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Solothurn Verwaltungsgericht 26.03.2020 VWBES.2020.75

26. März 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·615 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, Solothurn,

2.    Sozialregion [...]

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ hatte am 21. Mai 2019 bei der Sozialregion [...] ein Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung gestellt, welches am 6. Juni 2019 gutgeheissen wurde. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller die Auflage gemacht, sich eine Wohnung mit maximalen Mietkosten in der Höhe von CHF 900.00 zu suchen. Mit separater Verfügung gleichen Datums wurde A.___ aufgefordert, das Nummernschild seines Autos bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen. Er sei weder aus gesundheitlichen noch aus beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen.

2. Gegen beide Verfügungen erhob A.___ beim Departement des Innern (DdI) am 17. Juni 2019 Beschwerde. Dieses vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerde betreffend Autonutzung mit Entscheid vom 14. Februar 2020 hinsichtlich der Autobenutzung «formell gut», hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur näheren Abklärung und neuen Verfügung an die Sozialregion [...] zurück. Die Beschwerde betreffend Mietkosten hiess das Departement vollumfänglich gut.

3. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Er wandte sich damit gegen die vorinstanzliche Würdigung sein Auto betreffend und forderte eine nicht nur «formelle», sondern auch «substantielle» Gutheissung. Im Wesentlichen legte er dar, warum er sowohl aus beruflichen als auch aus gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sei.

II.

1.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 841.1 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Ist also ein Zwischenentscheid ohne erheblichen Nachteil für den Betroffenen oder nimmt er das Ergebnis nicht schon vorweg, kann er beim Verwaltungsgericht nicht angefochten werden.

1.2 Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, wurde noch nicht abschliessend darüber entschieden, ob ihm ein Auto zugestanden wird. Aus Sicht des Departements ist es – insbesondere mit Blick auf das Alter (Jg. 1999) und den Kilometerstand (160'651) des Fahrzeugs - möglich, dass der Beschwerdeführer das Auto finanzieren kann, ohne Sozialhilfeleistungen zweckwidrig zu verwenden. Sollte dies der Fall sein, könnte er das Auto behalten, unabhängig von gesundheitlichen oder beruflichen Gründen. Weil sich der Sachverhalt nicht genügend klar aus den Akten ergab, hat das DdI die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Sozialregion [...] zurückgewiesen. In diesem Punkt handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen erheblichen Nachteil, der nicht wiedergutzumachen wäre. Der Entscheid nimmt das Ergebnis auch nicht in negativer Weise vorweg. Dem Departement fehlten Angaben über Art und Höhe der Autoversicherung und über eine etwaige Miete für einen Abstellplatz. Sollte die Sozialregion [...] nach weiteren Abklärungen an ihrer ursprünglichen Einschätzung festhalten, steht es dem Beschwerdeführer frei, dagegen nochmals Beschwerde beim Departement einzureichen. Im jetzigen Moment ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert.

2. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Praxisgemäss ist in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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