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Solothurn Verwaltungsgericht 23.11.2020 VWBES.2020.460

23. November 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·855 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Isolation

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern  

Beschwerdegegner

betreffend     Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 20. November 2020 bat A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) darum, seine Isolationszeit zu überprüfen. Bei ihm und seiner Ehefrau seien praktisch gleichzeitig Symptome des Coronavirus aufgetreten. Da sich seine Ehefrau aber zwei Tage früher habe testen lassen als er, sei seine Isolationszeit nun vier Tage länger als diejenige der Ehefrau.

2. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe dem Contact Tracing Team gegenüber ausgeführt, bereits am 13. November 2020 an Symptomen gelitten zu haben. Trotzdem habe er sich erst am 18. November 2020 testen lassen, nachdem der Test seiner Ehefrau positiv ausgefallen sei. Es sei in der derzeitigen Situation nicht nachvollziehbar, dass eine Person sich erst am 5. Tag nach Symptombeginn testen lassen würde. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sei daher auf das sichere Datum, nämlich das Testdatum (18. November 2020), abzustellen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht wie seine Ehefrau bis zum 24. November 2020, sondern bis zum 28. November 2020 in Quarantäne bleiben.

II.

1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/ home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388) wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.

2.3 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Contact Tracing Team an, bereits am 13. November 2020 an Symptomen des Coronavirus gelitten zu haben. Er hat sich aber erst am 18. November 2020 testen lassen, wobei die Infektion bestätigt wurde. Die Vorinstanz geht offenbar davon aus, der Beschwerdeführer habe absichtlich einen frühen Symptombeginn angegeben, um seine Isolationszeit zu verkürzen. Für das Verwaltungsgericht ist es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person erst bei einem begründeten Verdacht (positives Testergebnis der Ehefrau) testen lässt und es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10-tägige Isolationszeit seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der Isolation nach Ablauf des 23. November 2020.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss eine Gleichbehandlung mit seiner Ehefrau, da sie beide praktisch gleichzeitig Symptome aufgewiesen hätten. Diesem Antrag ist zu entsprechen und die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom 19. November 2020 (welche dem Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz nicht zugestellt werden konnte) ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am 24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn der Beschwerdeführer seit 48 Stunden symptomfrei ist.

3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 1 der Verfügung vom 19. November 2020 des Departements des Innern wird dahingehend abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am 24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn A.___ seit 48 Stunden symptomfrei ist.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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