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Solothurn Verwaltungsgericht 17.09.2020 VWBES.2020.355

17. September 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·600 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Ausfallentschädigung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Verein A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für soziale Sicherheit, Soziale Förderung und Generationen,   

Beschwerdegegner

betreffend     Ausfallentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Verein A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hat am 9. Juli 2020 beim Amt für soziale Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 3. September 2020 entschied das Departement des Innern Folgendes:

1.   Das Gesuch des Vereins A.___ vom 9. Juli 2020 betreffend Ausrichtung einer Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung wird unter Vorbehalt gutgeheissen. Die Ausfallentschädigung für den Verein A.___ beträgt gemäss vorläufiger Berechnung CHF 2'312.00.

2.   Die Auszahlung erfolgt auf das Konto [...], lautend auf Verein A.___, [...].

3.   Die definitive Höhe der Ausfallentschädigung wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels separater Verfügung festgelegt.

4.   Sofern die definitive Ausfallentschädigung höher ausfallen sollte als der vorläufig berechnete Betrag gemäss Ziffer 1, erfolgt seitens Kanton eine Nachzahlung der Differenz. Sollte die definitive Ausfallentschädigung tiefer ausfallen als der vorläufig berechnete Betrag gemäss Ziffer 1, hat der Verein A.___ die Differenz zurückzubezahlen.

5.   Es werden keine Gebühren erhoben.

3. Gegen diese Verfügung erhob der Verein A.___ am 14. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und rügte die Berechnung bezüglich der Ausfallentschädigung durch Kurzarbeit sowie die Berechnung bezüglich Spenden aus Elternbeiträgen. Da die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit in Frage gestellt sei, bestehe kein Anspruch für diesen Abzug, bis die entsprechende Entschädigung bestätigt sei. Im Weiteren hätten die Eltern den im Voraus zu zahlenden Betreuungsbeitrag überwiesen, um die finanzielle Sicherheit der A.___ aufrecht zu halten. Zusätzlich habe man die Eltern um Spendenbeiträge gebeten, um die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Man habe mit den Eltern besprochen, dass ihnen die noch nicht ausgeglichenen persönlichen Nothilfespenden nach Eingang der Finanzhilfe von Bund und Kanton vollständig zurückerstattet würden.

4. Auf die Einholung von Akten und Vernehmlassung wurde mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet.

II.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 Vorliegend wurde explizit festgehalten, dass es sich erst um eine vorläufige Berechnung handle und dass die definitive Höhe der Ausfallentschädigung zu einem späteren Zeitpunkt mittels separater Verfügung festgelegt werde. Der Beschwerdeführer erleidet somit durch die vorliegende Zwischenverfügung noch keinen nicht wieder gut zu machenden Nachteil und wird die definitive Berechnung dann mit dem Endentscheid anfechten können.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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