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Solothurn Verwaltungsgericht 27.11.2020 VWBES.2020.440

27. November 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,378 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Unterbringung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 2004). Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Mit superprovisorischem Entscheid vom 30. Oktober 2019 (definitiver Entscheid am 11. Dezember 2019) ordnete die KESB zur Unterstützung der Familie eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) an.

3. Am 7. Mai 2020 entzog die KESB mit superprovisorischem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte diese in der Wohngruppe Hangar in Derendingen unter.

4. Nach erfolgter Anhörung brachte die KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2020 C.___ vorsorglich im Hangar unter. Die Beiständin wurde beauftragt, die notwendige Unterstützung abzuklären und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen zu machen.

5. Am 8. September 2020 erstellte die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht mit Anträgen zum weiteren Vorgehen.

6. Am 12. Oktober 2020 wurden C.___ und am 19. Oktober 2020 ihre Eltern persönliche angehört.

7. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 entschied die KESB, die vorsorgliche Unterbringung von C.___ in der Wohngruppe Hangar in Derendingen werde bestätigt und definitiv weitergeführt. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Unterbringung die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen und der Entscheid vollstreckbar sei. Der Entscheid wurde mit geänderter Rechtsmittelbelehrung am 27. Oktober 2020 verschickt.

8. Mit Beschwerde vom 4. November 2020 gelangten die Kindseltern und A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht und führen aus, sie seien gegen eine Weiterführung der Unterbringung.

9. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

10. Die Beiständin liess sich nicht vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind als sorgeberechtigte Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

2.2 Zur Begründung ihres Entscheids führte die KESB im Wesentlichen aus, die Kindseltern seien durch den gesundheitlichen Zustand und die schwierige finanzielle Situation stark belastet. Diese Belastung habe immer wieder zu Konflikten geführt, welche heftig, lautstark und verletzend ausgetragen worden seien. C.___ habe darauf zunehmend mit Spannungen reagiert. Einerseits habe sie sich Sorgen gemacht und sich verantwortlich gefühlt, andererseits habe sie versucht, Veränderungen zu erwirken und neue Konflikte ausgelöst. Die teilweise nicht zeit- und altersgerechte Grenzsetzung der Eltern, welche durch viel Misstrauen und Kontrolle geprägt sei, habe die Situation zusätzlich verschärft. Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienbegleitung habe bisher nicht genügend Abhilfe schaffen können, weshalb die Platzierung von C.___ erfolgt sei. Seither wirke sie emotional entspannter und ruhiger. Sie selbst erachte die Situation als positiv und wünsche, im Hangar verbleiben zu können. Die Platzierung ermögliche es der Jugendlichen, sich vor einer drohenden Eskalation zurückzuziehen und sich mit den Familienmustern in einem professionellen Rahmen auseinanderzusetzen. Damit C.___ die notwendige Sicherheit und Stabilität erlangen könne, sei die weitere Unterbringung sinnvoll und gerechtfertigt.

2.3 Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Kindseltern aus, sie hätten alles unternommen, damit die Kinder glücklich seien. C.___ und ihre Lehre als Malerin seien bei ihnen nicht gefährdet. Der Arbeits- und Schulweg sei von ihnen aus kürzer und günstiger. Sie könne bei ihnen auch die Hausaufgaben machen und sie würden sie gerne unterstützen. Das Vertrauen könne nur aufgebaut werden, wenn C.___ längere Zeit bei ihnen wohne und nicht nur am Wochenende während wenigen Stunden da sei. Seit C.___ im Hangar wohne, erhielten sie von der Wohngruppe, vom Lehrbetrieb etc. keine Informationen. Sie als Eltern wären über ihre Tochter gerne besser informiert. Sie hätten sich auch verändert und würden mit den Kindern nur altersgerechte Themen besprechen. Alles andere würden sie besprechen, wenn die Kinder nicht zu Hause seien oder sie würden dazu spazieren gehen. Es gebe noch Streitereien, aber es seien viel weniger geworden. Auch die Familienbegleitung würde sie harmonischer erleben. Familien, die sich nie streiten würden, gebe es nicht. Momentan seien sie wieder auf dem Sozialamt und daher könnten sie das Kindergeld, die Wohngruppe, Familienbegleitung etc. nicht bezahlen.

2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass bereits im Jahr 2015 eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert worden war. Die Familie sei immer wieder mit Herausforderungen im erzieherischen Bereich und Belastungen im finanziellen, aber auch sozialen Bereich überfordert. Themen wie Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Betreibungen und Krankheiten der Eltern (Rückenoperation, Depression etc.) belasteten die Familie seit Jahren. Aufgrund des grossen Drucks äusserten die Kindseltern mehrfach Suizidabsichten. Gemäss Bericht der Beiständin vom 23. Oktober 2019 mache sich C.___ grosse Sorgen wegen dieser Themen und die Mutter deponiere auch immer wieder ihre Sorgen und Probleme bei ihr, was C.___ überfordere. Dem Bericht der Beiständin vom 8. September 2020 ist zu entnehmen, dass C.___ vor drei Jahren versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Anfang 2020 habe sie von auditiven und visuellen Halluzinationen berichtet. Zu einer empfohlenen Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik kam es nicht. Die Ärztin, welche die Abklärungen vorgenommen hatte, führte anlässlich der Platzierung aus, dass C.___ die Halluzinationen auch als Hilferuf erwähnt haben könnte. Gemäss Aktennotiz vom 6. Mai 2020 berichtete die Beiständin, dass es in der Familie immer wieder zu heftigen Konflikten komme. Infolge der fehlenden Impulskontrolle der Kindseltern seien diese Konflikte jeweils sehr laut und herablassend. Heute sei C.___ ohne Zustimmung der Eltern davongelaufen. Die Eltern wollten sie nun polizeilich ausschreiben und zurückführen lassen. Der Beiständin gegenüber habe C.___ angegeben, platziert werden zu wollen. Gemäss der Beiständin sei es schwierig, die Eltern mit ins Boot zu holen. Die Mutter sei teilweise schreiend und tobend und hänge immer wieder das Telefon auf. Bereits tags darauf (am 7. Mai 2020) wurde C.___ superprovisorisch in der Wohngruppe Hangar von focus jugend platziert. Einige Wochen nach der Platzierung meldete der Teamleiter der Wohngruppe Hangar, dass das gesamte Team keinerlei psychische Auffälligkeiten bei C.___ habe feststellen können. Sie habe auch geäussert, keine Stimmen zu hören.

Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai 2020 berichtete C.___, dass sie an drei bis vier Tagen in der Woche bei den Eltern zu Mittag esse. Die Atmosphäre sei angenehm und familiär. Über Auffahrt werde sie einen oder mehrere Tage bei den Eltern verbringen. Mit dem Hangar habe sie vereinbart, dass sie sich melden und zurückkehren könne, wenn es zu Auseinandersetzungen kommen sollte. Das sei für sie sehr gut. Sie habe den Eindruck, dass sie sehr gut durch die Institution begleitet werde. Das gebe ihr viel Sicherheit. Momentan laufe es recht gut in der Familie, sie sei aber froh, bei Konflikten einen Zufluchtsort im Hangar zu haben.

Mit Entwicklungsbericht zur Diagnostikphase von Mai bis September 2020 berichtete focus jugend, der Prozess der Platzierung sei in vielerlei Hinsicht als positiv zu bewerten. C.___ scheine entspannter als noch zu Beginn der Platzierung und gewinne deutlich an Stabilität und Selbstwert. Sie selbst erlebe ihre neue Situation als positiv und wolle weiterhin in der Wohngruppe bleiben. Um ein gutes Gelingen ihrer Berufsausbildung zu gewährleisten, sei C.___ auf ein stabiles Umfeld angewiesen, welches sie emotional nicht in hohem Masse belaste. Die Wohngruppe biete C.___ den entsprechenden Halt und Sicherheit. Gleichzeitig gelte es, weiterhin die Beziehung zur Familie in hohem Mass aufrecht zu erhalten und in positivem Sinne zu fördern.

Mit Bericht vom 8. September 2020 führte die Beiständin als positive Faktoren bei den Kindseltern aus, diese zeigten Interesse an der Entwicklung, den Bedürfnissen und dem Befinden ihrer Tochter, seien Ansprechpersonen für C.___ und pflegten den Kontakt. Sie zeigten Interesse an Erziehungsfragen und an der Diskussion und arbeiteten kontinuierlich mit den Fachpersonen zusammen. Als Risikofaktoren wurden dagegen genannt, die konservative Haltung hinsichtlich Erziehung und starre Vorstellungen betreffend das Regelwerk. Die Eltern seien rasch gekränkt, wenn sich C.___ abgrenze und/oder Bedürfnisse äussere. Sie zeigten eine negative Herangehensweise an Themen und hätten eine vorwurfsvolle Haltung und grosses Misstrauen gegenüber der Tochter. Die Tochter scheine den Eltern kognitiv überlegen. Die Eltern würden oft Dinge anders verstehen, als sie tatsächlich geäussert worden bzw. passiert seien. Die Wahrnehmung wirke verzerrt und sie zeigten «externale Attributionsmuster». Es werde eine fehlende Nachhaltigkeit der erarbeiteten Strategien beobachtet. Die Eltern würden rasch in alte Muster zurückfallen. Zu C.___ wurde berichtet, die Distanz zu den Eltern wirke sich nützlich für den Prozess aus. C.___ halte sich an abgemachte Besuchszeiten und breche Besuche bei Bedarf ab, um vorzeitig in die Wohngruppe zurückzukehren. Sie wirke seit der Platzierung emotional entspannter. Sie habe eine interessierte Wesensart, kommuniziere offen, sei wohlwollend und empathisch, verlässlich und pünktlich. Als Risikofaktoren wurde erwähnt, dass C.___ sich verantwortlich fühle für Konflikte und die finanzielle Situation der Eltern. Sie könne sich noch nicht abgrenzen. Sie habe Mühe, ihre eigenen Bedürfnisse zu kommunizieren und dafür einzustehen. Die emotionale Ablösung von den Eltern sei ein aktuelles Thema. Bei Unsicherheiten habe sie noch Schwierigkeiten in der Beziehungspflege. Familiäre und persönliche Situationen würden C.___ belasten, obwohl das Thema Berufslehre aktuell sei und sie dort Leistungen erbringen müsse. Die Beiständin gab an, dass die Entwicklung positiv sei, C.___ in der Wohngruppe immer offener wirke und die Eltern gezeigt hätten, dass sie ihre Tochter gerne hätten und bei sich haben wollten. Nach wie vor zeige sich aber, dass die Eltern ihrer Tochter gegenüber nicht die geforderte adäquate Sicherheit und altersentsprechende Rahmenbedingungen bieten könnten. Die Beziehung sei nach wie vor konfliktreich, sobald sich C.___ abzugrenzen versuche und es komme zu einigen Missverständnissen und Unruhen. Die Eltern hätten noch immer, teils heftige Auseinandersetzungen, welche hinderlich für die Entwicklung von C.___ seien, zumal sich C.___ auf die Berufslehre und deren Anforderungen fokussieren müsse. Es bestehe ein grosses Misstrauen und die Eltern wirkten sehr vorwurfsvoll. Zudem gestalte sich die Zusammenarbeit der Fachpersonen mit den Kindseltern nach wie vor als herausfordernd und wenig nachhaltig. C.___ selber erachte die Situation als positiv und wünsche, nach wie vor im Hangar verbleiben zu können, um die Sicherheit und Stabilität zu verspüren. Dass sie inzwischen emotional entspannter und ruhiger wirke, werde als positiv erachtet. Die Beiständin empfahl daher die Weiterführung der Platzierung.

Anlässlich der zweiten Anhörung durch die KESB vom 12. Oktober 2020 gab C.___ an, sie merke, dass es zuhause besser gehe. Sie freue sich auch und habe gespürt, dass die Eltern sie lieben würden. Spannend sei, dass auch der Bruder sie oftmals vermisse und sich freue, wenn sie Zeit zu Hause verbringe. Sie sei aber auch froh, dass sie immer wieder in den Hangar zurückkehren könne. Sie wünsche sich die Weiterplatzierung und fühle sich wohl und unterstützt im Hangar. Sie wolle den Kontakt mit den Eltern. Dieser sei gut für sie. Sie wolle aber im Hangar weiterleben können.

2.5 Auch wenn der Wunsch der Kindseltern, ihre Tochter bei sich haben zu wollen, verständlich ist, so zeigte sich doch, dass die vielen finanziellen und sozialen Probleme der Kindseltern C.___ stark belasteten und in ihrer Entwicklung behinderten. Dies führte zu einem enormen psychischen Druck und dazu, dass C.___ von zuhause weggelaufen ist und nicht mehr dorthin zurückkehren wollte, sondern lieber fremdplatziert werden wollte. Die Entwicklung der letzten sechs Monate hat gezeigt, dass sich die Fremdplatzierung in der Wohngruppe «Hangar» für Jugendliche in schwierigen Entwicklungs- und Lebensphasen entlastend auf C.___ auswirkt und sie deutlich an Stabilität und Selbstwert gewinnen konnte. Zwar wurde bestätigt, dass sich auch die Situation der Kindseltern verbessert hat und diese ihre Konflikte weniger oft vor den Kindern austragen. Dies allein genügt jedoch noch nicht, um C.___ ein altersgerechtes und stabiles Umfeld bieten zu können, in welchem sie sich gut entwickeln kann. Nach wie vor zeigen die Kindseltern wenig Verständnis für das Autonomiestreben ihrer jugendlichen Tochter und reagieren darauf mit nicht altersgerechter Grenzsetzung und starker Kontrolle. Sie fühlen sich rasch gekränkt, zeigen eine vorwurfsvolle Haltung und misstrauen der Tochter, wenn diese sich abgrenzen möchte und eigene Bedürfnisse äussert. Diese starke Eingrenzung gefährdet C.___ in ihrer Entwicklung, weshalb die Platzierung, welche die nötige Entlastung bietet, weiterzuführen ist.

Anzumerken bleibt, dass auch wenn sich die Kommunikation mit den Kindseltern offenbar als schwierig erweist, darauf zu achten ist, dass diese in den Prozess eingebunden werden und die Beziehung von C.___ zu ihrer Familie weiterhin gefördert wird.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätten A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, in welchem sie angeben, seit 1. September 2020 wieder Sozialhilfe zu beziehen. Mit beigelegter Bestätigung der Sozialregion Untergäu vom 9. November 2020 wird jedoch bloss angegeben, dass sie bis zum 31. Januar 2020 Sozialhilfe bezogen hatten. Die im Gesuch gemachten Ausführungen sind deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden könnte bzw. dieses abzuweisen wäre. Da aber die angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie bekannt sind, sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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