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Solothurn Verwaltungsgericht 13.05.2026 VWBES.2024.435

13. Mai 2026·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·11,685 Wörter·~58 min·3

Zusammenfassung

Windpark Grenchen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    Helvetia Nostra,    vertreten durch Rechtsanwalt Hans Maurer,     

2.    Schweizer Vogelschutz SVS,     

3.    Vogelschutzverband des Kantons Solothurn,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Bau-, Planungs- u. Umweltkommission der Stadt Grenchen,   

3.    SWG Grenchen,     vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kaufmann,    

Beschwerdegegner

betreffend     Windpark Grenchen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Städtische Werke Grenchen (SWG) will auf dem Grenchenberg einen Windpark errichten. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn genehmigte in diesem Zusammenhang am 4. Juli 2017 die vom Gemeinderat der Stadt Grenchen am 16. September 2014 beschlossene Nutzungsplanung (RRB Nr. 2017/1238). Die Planung beinhaltete im Wesentlichen sechs Winderenergieanlagen (WEA 1 - 6), ein Unterwerk (UW) sowie die notwendigen Erschliessungsanlagen und Rodungen. Konkret genehmigte der Regierungsrat - unter einer Auflage und mehreren aufschiebenden Bedingungen insbesondere zwei Teilzonen- und Gestaltungspläne, je mit Zonen- und Sonderbauvorschriften und vier Erschliessungspläne (Ziff. 3.1 RRB). Die von der Umweltschutzfachstelle Amt für Umwelt (AfU) im definitiven Beurteilungsbericht vom 4. April 2017 gestellten Anträge erklärte er als verbindlich (Ziff. 3.1.1). Weiter erteilte der Regierungsrat die Ausnahmebewilligung für Rodung von Waldareal unter diversen Auflagen und Bedingungen (Ziff. 3.3 ff.). Zudem stellte er die gewässerschutzrechtlichen Nebenbewilligungen sowie eine Ausnahmebewilligung (Ziff. 3.6.1) und eine Erleichterung nach Art. 7 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) in Aussicht (Ziff. 3.6.2). Die gegen die Planung erhobenen Beschwerden des Schweizerischen Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn wies der Regierungsrat ab. Das Verwaltungsgericht wies die vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des Kantons Solothurn dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2018 ab (Verfahren VWBES.2017.280).

2. Das Bundesgericht hiess die vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und vom Vogelschutzverband des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde am 24. November 2021 teilweise gut (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021; BGE 148 II 36 ff.). Es änderte den kommunalen Nutzungsplan der Stadt Grenchen zum Projekt «Windkraft Grenchen» und den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates insofern ab, als es die WEA 2 und WEA 3 nicht genehmigte. Weiter ergänzte es unter Hinweis auf Ziffer 3.1.1 des Regierungsratsbeschlusses die Auflagen und Bedingungen im Sinne der Erwägungen. In E. 14.1 seines Urteils hielt das Bundesgericht dazu Folgendes fest: «Die Standorte WEA 2 und WEA 3 sind nicht zu genehmigen (E. 13.6). Die übrigen Standorte können dagegen mit ergänzten Schutz- und Kompensationsmassnahmen genehmigt werden; diese werden im Baubewilligungsverfahren zu konkretisieren sein. Die Schlagopfersuche ist unter der Aufsicht von Fachleuten nach dem von der Vogelwarte Sempach vorgelegten Konzept durchzuführen (E. 8.7). Sobald neue technische Systeme zur Schlagopfersuche (insbes. für Fledermäuse) einsatzbereit sind, müssen diese periodisch zur Wirkungskontrolle eingesetzt werden (E. 8.9.1). In den ersten Betriebsjahren muss ein hoher Suchaufwand für Fledermäuse betrieben werden (oben E. 8.9.3). Die Schlagopfersuche ist durch ein bioakustisches Monitoring zu ergänzen, mit dem Ziel der Verfeinerung des Abschaltplans zwecks Einhaltung der Schlagopfervorgaben einerseits (E. 8.9.2) und des möglichst vollständigen Schutzes gefährdeter lokaler Fledermäuse andererseits (E. 9.5). Dafür sind zwei Mikrofone vorzusehen, je eines an der Gondel und am Mast (auf Höhe der unteren Rotorenspitzen). Solange noch keine aussagekräftigen Ergebnisse für den Standort Grenchenberg vorliegen, muss dem bioakustischen Monitoring und dem Abschaltplan die Mortalitätsrate für Fledermäuse gemäss der Studie Le Peuchapatte zugrunde gelegt werden (E. 8.9.3). Generell ist ein Anpassungsvorbehalt in die Baubewilligung aufzunehmen (E. 8.9.4). Die vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel müssen rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor menschlichen Störungen) realisiert werden; dies ist als Bedingung für die Betriebsaufnahme in der Baubewilligung vorzusehen (E. 10.5). Schliesslich sind auch Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, der bei Unterschreitung des empfohlenen Abstands von 3000 m kollisionsgefährdet bleibt (E. 11.6)».

3.1 Die SWG hatte am 21. August 2015 das heisst nach dem Beschluss des Gemeinderates der Stadt Grenchen über die Nutzungsplanung aber vor deren Genehmigung durch den Regierungsrat - das Baugesuch zum «Projekt Windkraft Grenchen» eingereicht. Am 1. Juli 2019 bewilligte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen das Baugesuch unter diversen Auflagen und Bedingungen. Gegen das Baugesuch war von verschiedenen Seiten her Einsprache erhoben worden. Unter anderem gingen eine Einsprache von Helvetia Nostra, eine Einsprache des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird Life Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn sowie eine Einsprache von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz ein. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission wies diese Einsprachen ab.

3.2 Der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn sowie Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung. Das Bau- und Justizdepartement wies mit Verfügung vom 11. Mai 2020 die Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn ab. Auf die Beschwerde von Pro Natura Solothurn und Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz trat das Departement im Sinne der Erwägungen teilweise nicht ein. Im Übrigen wies es sie ab.

3.3 Gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn am 22. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben (Verfahren VWBES.2020.191). Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenparteien mehrfach sistiert, zunächst wegen des vor Bundesgericht noch hängigen Plangenehmigungsverfahrens und anschliessend wegen der von der SWG bei der Baudirektion Grenchen eingereichten Projektänderung zum Baugesuch für den Windpark Grenchenberg.

4.1 Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen hatte zusammen mit der Baubewilligung auch die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes und des Volkwirtschaftsdepartementes vom 28. Januar 2019 eröffnet. Diese Verfügung beinhaltet unter diversen aufschiebenden Bedingungen und Auflagen (Ziff. 4 ff.) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700), die gewässerschutzrechtliche Bewilligung und die lärmschutzrechtliche Erleichterung nach Art. 7 Abs. 2 LSV (Ziffern 1 - 3). Die Einsprache der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und des Vereins Helvetia Nostra, vertreten durch die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, wurde dabei abgewiesen (Ziff. 8). Die Einsprache des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn wurde, soweit im Rahmen der Verfügung zu behandeln, betreffend die finanzielle Sicherstellung der Rückbaupflicht des Gesuchstellers bei Ausserbetriebnahme teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen (Ziff. 9).

4.2 Auch gegen diese Verfügung hatten der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn am 25. Juli 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, sie aufzuheben (Verfahren VWBES.2019.268). Das Verfahren blieb in der Folge aus den gleichen Gründen wie das Verfahren VWBES.2020.191 für längere Zeit sistiert.

5.1.1 Die SWG reichte am 22. Dezember 2022 bei der Baudirektion Grenchen eine Projektänderung zum Baugesuch für das Projekt Windkraft Grenchen ein. Die im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 vorgenommene Projektänderung beinhaltet im Wesentlichen den Bau von bloss noch 4 statt 6 WEA, das heisst die Streichung der WEA 2 und WEA 3 inklusive zugehörender Erschliessung und Bauplätze (Ziff. 1 der Eingabe vom 22. Dezember 2022). Der ursprünglich vorgesehene Windenergieanlagentyp WEA ECO-122 wird durch eine Referenzanlage Windturbine mit Ausmassen und Vorgaben gemäss Nutzungsplanung ersetzt (Ziff. 2). Sodann enthält die Projektänderung gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid eine Präzisierung der Auflagen und Bedingungen mit Ergänzungen. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn einerseits und Helvetia Nostra anderseits erhoben gegen die Projektänderung Einsprache.

5.1.2 Am 1. Februar 2024 trat das Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in Kraft (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). Dabei wurde im Energiegesetz (EnG, SR 730) die Bestimmung von Art. 71c EnG eingefügt. Gemäss Art. 71c Abs. 1 lit. a EnG ist für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 MW im Vergleich zum Jahr 2021 neu der Kanton zuständig für die Erteilung der Baubewilligung und der damit notwendigerweise zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen. Diese Regel ist auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar, die bei Inkrafttreten dieses Artikels hängig waren (Art. 71c Abs. 3 EnG). Die Baudirektion Grenchen überwies gestützt darauf am 27. Mai 2024 die Projektänderung dem Bau- und Justizdepartement zur Behandlung.

5.2 Das Bau- und Justizdepartement wies mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 sowohl die Einsprache des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn als auch diejenige von Helvetia Nostra ab (Ziff. 1.2 und 1.3 der Verfügung). Unter dem Titel «Bewilligungen / Ausnahmebewilligungen» verfügte das Departement sodann Folgendes (Ziff. 2):

2.1 Das Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 zum Baugesuch-Nr. 2015-096 (SOBAU-Nr. 102'340) wird unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.

2.2 Die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 behält für die vier geplanten WEA (1, 4, 5 und 6) gemäss Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 mit Ausnahme der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung (s. Verfügung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 2 i.V.m. Anhang; s. auch nachstehende Ziff. 2.3) sowie der lärmschutzrechtlichen Erleichterung (s. Verfügung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 Dispositiv-Ziff. 3; s. auch nachstehende Ziff. 2.4) mit der nachfolgenden Anpassung ihre Gültigkeit:

-       Dispositiv-Ziff. 5.7 der Verfügung des BJD/VWD vom 28. Januar 2019 wird wie folgt ergänzt: Die landwirtschaftlich relevanten Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen gemäss Bericht zur UVB-Hauptuntersuchung sowie gemäss RRB Nr. 2017/238 vom 4. Juli 2017 und der vorliegenden Verfügung des BJD zur·Projektänderung sind mit dem ÖQV-Vernetzungsprojekt «Ob. Leberberg Berggebiet» und dem Mehrjahresprogramm Natur und Landschaft abzustimmen und mit den Bewirtschaftern und Grundeigentümern (inkl. Abgeltungen) zu vereinbaren.

2.3 Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für den Neubau und den Betrieb der beiden WEA 1 und 6 innerhalb der Grundwasserschutzzone S3 der Tunnelquellen der SWG wird·unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen erteilt.

2.4 Die lärmschutzrechtliche Erleichterung für das Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 wird unter Auflagen gewährt.

Anschliessend folgen in der Verfügung die aufschiebenden Bedingungen (Ziff. 3 ff.) und die Auflagen (Ziffer 4 ff.). Bei den Auflagen wird unterschieden zwischen «Vorgaben bezüglich WEA im Allgemeinen» (Ziff. 4.1 ff.), «Umweltrechtliche Auflagen» (Ziff. 4.2 ff.), «Gewässerschutzrechtliche Auflagen für Bauten und Anlagen in der Grundwasserschutzzone (WEA 1 und 6)» (Ziff. 4.3), «Gewässerschutzrechtliche Auflagen für Bauten und Anlagen im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4 und 5)» (Ziff. 4.4), «Lärmtechnische Auflagen» (Ziff. 4.5 ff.), «Sicherstellung / Rückbau und Wiederherstellung» (Ziff. 4.6) und «Weitere Auflagen» (Ziff. 4.7 ff.). Im Zusammenhang mit den umweltrechtlichen Auflagen hält die Verfügung zunächst fest, dass die im Rahmen des Teilzonen- und Gestaltungsplans «Projekt Windkraft Grenchen» festgelegten Schutz- und Ersatzmassnahmen zugunsten der Avifauna und der Fledermäuse mit den nachfolgenden Anpassungen verbindlich seien (Ziff. 4.2.1). Konkret regelt die Verfügung anschliessend folgende Bereiche: «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» (Ziff. 4.2.2 ff.), «Monitoring Schlagopfer Vögel (AVI-6) und Fledermäuse (FM-2)» (Ziff. 4.2.3 ff.), «Heidelerche sowie weitere Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum- und Wiesenpieper)» (Ziff. 4.2.4 ff.), «Fledermäuse» (Ziff. 4.2.5 ff.), «Konzept Abschaltalgorithmus / «BirdScan» (AVI-5)» (Ziff. 4.2.6 ff.) und «Wildtiere» (Ziff. 4.2.7 ff.).

5.3 Helvetia Nostra erhob am 23. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bauund Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 (Verfahren VWBES.2024.435). Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben. Zudem stellt sie den prozessualen Antrag, einen Augenschein durchzuführen.

5.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts fest, dass keine weiteren Beschwerden gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 eingegangen sind. Die SWG beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2025, die Beschwerde und die darin enthaltenen Anträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Zum Verfahren stellt sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren mit den beiden vor Verwaltungsgericht bereits hängigen Beschwerdeverfahren VWBES. 2019.268 und VWBES.2020.191 zu koordinieren. Das Bau- und Justizdepartement schliesst in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

6.1 Im Anschluss an die Verfügung des Bau- und Justizdepartements zur Projektänderung hob der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügungen vom 17. Januar 2025 die Sistierung der Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020 191 auf und gab den Beschwerdeführenden (Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz sowie Vogelschutzverband des Kantons Solothurn) Gelegenheit, zur Auswirkung des auch ihnen zugestellten Entscheids über die Projektänderung auf die Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn teilten innert erstreckter Frist am 27. Februar 2025 mit, sie erklärten zu den beiden Verfahren «ihr Desinteresse an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sommerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind». Weiter stellten sie den Antrag, «es seien das Bau- und Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu verpflichten, die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen (etwa Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer Verfügung zu eröffnen».

Das Bau- und Justizdepartement stellt dazu in seinen Bemerkungen vom 19. März 2025 das Begehren, den Antrag auf Mitwirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die SWG hält in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2025 fest, dass es sich bei der Desinteresseerklärung rechtlich um einen formellen Rückzug der Beschwerden handle, soweit nicht die rechtliche Sicherung der Ersatzmassnahmen für die Heidelerche betroffen sei. Sie stellt die Rechtsbegehren, das Beschwerdeverfahren VWBES.2020.191 als gegenstandslos abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 sei in Bezug auf die Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert seien, mit dem hängigen Beschwerdeverfahren VWBES.2024.435 zu koordinieren und im Übrigen als gegenstandslos abzuschreiben. Der Antrag auf Mitwirkung bei der Ausgestaltung aller Schutzmassnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 1. April 2025 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes und der SWG den übrigen Verfahrensbeteiligten zu. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.

6.2 Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde den Parteien der Verfahren VWBES.2019.268, VWBES.2020.191 und VWBES.2024.435 – verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme - mitgeteilt, das Verwaltungsgericht beabsichtige, die drei Verfahren zu vereinigen. Die SWG äusserte sich am 23. April 2025 dazu. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts die entsprechenden drei Eingaben der SWG vom 23. April 2025 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zu. Weiter vereinigte er die Verfahren und setzte den Beschwerdeführenden Frist bis 6. Juni 2025, um eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.

Rechtsanwalt Dr. Maurer teilte am 26. Mai 2025 mit, dass er den Schweizer Vogelschutz SVS und den Vogelschutzverband des Kantons Solothurn nicht mehr vertrete und die künftige Korrespondenz in diesen Verfahren den Parteien direkt zuzusenden sei. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 meldete Rechtsanwalt Dr. Maurer sodann, er sei von der Stiftung Helvetia Nostra mandatiert worden, sie in den Verfahren anwaltlich zu vertreten. Am 25. Juni 2025 reichte die Helvetia Nostra eine ergänzende Stellungnahme zu den drei Eingaben der SWG vom 23. April 2025, zur Stellungnahme der SWG vom 6. Februar 2025 und zur Vernehmlassung des Bau- und Justizdepartementes vom 7. Februar 2025 ein. Nach Eingang der Stellungnahmen des Bau- und Justizdepartementes (21. Juli 2025) und der SWG (24./25. Juli 2025) dazu wies der Präsident des Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2025 die von Helvetia Nostra gestellten Anträge auf Sistierung des Verfahrens und Erlass einer Zwischenverfügung ab. In der Folge reichten die Parteien weitere Eingaben ein (Helvetia Nostra am 14. August 2025 und 26. September 2025, SWG am 22. Oktober 2025 und 20. Januar 2026, Helvetia Nostra am 2. Februar 2026, SWG am 20. Februar 2026).

II.

1.1 Die beiden vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn gegen die Verfügungen des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019 und vom 11. Mai 2020 eingereichten Beschwerden sowie die von Helvetia Nostra gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 5. Dezember 2024 eingereichte Beschwerde sind, wie vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts am 15. Mai 2025 verfügt, gemeinsam zu behandeln. Alle Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 71 c Abs. 1 lit. b EnG; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Alle drei Beschwerdeführer sind sowohl aufgrund von Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) i.V.m. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten. Von einem Augenschein sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, die sich auf den Entscheid auswirken könnten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann die Streitsache ohne Weiteres aufgrund der vorhandenen Akten beurteilt werden. Der Antrag von Helvetia Nostra auf Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzuweisen.

2.1 Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn erhoben mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements und des Volkswirtschaftsdepartements vom 28. Januar 2019 (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, etc.; Verfahren VWBES.2019.268) folgende Rügen: Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für die Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen wurden zu Unrecht weder konkretisiert noch festgelegt (beinhaltet auch die Rüge «Umsetzung erfordert Konkretisierung in Konzept am Beispiel der Massnahme AVI-4 Extensive Sömmerungsweide» [Beschwerde vom 25. Juli 2019, S. 7]); Fehlende Genehmigung von Monitoring- und weiteren Konzepten; Zielwert des BAFU für die maximale Anzahl Schlagopfer bei Vögeln existiert nicht mehr – Vogelschutz überhaupt nicht mehr gewährleistet; fehlende Ausnahmebewilligung für die nachteilige Nutzung von Waldareal sowie die Unterschreitung des Waldabstands; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die Juraschutzzone. Mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2020 (Beschwerde betreffend die Baubewilligung der    Bau-, Planungsund Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019; Verfahren VWBES.2020.191) rügen sie Folgendes: Nicht erfolgte Profilierung der sechs Windturbinen; Nichtanwendung der kantonalen Vorschriften für die Juraschutzzone. Die Desinteresseerklärung vom 27. Februar 2025 lautet wie folgt:  «Die Beschwerdeführenden erklären zu den Verfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020.191 ihr Desinteresse an allen Rügen mit Ausnahme der Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind».

2.2 Die Desinteresseerklärung des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn entspricht einem formellen Rückzug der Beschwerde im Verfahren VWBES.2020.191 und einem teilweisen Rückzug der Beschwerde im Verfahren VWBES.2019.268. Teilweise deshalb, weil von der Desinteresserklärung die Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind, explizit ausgenommen ist. Dass in der Desinteresseerklärung das Wort «Rückzug» nicht ausdrücklich enthalten ist, ändert daran nichts. Das Desinteresse ergibt sich nicht etwa bloss aus den Umständen (konkludent), sondern wurde ausdrücklich erklärt. Der Inhalt der Erklärung ist unmissverständlich: Mit Ausnahme der erwähnten Rüge betreffend die Heidelerche wollen sich die Beschwerdeführer nicht mehr weiter am Beschwerdeverfahren beteiligen. Auf die Zustellung der Eingabe der SWG vom 26. März 2025, mit welcher diese zufolge formellen Rückzugs der Beschwerden die vollständige beziehungsweise teilweise Abschreibung der Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit beantragte, reagierten der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn nicht. Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn hatten übrigens bereits vor dem Rückzug ihrer Beschwerden die Abschreibung der beiden Beschwerdeverfahren verlangt (vgl. Eingabe vom 8. März 2022 in den Verfahren VWBES.2020.191 und VWBES. 2019.268, Ziff. 5). Und auch Helvetia Nostra anerkannte im Rahmen des von ihr eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (VWBES.2024.435), die Desinteresseerklärung habe «eine prozessrechtliche Bedeutung für die Beschwerdeführenden in den Verfahren VWBES.2019.268 und VWBES.2020.191» (Eingabe vom 25. Juni 2025, S. 4 Ziff. 8).

2.3 Das Beschwerdeverfahren VWBES.2020.191 ist somit zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren VWBES.2019.268 ist, ausgenommen in Bezug auf die Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind, ebenfalls abzuschreiben.

2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn mit ihren Beschwerden beanstandeten Punkte grösstenteils Gegenstand der Projektänderung sind und nachfolgend im Rahmen der Beschwerde von Helvetia Nostra behandelt werden. Im Übrigen sind die Erwägungen des Bau- und Justizdepartementes in den beiden angefochtenen Verfügungen vom 28. Januar 2019 und 11. Mai 2020 durchaus plausibel und nachvollziehbar.

3.1 Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen in ihrer Eingabe vom 27. Februar 2025 folgenden Antrag auf Mitwirkung: «Es seien das Bau- und Justizdepartement und allfällige weitere involvierte Stellen zu verpflichten, die Beschwerdeführenden in die Ausgestaltung der Schutzmassnahmen (etwa Abschaltalgorithmen, BirdScan, Monitoring) einzubeziehen und ihnen entsprechende Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen usw. mit anfechtbarer Verfügung zu eröffnen». Zur Begründung führen sie aus, die der SWG mit der Projektänderung vom 5. Dezember 2024 auferlegten Schutzmassnahmen seien wenig bestimmt und müssten noch verfeinert werden. Gegen Anordnungen, Anweisungen, Genehmigungen etc., welche Naturschutzinteressen im Sinne von Art. 1 lit. d NHG berührten, stehe ihnen das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG zu. Sie ersuchen das Gericht um eine Verpflichtung der beteiligten Stellen, ihre Mitwirkung zu gewährleisten beziehungsweise dies wenigstens in den Erwägungen des Entscheids zu erwähnen. Diese Klärung liege im öffentlichen Interesse und diene der Rechtssicherheit.

3.2 Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverband des Kantons Solothurn stellen den Antrag auf Mitwirkung erst Jahre nach Einreichung der Beschwerde. Er ist damit verspätet (§ 68 Abs. 1 VRG). Im Hinblick auf eine allfällige künftige Mitwirkung wird Art. 12c NHG zu beachten sein. Nach dieser Bestimmung können sich Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen haben, am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind (Abs. 1). Hat sich eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben (Abs. 2). Auf den Antrag auf Mitwirkung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

4. Helvetia Nostra beanstandet in der Beschwerde vom 23. Dezember 2024 die von ihr angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2024 in mehrfacher Hinsicht. Sie rügt zunächst, das Bauvorhaben könne sich nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen und es fehlten Angaben zum Energieertrag (nachfolgend dazu E. 6). Sodann macht sie geltend, es fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen (nachfolgend E. 7). Weiter beanstandet sie, dass die SWS keine Profilierung, das heisst kein Baugespann der Projektänderungen gemacht habe (nachfolgend E. 8). Ganz grundsätzlich hätte die Projektänderung eine Neuauflage des gesamten Bauvorhabens erfordert. Aus Gründen der gesamtheitlichen (Umwelt-) Betrachtung und Koordination der verschiedenen Rechtsvorschriften sowie geänderten Zuständigkeit müsse für das neue Gesamtprojekt mit den nunmehr nur noch vier Windturbinen ein (gesamthaftes) neues Bauverfahren durchgeführt werden (nachfolgend E. 5). Es fehle der Nachweis der rechtskonformen Erschliessung (nachfolgend E. 9). Ebenso fehle es an Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken (nachfolgend E. 10) und diejenigen für die Heidelerche seien ungenügend (nachfolgend E. 11). Ungenügend sei auch der Schutz von Zugvögeln mit dem geplanten Radar- und Abschaltsystem BirdScan (nachfolgend E. 12). Und schliesslich seien auch die Schutzmassnahmen für die Fledermäuse mangelhaft (nachfolgend E. 13). All diese Rügen sind nachfolgend zu prüfen. Zuerst ist auf den grundsätzlichen Einwand, die Projektänderung hätte eine Neuauflage des gesamten Bauvorhabens erfordert, einzugehen.

5.1 Zur Frage, ob eine Projektänderung zum hängigen Baugesuch möglich sei, erwog das Bau- und Justizdepartement, das Windparkprojekt könne sich auf eine Grundlage in der rechtskräftigen Nutzungsplanung abstützen. Eine Bewilligung der Projektänderung - mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen - komme auch bezüglich der eingegebenen Referenzanlage in Betracht. Die SWG habe das ursprüngliche Baugesuch im August 2015 während des regierungsrätlichen Beschwerde- und Genehmigungsverfahrens betreffend der Nutzungsplanung eingereicht, was ohne Weiteres zulässig sei. Der Entscheid des Bundesgerichts, mit welchem das «Projekt Windkraft Grenchen» auf Stufe Nutzungsplanung abgeschlossen worden sei, habe unvermeidlich Änderungen in Bezug auf das zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht hängige Baugesuchsverfahren. Änderungen von Baugesuchen, das heisst sogenannte Projektänderungen, seien zulässig und unter Umständen gestützt auf ein ergangenes Gerichtsurteil unabdinglich. Dabei bleibe es der Gesuchstellerin unbenommen, ob sie ein bereits anhängig gemachtes Baugesuch zurückziehe und das gesamte überarbeite Projekt der erstinstanzlichen Baubehörde neu zur Prüfung einreiche oder ob sie - auch aus prozessökonomischen Überlegungen - lediglich ein Projektänderungsgesuch einreiche. Die Frage, ob es sich bei der Eingabe einer Projektänderung um wesentliche Änderungen handle oder nicht, sei dabei einzig relevant für die Frage, ob eine Publikationspflicht nach den Vorgaben von § 8 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) bestehe. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass ein Projektänderungsgesuch wesentliche Änderungen beinhalte, nichts weiter abgeleitet werden. Insbesondere begründe dies nicht die Pflicht der Gesuchstellerin, ein bereits anhängig gemachtes Baugesuchverfahren zurückzuziehen und ein gesamthaft neues Baugesuch unter Berücksichtigung der Projektänderung einzugeben. Dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids beziehungsweise der bundesrechtlichen Koordinationspflicht werde im Übrigen durch die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Baugesuch Rechnung getragen. Die Frage, ob eine Projektänderung wesentliche Änderungen beinhalte oder nicht, sei einzig relevant für die Frage, ob die Projektänderung publiziert werden müsse, was vorliegend erfolgt sei.

5.2 Helvetia Nostra bringt dagegen vor, die dem hängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Grunde liegenden Projektspezifikationen seien mit dem Projektänderungsgesuch erheblich abgeändert und ergänzt worden. So soll die Nabenhöhe um 10 Meter heraufgesetzt werden, was zwar für Fledermäuse aufgrund der höheren Lage der Rotorspitzen über den Lebensraum der Waldfledermäuse positive, auf Zugvögel und das Landschaftsbild aber negative Auswirkungen hätte. Sogar der Turbinentyp soll geändert werden, wobei dieser noch gar nicht bekannt sei. Durch die Beschränkung auf 4 Turbinen könne der Stromertrag von 20 GWh pro Jahr nicht erreicht werden, was eine grundlegende Änderung bei der Interessenabwägung bewirke. Sodann könne sich die Erschliessung noch ändern, was ebenfalls eine grundlegende Neubeurteilung erfordere. Weiter hätten die Zuständigkeiten geändert. So sei die Vorinstanz nun auch zuständig für die Belange, die vormals von der Stadt Grenchen zu beurteilen gewesen seien. Die von der Stadt Grenchen beurteilten Fragen lägen derzeit ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht. Tatsächlich hätten sie aber nach neuem Recht erstinstanzlich von der Vorinstanz entschieden werden müssen, was nicht geschehen sei.

5.3 § 12 Abs. 3 KBV bestimmt im Zusammenhang mit Projektänderungen, dass der Bauherr die Baubehörde vor Ausführung entsprechender Arbeiten in Kenntnis setzen muss, wenn er von den genehmigten Plänen abweichen will. Die Baubehörde entscheidet sodann, ob die Änderung bewilligt wird. Bei wesentlicher Änderung ist das geänderte Baugesuch zu publizieren. Andere Abweichungen, weIche den geltenden Bauvorschriften nicht widersprechen, kann die Baubehörde ohne erneute Publikation bewilligen. Nach dieser Bestimmung ist es bei einer blossen Projektänderung somit nicht nötig, ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten, selbst wenn die Projektänderung «wesentlich» ist. Lediglich ein ganz neues Projekt erfordert die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens. Das bernische Recht definiert den Begriff «Projektänderung» ausdrücklich. Demnach liegt eine Projektänderung dann vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1). Wird ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert, liegt ein neues Projekt vor. Ein Bauvorhaben gilt in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist, wie zum Beispiel die Verkürzung eines Antennenmastes, bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil des Projekts (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. Bern 2020, Art. 32 – 32d, N 12a).

5.4 Die vorstehend dargelegten und im Bernischen Baurecht ausdrücklich normierten Grundsätze können ohne Weiteres auch auf das Solothurnische Baurecht übertragen werden. Davon ausgehend kann bei der vorliegend umstrittenen Projektänderung nicht von einem neuen Projekt gesprochen werden. Das ergibt sich allein schon daraus, dass das konkrete Projekt des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bereits Gegenstand eines Nutzungsplanverfahrens war. Durch dieses Nutzungsplanverfahren wird das Baubewilligungsverfahren und damit auch die Projektänderung weitgehend vorbestimmt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17. Dezember 2018, E. II/4.2, mit weiteren Hinweisen). Mit der Projektänderung wird das durch die Nutzungsplanung definierte Bauprojekt nicht grundlegend verändert. Mit der im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 erfolgten Reduktion der Anzahl der Windturbinen von sechs auf vier vermindern sich die umwelt- und raumrelevanten Auswirkungen der Bauprojekts. Dass neu eine Referenzanlage vorgesehen wird, ist – wie noch zu erörtern sein wird – rechtmässig. Auch die zusätzlichen Auflagen für den Vogel- und Fledermausschutz im Projektänderungsgesuch führen nicht dazu, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert wird. Die Rüge von Helvetia Nostra, die Projektänderung erfordere eine Neuauflage des gesamten Projekts, ist daher unbegründet.

5.5 Eine Neuauflage des gesamten Projekts ist auch nicht deshalb erforderlich, weil mit dem auf 1. Februar 2024 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen in der Zwischenzeit die Zuständigkeiten änderten und erstinstanzlich neu das Bau- und Justizdepartement für das aktuell auch vor Verwaltungsgericht hängige (VWBES.2020.191) Baubewilligungsverfahren zuständig wäre. Zwar bestimmt Art. 71c Abs. 3 EnG, dass die neuen Regeln auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar sind, die bei Inkrafttreten hängig sind. Es würde nun aber dem Sinn dieser Gesetzesrevision, welche die Beschleunigung der Verfahren bezweckt, diametral zuwiderlaufen, die Sache zurückzuweisen (vgl. dazu auch Art. 71c Abs. 1 lit. c EnG), ganz abgesehen davon, dass sich das Bau- und Justizdepartement – zwar nicht wie von Art. 71c Abs. 1 lit a EnG neu vorgesehen als erste Instanz, sondern als Beschwerdeinstanz – mit der ursprünglichen Baubewilligung ja befasst hat (ebenfalls angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2020). Auch diese Rüge ist unbegründet.

6.1.1 Helvetia Nostra macht geltend, sie habe mit ihrer Einsprache gerügt, das geänderte Bauvorhaben mit nur noch 4 Turbinen könne sich nicht auf den Nutzungsplan «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen, weil dieser nur auf der Grundlage eines Stromertrags von über 20 GWh/a bewilligt worden sei. Eine Bewilligung auf der Grundlage eines geringeren Stromertrags sei nicht zulässig, da gemäss Art. 9 Abs. 2 der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) ein Windpark erst ab einem Stromertrag von jährlich mindestens 20 GWh nationale Interessen für sich beanspruchen könne. Liege der Stromertrag darunter, hätten die hohen nationalen Interessen am Schutz der Heidelerche, am Wanderfalken, zahlreicher weiterer Vogelarten sowie Fledermausarten von nationaler Bedeutung und hoher Priorität durchgeschlagen. Die SWG habe nie nachgewiesen, dass der Stromertrag mit dem geänderten Projekt mindestens 20 GWh/a erreiche. Das von der SWG eingereichte «Windgutachten für das Windenergieprojekt Grenchenberg vom 16. Juli 2010» habe sie in ihrer Einsprache eingehend widerlegt. Weder die SWG noch die Vorinstanz hätten dem etwas entgegengesetzt. Zudem hänge der Stromertrag vom konkreten Turbinenmodell ab, welches die SWG nicht angeben wolle. Auch im Übrigen habe die Vorinstanz weder ihr Vorbringen substantiiert noch selbst dargelegt, dass die Ertragsschwelle von 20 GWh/a überschritten werde. Sie vertrete hierzu bloss die unzutreffende Meinung, dies sei gar nicht nötig, weil das Bundesgericht dem Windpark angeblich mit der Bewilligung der Nutzungsplanung unabhängig von der Stromproduktion ein nationales Interesse zugesprochen habe. So soll das Bundesgericht angeblich das nationale Interesse am Windpark mit vier Windenergieanlagen unabhängig von der Erreichung des Schwellenwerts festgesetzt haben. Dies könne dem einschlägigen Entscheid des Bundesgerichts jedoch nicht entnommen werden. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz sei falsch. Das Bundesgericht habe diese Frage im betreffenden Entscheid gar nicht behandelt. Es habe vielmehr den Nutzungsplan gutgeheissen, weil es - ohne nähere Abklärungen zu treffen - davon ausgegangen sei, die Schwelle von 20 GWh/a werde überschritten. Immerhin habe Bundesrichter Thomas Müller in der mündlichen Beratung zum Urteil darauf hingewiesen, dass dies ein Problem werden könne. Diese sehr richtige Bemerkung von Bundesrichter Müller sei damals aber nicht in den Entscheid eingeflossen. Dies bedeute allerdings nicht, dass das Problem damit vom Tisch wäre. Nach Art. 9 Abs. 2 EnV sei es von grundlegender Bedeutung, ob die Schwelle von 20 GWh/a mit den vier Turbinen überschritten werde. Es seien ihr zurzeit keine Windanlagenmodelle bekannt, die mit den festgelegten Rahmenbedingungen für die Anlagen bei nur vier Anlagen diese Leistung erbringen könnten. Sei dies nicht der Fall, und davon sei sie überzeugt, könne sich das Baugesuch nicht auf den Nutzungsplan abstützen. Es gebreche dem Baugesuch deshalb an der nötigen raumplanungsrechtlichen Grundlage und die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.

6.1.2 In ihrer Replik vom 25. Juni 2025 ergänzt Helvetia Nostra, die Ausführungen der SWG beinhalteten blosse Spekulationen und Behauptungen. Der Nachweis, dass der Energieertrag von 20 GWh pro Jahr eingehalten werden könne, erfordere ein technisches Dossier, das auf dem tatsächlich ins Auge gefassten Turbinenmodell und den Betriebsbedingungen basiere. Die von der SWG vorgelegten Beispiele von aktuellen Windenergieanlagen seien nicht beweistauglich, weil darin die technischen Referenzen und Angaben fehlten, ob die betreffenden Turbinenmodelle die in der Tabelle angeführten Leistungen ausschöpfen könnten. Zudem existiere gar kein fachkundiges Windgutachten. Die Angaben der SWG seien geschönt. Nachdem die SWG mit ihrer Duplik vom 24. Juli 2025 eine aktualisierte Ertragsprognose von Meteotest eingereicht hatte, entgegnete Helvetia Nostra in ihrer Triplik vom 26. September 2025, diese Ertragsprognose leide an massiven Mängeln. In mehrfacher Hinsicht mängelbehaftet seien die Windmessung und die Hochrechnung von Windgeschwindigkeiten. Nicht berücksichtigt würden ferner Verluste aufgrund Vereisung im Winter. Zudem seien unter anderem auch diverse weitere Einbussen beim Ertrag und Verluste durch umwelt- und naturschutzrechtlich bedingte Abschaltungen unbeachtet geblieben. Tatsächlich liege der realistische Jahresertrag bei 16,1 GWh.

6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 EnG sind die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau von nationalem Interesse. Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen (Art. 9 Abs. 2 EnV). Das Bundesgericht überprüfte vor diesem Hintergrund den Nutzungsplan zum Projekt Windkraft Grenchen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021). Zwischen den Parteien war schon damals streitig, wie hoch die Ertragseinbussen bei Einhaltung der zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen notwendigen Abschaltzeiten sind (E.12.1 ff.). Das Bundesgericht erwog, die eigentliche Frage sei daher, mit welchen Auflagen der Windpark bewilligt werden könne und wie sich dies auf die Rentabilität und den Stromertrag des Projekts auswirke (E. 12.5). Es führte aus, «würde zum Schutz des Wanderfalken auf WEA 3 verzichtet, würde sich der Ertrag um einen Sechstel reduzieren und läge damit immer noch deutlich über 20 GWh/a. Müsste auf einen zweiten Standort (WEA 2) verzichtet werden, fiele der Ertrag um insgesamt einen Drittel und käme damit auf rund 20 GWh/a, möglicherweise auch knapp darunter, zu liegen. Da sich auch die Erstellungs- und Monitoringkosten verringern (geringere abzusuchende Fläche), wäre die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Dagegen wäre der Schwellenwert von 20 GWh/a mit Sicherheit unterschritten, wenn zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1000 m auf drei Standorte (WEA 1-3) verzichtet würde. Zwar wäre die verbleibende Stromproduktion noch immer von regionalem oder lokalem Interesse; sie könnte aber nicht eine erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten gefährdeter und national prioritärer Arten (hier: insbesondere die Heidelerche) rechtfertigen, deren Schutz im nationalen Interesse liegt» (E.12.5.3). Davon ausgehend prüfte das Bundesgericht aufgrund einer gesamthaften Abwägung der Interessen, ob und wenn ja, mit welchen Auflagen das Projekt bewilligt werden kann (E. 13). Es erörterte namentlich das nationale Interesse an der Nutzung der Windenergie am Grenchenberg (E. 13.1), insbesondere vor dem Hintergrund des Klimawandels und der Klimaziele der Schweiz (E. 13.2). Sodann warf es das erhebliche Interesse am Schutz der Biodiversität (E. 13.3) und die Konflikte mit dem Interesse am Landschaftsschutz (E. 13.4) in die Waagschale. Anzustreben sei ein Interessenausgleich, das heisst das Risiko von Kollisionen und Lebensraumstörungen sei auf ein für den Biotop- und Artenschutz verträgliches Mass herabzusetzen, ohne die Nutzung der erneuerbaren Windenergie zu verunmöglichen (E. 13.5). Diese Gesamtinteressenabwägung führte zum Verzicht auf die zwei dem Wanderfalkenhorst am nächsten liegenden Standorte (E. 13.6) und zu zusätzlichen Auflagen (E. 14).

6.3.1 Die von Helvetia Nostra mit der Beschwerde gegen die Projektänderung vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit dem Stromertrag und dem nationalen Interesse an der Nutzung der Windenergie am Grenchenberg waren bereits Gegenstand des Nutzungsplanverfahrens und wie aufgezeigt insbesondere auch des Urteils des Bundesgerichts. Wie die SWG zu Recht entgegnet, ist diese Frage somit höchstrichterlich und abschliessend entschieden und kann nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Für die vier WEA 1, 4, 5 und 6 besteht ein höchstrichterlich überprüfter Nutzungsplan, auf den sich die SWG stützen kann und ihr dafür einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung verleiht. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen und Berechnungen zum Stromertrag durch Helvetia Nostra weiter einzugehen. Ebensowenig müssen – wie das Helvetia Nostra verlangt – in diesem Zusammenhang weitere Expertisen eingeholt werden.

6.3.2 An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die SWG bei der Projektänderung nicht mehr ein konkretes Modell einer Windturbine angibt, sondern sich darauf beschränkt, anhand der Referenzanlage «Alstom ECO-122» die raum- und umweltrelevanten Eckwerte der zu bauenden Turbinen aufzuführen. In der Beilage «Referenzanlage Windturbine» vom 2. Dezember 2022 wird dazu Folgendes ausgeführt (S. 4): «Die ursprüngliche Baueingabe (Baubewilligung vom 10. Juli 2019) sah die Errichtung von Windenergieanlagen des Typs Alstom ECO-122.2.7 MW vor. Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist dieser Anlagentyp nicht mehr lieferbar. Alternative auf dem Markt verfügbare Windenergieanlagen sind durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre mit Nennleistungen im Bereich von 4.0 – 4.5 MW deutlich leistungsstärker, halten jedoch die gesetzlichen Auflagen und Abmessungen der Nutzungsplanung nach wie vor ein». Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen in einem neuen, zur Veröffent­lichung vorgesehenen Entscheid ausdrücklich als zulässig bezeichnet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025, E. 2.5). Dass heutige Windenergieanlagen am gleichen Standort mehr Energie erzeugen als vergleichbare Anlagen vor zehn Jahren, versteht sich aufgrund des technischen Fortschritts nämlich von selbst. Auch das Bundesgericht erwähnt im vorstehend zitierten Entscheid «l'évolution technologique notoirement rapide dans ce domaine» (E. 2.5). Die von der SWG mit ihrer Eingabe vom 6. Februar 2025 zum Beweis vorgelegten Beispiele aktueller Windenergieanlagen können somit nicht einfach mit der Begründung, es scheine sich dabei um Starkwindanlagen für norddeutsche Verhältnisse zu handeln» (Eingabe Helvetia Nostra vom 25. Juni 2025, RZ 35) abgetan werden. Im Übrigen legt die SWG in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 (Rz 17 f.) und ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 (Rz 16 f.) durchaus nachvollziehbar einen Energieertrag von rund 30 GWh/a – und damit deutlich mehr als 20 GWh/a – dar. Der Vorwurf von Helvetia Nostra, das Bauvorhaben könne sich nicht auf die Nutzungsplanung Projekt Windkraft Grenchen abstützen, ist daher unbegründet.

7. Zur Rüge von Helvetia Nostra, es fehlten Angaben zum Modell der Windturbinen und die Bewilligung einer Referenzanlage sei nicht rechtmässig, kann auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1C_447/2024 vom 1. Dezember 2025 verwiesen werden. Soweit Helvetia Nostra dagegen erneut den zu geringen Stromertrag ins Feld führt (Eingabe vom 2. Februar 2026), kann auf die Ausführungen in E. 6.3.2 hievor verwiesen werden. Mit guten Gründen bemerkt die SWG zudem, die Vorstellung, dass sie Windturbinen mit einer kleineren Nennleistung realisieren könnte, als solche mit der technisch maximal möglichen Nennleistung, widerspreche jeglicher wirtschaftlicher Vernunft und könne nach dem allgemeinen Lauf der Dinge ohne weiteres ausgeschlossen werden (Eingabe SWG vom 20. Februar 2026). Auch diese Rüge von Helvetia Nostra ist unbegründet.

8.1 Helvetia Nostra rügt die fehlende Profilierung der Projektänderungen. Dies widerspreche § 7 KBV. Demnach müsse bei Neubauten im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann errichtet werden, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues ersichtlich sei. Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 KBV, um eine Erleichterung von dieser Pflicht zu gestatten, seien nicht erfüllt. Eine konkrete Profilierung wäre auch nötig gewesen, um die Vereinbarkeit mit der Juraschutzzone korrekt zu überprüfen und klären.

8.2.1 § 7 Abs. 1 KBV schreibt vor, dass bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann zu errichten ist, durch welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues sowie der Terrainauffüllungen dargestellt werden. Das Niveau des Erdgeschosses muss aus dem Baugespann ersichtlich sein. Gemäss § 7 Abs. 2 KBV kann die Baubehörde bei hohen Bauten Erleichterungen gestatten, wobei die wirkliche Höhe in mindestens einem Punkt während einer von ihr zu bestimmenden Frist markiert werden muss. Bei Hochkaminen, Kirchtürmen und Antennen kann auf die Markierung der wirklichen Höhe verzichtet werden, sofern die Grundfläche nicht mehr als 25 m² beträgt.

8.2.2 Die von Helvetia Nostra angefochtene Projektänderung betrifft das Erscheinungs­bild der Windturbinen nicht (vgl. E. I/5.1.1 hievor). Eine Profilierung der Projektänderung war somit nicht erforderlich. Zudem war Helvetia Nostra so oder so in der Lage, die Dimension der Projektänderung zu beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Beschwerdeführerin, die von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und ihre Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben beziehungsweise vorliegend die Projektänderung sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 7.3).

8.2.3 Eine fehlende Profilierung war im Übrigen bereits von den Beschwerdeführern im Verfahren VWBES.2020.191 gerügt worden (Beschwerde des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und Vogelschutzverbandes des Kantons Solothurn gegen den Beschwerdeentscheid des Bau- und Justizdepartements vom 11. Mai 2020 betreffend die Baubewilligung der Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019). Das Bau- und Justizdepartement erachtete diese Rügen damals zu Recht als unbegründet. Es kann dafür vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 11. Mai 2022 (E. 4a) und der Stellungnahme des Bau- und Justizdepartements vom 15. Juni 2020 zur Beschwerde (lit. a) verwiesen werden.

8.3 Die Rüge von Helvetia Nostra, die fehlende Profilierung der Projektänderung widerspreche § 7 KBV, ist unbegründet.

9.1 Unter dem Titel «fehlender Nachweis der rechtskonformen Erschliessung» führt Helvetia Nostra in der Beschwerdeschrift aus, sie habe bereits in ihrer Einsprache vom April 2023 geltend gemacht, dass die Erschliessung über die Grenchenbergstrasse unmöglich sei, weil dort eine Schluckstelle bestehe, von der aus Schadstoffe in wenigen Stunden in die sehr wichtige Tunnelquelle liefen. Es müsse deshalb richtigerweise eine Grundwasserschutzzone S1 festgelegt werden. Eine Windparkerschliessung könne nicht durch eine Gewässerschutzzone S1 verlaufen. Ob eine Zone S1 festzulegen sei, werde derzeit in einem anderen Prozess vom Bundesgericht beurteilt. Sollte sich dieses für eine Gewässerschutzzone S1 entscheiden, könne die Erschliessung nicht über die Grenchenbergstrasse stattfinden, was eine weitere Projektanpassung erfordere.

9.2 Das von Helvetia Nostra angesprochene Verfahren vor Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 18. März 2025 abgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2024). Es ging dabei um ein Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zur Sanierung der Grenchenbergstrasse. Geplant war, sieben schadhafte Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton zusammenzuhalten und mit Gewindestabankern im Fels zu fixieren. Helvetia Nostra beanstandete als Beschwerdeführerin in diesem Bundesgerichtsverfahren die Bewilligung der Sanierung zweier Stützmauerabschnitte (Abschnitte 6 und 7) der Grenchenberg- beziehungsweise Vorbergstrasse. Diese beiden Stützmauerabschnitte liegen in der Nähe des sogenannten Bettleranks. Zirka 450 Meter unterhalb der Erdoberfläche befindet sich dort eine Quellfassung im Eisenbahntunnel, der den Grenchenberg in Richtung Moutier unterquert. Helvetia Nostra machte unter anderem geltend, beim Bettlerank an der Bergoberfläche bestehe faktisch beziehungsweise materiell eine Grundwasserschutzzone S 1, was vorfrageweise zu überprüfen sei. Das Bundesgericht hielt indessen fest, dass aus dem seinerzeit öffentlich aufgelegten Schutzzonenplan auf der Höhe des Bettleranks die Ausscheidung einer Grundwasser­schutzzone 2 hervorgehe und Helvetia Nostra die Festsetzung der Schutzzonen bereits damals auf dem Rechtsmittelweg hätte überprüfen lassen können. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht auf eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung verzichtet.

