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Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2020 VWBES.2020.50

14. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,220 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Bauen ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Mai 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Volkswirtschaftsdepartement,    

3.    Bauund Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___,   

Beschwerdegegner

betreffend     Bauen ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz / Feldrandkompostierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ betreibt seit 1997 eine Feldrandkompostierung an verschiedenen Orten im [...], insbesondere in B.___. Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens verfügten das Bau- und Justizdepartement sowie das Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 2019 unter anderem:

4.     Die Mietenstandorte in der [...] auf GB B.___ Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],[...], [...], [...], [...], [...] und der [...] auf GB B.___ Nr. [...] dürfen nicht zur Feldrandkompostierung genutzt werden.

2. Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Mietenstandorte in der [...], der [...] und der [...] seien nicht bewilligt worden, weil sie innerhalb des Perimeters des Nitratprojekts [...] lägen. Er stelle den Antrag, die Standorte zu genehmigen.

Die Nitratkommission habe beschlossen, die bestehenden Feldrandkompostie­rungen weiterhin zu gestatten. Es sollten jedoch keine neuen Betriebe mehr zugelassen werden. Er betreibe die Feldrandkompostierung seit 1997. Es sei nie etwas beanstandet worden. Die Nitratfracht einer Feldrandkompostierung liege im unteren Bereich der Nitratauswaschung des Acker- und Gemüsebaus. Ein Mieten­standort erstrecke sich normalerweise auf 6 bis 9 a. Im näheren Umkreis werde jedoch auf mehreren Hektaren Gemüsebau betrieben. Beim Gemüsebau liege die Nitratauswaschung ein Mehrfaches höher als bei der Feldrandkompostierung. Sogar bei Mais und Gerste sei die Nitratauswaschung einiges höher. Um eine Lösung zu finden, beantrage er eine Aussprache.

3. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___ beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die bestehenden Standorte seien weiterhin zu genehmigen.

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das Grundwasservorkommen im [...] versorge rund 60'000 Einwohner. Pro Jahr würden rund 6 Mio. m3 Trinkwasser produziert. Das Grundwasservorkommen gelte als verunreinigt, weil die Nitratwerte den Anforderungswert von 25 mg/l überschreiten würden. In einigen Fassungen liege der Wert knapp unter 40 mg/l, dem Höchstwert. Ursache sei eine intensive und dem Standort noch zu wenig angepasste Landwirtschaft. Um das Auswaschen von Stickstoff ins Grundwasser zu reduzieren, setze der Kanton ein Nitratprojekt nach Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) um. Es gehe beispielweise um eine Optimierung der Fruchtfolge, eine Winterbegrünung und die Stilllegung von Ackerland. Die Landwirte nähmen freiwillig am Projekt teil, schlössen Verträge zu einer nitratarmen Bewirtschaftung und würden aus dem Projekt entschädigt. 80 % der Entschädigungen übernehme der Bund; den Rest trage die Wasserversorgung. Trotz zwei Jahrzehnten Nitratprojekt habe das Ziel von 25 mg Nitrat/l noch nicht erreicht werden können. Die mittlere Verweildauer des Grundwassers betrage 20 Jahre. Die getroffenen Massnahmen würden nicht ausreichen. Die Nitratauswaschung müsse mindestens um weitere 20% gegenüber heute reduziert werden. Die Massnahmen müssten zwingend erweitert werden. Künftig seien auch Einschränkungen bei der Düngung vorgesehen. Eine Feldrandkompostierung wasche 43 kg N/ha aus. Dieser Wert sei zu hoch. Kompostmieten seien im Nitratprojektperimeter unzulässig. Die Nitratkommission habe am 24. Oktober 2019 beschlossen, dass bestehende Betriebe die Feldrandkompostierung weiterführen dürfen, bis die Erneuerung der Betriebsbewilligung erforderlich sei. Die bestehende Betriebsbewilligung sei bereits am 31. Januar 2019 ausgelaufen. Der Beschwerdeführer verfüge über 1065 Laufmeter bewilligter Mietenstandorte. Dies sei ausreichend, um die 600 t Grüngut aus dem Siedlungsgebiet zu kompostieren. Der Betrieb sei auf die Standorte innerhalb des Perimeters des Nitratprojekts nicht angewiesen. In der Regel werde der erzeugte Kompost auf die angrenzenden Felder ausgebracht. Das führe zu einem grossflächigen Auswaschungspotenzial. Kompostmieten im Nitratprojektperimeter seien nicht zuzulassen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Da es um den Gewässerschutz, die Anwendung technischer Vorschriften geht, ist von einer Verhandlung kein Resultat zu erwarten. Es ist wohl unbestritten, dass im Bereich des Ackerbaus noch Verbesserungen nötig sind.

2. Die Verarbeitung von Grüngut bedarf einer Bewilligung des Kantons (§ 155 f. des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15). Eine Feldrandkompostierung ist baubewilligungspflichtig (§ 3 Abs. 2 lit. j der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Kompost gilt als Dünger im Rechtssinn (Definition in Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der Dünger-Verordnung, DüV, SR 916.171). Dass sogenannte «Feldrandmieten» nicht unproblematisch sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein Mietenstandort höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden darf (Art. 33 der Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600).

3.1 Art. 6 GSchG untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Art. 21 GSchG besagt: «Die Kantone scheiden Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten». Nach Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) bezeichnen die Kantone die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Als gefährdeter Bereich gilt insbesondere der Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen. Der Zuströmbereich Zu umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers stammt, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf (Anhang 4 Ziff. 113 GSchV). Im Zuströmbereich Zu legen die Kantone deshalb die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:

a.    Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger,

b.    Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen,

c.     Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren,

d.    Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst,

e.    Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland,

f.      Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung.

(Anhang 4, Ziff. 212 GSchV; Anhang 2.6, Ziff. 3.3.1 Abs. 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81).

3.2 Die Feldrandkompostierung ist untersagt, falls dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass Gewässer verunreinigt werden, wie beispielsweise auf und an Wegen, die in eine ARA, eine Regenwasserkanalisation oder eine Versickerungsanlage entwässern. Kompostmieten dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen erstellt werden (Bundesamt für Umwelt [BAFU] und Bundesamt für Landwirtschaft [BLW; Hrsg.]: Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, Bern 2012, S. 37.) Im Bereich Zu untersagt denn das Merkblatt M1.08 der sechs Nordwestschweizer Kantone die Feldrandkompostmieten generell.

3.3 Alle Parzellen ([...], [...], [...]), die hier zur Diskussion stehen, liegen im unterirdischen Zuströmbereich. Es ist nicht zu beanstanden, hier keine Feldrandkompostierung zu bewilligen, zumal im [...] bekanntermassen Probleme mit dem Nitratgehalt des Grundwassers bestehen.

4. Die Nitratkommission war, nebenbei gesagt, der Auffassung, im Perimeter sollten zwar bestehende Anlagen bestehen bleiben können, bis ein neues Gesuch eingereicht werden müsse. Neue Anlagen sollten aber nicht bewilligt werden (Protokoll S. 5 der Sitzung vom 24. Oktober 2019).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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