Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2026
Es wirken mit:
Vizepräsdient Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) ist [...] Staatsangehörige und reiste am 15. März 2020 im Rahmen des Familiennachzugs von Deutschland zu ihrer damaligen Partnerin in die Schweiz ein. Im März 2023 wurde das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend MISA) darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Partnerin sich getrennt hätten. In der Folge wurde die Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 eingeleitet.
2. In diesem Rahmen wurde durch die Gemeinde D.___ am 18. Dezember 2023 dem MISA mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 am 30. November 2023 in Balsthal die Schweizer Bürgerin, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) geheiratet habe. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte das MISA den Beschwerdeführerinnen mit, dass für die Prüfung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der Beschwerdeführerin 2 diverse Unterlagen benötigt werden würden. Die Unterlagen trafen beim MISA am18. April 2024 ein.
3. Bei der Prüfung der Unterlagen des Familiennachzugsgesuchs wurde festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren wegen Hehlerei hängig ist. In der Folge sistierte das MISA mit Schreiben vom 28. Februar 2025 das Verfahren betreffend Familiennachzug bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichtet.
4. Nachdem die Beschwerdeführerinnen um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatten, verfügte das MISA mit Verfügung vom 17. März 2025 namens des Departements des Innern (nachfolgend DDI) die Sistierung des Verfahrens betreffend Familiennachzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin 2 hängigen Strafverfahrens.
5. Gegen diese Verfügung vom 17. März 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. «Es sei die Verfügung des Departements des Innern vom 17. März 2025 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Familiennachzugs zugunsten von B.___ zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Departements des Innern vom 17. März 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin 1 den Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin 2 zu bewilligen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 17 AIG zu gestatten, den Entscheid betr. Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
6. Mit Eingabe vom 29. April 2025 reichte das MISA namens des DDI die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
7. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Replik ein. Gleichzeitig wurde auch die Honorarnote eingereicht.
8. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des DDI, vertreten durch das MISA, mit welcher das Familiennachzugsverfahren sistiert wurde. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen sind nach § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Gesuchs um Familiennachzug ist für die Beschwerdeführerinnen insofern von erheblichem Nachteil, als ihr Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht geprüft wird und sie das Familienleben in der Schweiz nicht durchgehend bzw. uneingeschränkt leben können. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen welchen eine Beschwerde im Sinne von § 66 VRG grundsätzlich zulässig ist. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das MISA begründet seine Verfügung im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass der Ausgang des Verfahrens betreffend Familiennachzug vom Ausgang des hängigen Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin 2 abhänge. Gemäss Art. 160 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.00) könne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer der Hehlerei schuldig gesprochen werde. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) liege ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Da zum jetzigen Zeitpunkt eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen werden könne und damit allenfalls ein Widerrufsgrund erfüllt sei, werde das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin 2 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert.
2.2 In der Vernehmlassung wird ergänzend vorgebracht, dass gemäss den SEM-Weisungen zum AIG auch ein hängiges Strafverfahren in der «Anfangsphase» eine Sistierung durchaus rechtfertigen könne. Eine Rechtsverzögerung sei daher nicht ersichtlich.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen halten demgegenüber im Wesentlichen fest, der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden, da erst eine rechtskräftige Verurteilung entsprechende Konsequenzen zeitige. Das Strafverfahren befinde sich derzeit jedoch erst in der Anfangsphase. Dessen Ausgang und insbesondere dessen Abschluss seien aktuell nicht absehbar. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Durch die Sistierung werde auch die Beschwerdeführerin 1 faktisch bestraft, indem ihr Recht auf Achtung des Familienlebens eingeschränkt werde. Der ungewisse Ausgang eines Strafverfahrens dürfe weder die Rechte noch die Stabilität der Familie unverhältnismässig beeinträchtigen. Weiter verkenne das MISA, dass im vorliegenden Fall wohl mit einer bedingten Geldstrafe zu rechnen sei, zumal die Deliktsumme nicht ausserordentlich hoch sei. Zudem sei gerichtsnotorisch, dass Strafverfahren ohne Haftfall jahrelang andauern könnten. Die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs hänge nicht unmittelbar vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Vielmehr bestehe der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG auch nach einer allfälligen Bewilligung des Gesuchs fort. Eine Sistierung erweise sich daher als nicht sinnvoll, zumal eine Sistierung nur in Ausnahmefällen erfolgen solle. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 nach einer allfälligen Verurteilung zu widerrufen.
3.2 Weiter verletze das MISA mit diesem Vorgehen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Beschwerdeführerin 1 sei Schweizerin und mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Aufgrund der Sistierung sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich, ihre familiäre Beziehung zu leben, zumal andernfalls der Wegfall der Aufenthaltsbewilligung drohe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch um Familiennachzug bereits vor über einem Jahr eingereicht hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch kein Strafverfahren bestanden; davon hätten sie erst seit Ende Januar 2025 Kenntnis. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesuch erst zu einem so späten Zeitpunkt bearbeitet worden sei. Immerhin hätten die Beschwerdeführerinnen, die vom MISA verlangten Unterlagen bereits im April 2024 eingereicht.
4.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das MISA namens des DDI zu Recht das Familiennachzugsverfahren zugunsten Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf ein noch hängiges Strafverfahren betreffend Hehlerei sistiert hat.
4.2 Gemäss Art. 42 und 43 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Ansprüche nach Art. 43 erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG insbesondere, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen (lit. b).
4.3 Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden, wenn dies aus Gründen der Zweckmässigkeit angezeigt ist. Eine Sistierung kommt namentlich in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Sistierung jedoch Ausnahmecharakter. Im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO Vorrang einzuräumen (BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1).
4.4 Aus prozessökonomischen Gründen kann eine Sistierung insbesondere gerechtfertigt sein, wenn dadurch ein präjudizieller Entscheid einer anderen Instanz abgewartet wird. Sie ist zudem zulässig, wenn andere wichtige Gründe dafürsprechen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 141 III 549 E. 6.5). Wird die Sistierung mit der Hängigkeit eines anderen Verfahrens begründet, muss dessen Abschluss zeitlich absehbar sein und seine präjudizielle Bedeutung ausser Zweifel stehen (Entscheid 200 09 123 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Hängigkeit eines Verfahrens, dessen Ausgang für das zu sistierende Verfahren präjudiziell ist und bei dessen Nichtberücksichtigung widersprüchliche Entscheide drohen, einen zureichenden Sistierungsgrund dar (BGE 122 II 211 E. 3e). Selbst wenn solche Gründe vorliegen, besteht jedoch keine Pflicht zur Sistierung; die zuständige Behörde verfügt vielmehr über ein Ermessensspielraum (Urteil Bundesgericht 2A.80/2005 vom 9. März 2005 E. 2.2.2 m.w.H.).
4.5 Die Anordnung einer Sistierung setzt somit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an einer Verfahrenssistierung und dem Interesse an einer beförderlichen Verfahrenserledigung voraus. Dabei ist insbesondere der Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens zu berücksichtigen (Benedikt Seiler, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 126 N 4). Den Verwaltungsbehörden kommt bei diesem Entscheid ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6992/2012 vom 12. Juli 2012 E. 1.2.2). Sie haben einerseits ihrer Pflicht zur Entscheidung innert angemessener Frist nachzukommen und andererseits das Risiko widersprüchlicher Entscheide sowie weitere Zweckmässigkeitserwägungen gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 BV der Vorrang einzuräumen (BGE 135 III 127 E. 3.4 m.w.H.).
5.1 Vorliegend begründet das MISA die Sistierung damit, dass gegen die Beschwerdeführerin 2 ein Strafverfahren wegen Hehlerei hängig sei und im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte. Eine von der zitierten Rechtsprechung gebrauchte Interessensabwägung wurde nicht gemacht.
5.2 Aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Strafanzeige bereits im Herbst 2023 erstattet wurde und das Strafverfahren sich im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung noch in einem frühen Verfahrensstadium befand. Insbesondere hatte erst im Februar 2025 eine erste Einvernahme der Beschuldigten stattgefunden, während das Verfahren betreffend Familiennachzug bereits seit März 2024 beim MISA hängig war. Ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird und sowie zu welchem Strafmass, ist derzeit völlig offen. Das Verfahren um Familiennachzug ist inzwischen seit über zwei Jahren hängig und das Ende des Strafverfahrens in keiner Weise absehbar. Anzumerken ist, dass auch eine allfällige Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft noch keinen Abschluss des Strafverfahrens bedeutet, da bis zum rechtskräftigen Sachentscheid – je nach Verfahrensverlauf und Ausschöpfung der Rechtsmittel – erhebliche Zeit verstreichen kann. Zudem ist es gemäss Akten aufgrund personeller Dispositionen zu weiteren Verzögerungen im Strafverfahren gekommen bzw. zu erwarten.
5.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen, wenn auch implizit, zu Recht, dass das MISA im vorliegenden Fall gegen das Beschleunigungsgebot verstossen würde, wenn die Behandlung ihres Familiennachzugsgesuchs auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird. Wie bereits in E. 4.5 ausgeführt, setzt eine Sistierung voraus, dass der Abschluss des anderen Verfahrens zeitlich absehbar ist. Diesem Umstand trägt die angefochtene Verfügung des MISA, mit welcher das Verfahren betreffend den Familiennachzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Beschwerdeführerin 2 hängigen Strafverfahrens sistiert wurde, nicht hinreichend Rechnung. Insbesondere setzt sich das MISA nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Sistierung auseinander, kann doch ein Strafverfahren wie bereits in E. 5.2 geschildert mehrere Jahre andauern. Es fehlt damit an der erforderlichen Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Sistierung und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen an einer beförderlichen Behandlung ihres Gesuchs. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall dem Beschleunigungsgebot Vorrang einzuräumen (vgl. hierzu auch BGer 4A_651/2024 vom 11. Februar 2025, E. 5.3.).
5.4 Gegen eine Sistierung im vorliegenden Fall spricht zudem, dass das MISA selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin 2 im hängigen Strafverfahren zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet würde, eine bereits erteilte Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen könnte. Es besteht daher kein zwingendes Bedürfnis, den Entscheid über das Familiennachzugsgesuch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hinauszuschieben. Sollten sich die ausländerrechtlich relevanten Verhältnisse später ändern, insbesondere infolge einer strafrechtlichen Verurteilung, steht dem MISA mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ein gesetzlich vorgesehenes Instrument zur Verfügung, um diesen veränderten Umständen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund hätte das MISA der Beschwerdeführerin 2 ohne Weiteres zunächst eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilen und den weiteren Verlauf des Strafverfahrens abwarten können. Sollte sich in der Folge ein Widerrufsgrund verwirklichen, könnte die Bewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt überwiegt das Interesse an einer beförderlichen Behandlung des Familiennachzugsgesuchs gegenüber dem Interesse an einer Sistierung.
5.5 Schliesslich ist auch dem durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin 1 ist Schweizerin und mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet. Zwar bewirkt die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens nicht unmittelbar eine Verweigerung des Familiennachzugs. Sie verzögert jedoch auf unbestimmte Zeit die Regelung der aufenthaltsrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin 2 und erschwert damit die Ausübung des gemeinsamen Familienlebens. Angesichts der ungewissen Dauer des Strafverfahrens erscheint es zumindest fraglich, ob eine Sistierung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch ausreichend Rechnung trägt. Eine diesbezügliche Interessensabwägung fehlt allerdings in der Verfügung vom 17. März 2025.
5.6 Zwar verweist das MISA auf Ziff. 3.3.1.1 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariat für Migration (SEM) (nachfolgend SEM-Weisungen AIG), wonach bei einem hängigen Strafverfahren der ausländerrechtliche Entscheid grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden soll. Diese Bestimmung befindet sich jedoch im Kapitel über die Integrationskriterien und regelt die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in allgemeiner Weise und gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdeführerin 2. Allerdings enthalten die SEM-Weisungen AIG in Kapitel 6 eine eigenständige Regelung zum Familiennachzug. Dort wird die Sistierung eines Familiennachzugsgesuchs ausdrücklich lediglich für den Fall vorgesehen, dass eine strafrechtliche Landesverweisung in Betracht fällt. Die Weisungen sehen namentlich vor, dass das Familiennachzugsgesuch einer ausländischen Person bis zum rechtskräftigen Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung ausgesetzt werden kann, weil die betroffene Person bei Rechtskraft der Landesverweisung über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Für Fälle wie den vorliegenden, in denen keine strafrechtliche Landesverweisung, sondern lediglich ein möglicher Widerrufsgrund der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht gezogen werden kann, enthalten die SEM-Weisungen demgegenüber keine expliziten Empfehlungen. Allerdings weisen die SEM-Weisungen ausdrücklich darauf hin, dass etwa in Fällen, in denen eine nicht obligatorische strafrechtliche Landesverweisung auf längere Sicht nicht vollzogen werden kann, das Familiennachzugsgesuch unter dem Vorbehalt eines späteren Widerrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen ist (vgl. Ziff. 6.1.6 der SEM-Weisungen AIG). Dies lässt für den vorliegenden Fall ebenfalls den Schluss zu, dass auch die vom MISA für die Sistierung herangezogenen SEM-Weisungen AIG davon ausgehen, dass ein hängiges Strafverfahren oder ein möglicher späterer Widerrufsgrund nicht ohne jegliche Interessensabwägung eine Sistierung des Familiennachzugsverfahrens rechtfertigt. Vor diesem systematischen Hintergrund erscheint es fraglich, ob Ziff. 3.3.1.1 auf Familiennachzugsverfahren überhaupt uneingeschränkt übertragbar ist. Jedenfalls kann daraus keine schematische Pflicht zur Sistierung des Familiennachzugsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss jedes Strafverfahrens abgeleitet werden.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als begründet. Zwar durfte das MISA das hängige Strafverfahren grundsätzlich berücksichtigen. Die Sistierung des Familiennachzugsgesuchs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erweist sich im vorliegenden Einzelfall angesichts der ungewissen Verfahrensdauer, des überwiegenden Interesses an einer beförderlichen Behandlung des Gesuchs sowie der Möglichkeit eines späteren Widerrufs einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig. Dem Beschleunigungsgebot ist vorliegend der Vorrang einzuräumen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 17. März 2025 und damit die Sistierung aufzuheben. Das MISA wird angewiesen, das hängige Verfahren um Familiennachzug wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'500.00 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
6.2 Zudem ist den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106-109 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin (§ 76bis Abs. 3 VRG). Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf macht mit Honorarnote vom 5. Juni 2025 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 2'329.40 (6.33 Stunden à CHF 300.00 und 1.17 Stunden à CHF 150.00 inkl. Auslagen von CHF 80.35 und MWSt. von CHF 174.55) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Mangels anderweitiger Geltendmachung ist davon auszugehen, dass sich der Stundenansatz von CHF 150.00 auf die Arbeit eines Rechtspraktikanten bzw. einer Rechtspraktikantin beziehen. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor, weshalb praxisgemäss die Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit einem Stundenansatz von CHF 280.00 bzw. die Aufwendungen der Rechtspraktikantin bzw. des Rechtspraktikanten zu einem Stundenansatz von CHF 140.00 zu entschädigen sind. Somit ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'179.85 (6.33 Stunden à CHF 280.00, 1.17 h à CHF 140.00, CHF 80.35 Auslagen, plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Aktennotiz vom 15. Juli 2026 geht zur Kenntnis an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 17. März 2025 wird aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, das bei ihm hängige Verfahren betreffend Familiennachzug zugunsten B.___ wieder aufzunehmen und fortzusetzen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von CHF 2'179.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Nadarajah