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Solothurn Verwaltungsgericht 26.03.2020 VWBES.2020.48

26. März 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,679 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Beat Marfurt, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn   

2.    D.___, vertreten durch Bernadette Gasche, Rechtsanwältin

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer) und D.___ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von F.___, geb. [...] 2016, welche unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Im September 2019 rief der Beschwerdeführer einige Male bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der Folge KESB) an und berichtete von grossen Schwierigkeiten mit der Mutter in Bezug auf die Tochter. Am 18. Oktober 2019 reichte der Vater dann bei der KESB eine mündliche Gefährdungsmeldung ein, worauf diese ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnete und als erstes einen Abklärungsbericht beim zuständigen Sozialdienst in Auftrag gab.

2. Am 6. November 2019 wandte sich Fürsprecher B. Marfurt an die KESB, reichte seine Anwaltsvollmacht ein und teilte mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Am 17. Dezember 2019 stellte er für das laufende Kindesschutzverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung als amtlicher Anwalt. Am 7. Januar 2020 entschied die 1. Kammer der KESB, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten zu gewähren, hingegen wurde das Gesuch auf Beiordnung von Rechtsanwalt Marfurt als unentgeltlicher Rechtsvertreter betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, einem massgeblichen Einkommen von monatlich CHF 4'632.00 stünde ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 4'853.00 gegenüber. Der Antrag des Vaters, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sei deshalb gutzuheissen. Hingegen lägen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht vor. Gegenstand im hängigen Verfahren sei die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive der Regelung des persönlichen Verkehrs. Hierbei handle es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Partei. Hinzu komme, dass vornehmlich tatsächliche Fragen im Zentrum stünden, welche aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB zu klären seien. Aus ihrer Sicht sei der Vater sehr wohl in der Lage, seine Meinung gegenüber der KESB zu artikulieren und es würden sich keine schwierigen rechtlichen Fragen, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten, stellen. Zudem sei dem Gesuch keine konkrete Begründung zu entnehmen, inwiefern sich vorliegend rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellen würden.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B. Marfurt mit Schreiben vom 10. Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das bei der Vorinstanz laufende Kindesschutzverfahren der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher.

Zur Begründung führte er aus, es gehe nicht nur um die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive die Regelung des persönlichen Verkehrs, vielmehr gehe es vorab um die Frage des Sorgerechts oder zumindest der Obhutszuteilung, da sich die Eltern zwischenzeitlich getrennt hätten. Deshalb stelle sich dann auch gleich die Frage des Unterhalts, welche je nach Ergebnis des Verfahrens zu regeln sein werde. Es seien im vorliegenden Fall also alle Punkte zu regeln, welche auch in einem Eheschutzverfahren zu regeln wären, wenn die Parteien verheiratet gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin sei auch anwaltlich vertreten, sodass sich nur schon aufgrund der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige. Auch in einem Verfahren vor der KESB könne es nicht sein, dass eine Partei anwaltlich vertreten sei und die andere nicht.

4. Die KESB nahm mit Schreiben vom 3. März 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die bisherigen telefonischen und persönlichen Kontakte mit dem Kindsvater hätten gezeigt, dass dieser sowohl über ein ausreichendes als auch über ein differenziertes Postulationsvermögen für das hängige Verfahren verfüge. Der Kindsvater sei anlässlich der Verfahrenseröffnung angemessen über die einzelnen Verfahrensschritte informiert worden. Aktuell werde eine Abklärung durchgeführt, welche unter anderem zum Ziel habe, mit den Kindseltern einvernehmliche Lösungen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen zu erarbeiten. Zum jetzigen Zeitpunkt stellten sich dem Kindsvater keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die Abklärung verursache auch keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Zudem sei derzeit noch völlig offen, zu welchen Ergebnissen und Empfehlungen die Abklärung führen werde. Sollte der Kindsvater mit dem Ausgang des hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein, werde er die Möglichkeit haben, sich durch einen Anwalt anlässlich eines allfälligen Beschwerdeverfahrens vertreten zu lassen. Der Beizug eines Rechtsvertreters für das hängige Verfahren der KESB erscheine weder gerechtfertigt noch erforderlich. Mit Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2019 sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt worden, hingegen sei auch ihr Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen worden. Somit sei die Waffengleichheit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus sichergestellt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien im Verfahren vor der KESB keine Fragen des Unterhalts zu regeln. Die KESB sei dafür nur zuständig, wenn sich die Kindeseltern vertraglich einigen könnten und ein Unterhaltsvertrag zur Genehmigung eingereicht werde. Aktuell sei aber im vorliegenden Fall ein Verfahren vor dem Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig.

5. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit ist die Angelegenheit spruchreif.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Ob der angefochtene Zwischenentscheid für A.___ mit einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil verbunden ist (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), ist fraglich, zumal dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung bewilligt wurde und er seine Befürchtungen auch ohne Anwalt bereits klar dargelegt hat (vgl. VWBES.2019.300). Dies kann aber offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2. Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im September 2019 insgesamt viermal mit der KESB telefoniert und angekündigt, er werde über seinen Anwalt eine Gefährdungsmeldung einreichen. Am 18. Oktober 2019 hat er diese Aussage anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der KESB wiederholt. Der noch am selben Tag kontaktierte Vertreter erklärte, er sei noch nicht dazu gekommen, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Und beim Friedensrichters sei ein Schlichtungsverfahren hängig, dies aber ausschliesslich für den Unterhalt. Die zuständige Sachbearbeiterin informierte daraufhin den Anwalt, es werde nun ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen eröffnet, was dann am 22. Oktober 2019 auch geschah. Das Verfahren hat zum Ziel, mithilfe des Sozialdienstes die Sachlage abzuklären, diese mit den Parteien zu besprechen und schliesslich im Interesse des Kindes eine gemeinsame Lösung bezüglich des Kontakt- und Besuchsrechts zu finden. Alles Dinge, die zu den normalen Pflichten der Eltern gemäss Art. 301 ZGB (Inhalt der elterlichen Sorge) gehören und für die es keinen Rechtsbeistand braucht. Hinzu kommt, dass die KESB eine Verwaltungs- und keine Gerichtsbehörde ist. Das Verfahren vor der KESB hat einen mediatorischen Charakter und soll – wenn immer möglich – die Konfrontation vermeiden. Einvernehmlich getroffene Lösungen sind deshalb Entscheiden vorzuziehen, selbstverständlich immer unter dem Vorbehalt, dass sie im Interesse des betroffenen Kindes stehen. Das Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen steht noch am Anfang und – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – es steht dem Beschwerdeführer offen, sofern zukünftig Entscheide getroffen werden, diese dann allenfalls beim Gericht anzufechten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die KESB im Oktober 2019 informiert, dass ein Verfahren vor dem Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig sei. Damit wird sich die KESB mit dieser Frage, die möglicherweise den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigen könnte, nicht zu befassen haben. Ebenso ist das Argument der Waffengleichheit nicht zu hören. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsbeiständin ebenfalls nicht bewilligt.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterlegene Partei würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten wird praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich Gerichtskosten gegenstandslos wird. Weil die Beschwerde aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung, die im Übrigen gar nicht verlangt wurde, kann nicht in Frage kommen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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