Weiter erwog das Bundesgericht, die Grenchenbergstrasse führe beim Stützmauerabschnitt 6 durch die Grundwasserschutzzone S3 und auf Höhe des Bettleranks, beim Stützmauerabschnitt 7, durch die Zone S2. Die Wegleitung Grundwasserschutz spreche sich gegen die Erstellung von Strassen in den Schutzzonen S1 und S2 aus; in der Zone S3 werde die Zulässigkeit von Massnahmen zur Strassenentwässerung abhängig gemacht. Bei der Grenchenbergstrasse handle es sich um eine bestehende, in der Grundwasserschutzzone S2 nicht konforme Strassenanlage. Als solche stehe sie einer Neuausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Festsetzung einer Schutzzone rechtfertige sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden seien. Erforderlich sei jedoch, dass alle notwendigen Massnahmen getroffen würden, um eine Gefährdung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen. Auf den Entscheid, die Grenchenbergstrasse in der Schutzzone S2 zu belassen, sei im vorliegenden Verfahren ebenso wenig zurückzukommen wie auf die Schutzzonenausscheidung als solche. Auch bei bestehenden Anlagen müssten jedoch die notwendigen Massnahmen im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) geprüft und getroffen werden. Durch die geplanten Sanierungsarbeiten an der bestehenden Strasse aktualisiere sich die Frage nach den gebotenen gewässerschutzrechtlichen Massnahmen, könne doch die Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV nur erteilt werden, wenn mittels Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werde. Für Ausnahmebewilligungen in der Schutzzone S2 werde zudem verlangt, dass eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden könne. Es wäre mit den Anliegen des Grundwasserschutzes nicht vereinbar, die Sanierung einer bestehenden, nicht schutzzonenkonformen Anlage zu bewilligen, ohne gleichzeitig zu prüfen, ob gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind. Im Ergebnis sei die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Sanierung des Stützmauerabschnitts 6 und damit die Instandstellung der durch die Schutzzone S3 führenden Strassenanlage erteilt worden, obschon nicht nachgewiesen gewesen sei, dass sämtliche Anforderungen an den Grundwasserschutz, namentlich mit Bezug auf die Entwässerung, erfüllt seien. Bezüglich des durch die Schutzzone S2 führenden Strassenabschnitts könne sodann zum jetzigen Stand - aufgrund der fehlenden Abklärungen zur Entwässerung und Unfallgefahr - eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, was für die vom Kanton erteilte Ausnahmebewilligung für die Sanierung des in der Zone S2 gelegenen Stützmauerabschnitts 7 jedoch Voraussetzung gewesen wäre. Entsprechend stünden die kantonalen Behörden in der Pflicht, die gebotenen Schutzmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da die Bewilligung der Sanierungsarbeiten vorderhand nicht ausgeschlossen erscheine und aufgrund der technischen Natur der sich stellenden Fragen sei die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz, sondern an das Bau- und Justizdepartement zurückzuweisen.

9.3 Helvetia Nostra brachte im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 weitere Argumente gegen die Annahme einer rechtskonformen Erschliessung vor. In ihrer Replik vom 25. Juni 2025 führte sie über die Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinaus aus, wie das Baugesuch der Bürgergemeinde Grenchen zeige, sei schon im Lichte der Gewichtsanforderungen des heutigen Verkehrs die Bergstrasse sanierungsbedürftig. Derzeit sei nach dem Entscheid des Bundesgerichts offen, ob die Strasse in der heutigen Lage überhaupt so saniert werden könne, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Selbst wenn die Bergstrasse nach Massgabe der heutigen Anforderungen saniert werden könnte und würde, genügte sie den Gewichts- und Transportanforderungen für den Windpark nicht. Die nötigen Arbeiten und Eingriffe gingen weit über eine Sanierung hinaus, weil die Strasse auf das Vielfache der heutigen Tragfähigkeit ausgebaut und teils verbreitert werden müsse. Das vorliegend strittige Strassenbau-Projekt sehe keine Grundwasserschutzmassnahmen bei der Bergstrasse vor, wie sie vom Bundesgericht im Urteil vom 18. März 2025 verlangt würden und sei schon aus diesem Grund rechtsverletzend.

In ihrer Triplik vom 26. September 2025 ergänzte Helvetia Nostra im Wesentlichen weiter, die Argumentation der Vorinstanz, die sich für die angebliche Rechtskonformität der Erschliessung auf die Urteile des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.280 vom 17. September 2018 und des Bundesgerichts 1C_573/2018 vom 24. November 2021 berufe, sei nicht stichhaltig. Tatsächlich sei in diesen Urteilen betreffend Nutzungsplanung nur der planerische Aspekt der Erschliessung behandelt worden und auch dies nur marginal. Demgegenüber sei die Einhaltung der Gewässerschutzverordnung bei den mit dem Bauprojekt beabsichtigten Strassenausbauten sowie den in der Schutzzone 3 gelegenen Verkehrs- und Lagerflächen bei den Turbinenstandorten kein Thema gewesen. Mit der Nutzungsplanung sei auch nicht die nötige Ausnahmebewilligung nach Art. 32 Abs. 2 GSchV erteilt worden. Abgesehen davon wäre es auch nicht möglich gewesen, dass mit der Nutzungsplanung bereits die geplanten baulichen Eingriffe an der Bergstrasse und bei den Turbinenstandorten in die empfindlichen Karstflächen baurechtlich bewilligt worden wären. Dies sei vielmehr Gegenstand des vorliegenden Prozesses zum Baugesuch. Tatsächlich habe erst und erstmals das Bundesgericht im Entscheid 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 und dies nota bene für dieselbe Strasse, die mit dem vorliegenden Projekt ausgebaut werden soll - geurteilt, dass in der Grundwasserschutzzone S2 eine Versickerung von (nicht verschmutztem) Strassenabwasser über die Schulter nicht zulässig sei und in der Schutzzone S3 nur über eine biologisch aktive Bodenschicht. Mit dem separaten, vom Bundesgericht im vorgenannten Urteil aufgehobenen Sanierungsprojekt soll ein relativ kurzer Streckenabschnitt von weniger als 1 km der Bergstrasse in der Schutzzone S3 und S2 saniert werden. Darüber hinaus befinde sich aber eine sehr lange Strecke von 10.31 km der Erschliessungsstrasse ebenfalls in der Schutzzone S3 und eine Strecke von 455 m sogar in der Schutzzone S2. Mit dem vorliegend strittigen Bauprojekt werde über den Ausbau dieser langen Strecke entschieden. Dort seien weitere grosse Eingriffe im Bereich von Grundwasserschutzzonen S3 geplant, ganz besonders in den Kurven Bützenschwang und Hochschwang, aber auch in diversen weiteren Abschnitten, so etwa auf der Strecke Untergrenchenberg bis Le Bument, wo die Bergstrasse verbreitert werden müsse.

Diese Eingriffe dienten nicht bloss der Sanierung, sondern hauptsächlich dem Strassen­ausbau für die Transporte der Windturbinen, weil die heutige Zuwegung zu schmal und das Trassee ungenügend tragfähig seien. Dazu komme der Ausbau von Feldwegen oder gänzlich neuen Erschliessungswegen von der Bergstrasse zu den Standorten der Windturbinen. All diese Verkehrsanlagen befänden sich in der Grundwasserschutzzone S3. Überall soll jedoch das Strassenabwasser bloss über die Schultern entwässert werden, was gegen die Vorschriften der GSchV verstosse, weil keine rechtsgenüglichen biologisch aktiven Bodenschichten vorhanden seien. Dasselbe gelte für die Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen, von denen offensichtlich Abwasser von Bau- und Unterhaltsfahrzeugen versickere, ohne zuvor eine biologisch aktive Bodenschicht zu passieren. Es gehe um mehrere Hektaren Fläche. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Windturbinen während des Betriebs mit Hydrauliköl und anderen Gewässer gefährdenden Flüssigkeiten versorgt werden müssten, welche jederzeit austreten könnten, etwa bei unsachgemässem Umgang beim Befüllen. Dies bedeute, dass zumindest die Teile der Bergstrasse, die mit dem Windparkprojekt ausgebaut würden, sowie die gänzlich neuen Verkehrs- und Lagerflächen bei den Turbinenstandorten eine Entwässerung lege artis aufweisen müssten. Hierbei müsse das Strassen-, Lager- und Verkehrsflächenabwasser in seitlichen Rohren gefasst und aus der Grundwasserschutzzone S3 hinaus geleitet werden, um es dort versickern zu lassen. Die Flächen selbst müssten baulich mit einem dichten Belag ausgestaltet werden, so dass keine Versickerung von Schadstoffen in den empfindlichen Karstuntergrund stattfinden könne. Demgegenüber soll gemäss dem strittigen Bauprojekt die Versickerung in weiten Bereichen des Strassenausbaus nur über sogenannte Schotterrasen erfolgen. Die Anforderungen der GSchV an den Strassenausbau sowie an die Erstellung der Lager- und Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten seien im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu prüfen, weil diese Bauten und Ausbauten Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung seien.

Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie argumentiere, das Bundesgerichtsurteil 1C_128/2024 vom 18. Mai 2025 hätte auf die mit dem Projekt geplanten Ausbauten der Bergstrasse keine Wirkung. Das Bundesgericht habe unter anderem festgestellt, welches die Anforderungen der GSchV seien. Diese seien selbstverständlich auch auf das strittige Bauvorhaben für den Windpark beziehungsweise den Teil «Erschliessung» sowie «Lager- und Verkehrsflächen bei den Turbinenstandorten» anzuwenden. Das Gericht habe zudem das Gewässerschutzrecht von Amtes wegen anzuwenden. Die Anforderungen der GSchV würden durch das angefochtene Bauvorhaben massiv verletzt. Es treffe auch nicht zu, dass die Sanierung im Bereich «Bettlerank» keinen Einfluss auf die Erschliessung des Windparks hätte. Vielmehr müsse diese Sanierung erfolgen, damit die sehr schweren Transporte für den Bau des Windparks abgewickelt werden könnten. Mit dem Bundesgerichtsentscheid zum Nutzungsplan sei nicht über die Gewässerschutzkonformität des Bauprojekts für den Windpark, namentlich den darin enthaltenen Ausbau der Bergstrasse entschieden worden. So kämen in diesem Urteil etwa die Stichworte «Gewässer», «Gewässerschutzverordnung» oder «GSchV» kein einziges Mal vor.

9.4.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde von Helvetia Nostra ist die Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 5. Dezember 2024 zur Projektänderung Baugesuch Projekt Windkraft Grenchen. In ihrer fristgerecht eingereichten Beschwerde erklärt sie genau, welche Punkte der Verfügung sie anficht (z.B. «Rüge: Bauvorhaben kann sich nicht auf die Nutzungsplanung «Projekt Windkraft Grenchen» abstützen; fehlende Angaben zum Energieertrag [ad 3.2 der Projektänderungsbewilligung]»; die Hinweise auf die jeweiligen Ziffern der Projektänderungsbewilligung beziehen sich auf die betreffenden Erwägungen zur Verfügung und nicht auf das Verfügungsdispositiv selber). Diese beiden Aspekte bestimmen den Verfahrensgegenstand. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens kann somit einerseits nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Projektänderungsverfügung ist. Was bereits rechtskräftig verfügt wurde, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr angefochten werden. Weiter wird der Verfahrensgegenstand dadurch bestimmt und eingeschränkt, welche Punkte innerhalb der Beschwerdefrist konkret angefochten wurden. Genauso wie jemand auf die Erhebung einer Beschwerde überhaupt verzichten kann, ist auch bloss eine teilweise Anfechtung einer Verfügung möglich. Eine Ausdehnung dieses Verfahrensgegenstands in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens ist – im Gegensatz zu einer Beschränkung – nicht zulässig. Ebensowenig dürfen mit der Beschwerde neue Begehren vorgebracht werden, die nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt wurden. Zugelassen – und zwar bis zum Schluss des Beweisverfahrens werden einzig neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen (§ 68 Abs. 3 VRG).

9.4.2 Die Erschliessung des Windparks war Gegenstand der Nutzungsplanung. In diesem Rahmen hatte der Regierungsrat am 4. Juli 2017 unter anderem die Erschliessungspläne «Stadt Grenchen», «Stadtgrenze bis Bettlerank», «Bettlerank bis Untergrenchenberg» und «Untergrenchenberg bis Obergrenchenberg» genehmigt. Die Tauglichkeit der Bergstrasse für den Transport und die nötigen Massnahmen wurden dabei geprüft (vgl. Erläuterungsbericht vom 28. Juli 2015 zur Erschliessungsplanung). Die von Helvetia Nostra im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Kritik war weitgehend bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2018 (Erw. II/7). Diese Erschliessung beanstandete das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. November 2021 nicht. Mit der Baubewilligung der Bau-, Planungsund Umweltkommission der Stadt Grenchen vom 1. Juli 2019 wurden die erforderlichen Anpassungen an der Strasse bewilligt. Über die Transportroute auf den Grenchenberg wurde damit rechtskräftig entschieden. Nachträglich kann nicht mehr darauf zurückgekommen werden.

9.4.3 Die gewässerschutzrechtlichen Auflagen für Bauten und Anlagen in der Grundwasserschutzzone (WEK 1 und 6) sowie im Gewässerschutzbereich Au (WEA 4 und 5) bilden Gegenstand der Projektänderung. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b GSchV wurde unter Auflagen erteilt (Ziffern 4.3 und 4.4). Mit Ziffer 4.3.15 verfügte das Bau- und Justizdepartement im Zusammenhang mit den Quellen unter anderem, die Tunnelquellen seien kurz vor, während und eine angemessene Zeitspanne nach der Bauphase vom Trinkwassernetz zu trennen und zu verwerfen. Sie seien, zusammen mit den übrigen Quellen in der Umgebung, gemäss dem Gewässerschutzkonzept und dem bereinigten Quellmonitoringbericht zu überwachen und dürften erst nach Rücksprache mit dem Amt für Umwelt respektive nach einer Probenahme und Freigabe durch das Trinkwasserinspektorat der kantonalen Lebensmittelkontrolle wieder ans Trinkwassernetz angehängt werden. Diese Ziffern 4.3 und 4.4 (in den Erwägungen werden sie unter Ziffern 4.6 und 4.7 behandelt) der Verfügung hat Helvetia Nostra in der Beschwerdeschrift nicht angefochten. Angefochten sind (Rügen) gemäss Beschwerdeschrift explizit einzig die in den Erwägungen 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 behandelten Punkte. Auch die Verkehrs- und Lagerflächen der Windturbinen selber bilden somit nicht Verfahrensgegenstand.

9.4.4 Daran vermag auch das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2025 nichts zu ändern. Gegenstand dieses Verfahrens bildeten einzig die Stützmauerabschnitte 6 und 7, die sich in der Nähe des Bettlerank befinden. Für die Gewährleistung der Grenchenbergstrasse als Transportroute sind in diesem Bereich keine Anpassungen erforderlich. Die Sanierung dieser beiden Stützmauern hat somit keinen Einfluss auf die Erschliessung des Windparks. Auch sonst wird die Befahrbarkeit der Strasse durch den Entscheid nicht in grundsätzlicher Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt. Im Übrigen wurde der einzigen von Helvetia Nostra in der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, die Windparkerschliessung könne nicht über die Grenchenbergstrasse erfolgen, weil diese durch eine Grundwasserschutzzone S1 führe, was eine Projektänderung erfordere, mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 18. März 2025 die Grundlage entzogen.

9.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen von Helvetia Nostra im Zusammenhang mit der Rüge der fehlenden rechtskonformen Erschliessung über den Verfahrensgegenstand hinaus gehen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet. Der Antrag von Helvetia Nostra auf Anordnung einer Expertise zu den Bodenverhältnissen und zur Frage, ob die Anforderungen an eine biologisch aktive Bodenschicht, welche gewässerverschmutzende Stoffe wie Treibstoffe oder Öle adsorbieren oder absorbieren und abbauen kann, erfüllt sind, ist daher abzuweisen.

10.1 Eine weitere Rüge von Helvetia Nostra betrifft die Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken, die ihrer Ansicht nach fehlten. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, es seien im Baubewilligungsverfahren Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken festzulegen, da dieser auch nach dem Verzicht auf WEA 2 und 3 bei Unterschreitung des empfohlenen Abstands von 3’000 m kollisionsgefährdet bleibe (Urteil 1C_537/2018 vom 24. November 2021, E. 14.1). In Betracht kommen gemäss E. 11.6 des Urteils «die Sicherung oder Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B. am Lochfelsen und anderen Standorten im Jurabogen) und deren Schutz vor Störungen (Kletterei, Drohnen, etc.)». Die SWG hatte dazu mit ihrem Projektänderungsgesuch eine von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 2022 erstellte «Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung» eingereicht. Die angefochtene Verfügung des Bau- und Justizdepartements lautet unter dem Titel «Monitoring Wanderfalke (AVI-7)» wie folgt:

4.2.2.1             Gestützt auf den mit Projektänderungsgesuch vom 5. Januar 2023 eingereichten Bericht «Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung» / «Grobkonzept Wanderfalke – Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, wird die Massnahme AVl-7 gemäss UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015 bzw. der hierzu vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017 (Beschluss-Ziff. 3.1.1) für verbindlich erklärte Antrag Nr. 8 des AfU gemäss Beurteilungsbericht zum UVB vom 4. April 2017 wie folgt abgeändert:

«Die Untersuchungen sollen einen Vorher Nachher Vergleich bezüglich Raumnutzung und Bruterfolg des Wanderfalken zu ermöglichen. {. . .}. »

4.2.2.2             Es ist für den Grossraum Grenchenberg - Bettlachstock - Stallfluh - Hasenmatt (mit Fokus Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh) ein «Rangerdienst» einzurichten. Der Ranger hat seine Arbeit spätestens unmittelbar nach Inbetriebnahme des Windparks aufzunehmen. Der «Rangerdienst» ist während mindestens 5 Jahren zu betreiben. Die Verfügung einer Verlängerung bleibt vorbehalten.

4.2.2.3             Unmittelbar nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung für das Projekt «Windkraft Grenchen» ist dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF ein detailliertes Konzept für den «Rangerdienst» sowie ein Pflichtenheft zur Genehmigung einzureichen, in welchen insbesondere die folgenden Rahmenbedingungen bzw. Aufgaben zu regeln sind:

a)               Der «Ranger-Einsatz» beschränkt sich jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.

b)               Entsprechend dem Bericht «Untersuchung der Auswirkungen des Windparks Grenchenberg (SO) auf den Wanderfalken und Möglichkeiten seiner Förderung»/ «Grobkonzept Wanderfalke - Windpark Grenchenberg (SO)», 2022, erstellt von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, ist eine optische Kontrolle (mittels Fernrohr mit 20-60-facher Vergrösserung aus Distanzen von 200-1000 m während mehrstündigen Beobachtungssitzungen eines Experten, alternativ: Webcam im Nestbereich) von Revierbesetzung und Bruterfolg vorzunehmen:

-       Es sind insbesondere die Horststandorte von Wanderfalken im Untersuchungsperimeter «Grenchenberg - Bettlachstock - Stallfluh - Hasenmatt» zu eruieren und kartografisch festzuhalten.

-       Es sind besetzte Horste und aktive Bruten entsprechend der Empfehlung der Schweizerischen Vogelwarte zu überwachen.

-       Die optische Kontrolle von Revierbesetzung und Bruterfolg hat über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Inbetriebnahme der WEA zu erfolgen. Danach kann eine Verlängerung verfügt werden.

-       Der «Ranger-Einsatz» beschränkt sich jeweils auf die Brutzeit des Wanderfalken von Februar bis Juli.

c)               Aktive Kommunikation der Zielsetzungen im «Rangergebiet» vor Ort:

-       Der Ranger ist Ansprechpartner vor Ort für lnformationsbedürftige, Naturinteressierte und Erholungssuchende, speziell mit Blick auf Wanderfalkenbrutgebiet in der Wandfluh.

-       Präventive Anweisung von Erholungssuchenden zu erwünschtem, rechtskonformem, rücksichts- und respektvollem Verhalten gemäss den Informationen bei Bedarf.

d)               Vorgehen bei Störungen, Vergiftungen und illegalen Verfolgungen

-       Störungen von brütenden Wanderfalken sind aufzunehmen und die betreffenden Personen sind umgehend im Sinne der Sensibilisierung zu ahnden und über die einschlägigen Schutzbestimmungen sowie die strafrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Wiederholte Verstösse oder einmalige schwere Verstösse sind umgehend zu verzeigen.

-       Der Ranger trägt dazu bei, Vergiftungen und illegale Verfolgungen des Wanderfalken zu verhindern. Derartige Delikte bzw. diesbezügliche Verdachtsfälle sind zu dokumentieren und zu verzeigen. Das Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern (FIWI) ist zur Analytik der Todesursache beizuziehen.

e)               Austausch und Rapport / Schlussbericht

-       Der Ranger arbeitet mit Behörden von Gemeinden und Kanton sowie örtlichen Jagdvereinen und anderen interessierten Organisationen nach Absprache mit dem Auftraggeber zusammen und trägt zum informellen Austausch bei.

-       Der Ranger erstattet dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF halbjährlich Rapport über die Aufsichtstätigkeit und Ergebnisse, wobei darin insbesondere Empfehlungen zum Beheben von vorgefundenen Problemen festzuhalten sind.

-       Der Ranger erstellt einen Schlussbericht mit den wichtigsten Erkenntnissen über die gesamte Aufsicht und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen nach Ablauf der fünfjährigen Pilotphase.

f)                Die weiteren Inhalte des Einsatz-Konzepts sowie des Pflichtenhefts richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Behörden (insbesondere AWJF und ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz), welche vorgängig anzuhören sind.

g)               Die Verfügung weiterer Aufgaben sowie von Anpassungen der vorstehenden Rahmenbedingungen durch das ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie das AWJF bleibt vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können. Änderungen können auch auf Gesuch hin verfügt werden.

h)               Die Finanzierung des «Rangereinsatzes» während des Betriebs des Windparks obliegt der Gesuchstellerin. Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung mit dem AWJF oder mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, in Zusammenhang mit dem UNESCO Weltnaturerbe Bettlachstock sowie nach Einführung einer Wildruhezone.

4.2.2.4 Die Gesuchstellerin hat dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF vor Baubeginn ein Gutachten von Artexperten über die Frage einzureichen, inwiefern das Anbringen von Nisthilfen in den Kalkfelsen des Jurabogens bzw. die Schaffung von alternativen Brutplätzen (z.B. am Lochfelsen und anderen Standorten im Jurabogen) sinnvoll ist. Für den Fall, dass diese Massnahme von Artexperten im Einzelfall für sinnvoll befunden werden sollte und soweit sich aufgrund der Kontrolle von Revierbesetzung und Bruterfolg (s. vorstehende Ziff. 4.2.2.3-b) diesbezüglicher Bedarf zeigen sollte, wird die Anordnung des Anbringens von Nisthilfen durch die örtliche Baubehörde in Absprache mit dem ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem AWJF vorbehalten.

10.2 Helvetia Nostra begründet ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt: Der von der SWG eingereichte Bericht zu den Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken habe nur den Status eines Grobkonzepts ohne Konkretisierungen, geschweige denn Festlegungen oder verbindliche Massnahmen. Dazu komme, dass die vorgeschlagenen Massnahmen schon von Gesetzes wegen umzusetzen seien, z.B. aufgrund des Jagdgesetzes. Mit anderen Worten müssten diese Massnahmen unabhängig vom Windparkprojekt aufgrund des Schutzstatus des Wanderfalken getroffen werden. Es handle sich daher nicht um anrechenbare Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG. Die SWG habe deshalb den vom Bundesgericht geforderten Nachweis von Ersatzmassnahmen nicht erbracht. Die Vor­instanz anerkenne zwar zu Recht, dass die vom Bundesgericht festgelegte Auflage zur Festsetzung von Ersatzmassnahmen an anderen Standorten im Jurabogen umzusetzen sei. Zu Unrecht wolle sie jedoch blosse angekündigte Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs als Ersatzmassnahmen gelten lassen, namentlich einen Rangerdienst. Dieser beschränke sich jedoch auf den Raum Grenchenberg-Bettlachstock-Stallfluh-Hasenmatt. Diese Gebiete lägen alle im Gefährdungsperimeter der Turbinen, denn der Wanderfalke ziehe auf seinen Jagdund Erkundungsflügen weite Kreise von 10 oder mehr Kilometern um seinen Horst. Abgesehen davon seien reine Massnahmen zur Stärkung des Vollzugs eine schlichte Pflicht des Kantons Solothurn aus dem Jagd- und Naturschutzrecht. Wenn nun der Kanton diesen Schutz durch einen Rangerdienst verbessern wolle, könne dies keinesfalls als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten. Auch die Ankündigung, dass der Kanton künftig im obgenannten Gebiet eine kantonale Wildruhezone festlegen möchte, sei keine Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für den Wanderfalken. Die Vorgabe des Bundesgerichts, dass Ersatzmassnahmen zugunsten von Wanderfalken an anderen Standorten im Jurabogen festgesetzt werden müssten, werde schlicht nicht umgesetzt. Im Übrigen sei beim geplanten Rangerdienst völlig unklar, in welchem Umfang er stattfände. Es gebe keinerlei Bestimmungen zu allfälligen Pensen oder zur Qualifikation der Ranger, einzig der Aufgabenbereich werde grob umrissen. Das Konzept solle erst nach der Baubewilligung der Fachstelle Naturschutz vorgelegt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssten Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt werden. Selbst wenn ein Rangerdienst vom Prinzip her eine Ersatzmassnahme darstellen könnte, was bestritten sei, fehle ihm hier jegliche Verbindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Unklar sei zudem, weshalb sich der Rangerdienst und somit auch das Monitoring nur auf die Brutzeit beschränken soll. Wanderfalken seien ganzjährig im Revier und somit wäre die Gefährdung auch ganzjährig zu kontrollieren. Das Monitoring sei zudem auf fünf Jahre beschränkt, die Windturbinen liefen aber 20 Jahre oder länger. Auch diese Widersprüche sprächen gegen die Anerkennung des Rangerdienstes als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG.

10.3.1 Die gesetzliche Grundlage für die umstrittenen Ersatzmassnahmen ist Art. 18 Abs. 1ter NHG. Diese Bestimmung schreibt vor, dass dann, wenn sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt, der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen hat. Bei den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Vorkehrungen handelt es sich um solche Massnahmen, die den Vorgaben des Bundesgerichts ausreichend Rechnung tragen. Was Helvetia Nostra dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Massnahmen beruhen auf dem vorstehend erwähnten Bericht der Vogelwarte Sempach aus dem Jahr 2022. Bei der Vogelwarte Sempach handelt es sich um eine Fachstelle, deren Interesse am Vogelschutz in der Natur der Sache liegt und sicher kein Vorwurf der Befangenheit gemacht werden kann. Die Vogelwarte Sempach befasste sich mit der vom Bundesgericht erwähnten Installation von Nisthilfen oder der Verbesserung von Nistplätzen lokal und im gesamten Jurabogen. Sie erachtet in reich strukturierten Kalkfelsen des Juras die Möglichkeit der Anbringung künstlicher Nisthilfen abgesehen von Einzelfällen «als nicht nötig». In Einzelfällen könnten künstliche Nisthilfen insbesondere dann eine Massnahme zur Förderung des Wanderfalken darstellen, wenn Wasser in die Brutnische fliessen könne oder wenn Landprädatoren die Brutnische erreichen könnten. Die Möglichkeiten dieser Massnahme seien mit lokalen Artexperten zu prüfen und abzustimmen (Untersuchungsbericht Ziff. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz in Ziffer 4.2.2.4 der Verfügung angeordnete Auflage durchaus zweckmässig und ausreichend.

10.3.2 Detailliert geregelt ist in der angefochtenen Verfügung der vom Untersuchungsbericht der Vogelwarte Sempach inspirierte Rangerdienst. Der Vogelwarte Sempach zufolge kann durch eine Stärkung des Vollzuges der bestehende Schutz des Wanderfalken an Kletterfelsen zur Brutzeit besser umgesetzt werden (Untersuchungsbericht Ziff. 3.4). Der Rangerdienst geht über das bereits von Gesetzes wegen Erforderliche hinaus und ist daher ohne Weiteres als Ersatzmassnahme zu qualifizieren. Da es dem Bundesgericht zufolge nötig ist, die Brutplätze des Wanderfalken vor Störungen zu schützen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Rangerdienst auf die jeweilige Brutzeit des Wanderfalken beschränkt ist. Der Schutz des Wanderfalken soll «zur Brutzeit» (Untersuchungsbericht Ziffer 3.4) besser umgesetzt werden. Entgegen der Behauptung von Helvetia Nostra ist der Rangerdienst nicht auf fünf Jahre beschränkt. Gemäss Ziff. 4.2.2.2 der Verfügung ist er während «mindestens» 5 Jahren zu betreiben und die Verfügung einer Verlängerung bleibt vorbehalten. Wie die SWG zutreffend bemerkt, enthält die angefochtene Verfügung eine verbindliche Umschreibung von Umfang und Inhalt, Zeitpunkt der Umsetzung sowie Dauer und Sicherstellung der Massnahme. Durch die Einbindung der zuständigen Behörden ist zudem gewährleistet, dass die Ersatzmassnahmen auch fachlich gesichert und überprüft werden (RZ 33 der Stellungnahme vom 6. Februar 2025). Eine Wildruhezone ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. An der Regelung des Rangerdienstes ist nichts auszusetzen.

10.3.3 Zusammenfassend wird mit dem vom Bundesgericht angeordneten Verzicht auf die WEA 2 und 3 das Tötungsrisiko für den Wanderfalken erheblich reduziert, befinden sich doch im Umkreis von rund 1’000 m nun keine WEA mehr. Da die Gefahr von Kollisionen aber weiterhin besteht, sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Nach dem Gesagten, insbesondere auch nach den neuen Untersuchungen der Vogelwarte Sempach, steht dabei der Schutz vor Störungen im Vordergrund. Mit dem angeordeten Rangerdienst wird dem ausreichend Rechnung getragen. In Betracht fallen in Einzelfällen zudem das Anbringen von Nisthilfen, was jedoch noch zusätzlicher Abklärungen bedarf. Alles in allem genügt dies den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG an eine Ersatzmassnahme und den vom Bundesgericht im Entscheid vom 24. November 2021 geforderten zusätzlichen Vorkehrungen. Die Rüge der fehlenden Ersatzmassnahmen für den Wanderfalken ist unbegründet.

11.1 Im Nutzungsplanverfahren wurden gestützt auf umfangreiche Erhebungen und Fachberichte zahlreiche Schutzmassnahmen (räumliche Konzentration der Bautransporte zur Schonung der Lebensräume von störungsempfindlichen Arten; zeitliche Konzentration der Bauarbeiten auf die Zeit Juli bis März zur Verminderung von Störungen bei der Brutzeit; Anpassung des Mahdregimes, um keine Greifvögel anzuziehen; Birdscan zur Verhinderung von Kollisionen zwischen Zugvögeln und Rotoren; diverse Monitorings zur Erfolgskontrolle der verfügten Auflagen) als auch Ersatzmassnahmen (extensive Sömmerungsweide als Kompensation für Habitatverluste an den WEA-Standorten für Feld- und Heidelerche, Baum- und Wiesenpieper; Lebensraumaufwertung für das Auerhuhn bei nicht kompensierbaren Auswirkungen auf den Wanderfalken) verfügt. Bei der Ersatzmassnahme «Extensive Sömmerungsweise» handelt es sich um die vom Regierungsrat am 4. Juli 2017 genehmigte Massnahme AVI-4 gemäss der UVB-Hauptuntersuchung vom 28. Juli 2015. Ziel ist dabei die Kompensation für Lebensraumverluste an den WEA-Standorten, insbesondere für Feld- und Heidelerche, Baum- und Wiesenpieper. Dazu sollen zusätzlich 20 ha extensiver Sömmerungsweiden als Ersatzhabitate geschaffen werden (UVB S. 131).

Das Bundesgericht befand in diesem Zusammenhang, die vorgesehenen Ersatzmassnahmen für Heidelerchen und andere Brutvögel müssten rechtzeitig und in genügender Qualität (Ausmagerung, Schutz vor menschlichen Störungen) realisiert werden; dies sei als Bedingung für die Betriebsaufnahme in der Baubewilligung vorzusehen. Grundsätzlich würden die vorgesehenen Kompensationsmassnahmen (Schaffung von 20 ha extensiver Sömmerungsweiden in der Umgebung) geeignet erscheinen, Ersatzlebensräume für die Heidelerche zu schaffen. Voraussetzung sei allerdings, dass diese rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des Windparks) in der notwendigen Qualität vorlägen, um von den Heidelerchen angenommen zu werden. Dazu gehöre nicht nur die Ausmagerung der Fettwiesen, sondern auch der Schutz des neuen Lebensraums vor Störungen, insbesondere durch die Freizeitnutzung. Dies müsse durch geeignete Auflagen (im Baubewilligungsverfahren oder mit diesem koordiniert) sichergestellt werden. Gestützt auf die Ergebnisse des vom Regierungsrat angeordneten Monitorings müssten gegebenenfalls weitere Massnahmen in Auftrag gegeben werden. Allerdings bleibe das Risiko bestehen, dass die Heidelerchen die neuen Gebiete nicht oder nicht rechtzeitig (vor einer Kollision) annähmen (Urteil 1C_573/2018 vom 24. November 2021, E. 10.5 und 14.1).

11.2 Das Büro Hintermann & Weber AG hatte 2013 ein Konzept der ökologischen Ersatzmassnahmen für Vögel, Fledermäuse und Wildtiere erarbeitet. Nach dem Bundesgerichtsurteil beurteilte Hintermann & Weber AG die Eignung der für die Ersatzmass­nahme vorgesehenen Landwirtschaftsflächen aus ökologischer Sicht erneut. Das Resultat dieser Überprüfung ist im Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen Extensivierung Sömmerungsweide (AVI-4)» vom 20. Dezember 2022 festgehalten. Parallel dazu prüfte das Büro Agrofutura in enger Zusammenarbeit mit Hintermann & Weber AG die möglichen Auswirkungen der ökologischen Massnahmen auf den Landwirtschaftsbetrieb Obergrenchenberg, der seit 2019 von einem neuen Pächter bewirtschaftet wird. Der entsprechende Bericht mit dem Titel «Planung und Einschätzung der betrieblichen Auswirkungen von ökologischen Ersatzmassnahmen auf dem Betrieb Obergrenchenberg» datiert vom 5. Januar 2023.

11.3 Das Bau- und Justizdepartement verfügte am 5. Dezember 2024 unter dem Titel «Heidelerche sowie weitere Zielarten (insbesondere Feldlerche, Baum und Wiesenpieper») Folgendes:

4.2.4.1             Die im Bericht «Ökologische Ersatzmassnahmen Windkraft Grenchen, Extensivierung von Sömmerungsweiden (AVl-4)» (inkl. Anhänge), erstellt von der Hintermann & Weber AG, überabeitet im Dezember 2022, umschriebenen Massnahmen sind mit (zusätzlich) folgenden Auflagen zu beachten:

a)    Die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen hat in Absprache mit den entsprechenden kantonalen Fachstellen (ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz, sowie dem ALW) zu erfolgen und ist der örtlichen Baubehörde spätestens bei Inbetriebnahme des Windparks nachzuweisen.

b)    Störungen der Heidelerche sind bestmöglich zu vermeiden.

c)    Die Beweidung hat durch Rinder (nicht durch Schafe) zu erfolgen.

d)    Es dürfen keine Herdenschutzhunde oder -esel eingesetzt werden.

e)    Mindestens in den ersten drei Jahren des Windparkbetriebs ist jeweils im Mai nach der Ausaperung eine Begehung durchzuführen, anlässlich welcher jeweils eine Vertretung des Kantons (ARP, Abteilung Natur & Landschaft, Fachstelle Naturschutz) sowie der betroffene Bewirtschafter/Pächter teilnehmen.

f)     Die Sömmerungsweiden dürfen nicht gedüngt werden und es dürfen keine Pestizide eingesetzt werden, auch nicht zur Bekämpfung von Problempflanzen.

g)    Das Konzept Besucherlenkung Obergrenchenberg ist umzusetzen. Insbesondere ist der Landwirtschaftsweg, welcher in der Ost-West-Achse das Offenland durchquert und zwischen dem Wanderweg und der Wandfluh liegt, für die Erholungsnutzung zu schliessen. Ausserdem sind die Zugänge in die Vorrangfläche Naturschutz zu schliessen.

h)    Die Gesuchstellerin hat darum besorgt zu sein, dass die generelle Leinenpflicht für Hunde seitens der Gemeinde Grenchen vor Inbetriebnahme des Windparks angeordnet und entsprechend ausgeschildert wird.

i)      Die Gesuchstellerin ist während der gesamten Dauer des Windparkbetriebs bis zum allfälligen Rückbau der WEA für die Umsetzung der Massnahmen verantwortlich.

j)      Die Finanzierung der vorstehenden Massnahmen obliegt der Gesuchstellerin.

4.2.4.2             Die Verfügung weiterer Massnahmen sowie die Anpassung der angeordneten Massnahmen – insbesondere im Interesse des Naturschutzes – bleibt vorbehalten, wobei keine Entschädigungsansprüche wegen mangelnder Rentabilität geltend gemacht werden können. Änderungen können auch auf Gesuch hin verfügt werden.

11.4.1 Helvetia Nostra bringt mit ihrer Beschwerde gegen diesen Teil der Verfügung im Wesentlichen vor, von den 23.6 ha geplanten Ersatzflächen seien mindestens 5 ha – die in Kapitel 3.3 blau eingefärbten Flächen - bereits heute artenreich und könnten deshalb nicht im Sinne einer Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG an die erforderlichen 20 ha angerechnet werden. Die Vorinstanz mache es sich zu einfach, indem sie darauf verweise, das Bundesgericht habe nicht bemängelt, dass eine Teilfläche bereits heute artenreich sei. Tatsächlich habe sich das Bundesgericht gar nicht mit dieser Frage befasst. Die geforderten 20 ha an Ersatzfläche für die Heidelerche seien von vorneherein höchstens im Umfang von 18.6 ha (23.6 ha – 5 ha) vorhanden. Dazu komme, dass insbesondere diese artenreichen Flächen nach dem Plan der Ersatzmassnahmen auf einem schmalen Streifen von 60 m Breite und einer Länge von 600 m bestehen sollen. Auf der einen Seite des Streifens führe ein Wanderweg vorbei und auf der anderen ein Flurweg. Dieser solle zwar für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Zwar soll die Heidelerche eine Fluchtdistanz von nur rund 20 m haben, dennoch gehe somit ein Drittel dieser Fläche für die Nutzung durch die Heidelerche verloren.

Entgegen der Vorgabe des Bundesgerichts werde weiter nicht aufgezeigt, welche Massnahmen ergriffen würden, damit die Lebensräume rechtzeitig, das heisst allerspätestens vor Betriebsbeginn in der erforderlichen mageren, lückigen Qualität zur Verfügung stünden. Es sei völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt die Fettwiesen derart ausgemagert sein werden, dass sie von der Heidelerche besiedelt werden könnten und wie dieser, als Voraussetzung für die Betriebsaufnahme massgebende Zustand nachvollziehbar festgestellt werde. Die SWG habe als auszumagernde Flächen Sömmerungsweiden ausgewählt. Massnahmen, die eine wirksame Ausmagerung bewirken könnten, fehlten jedoch. Die jetzt eingeleiteten Massnahmen mit einer extensiven Beweidung auf den intensiven Flächen (primär Löwenzahn und Gras) seien nicht zielführend, da so keine Nährstoffe aus den Fettwiesen abgeführt würden. Offenbar habe es zurzeit relativ viel überständiges Gras und Vergandungen in der Fläche. Dies deute darauf hin, dass die Beweidung zu wenig intensiv sei und kein Nährstoffentzug stattfinde. Daher sei im Einspracheverfahren dargelegt worden, dass die Wiesen in den ersten 3 - 5 Jahren mehrmals pro Jahr geschnitten werden müssten. Nur so könnten Nährstoffe rasch abgeführt werden. Nach einer solchen Phase solle der Zustand der Wiese nochmals geprüft werden, ob einerseits eine zusätzliche Einsaat an Blumen nötig sein könnte. Erst danach könne auf das im Bericht genannte System der extensiven Beweidung gewechselt werden. Das System mit Frühbeweidung und extensiver Beweidung sei für die bereits magereren Flächen weiterhin anzuwenden. Demgegenüber behaupte die Vorinstanz, die als Ersatzmassnahmen definierten Sömmerungsweiden würden - mit Ausnahme der SöG-Weide A (324 Aren), die gemistet werde - bereits heute extensiv bewirtschaftet. Darüber hinaus brauche es keine weitere Ausmagerung der Sömmerungsflächen, weil im Sömmerungsgebiet eine Düngung mit alpfremdem Dünger gesetzlich verboten sei. Die Sömmerungs­weiden seien nach dem Gesagten bereits zu einem Grossteil als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Diese Argumentation sei unredlich und falsch: Selbst wenn die Sömmerungsweiden bereits heute hinreichend extensiv bewirtschaftet würden, dürfe daraus nicht geschlossen werden, diese seien als ausgemagerte Gebiete zu qualifizieren. Die «extensive Bewirtschaftung» sei eine Tätigkeit, das «ausgemagerte Gebiet» ein Zustand. Die Vorinstanz schliesse aus einer Tätigkeit auf einen Zustand. Dies sei nicht zulässig. Die Sömmerungsweiden seien vielmehr nach wie vor Fettwiesen und stellten keine geeigneten Ersatzflächen für die Heidelerche dar. Es sei nicht dargetan, dass die 20 ha Sömmerungsweiden wie vom Bundesgericht verlangt «rechtzeitig (am besten vor Baubeginn, mindestens aber vor Inbetriebnahme des Windparks) in der notwendigen Qualität vorliegen, um von den Heidelerchen angenommen zu werden».

Weiter rügt Helvetia Nostra, es bestünden keinerlei verpflichtende Festlegungen, namentlich langfristige Verträge mit den Grundeigentümern und Nutzern für die Herstellung und den sachgemässen Unterhalt der Ersatzflächen für die Heidelerche sowie öffentlich-rechtliche Verbote und ein über die Dauer des Windparks gesicherter Vollzug zur Störungsvermeidung. Die Vorinstanz beschränke sich auf den Hinweis, die entsprechenden Verpflichtungen für die SWG ergäben sich aus der rechtskräftigen Nutzungsplanung, aus der Verfügung vom 28. Januar 2019 und der angefochtenen Verfügung. Die rechtzeitige und hinreichende Umsetzung sowie deren langfristige Sicherstellung liege somit in der Verantwortung der SWG, die auch den Pächter und die Bürgergemeinde entsprechend einzubinden habe. Mit diesen Verpflichtungen allein werde indessen nicht die geringste Extensivierung der fetten Sömmerungsweiden bewirkt. Weder mit dem Pächter noch mit der Bürgergemeinde bestünden öffenbar verpflichtende Festlegungen. Mangels solcher Verpflichtungen könne der Pächter die derzeit angeblich extensive Bewirtschaftung der Sömmerungsweiden jederzeit beenden und diese wieder mit mehr Tieren bestossen oder auf ihnen Hofdünger ausbringen.

11.4.2 In ihrer Replik vom 25. Juni 2025 führt Helvetia Nostra weiter aus, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, wie der vom Bundesgericht geprägte Begriff «in genügender Qualität», insbesondere mit Bezug auf die «Ausmagerung» zu verstehen sei. Da es sich um eine Ersatzmassnahme für die Heidelerche nach Art. 18 Abs. 1ter NHG handle, liege eine «genügende Qualität» dann vor, wenn die Ersatzflächen ein tauglicher Lebensraum für die Heidelerche seien. Nach den Feststellungen von Wissenschaft und Ornithologen müsse ein geeigneter (optimaler) Lebensraum für die Heidelerche offenen (nackten) Boden in einem Umfang von 40 – 50 % der Fläche aufweisen. Sie verweist dabei auf eine Zusammenfassung der einschlägigen Literatur durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen. Zur Erreichung einer offenen Bodenfläche von 40 - 50 % müssten die 23 Hektaren Ersatzfläche auf dem Grenchenberg stark ausgemagert sein. Die Vorinstanz und die SWG behaupteten ganz ohne Substantiierung, die Ausmagerung der Ersatzflächen sei bereits genügend. Dies sei falsch. Sie habe dazu ein eigenes Gutachten beim renommierten Wiesen- und Landwirtschaftsexperten Dr. Andreas Bosshard eingeholt. Das Gutachten komme zur Erkenntnis, dass die Ersatzflächen total «weniger als 2 % Flächenanteil» offene Bodenstellen aufweisen würden. Bei der Fläche C (Mitte) sei es sogar weniger als 1%. Nötig als Ersatzlebensraum für die Heidelerche wären jedoch 40 – 50 % offene Bodenfläche. Damit erbringe sie den klaren Beweis, dass die 23 ha Ersatzflächen auf dem Grenchenberg bei weitem nicht genügend ausgemagert seien, um die Lebensraumansprüche der Heidelerche zu erfüllen. Soweit die Vorinstanz ohne nähere Substantiierung geltend mache, der Fokus sei nicht einzig auf die Ausmagerung zu setzen, sondern insbesondere auch auf die Vermeidung von Störungen, möge dies zwar zutreffen. Die Ausmagerung auf 40 – 50 % offene Bodenfläche sei aber sine qua non für die Erfüllung der Lebensraumansprüche der Heidelerche. Aus dem praktischen Fehlen offener Bodenflächen, wie es im Gutachten von Dr. Andreas Bosshard festgestellt werde, müsse geschlossen werden, dass die SWG bislang mit dem Bewirtschafter der Flächen keinerlei Massnahmen zur Ausmagerung der Weiden und zum Schaffen offener Bodenstellen für die Heidelerche vereinbart habe.

11.4.3 Im Rahmen ihrer Triplik vom 26. September 2025 bezeichnet Helvetia Nostra die Ausführungen von SWG als widersprüchlich. Würde es zutreffen, dass die 23 ha Fläche, die als Ersatzmassnahmen dienen sollten, schon heute die Lebensraumansprüche der Heidelerche erfüllten, müssten dort zufolge ausgeführter Ersatzmassnahmen tatsächlich Heidelerchen brüten. Dies sei aber nicht der Fall. Ein blosses Konzept reiche nicht aus, um eine Ersatzfläche als Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu begründen. Wirksame Massnahmen zur Schaffung von offenen Bodenstellen seien von der SWG weder geprüft worden, noch seien solche geplant. Solange die SWG weiterhin nicht nachweise, dass die Lebensraumanforderungen für die Heidelerche, namentlich 40 – 50 % offene Bodenstellen, auf den 23 ha Ersatzfläche bis zur Betriebsaufnahme sicher umgesetzt sein werden, seien die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG nicht erfüllt. Nach wie vor fehlten jegliche Verpflichtungen für den Pächter der 23 ha Ersatzfläche auf dem Obergrenchenberg. Die Existenz eines entsprechenden Rahmenvertrags zwischen der Bürgergemeinde Grenchen und der SWG werde bestritten. Ganz abgesehen davon handelte es sich dabei nicht um einen Vertrag zwischen dem Pächter und Bewirtschafter der Ersatzflächen, weshalb es an einer Sicherstellung auch aus diesem Grund gebreche. Der Nachweis, dass mit dem strittigen Projekt genügend Ersatzmassnahmen geschaffen würden, obliege der SWG. Sie sei diesen Nachweis schuldig geblieben. Helvetia Nostra habe den Gegenbeweis erbracht. Die Beschwerde sei auch aus diesem Grund gutzuheissen.

11.5 Die gleiche Rüge ist auch Gegenstand der Beschwerde des Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn gegen die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019 (Verfahren VWBES. 2019.268). Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn hatten ihre Beschwerden zurückgezogen mit Ausnahme der Rüge, dass die Ersatzmassnahmen für die Heidelerche (auszumagernde Sömmerungswiesen) weder vertraglich noch anderweitig gesichert sind. Diese Frage war Gegenstand der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 28. Januar 2019. Die Rüge ist ebenfalls im vorliegenden Zusammenhang zu behandeln.

11.6.1 Grundlage von Ziff. 4.2.4 der angefochtenen Verfügung ist der von Hintermann & Webe

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