch im Zusammenhang mit der Grünflächenziffer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss § 13 Abs. 2 ZR beträgt die Grünflächenziffer in «Gs5» mindestens 15 % (bzw. 0.15). Eine Grünflächenziffer von mindestens 0.45 gemäss Art. 4 SBV übertrifft diese Vorgabe bei Weitem. Der Nachweis der Einhaltung der Grünflächenziffer wird im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 SBV). Zum jetzigen Zeitpunkt sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, welche es verunmöglichen würden, die geforderte Grünflächenziffer einzuhalten.
16. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie eine fehlende Erschliessung von GB C.___ Nr. [...] geltend macht. Soweit sie in diesem Punkt überhaupt über ein Rechtsschutzinteresse verfügt, verkennt sie, dass die Erschliessung mit dem Beschluss des Regierungsrates Nr. 2022/1821 vom 29. November 2022 hinreichend gesichert ist.
17. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern der geltende Waldfeststellungsplan unzutreffend sei bzw. warum ein erneutes Waldfeststellungverfahren hätte durchgeführt werden müssen (für den bestehenden Baumbestand und die projektierten Bäume vgl. Erschliessungs- und Gestaltungsplan «Leuenfeld Süd - Teil West»). Geschützte Einzelbäume sind im betroffenen Gebiet keine verzeichnet.
18. Ob die einschlägigen Normen im Zusammenhang mit der Parkierung eingehalten werden, wird Sache des Bauverfahrens sein. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls nichts mit den ins Recht gelegten Planausschnitten aus dem Richtprojekt zu ihren Gunsten abzuleiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
19. Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, bis heute liege kein Energiekonzept vor, verkennt sie, dass Anhang III lit. g des ZR nur (aber immerhin) besagt, dass ein zu erarbeitendes Energiekonzept die optimale Nutzung von erneuerbaren Energien aufzuzeigen hat (z.B. Anschluss an Fernwärmenetz). Dieser Vorgabe wurde mit Art. 42 Abs. 1 nachgekommen, wonach die Bebauung für die Wärmeerzeugung an das Fernwärmenetz (AEK) anzuschliessen ist. Zudem haben Neubauten eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen und der Energieverordnung zu entsprechen (Art. 42 Abs. 2 SBV). Dem Pflichtenheft für den Gestaltungsplan wird dadurch hinreichend Rechnung getragen.
20. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin ein fehlendes Nutzungskonzept. Gemäss Vorgaben aus dem Pflichtenheft sei auf Basis eines Nutzungskonzepts der Anteil oberirdischer Parkplätze mit dem Gemeinderat festzulegen. Das Verkehrsmanagement werde in das Baugesuchsverfahren verschoben, was nicht zweckmässig sei.
Ausführungen zum Parkfeldbedarf können Kapitel 7.3 des Raumplanungsberichts entnommen werden. Zudem zeigt der Bericht Verkehrsmanagement vom 22. September 2022 den Parkplatznachweis sowie den Nachweis bezüglich Veloabstellplätze hinreichend auf. Schliesslich sind die Ausführungen unter Ziffer 1.2 des eben genannten Berichts schlüssig, wonach ein detailliertes Mobilitätskonzept auf Stufe Gestaltungsplan keinen Sinn mache, da sich die konkrete Nutzung erst noch ergebe.
21. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Darstellungen zum Schattenwurf hätten in den Auflageakten gefehlt und die Einhaltung der Gebäudeabstände sei nicht hinreichend geprüft worden.
Innerhalb des Gestaltungsperimeters kann von den gesetzlichen Gebäudeabständen abgewichen werden. Dass dabei der Schattenwurf oder relevante Faktoren ausser Acht gelassen wurden, vermag die Beschwerdeführerin nicht schlüssig aufzuzeigen. Es ist weder belegt noch erkennbar, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigt würde (vgl. dazu auch die Schattendiagramme in den Plänen vom 21. Juli 2023 [Urkunde 3 zur Stellungname vom 28. Juli 2023 der D.___, in den Vorakten]). Aus dem Raumplanungsbericht ergeht, dass die Grenzabstände gegenüber Parzellen ausserhalb des Perimeters eingehalten werden (vgl. Kapitel 11, S. 61). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern die gesetzlichen Gebäudeabstände nicht eingehalten werden sollen. Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nicht nach, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem kann sie sich bereits deshalb nicht auf unvollständige Auflageakten berufen, da sie sich hinreichend zur Wehr setzen und all ihre Rügen einbringen konnte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
22. Die Umsetzung der Vorgaben der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) im Zusammenhang mit den zu erstellenden Schutzplätzen (vgl. Art. 70 ff. ZSV) fällt in das Baubewilligungsverfahren und nicht in das vorliegende Nutzungsplanverfahren. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen.
23. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Perimeter der Einstellhalle sei nicht abgebildet, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Perimeter der Einstellhalle wird im Richtprojekt ausgewiesen (vgl. Kapitel 11.2 des Raumplanungsberichts) und konkrete Widersprüche zwischen der Einstellhalle und den Baumpflanzungen werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
Zudem erweisen sich auch die Bedenken der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bepflanzung im Bereich der Einstellhalle als unbegründet. Die Lage der einzelnen Bäume ist im Gestaltungsplan lediglich schematisch dargestellt. Die Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Pflanzung der Bäume (vgl. Art. 28 SBV) ist im Baubewilligungsverfahren und nicht vorliegend zu prüfen.
Schliesslich ist auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoss gegen § 255 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1), wonach für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 m von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden muss, nicht erkennbar. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Lage der Bäume im Gestaltungsplan lediglich schematisch dargestellt wurde und im Baubewilligungsverfahren verbindlich festzulegen ist. Dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Anordnung der Bäume eine «verschönerte Situation» und gestützt hierauf einen Verstoss gegen Treu und Glauben ableiten will, wirkt konstruiert. Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten unbegründet.
24. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es werde in unzulässiger Weise vom massgebenden Terrain abgewichen.
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (§ 16bis Abs. 1 KBV). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen das massgebende Terrain in einem Planungsoder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden kann (§ 16bis Abs. 1 KBV). Vorliegend wurde das massgebende Terrain mittels Koten in den Baubereichen K4 und K5 aufgrund der Strassenführung und der topografischen Verhältnisse planerisch festgesetzt, was im Raumplanungsbericht schlüssig aufgezeigt wird (vgl. Raumplanungsbericht S. 37 und S. 60, vgl. auch Art. 13 SBV). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und die Festlegung geht nicht über das Erforderliche hinaus. Inwiefern die Abweichung unzweckmässig und nicht notwendig wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
25. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem Strassenareal eine Verletzung der Planbeständigkeit geltend, da kein Strassenbau vorgesehen sei. Aus dem Richtprojekt sei ein Trottoirausbau ersichtlich, welcher weder im Erschliessungsplan Leuenfeld West noch im vorliegenden Erschliessungs- und Gestaltungsplan dargelegt werde und daher nicht rechtmässig sei.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, inwiefern der vorliegend zu beurteilende Erschliessungs- und Gestaltungsplan fehlerhaft sein soll. So ist auch der Bau eines Trottoirs vorgesehen (gelb eingezeichnet).
Wie bereits ausgeführt (vgl. voranstehend Ziff. II E. 23), ist die Einhaltung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Pflanzung der Bäume im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei geplant, einen Baum im Strassenareal zu pflanzen, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Daran ändert nichts, dass der Standort des genannten Baumes tatsächlich unglücklich gewählt ist.
26. Auch ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie bei dem auf GB C.___ Nr. [...] geplanten Velounterstand eine Verletzung des Grenzabstands erkennen will. Auch hier gilt, dass es sich im Erschliessungs- und Gestaltungsplan um eine schematische Darstellung handelt. Betreffend Velounterstand wird der Nachweis der Einhaltung der zur Anwendung gelangenden Abstände im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein.
27. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Leuenplatz eine fehlende Koordination der Gestaltungspläne und ungelöste verkehrliche Fragen geltend macht, vermögen ihre Vorbringen dem Rügeprinzip nicht zu genügen. Darauf ist nicht einzutreten.
28. Die Beschwerdeführerin macht eine fehlende Darstellung von Sichtzonen gelten. Dabei bezieht sie sich in erster Linie auf bereits erstellte Bauten (Leuenallee 2, 4, 6, 8, 10,12 und 14) und lässt die vom Regierungsrat genehmigten Erschliessungen ausser Acht (RRB Nr. 2022/1821 [kantonalem Erschliessungsplan] und RRB Nr. 2022/665 [kommunalem Erschliessungsplan]), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wird die Einhaltung der Sichtzonen im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein.
29. Ebenso ist nicht darauf einzugehen, soweit die Beschwerdeführerin eine fehlende orientierende Plandarstellung geltend macht. Gestützt hierauf vermag sie so oder anders nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbes gilt mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten unzweckmässigen Verbindlichkeitsunterscheidungen der Planungsbestandeile. Art. 18 Abs. 1 SBV besagt, dass das Richtprojekt Umgebung richtungsweisender Bestandteil des Erschliessungs- und Gestaltungsplans ist und Abweichungen im Baubewilligungsverfahren nur zulässig sind, wenn diese mindestens eine gleichwertige Qualität aufweisen. Diese Regelung steht auch mit dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates in keinem Widerspruch. Sie ist umsetzbar und damit nicht zu beanstanden.
30. Sodann ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie bei einer Gegenüberstellung des Richtprojekts mit dem Erschliessungs- und Gestaltungsplan einen Verstoss gegen Treu und Glauben erkennen will. Die Rüge wirkt konstruiert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Maximalmasse bzw. die Masse des abgebildeten Baukörpers in den Plänen hinreichend ersichtlich sind. Im Übrigen ist die Betroffenheit der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
31. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der Raumplanungsbericht hinreichend verständlich, beinhaltet eine Interessensabwägung (vgl. insbesondere Kapitel 5 des Raumplanungsberichts) und den jeweiligen Stand der Fortschreibung. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die (tatsächliche) Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht erkennbar ist.
32. Die Beschwerdeführerin moniert, im Raumplanungsbericht fänden sich widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit den Geschossen. Der Genehmigungsinhalt bildende Gestaltungsplan lasse nicht auf die maximale Anzahl Vollgeschosse schliessen.
Einerseits verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Raumplanungsbericht verschiedene Anpassungen durchlaufen hat, was sich auch mit Blick auf die Anzahl Geschosse auswirkte. So bezieht sich die von der Beschwerdeführerin von Seite 47 zitierte Stelle des Raumplanungsberichts auf Änderungen aufgrund der Mitwirkung bzw. der ersten kantonalen Vorprüfung (Kapitel 10). Andererseits geben die Zonenvorschriften, die SBV sowie die Pläne hinreichend Auskunft über die Anzahl der Geschosse (vgl. auch die Ausführungen im Zusammenhang mit den Geschosszahlen unter Ziff. II E. 4.3). Widersprüche, welche einer Genehmigung entgegenstehen, sind keine auszumachen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
33. Zwischen der Von Roll-Strasse und dem Baubereich K1 ist ein einladender Platz im Sinne eines attraktiven Quartiers vorgesehen. Die Gestaltung ist auf die entsprechende Nutzung abzustimmen, wobei publikumsorientierte Ausnutzungen zulässig sind (vgl. Art. 21 SBV). Weder aufgrund des auf der Karte eingezeichneten Bodenbelages des Platzes noch sonst vermag die Beschwerdeführerin schlüssig aufzuzeigen, dass der Platz nicht einladend wirken wird. Überdies steht – wie die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Raumplanungsbericht selbst ausführt – die Umsetzung in Abhängigkeit mit der (noch offenen) Erdgeschossnutzung. Dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, im Zusammenhang mit der planerischen Vorgabe kein Umsetzungswille bestehe, ist nicht erkennbar. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der SBV im Baubewilligungsverfahren zu erbringen sein wird. Auf Stufe Gestaltungsplan ist keine weiterführende Qualitätssicherung erforderlich.
34. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle K1 weise in einem Abschnitt ein Gefälle von 5 % und in einem weiteren Abschnitt ein solches von 12 % auf und überschreite damit das nach der KBV und der VSS geltende zulässige Mass.
Die Beschwerdeführerin vermag aus dem nicht Genehmigungsinhalt bildenden Richtprojekt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen fällt in das Baubewilligungsverfahren (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 3.2).
35. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weder eine Verletzung der Baulinien durch unterirdische Bauten noch das Fehlen einer solchen bei GB C.___ Nr. [...] auszumachen. § 46 Abs. 1 KBV besagt, dass durch Nutzungspläne die Abstände von öffentlichen Verkehrsanlagen anders bestimmt werden können. Nach Art. 12 SBV können unterirdische Bauten, unter Einhaltung einer GFZu von 0.80, im gesamten Perimeterbereich realisiert werden. Die im Strassen- und Baulinienplan bei GB C.___ Nr. [...] verzeichnete Baulinien von 2 m wird durch den Gestaltungsplan nicht tangiert. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin war diesbezüglich keine orientierende Darstellung notwendig und sie vermag überdies ohnehin nicht aufzuzeigen, inwiefern sie diesbezüglich beschwert sein soll. Selbes gilt auch mit Blick auf die kantonalen Baulinien, welche keiner Abänderung bedürfen.
36. Sodann ist der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine fehlende Behandlung der Werkleitungserschliessung rügt. In den Akten findet sich die Stellungnahme des Amtes für Umwelt (AfU) vom 2. März 2021, welche sich u.a. zur Entwässerung äussert. Die entsprechenden Nachweise sind im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Selbiges gilt mit Blick auf Berücksichtigung der Naturgefahren. Inwiefern in diesem Zusammenhang vorliegend weitere raumplanerische Massnahmen notwendig gewesen wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen (vgl. auch hierzu die Stellungnahme des AfU vom 2. März 2021, welche sich zur Naturgefahr Wasser äussert).
37.1 Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4'375.00 festgesetzt (exkl. Kosten von CHF 100.00, welche [nach dem Beschwerderückzug der D.___] mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2025 bereits auferlegt wurden). Hiervon hat A.___ CHF 875.00 (entspricht 1/5) zu bezahlen. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet; CHF 2'625.00 werden an ihn zurückerstattet. Der Hauptanteil der entstandenen Kosten wurden durch die überaus umfangreiche Eingabe von B.___ generiert, was es bei der Liquidation der Prozesskosten zu berücksichtigen gilt. Ihr werden Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 (entspricht 4/5) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. An die D.___ werden CHF 1'400.00 zurückerstattet (geleiteter Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 abzüglich CHF 100.00 Verfahrenskosten [vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2025]).
Die vorliegend angeordnete Anpassung im Zusammenhang mit der GFZo ist untergeordneter Natur, beschlägt die Genehmigungsfähigkeit des Erschliessungs- und Gestaltungsplans nicht und hat daher auch keine anderslautenden Auswirkungen auf die Kostenfolge.
37.2 Im Zusammenhang mit der Parteientschädigung ist vorab festzuhalten, dass sich die Einwohnergemeinde C.___ sowie die D.___ in ihren Eingaben (auch) materiell zur Sache äussern durften bzw. mussten.
Die Einwohnergemeinde C.___ hat sich durch Rechtsanwalt Beat Stalder und Rechtsanwältin Tina M. Heim vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Die Einwohnergemeinde C.___ ist mit ihren etwa 7'000 Einwohner/-innen als mittlere Gemeinde zu bezeichnen und verfügt über keinen Rechtsdienst. Eine anwaltliche Vertretung hat sich aufgrund des Umfangs sowie der Komplexität des vorliegenden Verfahrens, mit der Vielzahl der sich stellenden Fragen, geradezu aufgedrängt. Die entstandenen Kosten sollen nicht durch die Allgemeinheit getragen werden müssen; politische Rechte sind vorliegend keine betroffen. Zudem handelt es sich um eine bedeutende Planung, welche die Gemeinde seit Jahren beschäftigt und für deren Entwicklung zentral erscheint, weshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes umso mehr gerechtfertigt ist. Der Einwohnergemeinde C.___ wird somit praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsanwalt Beat Stalder und Rechtsanwältin Tina M. Heim machten mit Kostennote vom 14. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 17’960.00 (45.7 Stunden [recte 44.9 Stunden] à CHF 400/Std.) sowie Spesen und Auslagen von CHF 120.40, insgesamt CHF 18'080.40 geltend. MWST wird keine ausgewiesen und ist demnach nicht geschuldet. Mit E-Mail vom 13. August 2025 von Rechtsanwalt Beat Stalder bzw. Antwort des Gemeindepräsidenten [...] vom 14. August 2025 (per E-Mail) wurde ein Stundenansatz von CHF 400.00 vereinbart. Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 beträgt der ordentliche Stundenansatz maximal CHF 350.00, was eine Kürzung um CHF 50.00 pro Stunde zur Folge hat. Bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort am 27. August 2025 werden rund 28.5 Stunden geltend gemacht, was aufgrund der umfangreichen Beschwerdeschrift gerade noch angemessen erscheint. Zu kürzen ist jedoch der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 14. August 2025 (0.5 Stunden). Ebenso lässt sich nicht rechtfertigen, dass Telefongespräche mit Rechtsanwalt Michael Grimm in Rechnung gestellt wurden. Die zugehörigen Positionen (vom 30. Juli und 13. August 2025) sind nicht aufgeschlüsselt; die Kostennote ist diesbezüglich ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Schliesslich werden für die rund 3 Seiten ausmachenden Schlussbemerkungen 7 Stunden geltend gemacht (inkl. Studium Stellungnahme), was überhöht ist. Dieser Aufwand ist um 3.5 Stunden zu kürzen. Daraus resultiert ein zu vergütender Aufwand von CHF 13'965.00 (39.9 Stunden à CHF 350.00), zuzüglich Auslagen von CHF 70.40 (gesamthaft CHF 14'035.40). Hiervon hat A.___ 1/5 und B.___ 4/5 zu tragen (vgl. voranstehend Ziff II E. 37.2). Somit hat A.___ an die Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'807.10 (inkl. Auslagen) zu entrichten. B.___ hat an die Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'228.30 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
37.3 Zudem haben A.___ sowie B.___ der durch Rechtsanwalt Michael Grimm vertretenen D.___ eine Parteientschädigung zu entrichten. Dieser reichte am 13. Oktober 2025 eine Kostennote ein. Darin werden ein Aufwand von CHF 16'650.00 (55.5 Stunden à CHF 300/Std.), Auslagen von CHF 255.60 sowie 8,1% MWST, insgesamt CHF 18'274.95 geltend gemacht. In den Akten findet sich die entsprechende Honorarvereinbarung. Bis zur Einreichung der Beschwerdeantwort am 29. August 2025 werden insgesamt Aufwendungen von rund 51 Stunden geltend gemacht, was, gerade auch gemessen an den Aufwendungen von Rechtsanwalt Beat Stalder, als deutlich überhöht erscheint. Die Aufwendungen betreffen zahlreiche Kontakte mit der Klientschaft, welche in dieser Fülle nicht nachvollziehbar sind. Zudem hatte Rechtsanwalt Michael Grimm bereits Sachverhaltskenntnisse aus dem Genehmigungs-/Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, da er seine Klientschaft bereits damals vertrat. Der Aufwand bis zum 29. August 2025 (Einreichung Beschwerdeantwort) ist somit ermessensweise um 15 Stunden zu kürzen, so dass die Parteientschädigung richterlich auf CHF 13'410.45 (40.5 Stunden à CHF 300/Std., Auslagen CHF 255.60, 8.1% MWST) festgesetzt wird. Hiervon hat A.___ 1/5 und B.___ 4/5 zu tragen (vgl. voranstehend Ziff II E. 37.2). Somit hat A.___ an die D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'682.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. B.___ hat an die D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'728.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
Die vorinstanzliche Kostenregelung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde von B.___ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Art. 4 Abs. 1, Aufzählungszeichen 2 der Sonderbauvorschriften wird durch folgende Formulierung ersetzt: «Geschossflächenziffer oberirdisch: Max. 1.34.» Die zugehörige Fussnote ist zu streichen.
4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (von gesamthaft CHF 4'375.00) CHF 875.00 zu bezahlen.
5. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (von gesamthaft CHF 4'375.00) CHF 3'500.00 zu bezahlen.
6. A.___ hat an die D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'682.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
7. A.___ hat an die Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'807.10 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
8. B.___ hat an die D.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'728.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
9. B.___ hat an die Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'228.30 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder