Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Finanzdepartement, Erlassabteilung
Beschwerdegegner
betreffend Kostenerlass
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wurde von der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu Gebühren und Auslagen von CHF 2'264.80 verurteilt. Die Zentrale Gerichtskasse stellte die Gesamtsumme von CHF 2’564.80 mit Rechnung vom 2. Mai 2019 in Rechnung.
2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2019 stellte A.___ beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Erlass dieser Kosten. Das Departement wies das Gesuch nach Einholen von Unterlagen mit Verfügung vom 15. November 2019 ab.
3. Gegen die Abweisung erhob die Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Departement stellte am 8. Januar 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel gegen Entscheide des Finanz-Departementes und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach § 15 Abs. 3 des anwendbaren Gebührentarifs (BGS 615.11) ist für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde zuständig, die sie festgesetzt hat. Das Finanz-Departement hätte also in Anwendung der §§ 5 und 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zunächst seine Zuständigkeit prüfen und dann die Angelegenheit der zuständigen Behörde zum Entscheid übermitteln sollen. Es war offensichtlich nicht zur Beurteilung zuständig, weshalb sein Entscheid nichtig ist.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen und festzustellen, dass der Entscheid vom 15. November 2019 des Finanzdepartements nichtig ist, da in Verletzung der sachlichen Zuständigkeit ergangen. Die Akten sind der zuständigen Behörde zum Entscheid zu überweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Verfügung vom 15. November 2019 des Finanzdepartements in Sachen Erlass nichtig ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft Solothurn überwiesen.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann