Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2020 VWBES.2020.94

6. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,252 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Juli 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli 

Gerichtsschreiber Bachmann   

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck,    

Beschwerdegegner

betreffend     persönlicher Verkehr / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 18. Februar 2020 wurde auf Antrag der Beiständin C.___ der persönliche Verkehr des Kindes D.___, geb. [...] 2015, mit den Eltern A.___ und B.___ u.a. wie folgt geregelt (Dispositiv-Ziffer 3.1):

1.    D.___ besucht jedes erste und dritte Wochenende des Monats ihren Vater von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 17 Uhr.

2.    Der Vater holt und bringt D.___ jeweils pünktlich.

3.    Der Vater hat das Recht auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (maximal 2 Wochen am Stück) mit D.___ und meldet diese jeweils mindestens drei Monate im Voraus an.

4.    Die Eltern informieren sich gegenseitig über gemeinsame Auslandaufenthalte mit D.___.

5.    Die Feiertage (Osten und Weihnachten) verbringt D.___ alternierend bei ihren Eltern. In ungeraden Jahren bei der Mutter und in geraden Jahren beim Vater.

Die Verfahrenskosten wurden wettgeschlagen, wobei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

2. Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der KESB vom 18. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, Ziffer 3.1.5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, dass D.___ – wie bisher auch – am 24. Dezember und am 25. Dezember immer bei ihr und am 25. Dezember ab 14:00 Uhr und am 26. Dezember immer beim Kindsvater sei. Überdies beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten bewilligt.

4. Mit separaten Stellungnahmen vom 1. April 2020 schlossen die Beiständin C.___ sowie die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2020 schloss der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck, auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kindsvater die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand ist einzig die Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) sowie die Unverhältnismässigkeit (recte: Unangemessenheit) der Regelung des persönlichen Verkehrs über Weihnachten.

3. Die KESB folgte dem Antrag der Beiständin, die Feiertage (Ostern und Weihnachten) jeweils alternierend bei beiden Elternteilen zu verbringen. Sie hielt dabei fest, dass die von der Beiständin vorgeschlagene Regelung als Kompromisslösung einzustufen sei, welche in Bezug auf die Wochenenden eher den Interessen der Kindsmutter und in Bezug auf die Ferien und Feiertage eher den Interessen des Kindsvaters entspreche. Entscheidend sei, dass die vorgeschlagene Regelung gemäss der Einschätzung der KESB mit dem Wohl von D.___ vereinbar sei. Die Eltern verkennten, dass an erster Stelle die Interessen von D.___ stünden.

4. Die KESB hat die Wahl der Lösung damit begründet, dass es sich um eine Kompromisslösung handle, die mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Sie hat somit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt, sodass der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 133 I 270, E. 3.1).

5. Die von der KESB auf Antrag der Beiständin getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage entspricht der gängigen Praxis (vgl. hierzu die Urteile VWBES.2019.50; VWBES.2018.478; VWBES.2018.271). Sie entspricht sowohl den Interessen des Kindes wie auch den Interessen der Eltern (vgl. Art. 273 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Für das Kind bietet sie den Vorteil, dass es die Feiertage ohne Unterbruch – und damit auch ohne zusätzlichen (Reise-)Stress – bei einem Elternteil und dessen Familie verbringen kann. Den Eltern wiederum bietet die Lösung die Möglichkeit, die Feiertage zwar alternierend, aber dafür in ihrer Gesamtheit mit dem Kind zu verbringen. Eine solch ausgeglichene Lösung erweist sich vorliegend insbesondere aufgrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern als geradezu geboten. Damit erweist sich die angefochtene Regelung des persönlichen Verkehrs über die Feiertage weder als unverhältnismässig noch als unangemessen. Diesbezüglich ist zusätzlich zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der KESB als Fachbehörde stellen darf. Es hat lediglich bei Unangemessenheit einzuschreiten. Der KESB ist die Auswahl unter mehreren angemessenen Lösungen zu belassen (vgl. BGE 133 II 35, E. 3).

5. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

6. Die Prozesskosten werden nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 aufzuerlegen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

7. Der Kindsvater beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Was die Verbeiständung betrifft, ist nach § 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erforderlich, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Vorliegend handelt es sich um eine eng begrenzte Streitigkeit rund um die Angemessenheit der Regelung des persönlichen Verkehrs während der Feiertage. Sachverhaltsfragen, die eine Mitwirkung des Kindsvaters erfordern würden, sind nicht zu beurteilen. Überdies kommt die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dem Kindsvater wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, seinen Standpunkt zur Frage des persönlichen Verkehrs an Weihnachten auch ohne anwaltliche Vertretung in das Verfahren einzubringen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist folglich abzuweisen.

8. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf hingegen die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht von der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abhängig gemacht werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu bezahlen. Innert Frist wurde von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck keine Kostennote eingereicht. Folglich ist der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§ 158 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Es ist von einem Aufwand von ca. 2 Stunden à CHF 230.00 (§ 158 Abs. 2 GT) auszugehen. Demnach erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.00 angemessen (inkl. Auslagen und MWST).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Claudia Siebeneck wird abgewiesen.

4.    Die Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

VWBES.2020.94 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.07.2020 VWBES.2020.94 — Swissrulings