Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2013/123 vom 29. Januar 2013 genehmigte der Regierungsrat den Erschliessungsplan (Situationsplan 1:500) Erlinsbach SO, Gehwegausbau Stüsslingerstrasse, Dorfeinfahrt West bis Rebenweg. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass dem Erschliessungsplan die Bedeutung der Baubewilligung zukommt.
2. In der Folge liess das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) das Trottoir entlang der Stüsslingerstrasse in Erlinsbach SO ausbauen und die Kantonsstrasse sanieren.
3. Im Zusammenhang mit dem Trottoirausbau waren auch Anpassungsarbeiten an der privaten Grundstückszufahrt auf GB Niedererlinsbach Nr. [...] erforderlich. Nach einem längeren Schriftenwechsel machte A.___ am 23. Februar 2016 eine Eingabe beim Verwaltungsgericht mit der Überschrift «Rechtsverweigerungsklage […]». Mit Urteil vom 30. Mai 2016 trat das Verwaltungsgericht nicht darauf ein. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer letztlich um eine Entschädigung gehe, er aber kein entsprechendes Begehren gestellt habe, weshalb die Behörde gar nicht verpflichtet gewesen sei zu handeln.
4. Nach Anfragen und wiederholten Telefonanrufen von A.___ bezüglich der Unterhaltspflicht auf einem Landabschnitt von 11 m2 zwischen dem Grundstück GB Niedererlinsbach Nr. [...] (Eigentümerin: B.___, Mutter von A.___) und der Stüsslingerstrasse (90036) eröffnete das Bau- und Justizdepartement mit Schreiben vom 22. Januar 2020 ein Impropriationsverfahren und gewährte B.___ das rechtliche Gehör.
5. Am 12. Mai 2020 verstarb B.___. Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...] ist nun die Erbengemeinschaft, bestehend aus A.___ und drei weiteren Personen.
6. Am 23. Juli 2020 reichte A.___ beim Regierungsrat eine «Aufsichtsklage gegen das Bau- und Justizdepartement Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes» ein.
7. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2020 beantragte das Bau- und Justizdepartement (BJD) dem Regierungsrat, die Eingabe sei zuständigkeitshalber als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung an das Verwaltungsgericht zu überweisen, mit dem Antrag diese abzuweisen. Eventualiter: Der Eingabe von A.___ sei als Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben. Alles unter Kostenfolgen.
8. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 überwies der Regierungsrat die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht und ersuchte dieses um Prüfung der Zuständigkeit.
II.
1.1 Der Beschwerdeführer ersucht darum, das Gerichtsurteil im Rahmen einer Wiedererwägung/Revision zu revidieren. Es sei ihm das rechtliche Gehör einzuräumen und eine korrekte Abnahme mit geeigneten Fachleuten durchzuführen, wie er dies mit seinem Vorstoss beim Verwaltungsgericht verlangt habe. Bei dieser Gelegenheit sei eine funktionelle Bereinigung der Besitzverhältnisse und Unterhaltszuständigkeit, gemäss aktuellem Anliegen des AVT möglich. Ebenfalls sei bei dieser Gelegenheit zu berücksichtigen, dass beispielsweise eine damals unfachmännisch angeschlossene Schmutzwasserleitung wieder funktionstüchtig instandzustellen und ordnungsgemäss wieder an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschliessen ausstehend sei. Die damalige Abnahme sei nicht rechtskräftig. Das 2014/2015 abgeänderte Werk könne so lange nicht zu Nutzen und Pflichten dem betroffenen Eigentümer übertragen werden. Ihm sei innert Wochenfrist mitzuteilen, bis wann die erwartete Verfügung in Aussicht stehe.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016 ersucht, ist das Verwaltungsgericht zwar gemäss § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) wohl grundsätzlich zuständig, auch wenn das Bundesgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde behandelt hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Revisionsgründe gemäss § 73 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 328 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) geltend, weshalb auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
2.1 Soweit es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020 gemäss deren Titel um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt, ist ebenfalls das Verwaltungsgericht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer aber gleiches beantragt, wie schon mit seiner «Rechtsverweigerungsklage» vom 23. Februar 2016, handelt es sich um eine abgeurteilte Sache, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2016, Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016).
2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Impropriationsverfahren bezieht, ist seine Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist erst mit dem Tod seiner Mutter am 12. Mai 2020 als Teil der Erbengemeinschaft Gesamteigentümer des betroffenen Grundstücks geworden und durch die Angelegenheit rechtlich betroffen. Das BJD hat nachvollziehbar dargelegt, es werde zuerst die Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch abgewartet, bevor das Verfahren fortgesetzt werde. Dieses Vorgehen ist rechtlich korrekt. Eine Rechtsverzögerung liegt nach dieser kurzen Zeit ohnehin nicht vor.
3. Die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde bzw. das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann