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Solothurn Verwaltungsgericht 10.12.2020 VWBES.2020.482

10. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·973 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Quarantäne

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend     Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nachdem A.___ auf die Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nicht reagiert hatte, wies der kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern A.___ – unter Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – per SMS an, sich ab sofort für die Dauer von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 17. Dezember 2020, in Quarantäne zu begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Testresultat. Zur Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 7. Dezember 2020 mit einem Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.

2. Am 8. Dezember 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dagegen per E-Mail Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe am Freitag, 4. Dezember 2020, einen Covid-Schnelltest gemacht und das Testresultat sei negativ ausgefallen. Am Sonntag, 6. Dezember 2020, habe sich auch seine im gleichen Haushalt lebende Frau testen lassen. Ihr Testresultat sei positiv ausgefallen. Aufgrund dessen wolle er für die Dauer von 10 Tagen in ein Hotel ziehen. Er sei Buschauffeur von Beruf und müsse zur Arbeit erscheinen. Der öffentliche Verkehr ruhe nicht. Ohnehin hätten sie aktuell zu wenig Chauffeure. Seit März 2020 sei er immer Bus gefahren und habe sich nicht angesteckt. Als Chauffeur sei er gut geschützt. Er sei bereit, erneut einen Schnelltest zu machen und wenn dieser negativ ausfalle, wolle er umgehend zurück an seinen Arbeitsplatz.

3. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 beantragte das Departement des Innern die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Begründung lässt sich entnehmen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei positiv auf Covid-19 getestet worden. Die Ehegatten wohnten zusammen in einem Haushalt, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber eine zehntägige Quarantäne (bis und mit 17. Dezember 2020) angeordnet worden sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe gegenüber dem Gesundheitsamt offenbar anfänglich keine Kontaktpersonen angegeben. Erst auf Nachfrage des Contact Tracing Teams habe sie ihren Ehemann und das Kind als engen Kontakt angegeben. Im Übrigen ändere ein negatives Testergebnis nichts an der Quarantänepflicht. Dies werde in der Verfügung auch so festgehalten. Vor diesem Hintergrund sei die Quarantäne vorliegend rechtmässig angeordnet worden.

4. Am 9. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt wolle er im Hotel Aarauerhof in Aarau bleiben und sein Sohn solle sich bei seiner Mutter aufhalten, bis seine Frau wieder gesund sei. Nach dem Feierabend könne er sich um das Kind kümmern. Zudem könne er auch einkaufen gehen.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/ de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html) haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die Person während des Kontakts ansteckend war. Die 10 Tage beginnen ab dem letzten Tag des letzten Kontakts, den sie mit einer positiv getesteten Person hatten. Eine Person gilt laut dem BAG als ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten worden ist.

2.3 Gemäss Angaben in der Verfügung hatte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 Kontakt zu seiner positiv getesteten Ehefrau, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hintergrund ist die 10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen und gilt entsprechend bis zum 17. Dezember 2020. Auch ein negatives Testergebnis vermag die Dauer der 10-tägigen Quarantäne nicht zu verkürzen, wie sowohl das BAG in seinen Anweisungen als auch der kantonsärztliche Dienst in der angefochtenen Verfügung eindeutig festgehalten haben.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Trutmann

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