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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2020 VWBES.2020.53

11. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,468 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung / Anbau Datacenter und Notstromgenerator

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    C.___   

2.    Bauund Justizdepartement,    

3.    Baukommission D.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung / Anbau Datacenter und Notstromgenerator

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit verschiedenen Eingaben und Nachträgen reichte [...] für die C.___ zwischen dem 14. Januar und dem 19. Februar 2019 bei der D.___ ein Baugesuch ein für den Neubau eines Datacenters mit Rückkühlern auf dem Dach und die Installation eines Notstromdieselgenerators. Das Datacenter soll als eingeschossiger unterirdischer Anbau auf der Westseite des bestehenden Gebäudes an der […]strasse 1 auf der Parzelle GB D.___ Nr. 75325 realisiert und die Rückkühler sollen auf dem Dach des bestehenden Baus platziert werden, abgeschirmt durch eine um 3 m hochgezogene Fassade als Lärmschutz. Der Notstromgenerator soll unter dem bestehenden Parkdeck auf der Nordseite des Grundstücks zu stehen kommen.

2. Gegen das vom 21. Februar bis 7. März 2019 publizierte Bauvorhaben erhoben A.___ und B.___, Eigentümer der nordwestlichen Nachbarliegenschaft GB D.___ Nr. 65327 Einsprache. Sie rügten, der Immissionsabstand werde durch die Verlegung des Generators an die Nord-Westseite des Gebäudes nicht eingehalten. Zudem seien auf dem Dach zusätzliche Anlagen vorgesehen, welche zusammen mit den bereits bewilligten, aber noch nicht ausgeführten Anlagen mit Lärmquellen die Lärmgrenzwerte kaum einhalten könnten.

Die Baukommission D.___ wies die Einsprache ab und erteilte dem Baugesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2019 die Baubewilligung. Die Bau- und Zonenvorschriften seien eingehalten, ein Grenzbaurecht zur Liegenschaft GB Nr. 90245 für den bestehenden Bau vorhanden. Mit der schallabsorbierenden Erhöhung der Fassaden könnten die Lärmgrenzwerte eingehalten werden; bei einer Überschreitung müsste die Leistung gedrosselt oder weitere Massnahmen verfügt werden. Der Immissionsabstand sei für den Notstromgenerator gegenüber den Einsprechern eingehalten; gegenüber dem westlich anstossenden Grundstück sei ein Grenzbaurecht vor Baubeginn nachzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 18. Juli erhoben A.___ und B.___ gegen den am 11. Juli zugestellten Einspracheentscheid Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Der Generator sei beim Lärmgutachten nicht einbezogen worden. Durch den unbeschränkt zulässigen Betrieb würden zusammen mit den andern Anlagen die zulässigen Belastungsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung nicht eingehalten. Die Baubewilligung sei zu überprüfen, und wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, sei die Bewilligung zu verweigern.

4. Das BJD verfügte am 31. Januar 2020, die Beschwerde werde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 überband es je zur Hälfte der Vorinstanz und der Staatskasse, weil in der Baubewilligung auf das nachträglich erstellte zusätzliche Lärmgutachten und dessen Beurteilung durch das Amt für Umwelt (AfU) in der Baubewilligung nicht hingewiesen und stattdessen nur das mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten vom 30. Januar 2019 erwähnt worden sei.

5. Am 12. Februar 2020 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Weil das Lärmgutachten vom 14. Mai 2019 nicht publiziert worden sei, sei es nicht Bestandteil des Baugesuchs. Im Übrigen bezweifelten sie dessen Korrektheit, da nur Testlaufzeiten und keine Stromausfallzeiten berücksichtigt wurden. Das Gutachten sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Generator halte den Immissionsabstand nicht ein; wenn er auf der Südseite des Gebäudes errichtet würde, wäre die nördlich gelegene Wohnzone weniger betroffen.

6. Das BJD stellte am 20. Februar 2020 den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die D.___ stellte in ihrer Eingabe vom 3. März 2020 denselben Antrag.

7. Am 7. April 2020 verlangte das Gericht von der D.___ das ergänzte Lärmgutachten und allfällige weitere Akten. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wurde eine Kopie des Gutachtens und die Stellungnahme des Amtes für Umwelt dem Beschwerdeführer übermittelt.

8. Am 22. April 2020 teilten die Beschwerdeführer mit, in der Mailkorrespondenz werde bestätigt, dass das überarbeitete Lärmgutachten nicht eingereicht worden sei, weshalb es nicht Bestandteil des Baugesuchs sein konnte. Aus dem Gutachten zeige sich, dass bei einem allfälligen Nachtbetrieb der Lärm nicht zumutbar sei.

Weitere Eingaben erfolgten keine.

II.

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) und formrichtig (§ 68 Abs. 1 VRG) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 29 VRG, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die vor der Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführer, die Eigentümer eines Nachbargrundstücks sind und deren Beschwerde abgelehnt wurde, sind durch diesen Entscheid besonders betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer beschränken ihre Beschwerde vor Verwaltungsgericht auf den Standort des geplanten Generators, wie sich sowohl aus dem gestellten Antrag wie der Begründung der Beschwerde ergibt. Der Bau des Datacenters mit den Rückkühlern auf dem Dach des bestehenden Gebäudes ist damit nicht mehr bestritten.

3. Wie das Bau- und Justizdepartement im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, beschränkte sich das ursprünglich mit dem Baugesuch eingereichte Lärmgutachten auf den Lärm aus den neu geplanten Trockenrückkühlern sowie den von diesen zusammen mit den bestehenden Lüftungsanlagen (vier Rückkühlwerke) und den bewilligten aber noch nicht ausgeführten drei Wärmepumpen erzeugten Lärm. Dass zudem ein Notstromdieselgenerator gebaut werden sollte, ging aber aus den Baugesuchsunterlagen klar hervor und war sogar in der Baupublikation ausdrücklich erwähnt. Im Zeitpunkt der Baubewilligung lagen der Baubehörde zudem längst das ergänzte Lärmgutachten vom 17. Mai 2019 samt der positiven Beurteilung des Amtes für Umwelt vom 24. Mai 2019 vor, in welchen das Notstromaggregat für die Berechnung des zu erwartenden Lärms eingeschlossen ist.

Dass im Verlauf eines Baugesuchsverfahrens zusätzliche Pläne und Unterlagen eingereicht werden, sei dies mit geringen Anpassungen oder zusätzlichen Details, auf Initiative des Bauherrn oder auf Verlangen der Baubehörde, entspricht dem Normalfall und ist nicht unzulässig. Bei einem hängigen Einspracheverfahren ist jedoch den Einsprechern, soweit diese Unterlagen oder geänderten Pläne ihren Einsprachepunkt betreffen und für den Entscheid relevant sind, davon Kenntnis zu geben, sei dies durch eine Mitteilung über den Eingang oder eine Zustellung von Kopien. Nachträglich eingereichte ergänzende Unterlagen, die nicht bereits bei der Auflage des Bauprojekts vorhanden waren, führen jedoch nicht zur Ungültigkeit des Bauvorhabens wegen Unvollständigkeit der Pläne im Zeitpunkt der Einreichung bzw. der Publikation des Baugesuchs, wie die Beschwerdeführer geltend machen.

4. Wie sich dem entscheidenden Lärmgutachten vom 17. Mai 2019 und der Beurteilung des zuständigen kantonalen Amtes vom 24. Mai 2019 entnehmen lassen, führt der zusätzliche Lärm des Notstromgenerators nicht zu einer andern Beurteilung. Dass bei der Berechnung des aus dem Notstromaggregat entstehenden Lärms auf eine durchschnittliche Laufzeit zu Testzwecken von einer halben Stunde pro Woche bzw. zwei Stunden pro Monat tagsüber ausgegangen wird, entspricht den anzuwendenden Messregeln und geht sogar über die im Betriebskonzept vorgesehene Testlaufzeit von einer Stunde pro Monat hinaus. Den Regeln entspricht auch, dass ein allfälliger notwendiger Einsatz des Notstromaggregats während eines Stromausfalls nicht in die Lärmbeurteilung einfliesst. Ein solcher Notfall mit totalem Stromausfall tritt nach allgemeiner Erfahrung äusserst selten, vielleicht einmal jährlich oder noch weniger auf. Wie andere Notsituationen, welche übermässigen Lärm verursachen, wie z.B. die Sirene von Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr oder Rettungsdienst oder die dringende Reparatur bei einem Gas- oder Wasserleitungsleck, ist auch ein solcher Stromausfall nicht plan- und berechenbar. Ein Nachtbetrieb des Notstromgenerators ist ohne Notsituation nicht zulässig, auch nicht zu Testzwecken.

5. In die Baubewilligung aufgenommen wurde die von der Lärmfachstelle in der ersten Beurteilung empfohlene Auflage einer Abnahmemessung nach Betriebsaufnahme der Lärmquellen, falls der Eindruck von übermässigem Lärm entsteht. Nicht aufgenommen wurden die in der zweiten Beurteilung empfohlenen Auflagen hinsichtlich der Dämmwirkung der geforderten Fassadenerhöhung zur Abschirmung des Lärms, wie ja auch generell ein Hinweis auf das ergänzte Lärmgutachten fehlt. Entsprechend dieser Empfehlung ist deshalb die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 mit diesen Auflagen (als zusätzliche Ziffer 4.2.7.4) zu ergänzen. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet.

6. Andere Rügen werden hinsichtlich des noch zur Diskussion stehenden Notstromgenerators nicht erhoben. Im Übrigen ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis hätten die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grösstenteils zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheid­gebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Da jedoch auch im Verfahren vor der Vorinstanz das entscheidende neue Lärmgutachten nicht eingereicht bzw. bei­gezogen wurde, was nicht von den Beschwerdeführern zu verantworten ist, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu zwei Dritteln vom Kanton und nur zu einem Drittel von den Beschwerdeführern zu tragen. Parteientschädigungen sind keine festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Baubewilligung vom 1. Juli 2019 (Beschluss Nr. 32) im Baugesuch Nr. 2019-002 mit folgender Auflage ergänzt wird:

4.2.7.4 Minimales Schalldämmmass der hochgezogenen Fassade DLR > 24 dB, minimale Schallabsorption DLα > 8 dB (Schallabsorptions-Gruppe A3, gegen die Schallquelle hin).

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Beschwerdeführer haben an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zusammen CHF 500.00 zu bezahlen. Der Rest ist vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Stöckli                                                                               Schaad

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