Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ (geb. 1924, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) besteht seit dem 1. April 2019 eine Vertretungsbeistandschaft. Beiständin ist B.___.
2. Mit Entscheid vom 28. Juli 2020, welcher auf Antrag des Beschwerdeführers per 2. September 2020 begründet wurde, genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Rechenschaftsbericht und die Rechnung der Beiständin per 31. Dezember 2019 und setzte eine Entschädigung fest, welche durch die Sozialregion zu bezahlen sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
3. Mit Schreiben vom 30. September 2020, welches mit «Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft» betitelt ist, gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, er habe mit Schreiben vom 4. und 16. August 2020 eine genauere Erläuterung des Entscheids der KESB verlangt und dabei bereits seinen Antrag um Aufhebung der Beistandschaft begründet. Er werde die schriftliche Beschwerde mit allen Begründungen auf Aufhebung der Beistandschaft einreichen, sobald er im Besitz all der gewünschten Unterlagen sei, wozu auch der Bericht von C.___, Sozialregion Dornach, gehöre. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Akten bei der KESB einzusehen, weswegen er seine Tochter dafür bevollmächtigt habe. Frau C.___ habe dieser jedoch die Akteneinsicht verweigert. Niemand scheine zu realisieren, wie herabsetzend die Situation für ihn seit April 2019 sei. Er ersuche dringendst, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit ihm eine Kopie des oben genannten Berichts zugestellt werde, oder dass seine Tochter Einsicht in die Akten nehmen könne.
II.
1. Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 und 450b Abs. 1 ZGB).
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde wendet sich zwar gegen den Entscheid vom 28. Juli 2020, enthält aber diesbezüglich keine Begründung. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht wie vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, erstreckt werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
2. Inhaltlich bezieht sich die Beschwerde jedoch gar nicht auf den Entscheid vom 28. Juli 2020 betreffend Genehmigung von Bericht und Rechnung, sondern der Beschwerdeführer verlangt vielmehr Akteneinsicht und die Aufhebung der Beistandschaft. Dies sind neue Begehren im Sinn von § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11), auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
In diesem Sinne ist die Beschwerde als Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Behandlung zu überweisen.
3. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. Juli 2020 wird nicht eingetreten.
2. Das Schreiben von A.___ vom 30. September 2020 geht zur Bearbeitung als Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beistandschaft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann