Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verspürte nach eigenen Angaben am Freitagmittag, 9. Oktober 2020, erstmals Symptome einer Erkältung. Ein am Folgetag auf Covid-19 durchgeführter Labortest fiel positiv aus.
2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2020 ordnete der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern an, A.___ habe sich bis und mit 19. Oktober 2020 in Isolation zu begeben. In der Regel werde die Isolation beendet, wenn der Patient 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn volle Tage verstrichen seien.
3. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Verkürzung der Isolation um einen Tag. Zur Begründung gab er an, er habe einen milden Krankheitsverlauf und sei bereits wieder symptomfrei. Am 19. Oktober 2020 finde ein Feuerwehrkurs statt. Es sei ihm ein grosses Anliegen, an diesem Kurs teilnehmen zu können. Dieser ermögliche ihm, seine Grundausbildung als Feuerwehrmann erfolgreich abzuschliessen. Andernfalls verzögere sich die Fortsetzung seiner Grundausbildung auf unbestimmte Zeit. Das Übertragungsrisiko werde an diesem Tag praktisch null sein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind. Anlässlich einer ausserordentlichen Telefonkonferenz zum neuen Coronavirus (COVID-19) mit den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten der Schweiz vom 4. August 2020 hat das BAG Fragen zur Fristberechnung beantwortet und dabei ausgeführt, die Frist müsse mindestens zehn volle Tage betragen. Die Frist von vollen zehn Tagen Isolation nach Erkrankung mit dem Coronavirus ist zwingend. Da die Frist frühestens am Mittag des 9. Oktober 2020 zu laufen begann, kann sie nicht vor dem 19. Oktober 2020 enden. Für einen Feuerwehrkurs können keine Ausnahmen gemacht werden, auch wenn dies für den Beschwerdeführer allenfalls mit unangenehmen Wartezeiten verbunden ist.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann