Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel der Mandatsperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Vormundschaftskommission […] vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder C.___ (geb. [...] März 2007), D.___ (geb. [...] Juli 2005), E.___ (geb. [...] März 2004) und F.___ (geb. [...] September 2002) eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Seit 19. Februar 2014 ist G.___ (damals [...]) auf Vorschlag der Sozialregion Dorneck die Beiständin der vier Knaben.
2. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 beschloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) auf Antrag der Sozialregion Dorneck ab 1. Januar 2020 neu die Berufsbeiständin H.___ als Beiständin einzusetzen, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches.
3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 gelangte die Kindsmutter (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin H. Hess, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es solle die bisherige Mandatsperson weiterhin das Mandat ausführen, unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, zufolge des zerrütteten Verhältnisses der Kindeseltern sei es in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, eine beidseits akzeptierte und zufriedenstellende Lösung zu finden. Das ganze System sei sehr fragil, umso wichtiger sei es, das Erreichte beizubehalten und keinen Wechsel vorzunehmen. Die KESB habe zu Ungunsten der Kinder und – weil sie sie nicht angehört habe – in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden. Der Gehörsanspruch sei formellen Charakters und demzufolge müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Es bestünden aber auch keine materiellen Gründe für einen Wechsel. Die drei älteren Söhne seien 18, 16 und 15 Jahre alt und bedürften keines Beistandes mehr. Der jüngste Sohn leide an Adipositas und sei nun nach einem halben Jahr Aufenthalt im Kinderspital, wo er über 20 kg abgenommen habe, wieder in der Regelschule und werde ohnehin durch den KJPD bzw. die Ärzte betreut. Zudem sei beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein der Unterhalt für die Kinder angepasst und die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) aufgehoben worden. Es sei erstaunlich, dass die KESB die SPF finanziere, auf der anderen Seite aber die externe Beiständin nicht mehr bezahlen wolle.
4. Mit Schreiben vom 3. März 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Entscheid vom 10. Dezember 2019.
5. Der Kindsvater B.___ (in der Folge Beschwerdegegner) beantragte mit Schreiben vom 13. März 2020 die «Einsprache» abzuweisen.
6. Auf diese Eingabe replizierte die Beschwerdeführerin am 17. März 2020.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Es trifft zwar zu, dass die Sozialregionen gemäss § 115 Abs. 3 EG ZGB der KESB geeignete Personen als Mandatsträger vorschlagen. Diese Bestimmung kann jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn nicht bereits eine Mandatsperson ernannt ist. Vorliegend wurde G.___ mit Ernennungsurkunde vom 19. Februar 2014 als Beiständin eingesetzt. Diese Ernennung endet nur dann, wenn entsprechende Gründe im Sinn des Gesetzes vorliegen. Art. 421 ZGB nennt die Fälle, in denen das Amt des Beistands oder der Beiständin von Gesetzes wegen endet. Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor. Insbesondere liegt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeiständin vor. Die bisherige Berufsbeiständin war nicht bei der Sozialregion angestellt und es ist auch nicht bekannt, dass die Sozialregion das Auftragsverhältnis mit dieser bereits beendet hätte. Ob dies im Übrigen einen Beendigungsgrund darstellen würde, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_954/2013 vom 11. August 2013 in Erwägung 6 explizit offengelassen.
Ein Begehren der Beiständin oder der Betroffenen bzw. von deren Angehörigen auf Entlassung liegt nicht vor (vgl. Art. 422 und 423 Abs. 2 ZGB) und es ist auch nicht so, dass die Beiständin zu entlassen wäre, weil ihre Eignung für die Aufgabe nicht mehr bestehen würde (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Entlassung von G.___ aus ihrem Amt als Beiständin kann deshalb nur dann erfolgen, wenn andere wichtige Gründe für die Entlassung vorliegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf den «wichtigen Grund» hat die Behörde ihren Entscheid im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen aber die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (vgl. BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 72, Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 4).
2.2 Auch wenn die Interessen der Sozialregion vorliegend nicht im Vordergrund stehen, so sind sie dennoch zu beachten. Mit Stellungnahme vom 27. November 2019 führte die Leiterin der Sozialregion Dorneck aus, dass die zuständigen Gremien der Sozialregion Dorneck bereits Ende 2014 entschieden hätten, ab ca. 2015 keine Mandate und Abklärungsaufträge im Kindes- und Erwachsenenschutz mehr an externe Fachpersonen zu geben, dafür das interne Fachteam zu stärken und aufzubauen. Frau G.___ sei bereits im Jahr 2015 über diesen Entscheid orientiert und beauftragt worden, den Wechsel behutsam in die Wege zu leiten. Die Sozialregion habe grosse Rücksicht genommen und den aktuellen Situationen der betroffenen Personen viel Achtsamkeit geschenkt. Es könne nicht sein, dass die KESB die Sozialregionen zwinge, mit Drittpersonen ein kostenintensives Auftragsverhältnis zu Lasten der Steuergelder zu führen, insbesondere wenn Mitarbeitende zur Verfügung stünden, welche diese Leistung erbringen könnten.
Bezüglich den Interessen der betroffenen Personen führte die Leiterin der Sozialregion zudem aus, es stelle einen grossen Gewinn dar, wenn die Mandatsperson im Alltag direkt durch eine Führungsperson unterstützt werden könne, wenn fachliche Supervisionen wie Ausbildungen regelmässig zur Verfügung stünden und Stellvertretungen sichergestellt seien. Gerade bei herausfordernden und aufwändigen Fällen wie dem vorliegenden werde die Inanspruchnahme dieser Fachstruktur als zwingend notwendig erachtet und dies entspreche ihrem Fach- und Organisationsverständnis. Mit Frau G.___ bestehe kein fachlicher Austausch in den Fällen, obwohl die Sozialregion Dorneck dafür eine Mitverantwortung trage. Ein Mandatsträgerwechsel sei nichts Aussergewöhnliches und in gewissen Fällen könne es nach ein paar Jahren auch für den Fallverlauf positiv sein, wenn eine neue Fachperson ins System komme. Aus fachlicher Sicht stehe einem Wechsel der Beistandsperson zum jetzigen Zeitpunkt nichts entgegen.
2.3 Gemäss Ernennungsurkunde vom 19. Februar 2020 hat die Mandatsperson im vorliegenden Fall folgende Aufgaben:
· die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters und seiner Söhne zu überwachen und bei Differenzen zwischen den Kindseltern zu entscheiden,
· die Ferien der Kindseltern zuerst im Ferienplan festzulegen und dann die Vaterwochenenden,
· das telefonische Kontaktrecht der Kindseltern mit den Kindseltern (recte: Kindern) zu regeln und verbindlich festzuhalten,
· nötigenfalls verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters aufzustellen,
· eine geeignete Fachstelle für die Mediation sowie eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und bei der Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen,
· mit den zuständigen Fachpersonen (Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die Empfehlungen des Gutachtens Jahresziele für C.___ zu vereinbaren und deren Umsetzung zu überwachen,
· alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um 8.00 Uhr, einen Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___ durchzuführen. Zusätzlich ist einmal pro Monat ein unangemeldeter Kontrollbesuch durchzuführen.
· die schulische Situation von D.___ abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und allenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.
Aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder verlieren die ersten vier Aufgaben betreffend Regelung des Kontaktrechts immer mehr an Bedeutung. F.___ wird am 3. September 2020 volljährig, womit die Beistandschaft für ihn ohnehin endet. E.___ und D.___ sind inzwischen 16- und 15-jährig, womit sie bezüglich des Kontaktrechts zu ihrem Vater zunehmend selbst bestimmen können. Auch der 13-jährige C.___ ist in dieser Frage inzwischen urteilsfähig. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde im gegenseitigen Einverständnis beider Kindseltern mit Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 31. Januar 2020 aufgehoben und eine Mediation fand nie statt. Zu Elterngesprächen, welche zusammen mit dem Familienbegleiter und der Beiständin stattgefunden hatten, ist der Kindsvater laut Mitteilung der Beiständin vom 22. Januar 2020 ebenfalls nicht mehr bereit. Laut summarischem Protokoll der Anhörung vom 14. August 2019 haben sich auch die schulischen Leistungen von D.___ inzwischen gebessert, sodass sich die Aufgaben der Beiständin wohl vorwiegend auf die Erstellung eines Ferienplans, die Kontrollbesuche betreffend Haushaltsführung (welche sich offenbar ebenfalls verbessert hat) und die Koordination der Fachpersonen in Bezug auf C.___ beschränken. In Bezug auf die Gewichtsproblematik bei C.___ ist aber vor allem das Kinderspital federführend. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass ein besonders intensives Vertrauensverhältnis der Kinder zur Beiständin vorliegen würde und diese speziell auf die Person von Frau G.___ besonders angewiesen wären. Der Vorteil der Weiterführung des Mandats durch die bisherige Beiständin läge wohl vor allem darin, dass sie gelernt hat, wie sie mit dem schwierigen Verhältnis der Kindseltern untereinander umzugehen hat.
2.4 Somit ergibt sich, dass ein organisatorischer Entscheid der Sozialregion Dorneck für die KESB durchaus als wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gelten kann, da es nicht Sinn des Gesetzes sein kann, dass ein externes Mandatsverhältnis trotz veränderter Umstände durch die Behörde nicht mehr aufgelöst werden kann und die Sozialregion verpflichtet ist, die anfallenden hohen Kosten zu tragen, obwohl ihr eigenes, genauso geeignetes Personal zur Verfügung stehen würde. Die Behörde hat vorliegend stets die Interessen der Betroffenen in den Vordergrund gestellt und mit dem Wechsel ganze fünf Jahre zugewartet, um das fragile Familiensystem nicht zu sehr zu belasten. Nun erscheint aber der Zeitpunkt richtig, um einen Wechsel der Beistandsperson vornehmen zu können, nachdem sich die Verhältnisse merklich verbessert und entspannt haben, die sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben wurde und die Kinder aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters auch immer selbständiger sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde selbst begründet, dass die Beistandschaft gar nicht mehr so sehr notwendig sei, weshalb es richtig erscheint, das Mandat nun in andere Hände zu übergeben. Wenn nach Jahren eine neue Mandatsperson in das Familiensystem kommt, kann sich dies durchaus positiv auf den Fallverlauf auswirken und der Wechsel in die Strukturen der Sozialregion bringt für die Betroffenen auch den Vorteil, dass eine fachliche Supervision und Stellvertretung sichergestellt sind. Es besteht somit ein wichtiger Grund nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, um G.___ aus ihrem Amt als Beiständin zu entlassen.
3.1 Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Nach § 115 Abs. 3 EG ZGB kann die Sozialregion der KESB geeignete Personen vorschlagen.
3.2 Dass die neu eingesetzte H.___, als ausgebildete Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin für das Amt vorliegend geeignet ist, ist unbestritten.
3.3 Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Kinder nicht angehört worden seien und wonach ein Vorschlagsrecht bestehe.
3.4 Nach Art. 401 ZGB besteht ein Vorschlagsrecht der betroffenen Person, welchem die Behörde zu entsprechen hat, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Abs. 1). Soweit tunlich, sind auch Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen (Abs. 2).
Eine persönliche Anhörung der betroffenen Person ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, insbesondere wenn die betroffene Person ihren Standpunkt auf andere Weise bereits darstellen konnte, z.B. mittels eines Gesuchs oder im Rahmen einer Beschwerdebegründung (vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser /Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 421-424 ZGB N 28).
3.5 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht betroffene Person der Massnahme, sondern Angehörige ihrer Söhne, womit sie keinen Anspruch im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB hat, sondern ihre Wünsche lediglich soweit tunlich zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat ihr das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Stellungnahme vom 19. November 2019 wahrgenommen hat. Eine Anhörung der Kinder wurde dabei nicht beantragt und eine solche ist auch nicht nötig, wenn das Mandat von einer Fachperson an eine andere Fachperson übergeben wird. Die Kinder haben sich denn auch im Verfahren nie eingebracht. Die Beschwerdeführerin hatte vor der KESB und dem Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Meinung zu äussern. Es besteht keine Veranlassung, eine andere Beiständin einzusetzen, als die durch die Sozialregion vorgeschlagene und von der KESB eingesetzte Fachperson und Berufsbeiständin, H.___.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann