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Solothurn Verwaltungsgericht 22.09.2020 VWBES.2020.361

22. September 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·831 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.

2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band 1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre Akten bei der KESB erhalten habe.

3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom 1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.

4. Eine Beschwerde «betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht» wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat, da der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht bereits gewährt worden war.

5. Mit Schreiben vom 26. August und 3. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an die KESB und ersuchte um erneute Akteneinsicht in alle Akten, da die Akten der Periode 2018-2019 sowie die Akten der Schlussabrechnung Januar bis Juli 2020 auch bei der KESB vorhanden seien. Sie wolle auch Einsicht in die Akten des Beistands von Anfang bis Juli 2020.

6. Mit «Beschwerde gegen Rechtsverweigerung/-verzögerung aller Akten KESB und der Schlussabrechnung bis Juli 2020» vom 17. September 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, als sie bei der KESB wie angekündigt am 7. September 2020 erschienen sei, sei ihr die Akteneinsicht nicht gewährt worden, da offenbar das fallführende Behördenmitglied nicht vor Ort gewesen sei. Sie bitte vorliegend nochmals um eine vollständige Akteneinsicht.

II.

1. Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Dabei dürfen jedoch keine Rechtsbegehren gestellt werden, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin also Einsicht in Akten gemäss Entscheide der KESB vom 24. Juni und 1. Juli 2020 verlangt, handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata), über welche das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 8. Juli 2020 entschieden hat. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin Einsicht in Akten vom Juli 2020, insbesondere in die Schlussrechnung verlangt, liegen offenbar neue Aktenstücke vor. Inwiefern der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist durch das Verwaltungsgericht vorliegend nicht zu beurteilen.

2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).

2.3 Vorliegend liegt offensichtlich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vor. Die KESB verweigert die Einsicht nicht generell, sondern hat dies mit der Abwesenheit des fallführenden Behördenmitglieds zum Zeitpunkt des Vorsprechens der Beschwerdeführerin begründet. Wird dem Begehren der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht nicht sofort nachgekommen, so liegt nach der kurzen Frist von etwas mehr als drei Wochen noch lange keine Rechtsverzögerung vor.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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